Bundessozialgericht, Urteil vom 20.02.2020, Az. B 14 AS 3/19 R

14. Senat | REWIS RS 2020, 2308

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten - Beratungshilfemandat - Aufrechnung durch ein Jobcenter mit Erstattungsforderungen - Verstoß gegen normatives Aufrechnungsverbot


Leitsatz

Die Aufrechnung von Kostenerstattungsansprüchen für Vorverfahren mit Erstattungsforderungen eines Jobcenters aufgrund der Überzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verstößt gegen ein normatives Aufrechnungsverbot.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2019 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. August 2017 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits für das Berufungs- und das Revisionsverfahren trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 380,80 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Umstritten ist ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 63 [X.] nach Aufrechnung des beklagten Jobcenters.

2

Die Kläger - eine Rechtsanwältin und ein Rechtsanwalt - hatten eine Widerspruchsführerin gegenüber dem Beklagten vertreten, wofür Beratungshilfe bewilligt worden war. Der Beklagte hatte dem Widerspruch stattgegeben und sich bereit erklärt, die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Außerdem hatte er die Zuziehung der Bevollmächtigten als notwendig verfügt (Bescheid vom 30.10.2014). Auf die Kostennote der Kläger erkannte der Beklagte die geltend gemachten 380,80 [X.] als erstattungsfähig an. Außerdem erklärte er, er rechne mit gegenüber der Widerspruchsführerin bestehenden höheren Erstattungsforderungen auf und lehne daher eine Zahlung ab (Schreiben vom 14.1.2015).

3

Das [X.] hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt und die Berufung zugelassen (Urteil vom 30.8.2017). Das L[X.] hat das Urteil des [X.] aufgehoben, die Klagen abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 25.1.2019). Die Forderungen der Kläger seien nach allgemeinen zivilrechtlichen Aufrechnungsvorschriften erloschen. Der ursprünglich der Widerspruchsführerin zustehende Freistellungsanspruch sei gemäß § 9 Satz 2 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen ([X.]) übergegangen. Dadurch seien die Forderungen gleichartig geworden und hätten gegeneinander aufgerechnet werden können.

4

Mit ihrer Revision rügen die Kläger ua eine Verletzung des § 387 BGB. Der Beklagte habe die zu treffende Ermessensentscheidung nicht ausreichend begründet. Die Widerspruchsführerin sei zu keinem Zeitpunkt Inhaberin des [X.] gewesen. Die Schutzfunktion des § 9 Satz 2 [X.] zugunsten von Rechtsanwälten werde verkannt.

5

Die Kläger beantragen,
das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2019 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. August 2017 zurückzuweisen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Die [X.]läger haben Anspruch auf Ausgleich ihrer [X.]ostennote, weshalb das Urteil des [X.] aufzuheben und mit der Zurückweisung der Berufung des Beklagten das zusprechende Urteil des [X.] wiederherzustellen ist.

8

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen die Pflicht des Beklagten zur Zahlung von 380,80 Euro aus der [X.]ostennote der [X.]läger. Dass die Geltendmachung eines [X.]ostenausgleichs mit Anwaltsgebühren dem Grunde nach berechtigt war, ist nach den bestandskräftigen Entscheidungen über die [X.]ostenlast (§ 63 Abs 1 Satz 1 [X.]B X) und die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten (§ 63 Abs 2, Abs 3 Satz 2 [X.]B X) nicht mehr zu prüfen.

9

Durch seinen [X.]ostenfestsetzungsverwaltungsakt (§ 63 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]B X) vom 14.1.2015 hat der Beklagte die geltend gemachten [X.]osten vollumfänglich anerkannt. Die vom [X.] festgestellte Erklärung über die Erstattungsfähigkeit bezog sich auf die [X.]ostennote über 380,80 Euro, auch die Höhe der Forderung der [X.]läger ist damit nicht im Streit.

2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Streitigkeiten wegen der [X.]osten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff [X.]G) sind keine [X.]osten des Verfahrens iS von § 144 Abs 4 [X.]G (stRspr; vgl B[X.] vom 12.12.2019 - [X.] [X.]/18 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Wegen der Höhe der [X.]ostennote war die Berufung statthaft, nachdem sie das [X.] in seinem Urteil zugelassen hat (vgl § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]G).

