Bundessozialgericht, Urteil vom 03.09.2020, Az. B 14 AS 24/17 R

14. Senat | REWIS RS 2020, 2447

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sanktion - Meldeversäumnis - Wirksamkeit der Meldeaufforderung - zuständiger Träger - Optionskommune - Übertragung aller Aufgaben und Zuständigkeiten betreffend die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auf einen anderen Rechtsträger


Leitsatz

Eine Aufteilung der beiden zentralen Aufgaben des SGB II - der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - auf zwei verschiedene Stellen verstößt gegen den Grundsatz der Leistungen aus einer Hand.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. April 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind [X.], damit begründete Minderungen sowie die Höhe des zu zahlenden [X.] von August bis Oktober 2015.

2

Die miteinander verheirateten Kläger bezogen [X.] durch das beklagte Jobcenter eines als kommunaler Träger (zkT) zugelassenen [X.]. Dieser hatte eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (kAöR) gegründet und insbesondere mit den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit beauftragt. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat er selbst erbracht. Die kAöR lud die Kläger jeweils zu Terminen ein, zu denen die Kläger nicht erschienen. Die kAöR hörte sie zu beabsichtigten Minderungen des [X.] an. Die Kläger teilten dem Beklagten im Rahmen eines [X.] mit, sie seien nicht vor Ort gewesen und hätten demgemäß die Einladungen nicht erhalten. Im Zuge der vorläufigen Bewilligung von [X.] für August bis Oktober 2015 stellte der Beklagte für beide Kläger [X.] und Minderungen des [X.] für diese Monate um jeweils 10 % fest (Bescheid vom 22.7.2015, Widerspruchsbescheid vom 27.10.2015). Die Vorläufigkeit beruhte auf schwankendem Erwerbseinkommen.

3

Im Klageverfahren hat der Beklagte die Leistungen abschließend festgesetzt und die Erstattung einer Überzahlung verlangt (Bescheid vom 11.5.2016 idF des angenommenen [X.]). Das [X.] hat den Bescheid vom [X.] vom 27.10.2015 sowie den Bescheid vom 11.5.2016 in der Fassung des [X.] aufgehoben, soweit Pflichtverletzungen aufgrund [X.]n festgestellt werden (Urteil vom 26.4.2017). Die Feststellungen seien rechtswidrig. Es gebe keine [X.], weil die Einladungen nicht durch den Beklagten, sondern durch die kAöR erfolgt seien. Die Zuständigkeitsübertragung auf die kAöR, die eigene Rechtspersönlichkeit habe, durch Satzung sei rechtswidrig. Auf Antrag hat das [X.] die Sprungrevision zugelassen (Beschluss vom 13.6.2017).

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von §§ 6 ff [X.]B II. Aus dem Grundsatz der Leistungen aus einer Hand folge kein Verbot, von seinen kommunalrechtlichen Organisationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, solange er damit nicht das kommunale [X.] als solches in Frage stelle. Art 91e Abs 2 GG stelle für die zkT den Regelfall der Länderverwaltung nach Art 83 ff GG im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Ausnahme zu Art 91e Abs 1 GG wieder her. Er habe für die aktiven Leistungen als zkT entsprechend § 44b [X.]B II für die gemeinsamen Einrichtungen ([X.]) eine kommunale Anstalt in eigener Trägerschaft errichten und sich die passiven Leistungen zur eigenen Wahrnehmung vorbehalten dürfen. Das sei gemäß § 6a Abs 5 [X.]B II in demselben Maß zulässig wie bei einer [X.]. Der Grundsatz der Leistungsgewährung aus einer Hand sei zwar Motiv des Gesetzgebers gewesen, aber im [X.]B II nicht rechtssatzförmig und ausnahmslos, jedenfalls nicht für zkT, umgesetzt. Den Leistungsberechtigten erwachse kein Nachteil aus der Errichtung der kAöR.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 26. April 2017 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

6

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen und den Tenor klarstellend wie folgt zu fassen: Die Bescheide vom 22. Juli 2015, 27. Oktober 2015 und den Bescheid vom 11. Mai 2016 in der Fassung des Anerkenntnisses vom 23. Februar 2017 aufzuheben, soweit eine Minderung der Leistungen in Höhe von 10 % der Regelbedarfe festgestellt wird.

