Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2001, Az. XI ZB 3/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2810

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[X.]/01vom24. April 2001in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.]. [X.], [X.], [X.], Dr. Joeres undDr. [X.] 24. April 2001beschlossen:Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Be-schluß des 5. Zivilsenats des [X.] 15. Januar 2001 aufgehoben.Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den [X.] Berufung gewährt.[X.]: 40.000 [X.]:[X.] Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil des Landge-richts rechtzeitig Berufung eingelegt. Das [X.] hat dieFrist zur Begründung der Berufung bis Sonnabend, 25. November 2000,verlängert mit der Wirkung, daß die Begründungsfrist am Montag,27. November 2000, ablief (§ 222 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsbegrün-dung der Klägerin ging am 28. November 2000 beim [X.]- 3 -ein, zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.].Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat die [X.] und glaubhaft gemacht, die Berufungsbegründung sei inder Kanzlei ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am27. November 2000 an der üblichen Stelle zur Abholung durch den alszuverlässig erprobten angestellten Boten bereit gelegt und von diesemauch abgeholt worden. Daraufhin habe die Büroleiterin der Kanzlei dieFrist im Notfristenkalender gestrichen. Der Bote habe die [X.] jedoch versehentlich nicht beim [X.] abgege-ben und sein Versehen erst am 28. November 2000 bemerkt.Mit Beschluß vom 15. Januar 2001 hat das [X.]den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und die [X.] als unzulässig verworfen. Es hat einen Mangel der [X.] darin gesehen, daß nicht sichergestellt gewesen sei,daß Fristen erst mit Erledigung der fristwahrenden Handlung [X.]. Da der Bote Teil der anwaltlichen Büroorganisation gewesensei, habe eine Streichung der Frist im Notfristenkalender erst erfolgendürfen, wenn dieser nach Beendigung seines Botenganges den Einwurfder Berufungsbegründung in den Briefkasten des [X.]sbestätigt hätte.I[X.] sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2, §§ 547, 238Abs. 2 und § 577 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache [X.]. Das [X.] hat zu Unrecht die Wiedereinsetzung ge-- 4 -gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und dieBerufung verworfen. Ein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechen-bares Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten [X.] mit der Fristversäumung liegt nicht vor.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] es zwar zu den Aufgaben von Prozeßbevollmächtigten, zur Si-cherung des rechtzeitigen Eingangs fristgebundener Schriftsätze [X.] eine zuverlässige Fristenkontrolle zu organisieren und insbe-sondere einen [X.] zu führen. Für den Fall der Versendungfristwahrender Schriftsätze mit der Post genügt es jedoch, daß [X.] rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird, soferndie weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuver-lässig vorbereitet ist. Ist dies geschehen, so darf die fristwahrendeMaßnahme im [X.] als erledigt gekennzeichnet werden, oh-ne daß es noch nachträglicher Feststellungen bedürfte, ob und wannein bestimmter Schriftsatz das Anwaltsbüro tatsächlich verlassen hat([X.], Urteil vom 11. Januar 2001 - [X.], [X.]/[X.] 2001, 63,64 m.w.Nachw.).Für den Fall, daß eine Anwaltskanzlei fristwahrende Schriftsätzenicht der Post anvertraut, sondern durch eigene Mitarbeiter zum [X.] bringen läßt, kann nichts anderes gelten. Auch hier ist die Lö-schung einer Frist im [X.] gerechtfertigt, wenn der [X.] rechtzeitig absendefertig gemacht und durch geeignete [X.] Maßnahmen die weitere Beförderung zuverlässig vorbereitetist. Eine nachträgliche Feststellung, daß der mit der Beförderung be-traute Mitarbeiter den Schriftsatz tatsächlich in den [X.] hat, kann hier ebensowenig verlangt werden wie die nach-trägliche Feststellung des tatsächlichen [X.] in den [X.] 5 -sten im Falle der Beförderung auf dem Postwege (vgl. [X.], [X.] 21. April 1983 - [X.], [X.], 752, 753).2. Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerinsind den genannten Anforderungen gerecht geworden. Sie haben [X.] fristwahrender Schriftsätze zum [X.] einemals Boten eingesetzten zuverlässigen Mitarbeiter anvertraut [X.] organisatorische Maßnahmen sichergestellt, daß ein Fristenka-lender geführt wurde und Fristen in diesem Kalender jeweils erst ge-löscht wurden, nachdem der Bote mit den betreffenden [X.] Kanzlei verlassen hatte. Im vorliegenden Fall hat der [X.] Rechtsanwalt dafür gesorgt, daß die versendefertige Berufungs-begründung am letzten Tag der Frist noch vor dem [X.] an der dazu bestimmten Stelle der Kanzlei bereit lag, wo [X.] dann auch tatsächlich mitgenommen wurde. Damit hattendie Prozeßvertreter der Klägerin alles ihnen Zumutbare getan, um denrechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht sicherzu-stellen. Entgegen der Ansicht des [X.]s brauchten sie [X.] im [X.] nicht von einer nachträglichenBestätigung des Boten über den Einwurf des Schriftsatzes in den [X.]sbriefkasten abhängig zu machen.[X.] Bungeroth van Gelder Joeres [X.]

Meta

XI ZB 3/01

24.04.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2001, Az. XI ZB 3/01 (REWIS RS 2001, 2810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2810

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