Zutreffende [X.]lageart ist die echte Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]G). Mit dieser [X.]lageart kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat. Leistung in diesem Sinne ist [X.], Dulden oder Unterlassen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 54 Rd[X.]7; zur Zahlung aus einem nicht aufgehobenen Bewilligungsverwaltungsakt B[X.] vom [X.] - 10 RV 23/79 - B[X.]E 50, 82 = [X.] 1500 § 54 [X.]), demgemäß auch die Zahlung aus der bewilligten [X.]ostenerstattung, die von den [X.]lägern aus übergegangenem Recht der [X.]in geltend gemacht wird.

Dem [X.]lageziel steht kein weiterer Verwaltungsakt entgegen, mit dem Rechte der [X.]in aus dem [X.]ostenfestsetzungsverwaltungsakt oder solche der [X.]läger aus übergegangenem Recht wieder beseitigt worden sind (vgl § 39 Abs 2 [X.]B X) und der deswegen hätte angefochten werden müssen. Eine hierfür erforderliche Regelung (§ 31 [X.]B X) hat der Beklagte erkennbar nicht treffen wollen und stattdessen die Aufrechnung erklärt (vgl B[X.] vom 24.7.2003 - B 4 RA 60/02 R - [X.] 4-1200 § 52 [X.] Rd[X.]7; zur Verrechnung B[X.] vom 31.8.2011 - [X.] 2/10 - B[X.]E 109, 81 = [X.] 4-1200 § 52 [X.], Rd[X.]5; vgl zur [X.] gegenüber dem Zessionar [X.] vom 26.6.2002 - [X.], 2865; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Würdinger, [X.], § 406 Rd[X.] 8, Stand 1.12.2016). Wegen der Aufrechnung hat er nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] weder Aktivitäten entfaltet, die Verwaltungsverfahren mit dem Ziel des Abschlusses durch Verwaltungsakt hätten sein können (vgl § 8 [X.]B X), noch seine Entscheidung als Verwaltungsakt bezeichnet oder anderweitig den Eindruck erweckt, er habe durch Verwaltungsakt über die Aufrechnung entschieden (vgl zur Entscheidung in der Form des Verwaltungsakts, ohne dass die Merkmale des § 31 [X.]B X gegeben sind [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 31 [X.]B X, [X.], Stand Dezember 2011; B[X.] vom [X.] RJ 39/02 R - B[X.]E 91, 68 = [X.] 4-1300 § 31 [X.] Rd[X.]2). Die durch den Beklagten abgegebene Erklärung, er werde nicht zahlen, ist kein (feststellender) Verwaltungsakt und auch keine gesonderte Ablehnung der Auszahlung.

3. In der Sache stützen die [X.]läger ihren Zahlungsanspruch zutreffend auf den [X.]ostenfestsetzungsverwaltungsakt des Beklagten vom 14.1.2015 iVm § 9 Satz 2 [X.]. Der Anspruch aus übergegangenem Recht (dazu a.) ist nicht durch Aufrechnung des Beklagten erloschen. Der Aufrechnung stand ein [X.] entgegen (dazu b.).

a. Da der [X.]ostenerstattungsanspruch aus § 63 [X.]B X von der Ersatzpflicht des Gegners aus § 9 Satz 1 [X.] erfasst ist, haben die [X.]läger über § 9 Satz 2 [X.] Anspruch aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten auf Zahlung ihrer [X.]ostennote.

Gemäß § 9 Satz 1 und 2 [X.] idF durch das Gesetz zur Änderung des [X.] vom [X.] ([X.] 3533) gilt: Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die [X.]osten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der [X.] die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die [X.] über.

Inhalt des gesetzlichen [X.]s aus § 9 Satz 2 [X.] ist der Ersatzanspruch des Rechtsuchenden aus Satz 1 Halbsatz 1 der Vorschrift, hier konkretisiert durch den [X.]ostenfestsetzungsverwaltungsakt vom 14.1.2015.

