Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2019, Az. 9 A 13/18

9. Senat | REWIS RS 2019, 5543

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Gegenstand

Planfeststellung des 7. Bauabschnitts der A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg


Leitsatz

1. Notwendige Folgemaßnahmen eines Straßenbauvorhabens, auf die sich der Planfeststellungsbeschluss nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwVfG erstreckt, dürfen über den Anschluss des Vorhabens an das bestehende Straßennetz und dessen Anpassung nicht wesentlich hinausgehen. Eine im Zuge eines Autobahnanschlusses mitgeplante 3,5 km lange Ortsumgehung, die eines eigenen umfassenden Planungskonzepts bedarf, erfüllt diese Anforderungen nicht.

2. Eine inzidente gerichtliche Überprüfung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit der SUP-Richtlinie ist nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 UmwRG ausgeschlossen.

3. Soll der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen nach § 4 FStrAbG an einen unmittelbar zuvor auf der Grundlage einer Strategischen Umweltprüfung beschlossenen Bundesverkehrswegeplan angepasst werden, so bedarf es vor der Einbringung des Bedarfsplans in das Gesetzgebungsverfahren keiner erneuten Strategischen Umweltprüfung.

4. Das Unionsrecht enthält keine Verpflichtung, vorhandene Erkenntnislücken im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung durch weitere Ermittlungen zu schließen. Erforderlich ist aber, dass im Umweltbericht auf diese Lücken hingewiesen und beschrieben wird, auf welche Weise die Umweltprüfung insoweit erfolgt ist (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Buchst. h SUP-RL).

5. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b SUP-RL verlangt lediglich, dass der Öffentlichkeit eine zusammenfassende Erklärung zugänglich gemacht wird, wie die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden. Eine individuelle Begründung schreibt er hingegen nicht vor.

6. Der Planfeststellungsbeschluss muss grundsätzlich alle durch das Vorhaben verursachten Konflikte lösen. Er darf bestimmte Probleme nur dann der technischen Ausführungsplanung überlassen, wenn sie nach dem Stand der Technik ohne Weiteres beherrschbar sind (hier verneint für den nachträglichen Einbau von Retentionsbodenfiltern in die Straßenentwässerung im Hinblick auf verschärfte Umweltqualitätsnormen).

7. Soweit Oberflächenwasserkörper keinen sehr guten oder guten ökologischen Zustand oder kein sehr gutes oder gutes ökologisches Potenzial aufweisen, führt eine Überschreitung der Schwellenwerte der allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten für den sehr guten oder guten ökologischen Zustand oder das höchste oder gute ökologische Potenzial (Anlage 3 Nr. 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 Nr. 1.1.2 und 2.1.2 OGewV) nur dann zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustands oder Potenzials, wenn sie mit einer Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente einhergeht.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten für den 7. Bauabschnitt des Neubaus der [X.] zwischen [X.] und [X.]üneburg.

2

Das planfestgestellte Vorhaben ist der südlichste Bauabschnitt einer 105 km langen Neubaustrecke der [X.], die die [X.]ücke zwischen den Anschlussstellen [X.] und [X.] schließen soll und im Bedarfsplan für die [X.] als Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs enthalten ist. Der Bauabschnitt hat eine [X.]änge von 14,2 km und reicht von der Anschlussstelle [X.] bei [X.] 14+730 bis zur Anschlussstelle [X.] bei [X.] 0+530. Von der Anschlussstelle [X.] aus führt die Trasse an [X.] im Osten vorbei, kreuzt südlich von [X.] die [X.], umfährt [X.] und das FFH-Gebiet "[X.]" im Westen und führt zwischen [X.] und [X.] hindurch zur Anschlussstelle [X.], die die [X.] mit der [X.]andesstraße [X.] 289 verbinden soll. [X.] 289 und [X.], die sich bisher in der Ortslage von [X.] treffen, sollen zu diesem Zweck so verlegt werden, dass im Norden von [X.] eine Ortsumfahrung entsteht.

3

Das FFH-Gebiet [X.] 3430-301 "[X.]" liegt östlich der [X.] zwischen [X.] im Norden und [X.] im Süden. Es handelt sich dabei um einen der größten [X.] mit einem hohen Anteil nasser, torfmoosreicher Ausprägungen im südöstlichen [X.]. Es hat eine Fläche von etwa 273 ha. Der größte Teil des Gebiets ist mindestens 700 m von der [X.] entfernt. Nur in einem kleinen nordwestlichen Bereich beträgt die Entfernung zur geplanten Autobahn wenig mehr als 200 m.

4

Südlich von [X.] ist im Kreuzungsbereich von [X.] und [X.] eine Tank- und Rastanlage vorgesehen, die nur in ihrem westlich der Autobahn gelegenen Bereich bewirtschaftet werden und dort über 125 [X.]KW- und 70 PKW-Stellplätze verfügen soll. Im nicht bewirtschafteten Bereich östlich der Autobahn sind weitere 50 [X.]KW- und 20 PKW-Stellplätze geplant.

5

Die Straßenentwässerung soll in sieben Entwässerungsabschnitten erfolgen. Soweit eine Versickerung wegen der zu geringen Bodendurchlässigkeit oder des zu geringen Grundwasserabstands nicht möglich ist, wird das auf der Fahrbahn anfallende Niederschlagswasser über fünf Regenrückhaltebecken mit vorgeschalteten Absetzbecken und Flüssigkeitsabscheidern gedrosselt in die [X.] und Kleine Aller eingeleitet.

6

Für den Neubau der [X.] zwischen [X.] und [X.]üneburg wurde ein Raumordnungsverfahren durchgeführt, das mit der [X.]andesplanerischen Feststellung vom 24. August 2007 endete. Die [X.]inienbestimmung erfolgte mit Erlass des [X.], Bau und Stadtentwicklung vom 31. Oktober 2008.