7

Der Beklagte beantragt,
die Anschlussrevisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Sprungrevision des Beklagten ist zulässig (§§ 161, 164 [X.]G) und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G), weil das [X.] nur über einen Teil des Begehrens der [X.]läger entschieden hat, wenn es auch die Meldeaufforderungen der kAöR zu Recht als unwirksam angesehen hat.

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben dem Urteil des [X.] der den [X.]lägern jeweils vorläufig [X.] vom 1.8. bis zum 31.10.2015 bewilligende Bescheid des Beklagten vom [X.] vom 27.10.2015, in dem jedoch abschließend ein Meldeversäumnis festgestellt und das [X.] um 10 % des Regelbedarfs gemindert wurde, sowie der die Ansprüche auf [X.] abschließend festsetzende Bescheid vom 11.5.2016 in der Fassung des angenommenen [X.] vom 23.2.2017 und - in der Sache - der Streit um die [X.], die Minderungen und die Höhe des zu zahlenden [X.].

a) Dieses umfassende und letztlich auf die Höhe ihres [X.] abzielende Begehren der [X.]läger hat das [X.] verkannt.

Denn die [X.]läger haben in der [X.]lageschrift beantragt, den "Leistungsbescheid" abzuändern und keine Minderung des [X.] festzustellen, während das [X.] in seinem Urteil ohne mündliche Verhandlung und ohne zuvor erfolgte ausdrückliche Einschränkung der [X.]läger nur von einem "sinngemäßen" Antrag der [X.]läger ausgeht, die genannten Bescheide aufzuheben, "soweit eine Minderung der Leistungen in Höhe von 10 % der Regelbedarfe festgestellt wird". Eine bloße Änderung der angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Feststellung eines [X.]s bleibt indes hinter dem wirklichen Begehren der [X.]läger auf höhere Leistungen zurück.

Dass die [X.]läger im Laufe des [X.]lageverfahrens ihre [X.]lagen auf Feststellungen hinsichtlich Pflichtverletzungen und Minderungen im Bescheid vom 22.7.2015 beschränkt haben, lässt sich dem Verfahrensgang nicht entnehmen. Der im Revisionsverfahren gestellte Antrag der [X.]läger, den Tenor des Urteils des [X.] klarstellend zu fassen und die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit eine Minderung festgestellt wird, spricht - unbeschadet der Zulässigkeit dieses Antrags - ebenfalls für ein Verkennen des klägerischen Begehrens durch das [X.].

Bei Auslegung eines [X.]lagebegehrens ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein [X.]läger mit seiner [X.]lage ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Antrags das begehrt, was ihm den größten Nutzen bringen kann (§ 123 [X.]G; B[X.] vom 31.10.2007 - [X.]/11b [X.] - B[X.]E 99, 170 = [X.] 4-4200 § 24 [X.], Rd[X.]5). Da die Feststellung eines Berechnungselements gegenüber der Verurteilung zu einer höheren Leistung von [X.] ein deutliches Minus ist, zumal aus einem solchen Tenor keine unmittelbaren Ansprüche folgen, erfasst der vom [X.] "sinngemäß" angenommene Antrag der [X.]läger deren [X.]lagebegehren unvollständig.

Zwar ist ein Verwaltungsakt über die Feststellung von Pflichtverletzung und Minderung im [X.]B II jedenfalls dann isoliert anfechtbar, wenn in demselben Bescheid von einer Umsetzung der Feststellung abgesehen wird (B[X.] vom 29.4.2015 - [X.] A[X.]9/14 R - B[X.]E 119, 17 = [X.] 4-4200 § 31a [X.], Rd[X.]7 ff). Sind aber der Verwaltungsakt über die Feststellung von Pflichtverletzung und Minderung sowie der [X.] über die Bewilligung des geminderten [X.] in einem Bescheid miteinander verbunden, wie vorliegend, ist angesichts der gebotenen effektiven Rechtsschutzgewährung (vgl Art 19 Abs 4 [X.]; [X.] vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03, 2357/04, 603/05 - [X.]E 118, 168, 207 f; [X.] vom 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 - [X.]E 129, 1, 32 f) kein Raum für eine isolierte Entscheidung über die Pflichtverletzung und Minderung. Denn aus einer dahingehenden Feststellung ergeben sich zunächst keine weiteren Ansprüche. Das bei einem Erfolg dieser isolierten Anfechtungsklage notwendige weitere Verwaltungsverfahren und ggf Gerichtsverfahren zur [X.]orrektur der Bewilligungsentscheidung soll durch Verbindung des Verwaltungsakts über die Feststellung von Pflichtverletzung und Minderung sowie des [X.]s gerade vermieden werden. Zudem umfasst bei einem isolierten Verwaltungsakt über die Feststellung von Pflichtverletzung und Minderung dessen rechtzeitige Anfechtung auch ein Aufhebungsbegehren im Hinblick auf den [X.] (B[X.] aaO Rd[X.]0 mwN).