Jedenfalls nach dem Sinn und Zweck des § 9 [X.] ist der [X.]ostenerstattungsanspruch aus § 63 [X.]B X eine Ersatzpflicht iS von § 9 Satz 1 [X.], gleich ob er jeweils in Teilbereichen oder insgesamt verfahrensrechtlicher oder materiellrechtlicher Natur ist (vgl zur materiellrechtlichen Natur B[X.] vom [X.] - B 11 [X.] 24/08 R - B[X.]E 106, 21 = [X.] 4-1300 § 63 [X.]2, Rd[X.]9; zur verfahrensrechtlichen Anknüpfung B[X.] vom [X.] - 9a RVs 22/84 - [X.] 1300 § 63 [X.]; B[X.] vom [X.] - 7 [X.]/84 - juris; B[X.] vom 25.11.1999 - [X.] RJ 23/99 R - [X.] 3-1300 § 63 [X.]4 S 49; [X.], [X.]b 2013, 326 sowie differenzierend B[X.] vom [X.] - B 6 [X.]A 78/04 R - [X.] 4-1300 § 63 [X.] Rd[X.]1 f).

Abgrenzungskriterium für eine Vergütungspflicht des Gegners nach allgemeinen Vorschriften aus § 9 Satz 1 [X.] ist zuvörderst die Frage, ob die zu vergütende Tätigkeit für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EGZPO; vgl § 1 Satz 1 [X.]) oder innerhalb eines solchen geleistet wird. Dieses [X.]riterium gilt für den gesamten Anwendungsbereich des [X.], also auch für das Sozialrecht (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 [X.]). Der hinter der Anordnung eines Zahlungsanspruchs nach allgemeinen Vorschriften stehende Gedanke, der Gegner des Rechtsuchenden solle keinen Nutzen daraus ziehen, dass durch den Einsatz öffentlicher Mittel die Rechtsverfolgung verbilligt werde (vgl die Ausführungen zu § 12 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Gesetz über Hilfe durch kostenlose Beratung in Rechtsangelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, BT-Drucks 8/3311 [X.]), greift daher für alle an [X.] anknüpfende Ersatzpflichten.

b. Der Anspruch der [X.]läger ist nicht durch die [X.] des Beklagten vom 14.1.2015 erloschen. Das gegenüber dem [X.]ostenerstattungsanspruch der [X.]in bestehende [X.] (dazu [X.].) wirkt auch für die [X.]läger (dazu bb.).

[X.]. Zwar hat der Beklagte, weil er den Vergütungsanspruch der [X.]läger nicht durch Zahlung erfüllen wollte, eine Aufrechnung durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung erklärt. Hierzu war er grundsätzlich berechtigt (vgl zur Aufrechnung als Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts B[X.] vom 9.6.1988 - 4 RA 9/88 - B[X.]E 63, 224, 230 = [X.] 1300 § 48 [X.]7 S 135 mwN; B[X.] vom 15.12.1994 - 12 R[X.] 69/93 - B[X.]E 75, 283, 284 ff = [X.] 3-2400 § 28 [X.] ff; B[X.] vom [X.] [X.]R 21/03 R - B[X.]E 93, 137 = [X.] 4-2500 § 137c [X.]; zur Verrechnung B[X.] vom 31.8.2011 - [X.] 2/10 - B[X.]E 109, 81 = [X.] 4-1200 § 52 [X.]; allgemein zum Meinungsstand B[X.] vom 16.12.2009 - [X.] [X.] 43/07 R - Rd[X.]5; vgl auch [X.] vom 27.10.1982 - 3 C 6/82 - [X.]E 66, 218, 221; [X.] vom [X.] - VII R 148/83 - [X.], 482, 487). Ob gegenüber den [X.]lägern die Aufrechnung durch §§ 406 Alt 2, 412 [X.] ausgeschlossen war, kann anhand der Feststellungen des [X.] nicht beurteilt werden, aber dahingestellt bleiben. Das gilt auch für die Frage, welche Anforderungen im Einzelnen bei einer sozialrechtlichen Überformung der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des [X.] an eine wirksame Aufrechnung zu stellen wären und inwieweit einzelne spezialgesetzliche Vorschriften des [X.]B II als abschließend verstanden werden müssen. Jedenfalls bestand ein [X.].