7

Die Planunterlagen lagen in der [X.] vom 23. Oktober 2014 bis zum 5. Dezember 2014 aus. Im Frühjahr 2017 wurde ein Planänderungsverfahren eingeleitet, nachdem insbesondere die Verkehrsuntersuchung aktualisiert und auf den [X.] 2030 fortgeschrieben worden war. Die geänderten Planunterlagen lagen in der [X.] vom 3. Mai 2017 bis zum 2. Juni 2017 aus. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. April 2018 wurde durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Der Planfeststellungsbeschluss lag in der [X.] vom 14. Mai 2018 bis zum 28. Mai 2018 zur Einsichtnahme aus.

8

Zur Begründung seiner am 28. Juni 2018 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend:

9

Die Verlegung und der Neubau der [X.] 289 und der [X.] im Bereich der Anschlussstelle [X.] seien zu Unrecht als notwendige Folgemaßnahme in die Planfeststellung einbezogen worden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft, weil sie nicht die Auswirkungen der vorhabenbedingten Steigerung der Treibhausgasemissionen auf den Klimawandel und ein dem Bau der Autobahn dienendes Sandabbauvorhaben in unmittelbarer Nähe der geplanten Tank- und Rastanlage bei [X.] einbeziehe. Außerdem fehle die Planrechtfertigung. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung sei nicht bindend, weil die dem Bundesverkehrswegeplan zugrunde liegende Strategische Umweltprüfung unionsrechtswidrig sei. Die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "[X.]" sei hinsichtlich der Auswirkungen der Klimakrise auf die künftige Gebietsentwicklung, der Beurteilung der Stickstoffeinträge und der Gebietsabgrenzung fehlerhaft. Eine Verträglichkeitsprüfung bezüglich der Natura 2000-Gebiete südlich von [X.] sei zu Unrecht unter Berufung auf den Bestandsschutz für die bestehende [X.] unterblieben. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße darüber hinaus gegen das Artenschutzrecht und das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot. Schließlich sei das Abwägungsgebot verletzt. Die [X.] seien fehlerhaft gewichtet worden. Die Variantenprüfung für die [X.] sei ebenso unzureichend wie die Wahl des Standorts der Tank- und Rastanlage bei [X.]. Darüber hinaus seien die vorhabenbedingten [X.]ärmsteigerungen im übrigen Straßennetz nicht fehlerfrei berücksichtigt worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. und 26. Juni 2019 hat die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss vom 30. April 2018 durch mehrere Protokollerklärungen geändert oder ergänzt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Der Kläger beantragt,

1. den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30. April 2018 über den Neubau der [X.], 7. Bauabschnitt von [X.] bis [X.], in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 25./26. Juni 2019 zu Protokoll erklärten Änderungen und Ergänzungen aufzuheben,

2. hilfsweise: festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

3. weiter hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zu ergänzen, die zur Vermeidung von nachteiligen Wirkungen auf die Umwelt oder andere Rechte erforderlich sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und tritt dem Vorbringen des [X.] im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, die der Kläger als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erheben kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, ist nach § 2 Abs. 4 UmwRG begründet.

Der [X.] vom 30. April 2018 in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Änderungen und Ergänzungen verstößt gegen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über seinen Erlass von [X.]edeutung sind (A). Der Verstoß berührt auch [X.]elange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert ([X.]). Dies hat allerdings nicht die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des [X.]es, sondern lediglich die hilfsweise beantragte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zur Folge ([X.]).

A. Der [X.] verletzt Rechtsvorschriften, die für seinen Erlass von [X.]edeutung waren, sowohl in verfahrensrechtlicher (I) als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ([X.]).

I. Er ist formell rechtswidrig. Zwar ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu beanstanden (1 und 2). Die Planfeststellungsbehörde hätte jedoch die Verlegung der [X.] und der [X.] 248 nach Norden nicht in den [X.] für den 7. [X.]auabschnitt der [X.] mit einbeziehen dürfen (3).

1. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie sich auf Veränderungen des [X.] und baubedingte [X.]eeinträchtigungen bioklimatischer Verhältnisse durch Staub- und Abgasemissionen beschränkt, die vorhabenbedingte Steigerung der Treibhausgasemissionen und ihre Auswirkungen auf den menschengemachten Klimawandel aber nicht ermittelt und gewürdigt hat.

a) Nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in der Fassung von Art. 1 Nr. 36 [X.]uchst. a des [X.] vom 20. Juli 2017 ([X.]G[X.]l. I [X.]808) - [X.] n.[X.] - sind verwaltungsbehördliche Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen, nach der Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu Ende zu führen, die vor dem 16. Mai 2017 galt, wenn vor diesem [X.]punkt die Unterlagen nach § 6 [X.] a.[X.] vorgelegt wurden. Dies entspricht Art. 3 Abs. 2 [X.]uchst. b der Richtlinie 2014/52/[X.] des [X.] und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/[X.] über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (A[X.]l. [X.]), wonach die Verpflichtungen nach Art. 3 und 5 bis 11 der Richtlinie 2011/92/[X.] vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 2014/52/[X.] (im Folgenden: [X.] a.[X.]) gelten, wenn vor dem 16. Mai 2017 die Informationen nach Art. 5 Abs. 1 [X.] a.[X.] vorgelegt wurden.

Danach sind hier das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die [X.] in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des [X.]es maßgeblich. Der Vorhabenträger hat die Planfeststellungsunterlagen mit den Unterlagen nach § 6 [X.] a.[X.] bzw. Art. 5 Abs. 1 [X.] a.[X.] der [X.] Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr als [X.] und Planfeststellungsbehörde mit Schreiben vom 25. September 2014 zur Durchführung des [X.] und Planfeststellungsverfahrens vorgelegt. Auch die geänderten [X.]n hat die [X.]eklagte vom Vorhabenträger vor dem 16. Mai 2017 erhalten. Denn sie wurden den Gemeinden bereits mit Schreiben vom 19. April 2017 zur Auslegung zugeleitet.

b) Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] a.[X.] umfasst die Umweltverträglichkeitsprüfung auch die Ermittlung, [X.]eschreibung und [X.]ewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf das Klima. Dazu gehören aber nicht die Auswirkungen des Vorhabens auf das großräumige und globale Klima und den Klimawandel ([X.]VerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 241 Rn. 180; [X.]eschlüsse vom 22. Juni 2015 - 4 [X.] 59.14 - [X.] 2015, 772 Rn. 42 und vom 27. November 2018 - 9 [X.]0.17 - juris Rn. 32 ff.). Vielmehr sind erst nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 4 [X.]uchst. b und [X.]. gg [X.] n.[X.] im UVP-[X.]ericht auch Auswirkungen auf das Klima in Form von Veränderungen [X.], z.[X.]. durch Treibhausgasemissionen, und als mögliche Ursache der Umweltauswirkungen die Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber Folgen des Klimawandels anzugeben.

