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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 213/10 vom 17. September 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 17. September 2010 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.] den [X.] [X.], die [X.]in [X.] und die [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 5. August 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil sie in dem Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Senat kann über den Antrag ungeachtet des [X.] vom 17. September 2010 entscheiden, da sich dieser pauschal gegen die [X.] richtet, die den Beschluss zum Aktenzeichen [X.] vom 11. Dezember 2009 gefasst haben, und daher unzulässig ist. Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit dieser [X.] [X.] soweit sie hier mitwirken [X.] rechtfertigen können, sind weder dargetan noch er-sichtlich. [X.] Schmidt-Räntsch Stresemann
Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.06.2010 - 18 O 159/10 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 W 75/10 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.06.2010 - 18 O 159/10 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 W 75/10 -
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17.09.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2010, Az. V ZB 213/10 (REWIS RS 2010, 3233)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3233
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