Die Aufrechnung von [X.]ostenerstattungsansprüchen aus § 63 [X.]B X mit [X.] eines Jobcenters aufgrund der Überzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II verstößt gegen ein normatives [X.].

Auch eine Aufrechnung, die die Vorgaben der §§ 387, 388 [X.] erfüllt, ist ausgeschlossen, wenn sie gegen ein gesetzliches oder vertragliches Verbot verstößt. Gesetzliche [X.] können ausdrücklich angeordnet sein oder sich aus dem Sinn und Zweck einer Vorschrift ergeben ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Würdinger, [X.], § 387 Rd[X.] 71, Stand 17.8.2017; ähnlich Wagner in [X.], [X.], 15. Aufl 2017, § 387, Rd[X.], nach dem neben ausdrücklichen gesetzlichen [X.]n auch die Natur der Rechtsbeziehungen oder der Zweck der geschuldeten Leistung die Aufrechnung ausschließen können). [X.] sind [X.] auf den Vorrang der Effektiverfüllung zurückzuführen. Bei diesem Vorrang geht es darum, den an der Aufrechnung beteiligten Gläubigern der Hauptforderung den Leistungsgegenstand zur tatsächlichen Verfügung zu erhalten, sei es auch nur im Interesse Dritter (Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate sowie das Erlöschen der Schuldverhältnisse aus anderen Gründen, 2. Aufl 1994, S 258).

Das [X.] gegenüber der [X.]in ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 63 [X.]B X. Auf dessen Regelungen beruht der [X.]ostenfestsetzungsverwaltungsakt des Beklagten, mit dem er die Gebührennote der [X.]läger als erstattungsfähig anerkannt hat.

§ 63 [X.]B X berechtigt [X.], die Erstattung der Aufwendungen zu verlangen, die ihnen durch ihr erfolgreiches oder nur wegen der Heilung von Verfahrens- oder Formfehlern erfolgloses Vorgehen gegen einen Verwaltungsakt entstanden sind. Ob und in welchem Umfang Aufwendungen dem Grunde nach zu erstatten sind, richtet sich (ausgenommen § 63 Abs 1 Satz 2 [X.]B X) ausschließlich nach dem Erfolg des Widerspruchs (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-1300 § 63 [X.]0 Rd[X.]0 ff). Der Erstattungsanspruch kompensiert zugleich den Umstand, dass die Verwaltung die an sie auf Art 20 Abs 3 GG gestützte Erwartung, sie werde nach Gesetz und Recht handeln, nicht erfüllt.

Die Vorschrift übernimmt weitgehend die [X.]ostenregelung zum verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren in § 80 [X.], die bewusst eingeführt worden war, um die zuvor umstrittene und vom [X.] des [X.] abgelehnte [X.]ostenerstattungspflicht bei einem Erfolg des Widerspruchs im isolierten Vorverfahren aufgrund für das gerichtliche Verfahren geltender [X.]ostenerstattungsvorschriften zu ermöglichen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Drucks 7/910 [X.] mwN; [X.] vom 1.11.1965 - GrSen 2.65 - [X.]E 22, 281).

Ergänzend regelt § 63 Abs 2 [X.]B X, unter welcher Voraussetzung Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die Vertretung durch Bevollmächtigte besteht. Dazu muss die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen sein. Wegen der [X.]omplexität des Sozialrechts ist die Rechtslage für den Bürger regelmäßig schwer zu erfassen, schon aus diesem Grund ist die Zuziehung [X.] Bevollmächtigter (zB [X.], Rentenberater, Rechtsanwalt, vgl § 73 Abs 2 Satz 2 [X.]G) in der Regel notwendig. Zugleich rechtfertigen die Gesichtspunkte eines fairen Verfahrens und einer gewissen Waffengleichheit die Hinzuziehung eines sachkundigen Bevollmächtigten (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, [X.] § 63 Rd[X.] 50, Stand Febr[X.]r 2015; zur Inanspruchnahme von Rechtsrat und anwaltlicher Vertretung als geeignete Maßnahme zur Steigerung der Effektivität des Vorverfahrens [X.] vom 11.5.2009 - 1 BvR 1517/08 - NZS 2010, 88, 91). Dessen Einschaltung ist bei einem [X.] nach den Regeln der [X.]ostenerstattung für das Vorverfahren im Ergebnis "kostenlos" ([X.] vom 11.5.2009 - 1 BvR 1517/08 - NZS 2010, 88, 89).