Ein anderes Verständnis von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] a.[X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts auch nicht aus europarechtlichen Gründen geboten. Der [X.] hat hierzu mit [X.]eschluss vom 27. November 2018 - 9 [X.]0.17 - (juris Rn. 35) Folgendes ausgeführt:

"Sowohl Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. b [X.] vom 13. Dezember 2011 als auch die Vorgängerfassung (Art. 3, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/[X.] des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, A[X.]l. [X.]) verlangten lediglich in allgemeiner Form die [X.]erücksichtigung der Auswirkungen auf das Klima bei der Umweltverträglichkeitsprüfung. Erst durch die Richtlinie 2014/52/[X.] des [X.] und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/[X.] über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (A[X.]l. [X.]) wurde dies präzisiert. So enthalten die Erwägungsgründe 7 und 13 nähere Ausführungen zur [X.]edeutung des Themas Klimawandel und zum Zusammenhang von Klimawandel und Umweltschäden. Da vergleichbare Erwägungen der nahezu 30 Jahre älteren Richtlinie 85/337/[X.] nicht vorangestellt waren, drängt sich der Schluss auf, dass sie die Auswirkungen eines Projekts auf das globale Klima (noch) nicht zum Gegenstand der vorhabenbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung machen wollte ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Juni 2015 - 4 [X.] 59.14 - [X.] 2015, 772 Rn. 42 und Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 241 Rn. 180)."

Daran hält der [X.] auch angesichts der Einwände des [X.] fest. Aus den von ihm angeführten Materialien zur Richtlinie 97/11/[X.] vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/[X.] über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (A[X.]l. [X.]) ergibt sich weder, dass sich Art. 3 [X.]uchst. b der Richtlinie 2011/92/[X.] bereits vor dem Erlass der Richtlinie 2014/52/[X.] auch auf das großräumige und globale Klima und den Klimawandel beziehen sollte, noch dass diese Regelung angesichts der wachsenden Sensibilität gegenüber der globalen Klimaentwicklung in diesem Sinne auszulegen gewesen wäre.

Zwar stand dem Richtliniengeber bei Erlass der Richtlinie 97/11/[X.] die Problematik des Klimawandels bereits deutlich vor Augen. Der [X.]ericht des [X.], Volksgesundheit und Verbraucherschutz des [X.] über den Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie 85/337/[X.] vom 20. Juli 1995 wies ausdrücklich darauf hin, dass mit dem Treibhauseffekt eines der im [X.] bei Erlass der [X.] noch unterschätzten Umweltprobleme durch die Annahme der [X.] und die Verpflichtung, die [X.]O2-Emissionen im Jahr 2000 auf dem Stand von 1990 zu stabilisieren, berücksichtigt worden sei ([X.]-0174/95, [X.]). Entgegen der Klagebegründung wurde Art. 3 [X.] aber nicht im Hinblick darauf durch die Richtlinie 97/11/[X.] erstmalig auf das Schutzgut Klima erstreckt. Vielmehr sah Art. 3 [X.] bereits in der Fassung der Richtlinie 85/337/[X.] vor, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen des betreffenden Projekts auf den Faktor Klima identifiziert, beschreibt und bewertet.

Soweit der [X.]ericht des [X.], Volksgesundheit und Verbraucherschutz außerdem die [X.] hinsichtlich der Auswirkungen der Emission von Treibhausgasen als lückenhaft ansah, zielte dies nicht auf die Umweltverträglichkeitsprüfung für das einzelne Projekt, sondern auf das Fehlen einer solchen Prüfung in [X.]ezug auf die nationalen oder gemeinschaftlichen Politiken und Programme. Diese könnten nach Ansicht des Ausschusses zu bestimmten Typen von Projekten führen, die wie im Fall transeuropäischer Netze (vgl. dazu [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 27. November 2018 - 9 [X.]0.17 - juris Rn. 36) durch den mit ihnen verbundenen Struktureffekt global erhebliche Umweltauswirkungen nach sich zögen, während diese Auswirkungen für ein isoliert betrachtetes Vorhaben vernachlässigt werden könnten ([X.]-0174/95, [X.]). Die globalen Auswirkungen von Treibhausgasemissionen sollten also nach den Vorstellungen des Ausschusses nicht im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für ein einzelnes Projekt, sondern auf [X.] der zugrunde liegenden Politiken und Programme [X.]erücksichtigung finden, auf die der Anwendungsbereich der [X.] erstreckt werden sollte. Der entsprechende Änderungsvorschlag des Ausschusses zu Art. 1 Abs. 1 [X.] (Änderungsantrag 19, [X.]-0174/95, [X.]) hat jedoch in der Richtlinie 97/11/[X.] keinen Niederschlag gefunden, obwohl das [X.] ihn übernommen und im gesamten Rechtssetzungsverfahren daran festgehalten hatte (Legislative Entschließungen vom 11. Oktober 1995, Änderung 19 , [X.], und vom 13. November 1996, Änderung 6 , [X.]). Grund dafür war, dass die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Programmen und Plänen in einer eigenen Richtlinie behandelt werden sollte ([X.]sdokumente vom 18. Januar 1996 - [X.] endg. -, [X.], und vom 9. Januar 1997 - [X.] endg. -, [X.]). Die betreffende Richtlinie 2001/42/[X.] des [X.] und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (A[X.]l. L 197/30) ist am 21. Juli 2001 in [X.] getreten.