Das Verkennen des wahren Begehrens der [X.]läger durch das [X.] ist vorliegend ein im Revisionsverfahren von Amts wegen beachtlicher Verfahrensmangel, selbst wenn die [X.]läger keine Revision eingelegt haben, weil dieser Mangel die Grundlagen des Verfahrens betrifft. Denn für ein auf die alleinige Feststellung, es liege kein Meldeversäumnis vor, ohne die damit verknüpfte Bewilligungsentscheidung abzielendes Begehren der [X.]läger ist mangels näherer Ausführungen der [X.]läger oder Feststellungen des [X.] kein Rechtsschutzbedürfnis zu erkennen, dessen Fehlen im Revisionsverfahren zu beachten ist (vgl nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 163 RdNr 5b und [X.], aaO, vor § 51 Rd[X.]2 ff).

b) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind sowohl der Bescheid des Beklagten vom [X.] vom 27.10.2015 als auch der die Ansprüche auf [X.] abschließend festsetzende Bescheid vom 11.5.2016 in der Fassung des angenommenen [X.] vom 23.2.2017, weil die Verbindung der vorläufigen Bewilligung von [X.] und der Entscheidung über die Feststellung von [X.]n und Minderungen in dem Bescheid vom 22.7.2015 nicht dazu geführt hat, dass diese Feststellungen ebenfalls nur vorläufig waren. Vielmehr bezog sich die Vorläufigkeit ausdrücklich auf die Höhe der Leistungen wegen anzurechnenden Einkommens und muss sich nicht auf alle Verwaltungsakte in einem Bescheid beziehen (B[X.] vom 6.4.2011 - [X.] [X.]/10 R - B[X.]E 108, 86 = [X.] 4-1500 § 54 [X.], RdNr 32 mwN; B[X.] vom 19.8.2015 - [X.] [X.]/14 R - B[X.]E 119, 265 = 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]1).

Die vorläufige Entscheidung über die Höhe der Leistungsansprüche hat sich durch den Bescheid vom 11.5.2016 in der Fassung des angenommenen [X.] vom 23.2.2017 erledigt (§ 39 Satz 2 [X.]B X; vgl zuletzt ua B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - [X.] 4-4200 § 41a [X.]). Die dort getroffene abschließende Entscheidung ist an die Stelle der vorläufigen Bewilligung getreten. Die Feststellungen zu den [X.]n und Minderungen hat der Beklagte in dem Bescheid vom 11.5.2016 ohne eigenen Regelungsgehalt nur wiederholend mitgeteilt (vgl zur wiederholenden Verfügung B[X.] vom 12.12.2013 - [X.] A[X.]7/13 R - [X.] 4-1500 § 192 [X.] Rd[X.]6 mwN; B[X.] vom 29.4.2015 - [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4). Die Entscheidungen über die genannten Feststellungen bilden mit den Verwaltungsakten über die Höhe der Ansprüche auf [X.] vorliegend nach wie vor eine rechtliche Einheit, sodass gemeinsam über sie zu entscheiden ist.

2. Die Sprungrevision ist zulässig. Nach § 161 Abs 1 Satz 1 [X.]G steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie vom [X.] im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Das [X.] hat die Sprungrevision im Beschluss vom 13.6.2017 zugelassen. Obwohl das [X.] über die Zulassung fehlerhafterweise ohne Beteiligung [X.] entschieden hat, ist der Senat an die Zulassung gebunden (§ 161 Abs 2 Satz 2 [X.]G; vgl zuletzt B[X.] vom 28.8.2018 - [X.] [X.] 31/16 R - [X.] 4-1500 § 86 [X.] RdNr 9 mwN). Der fristgemäßen Einlegung der Sprungrevision war eine nach Zustellung des Urteils abgegebene Erklärung der [X.] beigefügt, sie stimmten der Einlegung der Sprungrevision zu.

3. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. [X.] für das wahre Begehren der [X.]läger auf höheres [X.] unter Änderung der genannten Bescheide ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G).

Die kAöR war nicht notwendig beizuladen (§ 75 Abs 2 Alt 1 [X.]G). Eine solche (echte) notwendige Beiladung setzt voraus, dass an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Beiladung ist aus Rechtsgründen notwendig, wenn die im Verfahren begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des [X.] gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Die Unmittelbarkeit ist zu verneinen, wenn die Entscheidung nur eine Vorfrage zum Verhältnis zwischen Hauptbeteiligtem und Drittem betrifft (vgl nur B[X.] vom 20.5.2014 - B 1 [X.]R 5/14 R - B[X.]E 120, 289 = [X.] 4-2500 § 268 [X.], Rd[X.]3 mwN).

Ob der Beklagte [X.] der [X.]läger feststellen durfte, kann zwar auch davon abhängen, ob die Einladungen der kAöR rechtmäßig sind. Für die hier verfahrensgegenständlichen Feststellungen der [X.] und Minderungen und die Höhe des zu zahlenden [X.] ist die Rechtmäßigkeit der Einladung indes lediglich eine Vorfrage.

4. Rechtsgrundlage für das von den [X.]lägern begehrte höhere [X.] sind §§ 19 ff, 7 ff sowie - angesichts des Streits um [X.] und Minderungen des [X.] §§ 32, 31b [X.]B II in der Fassung, die das [X.]B II für die streitbefangenen Monate Juni bis September 2015 zuletzt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 15.4.2015 ([X.]) erhalten hat (Geltungszeitraumprinzip, vgl B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f).

5. Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten sind formell rechtmäßig. Zwar sind die [X.]läger vor Erlass des Bescheids vom 22.7.2015 nicht gemäß § 24 Abs 1 [X.]B X von ihm angehört worden, der [X.] ist aber geheilt.

Nach den Feststellungen des [X.] hat nicht der Beklagte, sondern die kAöR die [X.]läger zu den beabsichtigten Entscheidungen über die [X.] und Minderungen angehört. Diese Anhörungen erfüllten die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 [X.]B X nicht, weil wegen des Wortlauts sowie nach Sinn und Zweck des § 24 [X.]B X die Anhörung durch die Behörde vorzunehmen ist, die über den Erlass und den Inhalt des Verwaltungsaktes entscheidet (vgl B[X.] vom 31.10.2002 - [X.] RA 43/01 R - Rd[X.]7). Über die Feststellung der [X.] und Minderungen musste hier der Beklagte entscheiden, weil er, gestützt auf seine Zuständigkeit für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II, für die Verwaltungsakte über diese Feststellungen zuständig war und sie erlassen hat.

Der [X.] ist zwischenzeitlich geheilt (§ 41 Abs 1 Nr 3 [X.]B X). Denn die [X.]läger haben spätestens im Widerspruchsverfahren Gelegenheit erhalten, zu den sie belastenden Verwaltungsakten Stellung zu nehmen. Für eine Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren reicht es bei Identität von Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde aus, wenn dem Beteiligten in dem angefochtenen Bescheid die wesentlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte mitgeteilt werden und er Gelegenheit zur sachgerechten Äußerung erhält (vgl nur B[X.] vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 112, 221 = [X.] 4-1300 § 45 [X.]2 Rd[X.]; B[X.] vom 26.7.2016 - [X.] AS 47/15 R - B[X.]E 122, 25 = [X.] 4-1500 § 114 [X.], Rd[X.]5), was hier durch die Begründung des Bescheids vom 22.7.2015 der Fall war.

6. Die Voraussetzungen für die Feststellung von [X.]n und Minderungen des [X.] der [X.]lägerin und des [X.] sind nicht erfüllt.