Die [X.]ostenerstattung nach § 63 [X.]B X hat bei unbemittelten [X.]n mehrere Funktionen. Sie sichert die [X.] vor der [X.]ostenlast bei einem erfolgreichen isolierten Vorverfahren ab, sie gibt im Wege des [X.] den Bevollmächtigten die Sicherheit, ihre Gebühren und Auslagen auch bei Vertretung von unbemittelten [X.]n zu erhalten und sie steht dafür, dass auch unbemittelte [X.] Anwälte finden, die zu ihrer Vertretung bereit sind, weil sie im Erfolgsfall dieselbe Vergütung erwarten können, wie bei bemittelten Mandanten.

Diese Funktionen werden vereitelt, wenn bevollmächtigte Anwälte, sei es, dass - wie hier - der Anspruch wegen § 9 Satz 2 [X.] auf sie übergegangen ist, dass [X.] selbst Inhaber des Anspruchs aus § 63 [X.]B X bleiben (vgl B[X.] vom 20.2.2020 - [X.] AS 17/19 R) oder dass sie ihren Anspruch an Bevollmächtigte abgetreten haben (vgl B[X.] vom 20.2.2020 - [X.] [X.]), damit rechnen müssen, dass der Rechtsträger, der die [X.]osten des Vorverfahrens zu erstatten hat, seinerseits mit Forderungen gegenüber [X.]n wirksam aufrechnen kann.

Das erfolgreiche Bemühen der [X.] um die [X.]orrektur rechtswidriger Verwaltungsakte ginge bei der Zulässigkeit der Aufrechnung von [X.]ostenerstattungsansprüchen aus einem Vorverfahren letztlich allein zu ihren Lasten. Dieses Ergebnis weicht ohne erkennbare Rechtfertigung vom prozess[X.]len [X.]ostenrecht ab, dem das "[X.] und [X.]" zugrunde liegt (vgl § 197a Abs 1 letzter Halbsatz [X.]G iVm § 154 Abs 1 VwGO; § 135 Abs 1 FGO; § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO; B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-1300 § 63 [X.]0 Rd[X.]9) oder bei dem es maßgeblich zu beachten ist (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 193 Rd[X.]8 ff). Endet das Vorverfahren zum Nachteil der [X.] und haben sie später im [X.]lageverfahren Erfolg, erfasst der gerichtliche Ausspruch zur [X.]ostenerstattung auch das Vorverfahren (vgl B[X.] vom 20.10.2010 - [X.] R 15/10 R - [X.] 4-1500 § 193 [X.] 6 Rd[X.]0; B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-1300 § 63 [X.]5 Rd[X.]0 ff). Bei hinreichender Aussicht auf Erfolg und der wegen der regelmäßigen Prozesskostenhilfebedürftigkeit von Empfängern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II vorzunehmenden Prozesskostenhilfebewilligung sichert das [X.] aus § 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 126 Abs 2 Satz 1 ZPO das Beitreibungsrecht des Rechtsanwalts und damit auch dessen Bezahlung für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren. Die [X.]osten des Vorverfahrens erfasst § 126 Abs 2 Satz 1 ZPO aber nicht.