Die Auffassung des [X.]s wird schließlich auch durch die [X.]egründung des [X.] für diese Änderungsrichtlinie bestätigt. Danach zielt sie auf eine Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung an ökologische Aspekte wie den Klimawandel ([X.]sdokument vom 26. Oktober 2012 - [X.], [X.]). Die [X.] ging also offenbar von der Vorstellung aus, dass die Auswirkungen auf den Klimawandel und das globale Klima bis dahin nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung waren.

2. Nicht zu beanstanden ist außerdem, dass die Auswirkungen des [X.]s der [X.] nicht in die Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen worden sind. Sie gehören nicht zu den unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen des Straßenbauvorhabens, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.] im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelt, beschrieben und bewertet werden müssen.

a) Die Umweltauswirkungen des [X.] stellen sich nicht als unmittelbare Auswirkungen des Vorhabens dar. Die [X.] ist keine Nebenanlage, die nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 [X.] der [X.]undesfernstraße zuzurechnen ist.

Nach dieser [X.]estimmung gehören zu den [X.]undesfernstraßen als Nebenanlagen diejenigen Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der [X.]undesfernstraßen dienen, z.[X.]. Entnahmestellen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die natürlichen [X.]odenverhältnisse fast nirgendwo geeignet sind, ohne Erdbewegungen einem weiträumigen Fahrzeugverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] als Unterbau zu dienen, so dass der [X.] regelmäßig an die Erfordernisse der Straße angepasst und entsprechend befestigt werden muss. Als von dieser Zweckbestimmung des § 1 Abs. 4 Nr. 4 [X.] als sogenannte Seitenentnahme umfasste Entnahmestelle lässt sich eine [X.]odenentnahme nur dann qualifizieren, wenn sie sich als ein in den [X.]au einer [X.]undesstraße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] unmittelbar eingebundener Vorgang darstellt. Um die Wesensmerkmale einer Nebenanlage zu erfüllen, muss zwischen der Entnahmestelle und dem [X.]auvorhaben, dem sie dient, ein technisch-funktionaler Zusammenhang bestehen. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Planungsbehörde durch eine Flächeninanspruchnahme die Voraussetzungen dafür schafft, dass in einem [X.]ereich, in dem der [X.] nicht die erforderliche Tragfähigkeit aufweist, in der unmittelbaren Nachbarschaft der geplanten Trasse aber geeignete [X.]odenbestandteile vorhanden sind, ein [X.]odenaustausch stattfinden kann ([X.]VerwG, Urteil vom 11. April 2002 - 4 A 22.01 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 169 [X.]1 f.).

Dies zugrunde gelegt, stellt das in Rede stehende [X.] keine zur Autobahn gehörende Entnahmestelle dar. Nicht die Planungsbehörde schafft durch eine Inanspruchnahme geeigneter Flächen mit dem [X.] die Voraussetzungen für einen [X.]odenaustausch, sondern ein privater Unternehmer bemüht sich außerhalb des Planfeststellungsverfahrens um die Zulassung eines eigenen [X.]s, um gegebenenfalls Sand für den Autobahnbau liefern zu können.

b) Die Auswirkungen des [X.]s mussten auch nicht als mittelbare Auswirkungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.] in die Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen werden.

Zwar ist der [X.]egriff der mittelbaren Auswirkungen grundsätzlich weit zu verstehen ([X.]VerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 [X.] 9.06 - [X.]VerwGE 130, 83 Rn. 30). Insbesondere kann die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit [X.] Nr. 4 [X.]uchst. b [X.] a.[X.] und § 6 Abs. 4 Nr. 2 [X.] a.[X.] auch eine [X.]eschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt infolge der Nutzung der natürlichen Ressourcen bzw. der Art und des Umfangs der Nutzung des [X.]odens erfordern, wie sie die Verwendung von Sand für den Autobahnbau grundsätzlich darstellen kann. [X.]ei dem fraglichen [X.] handelt es sich aber um ein selbständiges Vorhaben, für das gegebenenfalls eine eigene Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss (s. oben).

Solche Vorhaben müssen unter Umständen in eine Kumulationsbetrachtung einbezogen werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit [X.] Nr. 4 Fn. 1 [X.] a.[X.]). Dies setzt indes voraus, dass die etwaigen kumulativen Auswirkungen eines anderen Projekts verlässlich absehbar sind. Die gebotene Gewissheit ist grundsätzlich erst dann gegeben, wenn die Zulassungsentscheidungen für die anderen Pläne und Projekte erteilt sind (vgl. zur FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/[X.] des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - [X.] - [X.] und § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]atSchG [X.]VerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 - 7 [X.] 27.17 - juris Rn. 19 m.w.[X.]). Danach war eine [X.]erücksichtigung des [X.]s hier nicht geboten. Denn bei Erlass des [X.]es war die beantragte wasserrechtliche Zulassung nicht erfolgt. Es stand daher nicht fest, ob und in welchem Umfang das Vorhaben zugelassen werden würde.

3. Hingegen steht der [X.], soweit er die Verlegung der [X.] und der [X.] 248 bei [X.] als notwendige Folgemaßnahme in die Planfeststellung einbezieht, mit § 17c [X.] in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwVfG nicht im Einklang (a). Insoweit findet er keine Rechtsgrundlage in § 78 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 3 [X.] oder § 38 Abs. 6 NStrG (b und c). Der Verfahrensfehler, an dem der [X.] danach leidet, ist auch weder unbeachtlich noch nachträglich geheilt worden (d).

a) Nach § 17c [X.] in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwVfG wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen [X.]elange festgestellt. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Folgemaßnahmen über [X.] und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen dürfen. Dies setzt dem [X.]estreben der Planfeststellungsbehörde Grenzen, in jeder Hinsicht optimale Lösungen zu entwickeln. Nicht alles, was in [X.]ezug auf die anderen Anlagen in der Folge des Vorhabens wünschenswert und zweckmäßig erscheint, darf der Vorhabenträger in eigener Zuständigkeit planen und ausführen. Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit einer weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist ([X.]VerwG, Urteile vom 12. Februar 1988 - 4 [X.] 54.84 - [X.]uchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3 [X.] f. und vom 19. Februar 2015 - 7 [X.] 11.12 - [X.]VerwGE 151, 213 Rn. 31; [X.]eschlüsse vom 3. August 1995 - 11 VR 22.95 - [X.]uchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 10 [X.] f. und vom 3. Mai 2016 - 3 [X.] 5.16 - juris Rn. 8, jeweils m.w.[X.]).

Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei der Verlegung der [X.] und der [X.] 248 nicht um eine notwendige Folgemaßnahme. Zwar dient die Verlegung der [X.]ewältigung der durch die [X.]stelle [X.] aufgeworfenen Probleme. Ihr liegt die Überlegung zugrunde, dass der ursprünglich ins Auge gefasste [X.] der [X.] an die bestehende [X.] zu einer Überlastung des Knotenpunkts von [X.], [X.] 248 und [X.] in der Ortslage von [X.] und zu einem kritischen Anstieg des Verkehrslärms in diesem [X.]ereich geführt hätte ([X.] 21.4.1). Die durch den [X.]en künftigen Verlauf von [X.] und [X.] 248 entstehende, mehr als 3,5 km lange Ortsumgehung von [X.] geht aber über den bloßen [X.] der [X.] an das bestehende Straßennetz und dessen Anpassung wesentlich hinaus. Denn um die [X.]e [X.]stelle [X.], die der Kläger als solche nicht in Frage gestellt hat, mit dem vorhandenen Straßennetz zu verbinden, wäre bereits das nur etwa 500 m lange Teilstück der [X.]en Neubaustrecke der [X.] zwischen der [X.]stelle und der östlich davon verlaufenden [X.] ausreichend gewesen. Außerdem hätte es für den [X.]au der Umgehungsstraße eines eigenen umfassenden Planungskonzepts bedurft. Die vorgesehene Maßnahme ist von nicht geringem Umfang und berührt neben der Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts [X.] und dem Lärmschutz für die Anwohner im Fall eines [X.]es der [X.] an die bestehende [X.] eine Vielzahl weiterer [X.]elange, die miteinander in Ausgleich zu bringen sind. Nicht zuletzt belegt dies die bei den [X.]n befindliche "[X.] [X.]stelle [X.] - [X.]", die insbesondere die betroffenen Umweltbelange benennt ([X.] 21.10, insbesondere [X.] ff.).

b) Eine Rechtsgrundlage für die vorgesehene Verlegung findet sich auch nicht in § 17 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit § 78 Abs. 1 VwVfG.

Danach gilt: Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung unterschiedliche Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Zwar handelt es sich bei dem [X.]en [X.]auabschnitt der [X.], der Verlegung der [X.] und der Verlegung der [X.] 248 um mehrere selbständige Vorhaben, deren Durchführung unterschiedliche Planfeststellungsverfahren erfordert, einerseits nach § 17 Abs. 1 [X.], andererseits nach auf § 38 Abs. 1 Satz 1 NStrG. Für die Planfeststellung des 7. [X.]auabschnitts der [X.] zwischen [X.] und [X.] ist dabei die beklagte [X.] Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zuständig (Nr. 1 [X.]uchst. d des [X.] zu den Zuständigkeiten der [X.] Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 22. Dezember 2004 <[X.]. M[X.]l. [X.]9>). Demgegenüber obliegt die Planfeststellung für die Verlegung der [X.] und der [X.] 248 als nicht in den [X.]edarfsplan für die [X.]undesfernstraßen aufgenommener [X.]undesstraße nach § 38 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 NStrG dem zuständigen Landkreis.

Die Vorhaben treffen aber nicht derart zusammen, dass für sie oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Voraussetzung dafür wäre insbesondere, dass es sich um Vorhaben handelt, die nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zusammentreffen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 4. August 2004 - 9 VR 13.04 - [X.]uchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 9 [X.]; Urteil vom 6. Oktober 2010 - 9 [X.]2.09 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 212 Rn. 23). An diesem von § 78 Abs. 1 VwVfG vorausgesetzten zeitlichen Zusammenhang fehlt es aber, wenn es für eines der selbständigen Vorhaben kein ausgearbeitetes Planungskonzept des zuständigen [X.] gibt, das zum Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens gemacht werden könnte ([X.]VerwG, Urteil vom 6. Oktober 2010 a.a.[X.] Rn. 23). So liegt es hier.

Ein ausgearbeitetes Planungskonzept des [X.] für eine Verlegung der [X.] gab es nicht. Nach der [X.]egründung der Kostenübernahme durch den [X.]und bestand aus Sicht des Landes als Straßenbaulastträger vielmehr keine Veranlassung, die [X.] zu verlegen ([X.] 21.4.2). Ebenso wenig verfügte der [X.]und über ein ausgearbeitetes Planungskonzept für die Verlegung der [X.] 248. Der [X.]edarfsplan für die [X.]undesfernstraßen vom 4. Oktober 2004 sah vielmehr statt der [X.]en Verlegung der [X.] 248 nach Norden eine Ortsumgehung von [X.] im Südosten vor.

c) Die Einbeziehung der Verlegung von [X.] und [X.] 248 in den [X.] kann schließlich nicht auf § 38 Abs. 6 NStrG gestützt werden.

Zwar soll diese Regelung im Falle eines sachlichen Zusammenhangs zwischen der Planung des [X.]aus einer [X.]undesautobahn und der Planung der Änderung einer anderen Straße auch dann die Möglichkeit eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens ermöglichen, wenn die Änderung der anderen Straße über eine Folgemaßnahme nach § 17c [X.] in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hinausgeht (vgl. [X.]. 18/533 [X.] 7). Zum einen hätte dies aber nach § 38 Abs. 6 Satz 2 NStrG vorausgesetzt, dass der Landkreis hinsichtlich der Änderung von [X.] und [X.] 248 seine Zuständigkeit als Planfeststellungsbehörde nach § 38 Abs. 6 Satz 1 NStrG durch Vereinbarung auf die [X.]eklagte übertragen hätte, woran es fehlt. Zum anderen ist § 38 Abs. 6 NStrG nach Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des [X.] Straßengesetzes vom 20. Juni 2018 ([X.]. GV[X.]l. [X.]) erst nach Erlass des [X.]es vom 30. April 2018 am 29. Juni 2018 in [X.] getreten.