Rechtsgrundlage der Verwaltungsakte über die Feststellung von [X.]n und Minderungen des [X.] ist § 32 [X.]B II. Nach dessen Abs 1 mindert sich, kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren [X.]enntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, das [X.] jeweils um 10 % des für sie nach § 20 [X.]B II maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn die Leistungsberechtigten einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

Meldeaufforderungen wegen allgemeiner Meldepflichten ergehen nach § 59 [X.]B II, § 309 [X.]B III, sind Verwaltungsakte und können zum Zweck der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, Vorbereitung aktiver [X.], Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen (B[X.] vom 29.4.2015 - [X.] A[X.]9/14 R - B[X.]E 119, 17 = [X.] 4-4200 § 31a [X.], Rd[X.]6).

Die aufgezeigten Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Einladungen der kAöR an die [X.]läger keine Aufforderungen des zuständigen Trägers waren. Denn zuständiger Träger ist das beklagte Jobcenter des [X.], dem als [X.] auch die Aufgaben der [X.] im Rahmen des § 6b Abs 1 [X.]B II übertragen sind (vgl § 6 Abs 1, 2 [X.]B II; zur [X.] vgl § 44b [X.]B II).

Dass die strittigen Meldeaufforderungen nicht durch den Beklagten, sondern die kAöR erfolgten, ergibt sich aus den Feststellungen des [X.]. Dass die kAöR in dem [X.]opf der Meldeaufforderungen unter ihren Namen noch den Begriff "Jobcenter" aufführte, worauf der Beklagte hinweist, macht die Meldeaufforderung der kAöR nicht zu einer Meldeaufforderung des Beklagten.

Dass zwischen der kAöR und dem Beklagten zu unterscheiden ist, folgt aus den Feststellungen des [X.], nach denen für den Beklagten im Bereich der Arbeitsvermittlung die kAöR handelt und diese eine eigene Rechtspersönlichkeit hat.

Der [X.] konnte die Befugnis, eine Meldeaufforderung iS des § 32 [X.]B II zu verfügen, nicht wirksam auf die kAöR übertragen. Denn eine Aufteilung der beiden zentralen Aufgaben des [X.]B II - der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - auf zwei verschiedene Stellen verstößt gegen den Grundsatz der "Leistungen aus einer Hand" (zu diesem Grundsatz 7.). Aus dem [X.]B II, insbesondere dem Recht der Träger der Grundsicherung, zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu beauftragen (§ 6 Abs 1 Satz 2 [X.]B II), ist keine Befugnis zur Übertragung der Zuständigkeit für Meldeaufforderungen im Rahmen der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, herleitbar (dazu 8.). Dem einschlägigen Landesrecht ist keine abweichende Regelung zu entnehmen (dazu 9.). Aus Art 28 Abs 2 [X.] über die kommunale Selbstverwaltung ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten nichts Anderes (dazu 10.).

7. Die bundesrechtliche Vorgabe des Grundsatzes der "Leistungen aus einer Hand" hat zwar nicht wie der Grundsatz des "Förderns und Forderns" (vgl insofern die Überschrift des Ersten [X.]apitels des [X.]B II) unmittelbar Ausdruck im Wortlaut des [X.]B II gefunden, jener Grundsatz ist aber eines der zentralen Motive für die Einführung des [X.]B II gewesen, weil das bis dahin bestehende Nebeneinander zweier staatlicher Fürsorgesysteme - der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe auch für Erwerbsfähige - als ineffizient, intransparent und wenig bürgerfreundlich angesehen wurde (vgl nur BT-Drucks 15/1516 [X.]). In der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von [X.]ommunen nach dem [X.] ([X.]ommunales Optionsgesetz) vom 30.7.2004 ([X.] 2014) wird ebenfalls die einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben durch die zu bildenden Arbeitsgemeinschaften von [X.] und [X.]ommunen oder die zuzulassenden kommunalen Träger, die Optionskommunen, betont und darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsträger die ihnen zugewiesenen Aufgaben durch eigene Verwaltungseinrichtungen mit eigenen personellen und sächlichen Mitteln wahrnehmen (BT-Drucks 15/2816 [X.]0).