Dass für das gerichtliche Verfahren Mechanismen vorgesehen sind, die aus Gründen der [X.] aus Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 und 3 GG (vgl [X.] vom 23.6.1999 - 1 BvR 984/89 - NJW 1999, 3186; [X.] vom 3.3.2014 - 1 BvR 1671/13 - NZS 2014, 336) den Ausgleich von Aufwendungen finanziell bedürftiger Rechtsschutzsuchender wegen ihrer Vertretung ohne Abschläge gegenüber den Aufwendungen von [X.] sichern, ist auch für den [X.]ostenerstattungsanspruch aus § 63 [X.]B X zu würdigen (vgl zum Gleichlauf von [X.] und [X.] [X.] vom 11.5.2009 - 1 BvR 1517/08 - NZS 2010, 88, 89).

Das Grundgesetz verbürgt sich mit dem Anspruch aus Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 und 3 GG - für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt iVm Art 19 Abs 4 GG - für grundsätzlich gleiche Chancen von [X.] und [X.]n bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch im außergerichtlichen Bereich. Der [X.] ist einem solchen [X.] gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden [X.]osten berücksichtigt und vernünftig abwägt ([X.] vom 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06 - [X.]E 122, 39, 49; [X.] vom 11.5.2009 - 1 BvR 1517/08 - NZS 2010, 88, 89).

§ 63 [X.]B X setzt durch die Verbindung der [X.]ostenerstattung mit dem Erfolg des Widerspruchs den Anspruch auf [X.] um. Mit der uneingeschränkten Anknüpfung an den Erfolg des Widerspruchs tritt § 63 [X.]B X jedem Versuch entgegen, die Erstattung an individuelle Eigenschaften von [X.]n zu knüpfen. Solche Eigenschaften sind, sofern es um Aufwendungen durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe geht, erst bei der [X.] zu berücksichtigen. Hier werden die grundsätzlich beim Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II vorliegenden unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den allermeisten Fällen durch den Bemessungsgesichtspunkt der Bedeutung der Angelegenheit ausgeglichen (vgl B[X.] vom [X.] - B 4 AS 21/09 R - B[X.]E 104, 30 = [X.] 4-1935 § 14 [X.], Rd[X.]8).

Die gebotene Gleichstellung Bemittelter und [X.]r bezieht sich auch auf die Unterstützung bei der Rechtswahrnehmung durch Bevollmächtigte, wenn deren Hinzuziehung notwendig ist. Rechtsanwälte und andere entgeltlich tätige Bevollmächtigte sind auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihrer Auftraggeber angewiesen. Müssen sie befürchten, ihre Vergütung nicht über den Ausgleich nach § 63 [X.]B X zu erhalten, werden sie die Übernahme der Vertretung ablehnen. Je gezielter Jobcenter zur Aufrechnung von [X.] angewiesen werden, desto weniger wird es Leistungsberechtigten gelingen, anwaltliche Beratung und Vertretung zu erlangen (vgl auch [X.], [X.]b 2017, 314, 316 zum "Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz" der [X.] für Arbeit).

Bei Widersprüchen im Bereich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II sind [X.] oftmals auf rechtskundige Vertretung angewiesen. Denn aufgrund der Abhängigkeit dieser Leistungen von sich ändernden Bedarfen und zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen sind [X.] der Jobcenter gegen Leistungsbezieher nichts ungewöhnliches (vgl zur Größenordnung nur BT-Drucks 19/12241 vom [X.]: 2 883 472 Erstattungsbescheide im Jahr 2018). Das gilt erst recht im Zusammenhang mit der vorläufigen Bewilligung von Leistungen nach dem [X.]B II (§ 41a [X.]B II; vgl zur Leistungserbringung im Voraus § 42 Abs 1 [X.]B II; zur Untauglichkeit des Erlasses von endgültigen Verwaltungsakten in Fällen, in denen der Sachverhalt nicht endgültig aufgeklärt ist B[X.] vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 112, 221 = [X.] 4-1300 § 45 [X.]2, Rd[X.]7 f), bei deren endgültiger Festsetzung sonst zu würdigende Vertrauensschutzgesichtspunkte (vgl § 45 Abs 2 [X.]B X) nicht zu prüfen sind. Daher geht es häufig um konkrete Einzelheiten der Anspruchsberechnung, die von [X.] regelmäßig nicht als mangelhaft erkannt werden können.