d) Der Verfahrensmangel ist auch nicht nach § 4 Abs. 1a [X.] UmwRG in Verbindung mit § 46 VwVfG unbeachtlich. Denn es ist nicht offensichtlich, dass die Verletzung der [X.] die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Schließlich kommt auch eine nachträgliche Heilung des Verfahrensfehlers nicht in [X.]etracht. Die [X.]eklagte hat den [X.] nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch eine neue Nebenbestimmung Nr. 1.1.2.3 ergänzt, wonach mit dem [X.]au der [X.]stelle erst begonnen werden darf, wenn für die geplante Anbindung des östlichen Teilknotens - falls es an der Zuständigkeit der [X.]eklagten fehlen sollte - ein gesondertes Planfeststellungsverfahren neu eingeleitet worden ist, und die Verkehrsfreigabe der [X.]stelle nur zusammen mit der Anbindung erfolgen darf. Die bloße "Verklammerung" kann allerdings den Zuständigkeitsmangel nicht beheben. Deshalb bestand für den [X.] auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

[X.]. Der [X.] verstößt darüber hinaus gegen materielles Recht. Zwar fehlt ihm nicht die Planrechtfertigung (1). Er verletzt auch nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen das Habitat- (2) und [X.] (3). Zu beanstanden ist er jedoch in wasserrechtlicher Hinsicht (4). Hingegen ist das [X.] weder bezüglich der Gewichtung des [X.]edarfs noch hinsichtlich der Trassenwahl, des Standorts der Tank- und Rastanlage bei [X.] oder des Lärmschutzes verletzt (5).

1. [X.] ist gegeben. Sie folgt aus der gesetzlichen [X.]edarfsfeststellung. Das Vorhaben ist in den [X.]edarfsplan für die [X.]undesfernstraßen, der dem Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung des [X.] vom 23. Dezember 2016 ([X.]G[X.]l. I [X.]54) - FStrAbG - als Anlage beigefügt ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG), als Vorhaben des Vordringlichen [X.]edarfs aufgenommen (lfd. [X.]). Die gesetzliche [X.]edarfsfeststellung ist für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich und schließt grundsätzlich die Nachprüfung aus, ob für die geplante Autobahn ein Verkehrsbedarf vorhanden ist (stRspr, vgl. zuletzt [X.]VerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 22 m.w.[X.]).

Die [X.]indungswirkung entfällt nicht deshalb, weil der [X.]edarfsplan für die [X.]undesfernstraßen gegen die Richtlinie 2001/42/[X.] des [X.] und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (A[X.]l. L 197 [X.]0; im Folgenden: [X.] oder [X.]) verstoßen würde und daher im Hinblick auf den Vorrang des Unionsrechts unanwendbar wäre. Zwar gilt die [X.] auch für den [X.]edarfsplan für die [X.]undesfernstraßen (a), und dessen Vereinbarkeit mit dieser Richtlinie unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (b). Jedoch ist die [X.] nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen verletzt (c).

a) Der [X.]edarfsplan unterliegt ebenso wie der [X.]undesverkehrswegeplan nach Art. 3 Abs. 1 und 2 [X.]uchst. a [X.] der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung.

aa) Nach dieser Regelung wird eine solche Umweltprüfung bei allen Plänen vorgenommen, die im [X.]ereich Verkehr ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den [X.] und [X.] der [X.] aufgeführten Projekte gesetzt wird, für die die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder bestehen kann. Dementsprechend ist nach § 14b in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1.1 [X.] a.[X.] eine Strategische Umweltprüfung bei "Verkehrswegeplanungen auf [X.]undesebene einschließlich [X.]edarfsplänen nach einem Verkehrswegeausbaugesetz des [X.]undes" durchzuführen.

[X.]) Die [X.] ist nicht im Hinblick darauf unanwendbar, dass die Neubaustrecke der [X.] zwischen [X.] und [X.] bereits im [X.]edarfsplan für die [X.]undesfernstraßen in der Fassung des [X.] vom 4. Oktober 2004 ([X.]G[X.]l. I [X.]574) enthalten war.

Zwar galt für jenen [X.]edarfsplan noch nicht die Verpflichtung des Art. 4 Abs. 1 [X.], die Umweltprüfung während der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans oder dessen Einbringung ins Gesetzgebungsverfahren durchzuführen (vgl. Art. 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Jedoch bedürfen die Änderung des [X.]edarfsplans für die [X.]undesfernstraßen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes und die ihr zugrunde liegende Änderung des [X.]undesverkehrswegeplans ungeachtet dessen einer Strategischen Umweltprüfung, dass der Neubau der [X.] zwischen [X.] und [X.] weiterhin als Vorhaben des Vordringlichen [X.]edarfs eingestuft bleibt (vgl. [X.]undesverkehrswegeplan 2030, [X.], lfd. [X.], und [X.]edarfsplan, lfd. [X.]). Änderungen von Plänen nach Art. 3 Abs. 2 [X.]uchst. a [X.] erfordern nach Art. 3 Abs. 3 [X.] nur dann keine Strategische Umweltprüfung, wenn sie geringfügig sind. [X.]ezugspunkt für die Geringfügigkeit der Änderung ist dabei nach dem klaren Wortlaut dieser Regelung der jeweilige Plan als solcher und nicht das einzelne vom Plan erfasste Vorhaben. Daran gemessen kann von einer nur geringfügigen Änderung angesichts des erheblichen Anteils neu aufgenommener Vorhaben nicht ausgegangen werden (vgl. [X.]undesverkehrswegeplan 2030, [X.], Tabelle 3).

[X.]) Der [X.]edarfsplan vom 4. Oktober 2004 ist seinerseits mit dem Inkrafttreten des [X.] am 31. Dezember 2016 außer [X.] getreten und gilt deshalb bereits nach nationalem Recht nicht mehr fort. Aus der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts, wonach der [X.]edarfsplan nicht dadurch automatisch gegenstandslos wird, dass die Prüfung eines etwaigen Anpassungsbedarfs, die gemäß § 4 Satz 1 FStrAbG jeweils nach Ablauf von fünf Jahren zu erfolgen hat, nicht rechtzeitig und in jeder Hinsicht vollständig stattgefunden hat ([X.]VerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 [X.]4.12 - [X.]VerwGE 148, 373 Rn. 26), folgt nichts anderes. Denn diese Rechtsprechung betrifft allein die Frage, ob ein [X.]edarfsplan fortgilt, obwohl die Pflicht zur Prüfung seiner Anpassungsbedürftigkeit nach § 4 Satz 1 FStrAbG verletzt worden ist.