Das [X.] hat in seinem Urteil vom 20.12.2007 (2 BvR 2433/04 - [X.]E 119, 331 ff = [X.] 4-4200 § 44b [X.]) zwar die nach dem früheren § 44b [X.]B II in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung aufgrund des [X.] ([X.] 2902) zu bildenden Arbeitsgemeinschaften als verfassungswidrig angesehen, das Anliegen, die Grundsicherung für Arbeitsuchende "aus einer Hand" zu gewähren, aber als ein sinnvolles Regelungsziel bezeichnet ([X.] aaO Rd[X.]72). An diesem Grundsatz der "Leistungen aus einer Hand" ist in dem nachfolgenden Gesetz zur Weiterentwicklung der [X.] vom [X.] ([X.] 1112) festgehalten worden (vgl Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 17/1555 [X.], 15; BT-Drucks 17/1940 Stellungnahme des Bundesrats S 9).

Dieser Grundsatz wird durch systematische Gründe gestützt, wie zB § 44b Abs 4 Satz 1 [X.]B II, nach dem die [X.] "einzelne Aufgaben" durch die Träger wahrnehmen lassen kann, dem nachstehend unter 8. dargestellten § 6 Abs 1 Satz 2 [X.]B II, die Übertragung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die einen Anspruch auf [X.] haben, an die [X.] durch die Einfügung des § 5 Abs 4 [X.]B II im Rahmen des 9. [X.]B II-ÄndG sowie die gemeinsame und bundeseinheitliche Bezeichnung "Jobcenter" für die [X.] und die [X.] nach § 6d [X.]B II (vgl aus der Literatur: [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 44b Rd[X.]0, Stand der Einzelkommentierung 4/20; Söhngen in jurisP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl online, § 19 Rd[X.]8, Stand der Einzelkommentierung 27.4.2020; zu den Leistungen aus einer Hand als Reformziel: [X.] in Sachs, [X.], 8. Aufl 2018, Art 91e RdNr 9).

Für eine Differenzierung hinsichtlich des Grundsatzes der "Leistungen aus einer Hand" zwischen [X.] und [X.], wie der Beklagte meint, ist kein durchgreifender rechtlicher Ansatz zu erkennen, zumal es sinnwidrig wäre, bei getrennter Trägerschaft aus den oben genannten Gründen einen solchen Grundsatz anzunehmen, indes bei einheitlicher Trägerschaft den Grundsatz als disponibel anzusehen.

8. Aus dem Recht der Träger der Grundsicherung, zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu beauftragen (§ 6 Abs 1 Satz 2 [X.]B II), ist keine Befugnis eines [X.] zur Übertragung aller Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, einschließlich der Zuständigkeit für Meldeaufforderungen, herleitbar.

Wie schon dem Wortlaut der Vorschrift entnommen werden kann, zielt sie nur auf eine "Unterstützung" der Träger ab, nicht jedoch auf eine umfassende Übertragung oder "Auslagerung" wesentlicher Teile ihrer Aufgaben. Gemeint ist nach der Begründung im Gesetzentwurf die Beauftragung Dritter mit der Erbringung einzelner Eingliederungsleistungen (BT-Drucks 15/1516 [X.]; Herbst in jurisP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl online, § 6 Rd[X.]8, Stand der Einzelkommentierung 1.3.2020; [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 6 Rd[X.]1, der die Norm dem Leistungserbringungsrecht zuordnet). Gestützt wird dies durch § 17 [X.]B II, nach dem zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die Träger eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen sollen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in [X.]ürze geschaffen werden können.

Die Vorgabe zur Errichtung besonderer Einrichtungen zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der [X.] (§ 6a Abs 5 [X.]B II) durch die [X.] beinhaltet keine Aussage zu der Frage, ob ein [X.] neben dem Jobcenter eine weitere Einrichtung mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gegenüber den Leistungsberechtigten betrauen darf. Die Vorschrift soll sichern, dass z[X.]T die Aufgaben nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II nicht mit denjenigen vermischen, die sie als Sozialhilfeträger erfüllen müssen (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 6a Rd[X.]5, Stand der Einzelkommentierung 3/2020) und hat haushalterische Ursachen (vgl [X.] in Gagel, [X.]B II/[X.]B III, § 6a [X.]B II Rd[X.]7 ff, Stand der Einzelkommentierung 12/2014).