Der Zugriff der Jobcenter wegen solcher [X.] auf von ihnen an Leistungsberechtigte nach dem [X.]B II zu erbringende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist durch § 43 [X.]B II beschränkt. Dieser aus verfassungsrechtlichen Gründen beschränkte Zugriff auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl zuletzt [X.] vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - NZS 2020, 13, 16) kann nicht auf [X.]osten des Anspruchs auf [X.] umgangen werden.

Die zum Vorverfahren erlassenen gesetzlichen Regelungen - einschließlich derjenigen zur [X.]ostenerstattung - sind schließlich im Lichte des Art 19 Abs 4 GG auszulegen und begrenzen den einseitigen Zugriff auf Forderungen der [X.] zusätzlich. Das gilt auch, wenn sich einem Vorverfahren kein gerichtliches Verfahren anschließt. Denn aus Sicht durch einen Verwaltungsakt Belasteter ist das Vorverfahren bei den in § 78 Abs 1 Satz 1, Abs 3 [X.]G genannten Verfahrensarten zwingend. Erst nach Abschluss des Vorverfahrens ist die für eine anschließende [X.]lage gegen Verwaltungsakte gesetzliche Prozessvoraussetzung erfüllt (vgl § 78 Abs 1, Abs 3 [X.]G; vgl nur B[X.] vom 18.3.1999 - B 12 [X.]R 8/98 R - [X.] 3-1500 § 78 [X.] S 5 mwN; B. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 78 Rd[X.]). Welchen Ausgang das Vorverfahren nimmt, können [X.] bei der kostenauslösenden Inanspruchnahme [X.] Unterstützung regelhaft nicht prognostizieren. Bei einer Aufrechnung würden sie trotz ihres Erfolgs im Ergebnis ihre Aufwendungen selbst zu tragen haben. Den [X.] ihrer Bevollmächtigten sind sie nämlich weiterhin ausgesetzt.

Demgegenüber vermag die Bewilligung von Beratungshilfe einen durch Aufrechnung gleichsam "ins Leere" gehenden Anspruch auf [X.]ostenerstattung für ein Vorverfahren nicht vollständig auszugleichen, weil dieser zwar die Beratung und, soweit erforderlich, auch die Vertretung umfasst (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 [X.]). Die im Rahmen der Beratungshilfe entstehenden Gebühren liegen aber deutlich unter denjenigen aus den [X.], die für die außergerichtliche Vertretung ohne Beratungshilfe vorgesehen sind (vgl [X.]500 ff Anlage 1 § 2 Abs 2 [X.]> Vergütungsverzeichnis <[X.] [X.]> sowie [X.]302 [X.] [X.]). Wegen dieses Unterschieds ist die Beratungshilfe gerade keine Art "Prozesskostenhilfe" für die Durchführung eines Vorverfahrens.

Da im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach der [X.] dem Grunde nach nicht um existenzsichernde Leistungen gestritten wird und das Verfahren bis auf die Streitigkeiten über den Einspruch gegen die [X.]indergeldfestsetzung (vgl § 77 EStG) ohnehin keine Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten vorsieht (vgl dazu auch [X.] vom 23.7.1996 - [X.]/96 - [X.]E 180, 529), bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.] zur Aufrechnung mit [X.] gegen prozess[X.]le [X.]ostenerstattungsansprüche aus der FGO (vgl dazu zuletzt [X.] vom 16.3.2016 - [X.]/15).

bb. Das sich aus Sinn und Zweck des § 63 [X.]B X ergebende [X.] schließt die einseitige Aufrechnung auch im Verhältnis zu Bevollmächtigten (§ 13 [X.]B X) im Vorverfahren aus, wenn der [X.]ostenerstattungsanspruch auf sie übergegangen ist. Die auf die Sicherung von [X.] bemittelter und unbemittelter [X.] gerichtete Funktion des [X.]ostenerstattungsanspruchs ändert sich nicht, wenn Inhaber der Forderung diejenigen werden, die [X.] bei der Wahrnehmung ihrer Rechte im Vorverfahren unterstützt haben.