Würde ein unter Verstoß gegen die [X.] geänderter [X.]edarfsplan fortgelten, soweit ein bestimmtes Vorhaben darin bereits vor der Änderung enthalten war, so wäre dies im Übrigen auch mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip nicht vereinbar (vgl. dazu [X.], Urteile vom 2. Oktober 2003 - [X.]-147/01 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2003:533], [X.] u.a. - Rn. 103, 117 und vom 13. März 2007 - [X.]-432/05 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2007:163], [X.] - Rn. 43 f.). Denn die Verletzung von Unionsrecht bliebe dann trotz der aus dem Vorrang des Unionsrechts resultierenden Unanwendbarkeit des [X.]edarfsplans in seiner geänderten Fassung folgenlos.

b) Die gerichtliche Prüfung des [X.]edarfsplans ist nicht durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 UmwRG ausgeschlossen. Dieser Ausschluss beschränkt sich schon nach seinem Wortlaut nur auf Rechtsbehelfe, die gegen die Entscheidung über die Annahme des Plans durch formelles Gesetz gerichtet sind und diese selbst zum Gegenstand haben. Nicht ausgeschlossen wird hingegen die inzidente Überprüfung der Vereinbarkeit eines durch formelles Gesetz angenommenen Plans mit der [X.]. Dies entspricht auch dem Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt. Die Regelung soll Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ([X.]G[X.]l. 2006 [X.] [X.]51; im Folgenden: [X.]) umsetzen ([X.]T-Drs. 18/9526 [X.]). Danach müssen die Vertragsparteien den Zugang zu gerichtlichen Verfahren zur Anfechtung von durch [X.]ehörden vorgenommenen Handlungen eröffnen, die gegen umweltbezogene [X.]estimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Zu den Handlungen von [X.]ehörden zählen dabei nach Art. 2 Nr. 2 Satz 2 [X.] allerdings nicht die Handlungen von Gremien oder Einrichtungen, die in gesetzgebender Eigenschaft handeln. Dem trägt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG Rechnung ([X.]T-Drs. 18/9526 [X.]5). Straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse stellen behördliche Handlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 [X.] dar, gegen die eine gerichtliche Anfechtungsmöglichkeit eröffnet sein muss. Für dieses Verständnis spricht schließlich auch das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip. Denn ohne die Möglichkeit ihrer inzidenten Überprüfung wären Pläne und Programme, über deren Annahme wie im Fall des [X.]edarfsplans für die [X.]undesfernstraßen durch Gesetz entschieden wird, der Kontrolle durch die nationalen Gerichte vollständig entzogen.

c) Der [X.]edarfsplan für die [X.]undesfernstraßen vom 23. Dezember 2016 verstößt jedoch nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen gegen die [X.].

Die Strategische Umweltprüfung, der Pläne und Programme nach Art. 3 Abs. 1 und 2 [X.]uchst. a [X.] zu unterziehen sind, wird nach Art. 4 Abs. 1 [X.] während der Ausarbeitung und vor der Annahme eines Plans oder Programms oder dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren durchgeführt. Gehören Pläne oder Programme zu einer Plan- oder Programmhierarchie, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen die Tatsache, dass die Prüfung gemäß der Richtlinie auf verschiedenen Stufen dieser Hierarchie durchgeführt wird. Sie wenden nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 [X.] zur Vermeidung von [X.]. 5 Abs. 2 und 3 [X.] an.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zunächst ein Umweltbericht zu erstellen, in dem die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung der Pläne und Programme auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die Informationen, die zu diesem Zweck vorzulegen sind, sind im [X.] angegeben (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Insoweit enthält der Umweltbericht nach Art. 5 Abs. 2 [X.] die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms, deren Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft werden können. Zur Gewinnung der in [X.] genannten Informationen können nach Art. 5 Abs. 3 [X.] alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen der Pläne und Programme herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Unionsrechts gesammelt wurden.

Nach Art. 6 Abs. 1 [X.] werden der Entwurf des Plans oder Programms und der Umweltbericht den nach Art. 6 Abs. 3 [X.] von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden [X.]ehörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des Plans oder Programms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten, sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Ihnen wird nach Art. 6 Abs. 2 [X.] innerhalb ausreichend bemessener Frist frühzeitig und effektiv Gelegenheit gegeben, vor der Annahme des Plans oder Programms oder seiner Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf des Plans oder Programms sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen. Die Öffentlichkeit schließt dabei nach Art. 6 Abs. 4 Halbs. 2 [X.] die Teile der Öffentlichkeit ein, die vom Entscheidungsprozess nach der [X.] betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden oder ein Interesse daran haben, insbesondere relevante Nichtregierungsorganisationen wie Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes.

Der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der etwaigen nach Art. 7 [X.] im Hinblick auf Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat zu führenden grenzüberschreitenden Konsultationen werden nach Art. 8 Abs. 1 [X.] bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans oder Programms oder dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 [X.] stellen die Mitgliedstaaten schließlich sicher, dass den [X.]ehörden, der Öffentlichkeit und den konsultierten Mitgliedstaaten unter anderem der angenommene Plan und eine zusammenfassende Erklärung zugänglich gemacht werden, wie [X.] in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, wie der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Konsultationen berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene Plan oder das angenommene Programm, nach Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativen, gewählt wurde.

Der [X.]edarfsplan für die [X.]undesfernstraßen vom 23. Dezember 2016 genügt diesen unionsrechtlichen Anforderungen.

aa) Der Verzicht auf eine eigene Strategische Umweltprüfung für den Plan entspricht § 19b Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1.1 [X.] a.[X.] Danach ist bei [X.]edarfsplänen nach einem Verkehrswegeausbaugesetz des [X.]undes eine Strategische Umweltprüfung nur für solche Umweltauswirkungen erforderlich, die nicht bereits Gegenstand einer Strategischen Umweltprüfung im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung anderer Verkehrswegeplanungen des [X.]undes, also insbesondere des [X.]undesverkehrswegeplans, waren.