Auch aus der Befugnis der [X.] nach § 44b Abs 4 [X.]B II, einzelne Aufgaben durch die Träger wahrnehmen zu lassen, und dem dortigen Verweis auf §§ 88 bis 92 [X.]B X kann keine Rechtfertigung für eine Aufteilung der beiden zentralen Aufgaben des [X.]B II - der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und der zur Sicherung des Lebensunterhalts - auf zwei verschiedene Stellen abgeleitet werden.

9. Dem einschlägigen Landesrecht ist keine vom Grundsatz der Leistungen aus einer Hand im [X.]B II abweichende, ausdrückliche Regelung zu entnehmen.

Feststellungen zu dem einschlägigen Landesrecht hat das [X.] nicht getroffen, so dass der Senat seinerseits befugt ist, das einschlägige Landesrecht festzustellen (vgl nur mwN [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 162 RdNr 7b).

Einschlägiges Landesrecht ist vorliegend zunächst das [X.] zur Ausführung des [X.] und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16.9.2004 ( GVBl 211 - im Folgenden: Nds AG [X.]B II). Die Regelung in § 1 Abs 1 Satz 2 Nds AG [X.]B II "Soweit die Träger nach Satz 1 zur unmittelbaren Wahrnehmung von Aufgaben nach dem [X.] Zweckverbände oder gemeinsame kommunale Anstalten errichten, sind diese an ihrer Stelle kommunaler Träger." ist vorliegend nicht einschlägig, weil eine Aufgabenübertragung an eine solche gemeinsame Stelle mehrerer Träger nicht gegeben ist. Eine weitere ausdrückliche Regelung, nach der einzelne [X.] ihre Aufgaben nach dem [X.]B II auf andere Stellen übertragen dürfen, enthält das Nds AG [X.]B II nicht.

Soweit § 1 Abs 3 Nds AG [X.]B II anordnet "Die kommunalen Träger nehmen die mit der Trägerschaft nach dem [X.] verbundenen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr.", enthält es keine vom Grundsatz der "Leistungen aus einer Hand" und die erörterten Vorschriften des [X.]B II hinausgehende spezifische Ermächtigung zur Übertragung aller Aufgaben zur Eingliederung in Arbeit, einschließlich möglicher Verwaltungsakte wie Meldeaufforderungen.

Dem [X.] [X.]ommunalverfassungsrecht ist zwar grundsätzlich die Befugnis eines [X.] zu entnehmen, kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts zur Aufgabenwahrnehmung zu gründen (vgl § 141 ff Niedersächsisches [X.]ommunalverfassungsgesetz vom 17.12.2010, GVBl 576). Daraus ist jedoch keine konkrete Befugnis ableitbar, von dem dargestellten bundesgesetzlichen Grundsatz "Leistungen aus einer Hand" bei der Ausführung des [X.]B II abzuweichen, zumal das Nds AG [X.]B II andere konkrete Regelungen enthält.

10. Aus Art 28 Abs 2 [X.] über die kommunale Selbstverwaltung ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten nichts Anderes.

Nach Art 28 Abs 2 Satz 2 [X.] haben auch die Gemeindeverbände, wie vorliegend der [X.], im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Dazu gehört die Festlegung der Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben, einschließlich der Errichtung von Behörden, Dienststellen und Einrichtungen (vgl [X.] vom 26.10.1994 - 2 BvR 445/91 - [X.]E 91, 228, 236; [X.] vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04 ua - [X.]E 119, 331, 362 = [X.] 4-4200 § 44b [X.] Rd[X.]46). Die [X.] und Gemeindeverbände regelt sich aber erst aus dem Ineinandergreifen von staatlicher Vorgabe und kommunaler Ausfüllung (vgl [X.] vom 26.10.1994 - 2 BvR 445/91 - [X.]E 91, 228, 241), weil die Gemeindeverbände das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze haben. Ihre Organisationshoheit ist daher nur relativ gewährleistet (vgl [X.] vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - [X.]E 137, 108 = [X.] 4-4200 § 6a [X.] Rd[X.]18; zuletzt [X.] vom 7.7.2020 - 2 BvR 696/12 - NJW 2020, 3232, RdNr 52 f). Inhaltliche Vorgaben bedürfen eines gemeinwohlorientierten rechtfertigenden Grundes, insbesondere etwa das Ziel, eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen ([X.] vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04 ua - [X.]E 119, 331, 362 = [X.] 4-4200 § 44b [X.] Rd[X.]48).

Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen werden durch den Grundsatz der Leistungen aus einer Hand als bundesgesetzliche Regelung im [X.]B II und dem damit einhergehenden Verbot der Aufteilung zB der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, einschließlich der Befugnis Meldeaufforderungen iS des § 32 [X.]B II zu verfügen, und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf zwei Stellen nicht verletzt. Denn der Grundsatz der Leistungen aus einer Hand war und ist ein vom [X.] gebilligtes Regelungsziel bei der Schaffung des [X.]B II, das allgemein als sinnvoll und notwendig angesehen wurde, um die historisch bedingte Aufteilung des [X.] auf den Gebieten der Fürsorge und der Arbeitsvermittlung auf die [X.]ommunen als öffentliche Träger der Sozialhilfe nach dem [X.] einerseits und die Bundesarbeitsverwaltung andererseits einer einheitlichen Aufgabenwahrnehmung zuzuführen ([X.] vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04 ua - [X.]E 119, 331, 362 = [X.] 4-4200 § 44b [X.] Rd[X.]71, 208).

Ohne die Möglichkeit der Übertragung zB der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, einschließlich der Zuständigkeit für Meldeaufforderungen, auf eine andere Stelle - wie vorliegend - bleibt den z[X.]T das Recht der kommunalen Selbstverwaltung in Form der Organisationshoheit in vielfältiger Weise erhalten. Ihr dahingehender Entscheidungsspielraum beginnt schon mit der zuvor erfolgten Entscheidung, die Zulassung als kommunaler Träger zu beantragen. Erfolgt eine Zulassung, können die Aufgaben vollständig selbst ausgeführt werden oder zur Unterstützung Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben beauftragt werden (§ 6 Abs 1 Satz 2 [X.]B II). Die große Anzahl der dafür in Frage kommenden Aufgaben eröffnet ein breites Spektrum von Gestaltungsmöglichkeiten, angefangen bei den zahlreichen Leistungen und Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit (vgl §§ 16a, 16d [X.]B II), über die abweichende Erbringung von Leistungen nach § 24 [X.]B II bis zur Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 28 ff [X.]B II).

Aus Art 83 ff [X.] über die Ausführung der Bundesgesetze folgt aufgrund der abschließenden Sonderregelung in Art 91e [X.] über die Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende nichts Anderes ([X.] vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - [X.]E 137, 108 = [X.] 4-4200 § 6a [X.] RdNr 85 ff). Die gegenteilige, in der Literatur vertretene Ansicht [X.] in Maunz/[X.], [X.], Art 91e RdNr 31, Stand der Einzelkommentierung 5/2015) überzeugt nicht, weil sie die Einfügung des Art 91e [X.] durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom [X.] ([X.] 944) nicht als Ganzes in den Blick nimmt und nicht in den Zusammenhang mit den gleichzeitigen Änderungen des [X.]B II durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der [X.] vom [X.] ([X.] 1112) stellt (vgl BT-Drucks 17/1554 zur Änderung des [X.] und BT-Drucks 17/1555 zur Änderung des [X.]B II).

11. Da das [X.] nur über einen Teil des Begehrens der [X.]läger entschieden hat, ist seine Entscheidung aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G), damit es umfassend über das klägerische Begehren auf höheres [X.] entscheiden kann.

12. Einer Entscheidung hinsichtlich des über die Zurückweisung der Revision hinausgehenden Antrags der [X.]läger auf [X.]larstellung des Tenors des Urteils des [X.] bedarf es angesichts der Zurückverweisung nicht, sodass eine Beurteilung der Zulässigkeit dieses Antrags dahingestellt bleiben kann.

Das [X.] wird auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 24/17 R

03.09.2020

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Osnabrück, 26. April 2017, Az: S 24 AS 916/15, Urteil

§ 32 Abs 1 S 1 SGB 2, § 6 Abs 1 S 1 SGB 2, § 6 Abs 1 S 2 SGB 2, § 6b Abs 1 SGB 2, § 44b Abs 1 SGB 2, Art 28 Abs 2 GG, Art 91e GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.09.2020, Az. B 14 AS 24/17 R (REWIS RS 2020, 2447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2447

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2 BvR 696/12

2 BvR 1641/11

1 BvR 857/07

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