Wie ausgeführt, soll auch die Vergütungsforderung Bevollmächtigter durch das [X.] gesichert werden. Ziel ist zu verhindern, dass [X.]n bei Streitigkeiten im Bereich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II der Zugang zu [X.] Unterstützung im Vorverfahren durch in der Regel entgeltlich tätige Bevollmächtigte faktisch erschwert wird. Der Zugriff auf Ansprüche von Leistungsberechtigten ist nach Maßgabe des § 42 [X.]B II beschränkt. Diese Gefahr wird durch Vergütungsansprüche über ein Beratungshilfemandat nicht beseitigt.

Derzeit werden durch eine Aufrechnung entstehende Unterschiede bei der Vergütung von Anwälten für die Vertretung im sozialrechtlichen Vorverfahren mit und ohne Beratungshilfemandat nicht hinreichend durch die Vorschriften des [X.] und des [X.] kompensiert.

Zwar werden nur Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 [X.] erhalten hat, auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet (§ 58 Abs 1 [X.]). Die Vergütung aus der Landeskasse ist indes nach der Vorbemerkung 2.5 [X.] [X.] auf die Gebühren nach den [X.]501 bis 2508 [X.] [X.] beschränkt. Die Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe, die [X.] für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht, beträgt nach [X.]503 [X.] [X.] idF durch das [X.] des [X.]ostenrechts ([X.]ostRMoG) vom [X.] ([X.] 2586) 85 Euro. Demgegenüber kann ein bevollmächtigter Anwalt im Vorverfahren bei einer vollen [X.]ostenlastentscheidung gegen den erstattungspflichtigen Rechtsträger regelmäßig auf der Grundlage einer Schwellengebühr von 300 Euro ([X.]302 [X.] [X.]) abrechnen und ggf deren Erhöhung über [X.]008 (4) [X.] [X.] geltend machen.

Aus § 126 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 43 [X.], die gesetzliche [X.] regeln, lässt sich auch im Verhältnis zu Bevollmächtigten als Gläubigern des [X.]ostenerstattungsanspruchs nach [X.] nichts gegen ein [X.] aus dem Sinn und Zweck des § 63 [X.]B X herleiten. [X.] gesetzliche [X.] stehen neben denjenigen, die sich aus dem Sinn und Zweck einer Vorschrift ergeben und lassen diesen Raum. Daraus, dass § 126 Abs 2 Satz 1 ZPO das Beitreibungsrecht des beigeordneten Anwalts sichert, ergeben sich keine Auswirkungen für ein [X.] aus § 63 [X.]B X. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind allein Regelungen für das Gerichtsverfahren getroffen. Im Übrigen beruhen beide [X.] auf der Sicherung des anwaltlichen Gebührenanspruchs (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.] Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl 2017, § 43 Rd[X.] 5, 8) während es bei dem aus § 63 [X.]B X abgeleiteten [X.] um den Anspruch des unbemittelten Mandanten wegen des Gebots der [X.] geht.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 161 Abs 1 Alt 1 VwGO. Gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 iVm § 154 Abs 1 VwGO hat der Beklagte als unterliegender Teil die [X.]osten des Verfahrens zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwerts entspricht dem Antrag der [X.]läger (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 Satz 1 G[X.]G).

Meta

B 14 AS 3/19 R

20.02.2020

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Itzehoe, 30. August 2017, Az: S 12 AS 265/15, Urteil

§ 63 Abs 1 SGB 10, § 63 Abs 2 SGB 10, § 63 Abs 3 SGB 10, § 13 SGB 10, § 54 Abs 5 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 78 SGG, §§ 78ff SGG, § 126 Abs 2 S 1 ZPO, § 9 S 1 BeratHiG, § 9 S 2 BeratHiG, § 43 RVG, RVG-VV, § 387 BGB, § 388 BGB, § 43 SGB 2, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.02.2020, Az. B 14 AS 3/19 R (REWIS RS 2020, 2308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2308

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Referenzen
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Zitiert

1 BvR 1671/13

1 BvR 2310/06

1 BvL 7/16

VII B 102/15

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