Nach der Gesetzesbegründung zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes schloss die Aufstellung des [X.]undesverkehrswegeplans 2030 die in § 4 Satz 1 FStrAbG vorgeschriebene Überprüfung des aktuellen [X.]edarfsplans ein. Der Gesetzentwurf beinhaltete deshalb diejenigen Straßenprojekte, die auch der [X.]undesverkehrswegeplan für seine Geltungsdauer von 2016 bis 2030 zum Gegenstand hatte ([X.]T-Drs. 18/9523 [X.]3). Der Gesetzentwurf wurde dem [X.]undestag mit Schreiben vom 5. September 2016 zugeleitet und damit kurz nachdem die [X.]undesregierung den [X.]undesverkehrswegeplan am 3. August 2016 beschlossen hatte. Angesichts dieses engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs sind Umweltauswirkungen, die nicht bereits Gegenstand der Strategischen Umweltprüfung für den [X.]undesverkehrswegeplan waren und eine zusätzliche Umweltprüfung erforderlich gemacht hätten, nicht ersichtlich.

Das Absehen von einer weiteren Strategischen Umweltprüfung für den [X.]edarfsplan ist auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die [X.] hebt verschiedentlich hervor, dass Mehrfachprüfungen zu vermeiden sind (vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Art. 5 Abs. 2 [X.]). Insbesondere die Ermittlung, [X.]eschreibung und [X.]ewertung vernünftiger Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]), kann auf [X.] des [X.]undesverkehrswegeplans besser erfolgen als auf der des [X.]edarfsplans. Denn der [X.]undesverkehrswegeplan umfasst neben den [X.]undesfernstraßen auch die Schienenwege der Eisenbahnen des [X.]undes und die [X.]undeswasserstraßen.

[X.]) Mit Unionsrecht vereinbar ist es darüber hinaus, dass der Umweltbericht nicht für alle in den [X.]undesverkehrswegeplan aufgenommenen Projekte deren konkrete Umweltauswirkungen ermittelt, sondern diese nur anhand von Durchschnittswerten abgeschätzt und ein bestimmtes Investitionsvolumen als Platzhalter vorgesehen hat.

Der [X.]undesverkehrswegeplan 2030 stellt fest, welche Erhaltungs- und Ersatzinvestitionen und welche Aus- und [X.] im [X.]ereich der [X.]undesfernstraßen, der Schienenwege des [X.]undes und der [X.]undeswasserstraßen bis zum [X.] erforderlich sind (Umweltbericht zum [X.]undesverkehrswegeplan, [X.]). Er unterscheidet dabei ebenso wie der [X.]edarfsplan für die [X.]undesfernstraßen im [X.]ereich der Neubauvorhaben zwischen den Vorhaben des Vordringlichen [X.]edarfs und des Vordringlichen [X.]edarfs - Engpassbeseitigung, die bis zum [X.] umgesetzt oder begonnen werden sollen, und den Vorhaben des Weiteren [X.]edarfs, für die voraussichtlich erst ab 2030 Mittel zur Verfügung stehen werden ([X.]undesverkehrswegeplan 2030, [X.]). Im [X.]ereich der Schienenwege stuft der [X.]undesverkehrswegeplan zusätzlich eine Reihe von Projekten als Vorhaben des sogenannten Potenziellen [X.]edarfs ein. Diese Projekte sollen erst im Nachgang zum [X.]undesverkehrswegeplan in einer 2. Phase einer Detailbewertung unterzogen werden und können in den Vordringlichen [X.]edarf aufsteigen, wenn sie sich dabei als sinnvolle Ergänzung des Schienennetzes herausstellen. Im Vordringlichen [X.]edarf ist ein [X.]udget als Platzhalter für die Projekte des Potenziellen [X.]edarfs vorgesehen ([X.]undesverkehrswegeplan 2030, [X.]9 und [X.] ff.). Für diese Projekte hat eine projektbezogene [X.]ewertung der Umweltauswirkungen nicht stattgefunden, weil dies aufwendigerer Planungen bedurft hätte, die noch ausstanden. Vielmehr wurde eine Abschätzung ihrer Umweltauswirkungen auf der Grundlage der durchschnittlichen Umweltauswirkungen der in die Einzelprojektbewertung eingestellten Projekte durchgeführt, um die Umweltauswirkungen des [X.]undesverkehrswegeplans auch insoweit zu erfassen (Umweltbericht zum [X.]undesverkehrswegeplan, [X.]4 und 174).

Dieses Vorgehen steht mit den Anforderungen des Unionsrechts im Einklang. Zwar sind nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Umweltbericht die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Nach Art. 5 Abs. 2 [X.] müssen aber nur solche Angaben gemacht werden, die nach gegenwärtigem Wissensstand und aktuellen Prüfmethoden sowie dem Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms vernünftigerweise verlangt werden können. Welche Angaben danach in den Umweltbericht aufgenommen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 18. Januar 2011 - 7 [X.] 19.10 - NVwZ 2011, 812 Rn. 64 und vom 24. Mai 2011 - 4 [X.] 45.10 - juris Rn. 5).

Dies zugrunde gelegt, war das Vorgehen unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach Inhalt und Detaillierungsgrad des [X.]undesverkehrswegeplans und auf der Grundlage des damaligen [X.] konnten vernünftigerweise keine genaueren Angaben verlangt werden.

Zwar sieht Art. 5 Abs. 3 [X.] vor, dass für den Umweltbericht alle verfügbaren Informationen über Umweltauswirkungen des Plans herangezogen werden können; es gibt aber keine Verpflichtung, vorhandene Erkenntnislücken durch weitere Ermittlungen zu schließen. Vielmehr sind solche Ermittlungen entbehrlich, wie sich aus Art. 5 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit [X.] [X.]uchst. h der Richtlinie ergibt. Danach umfassen die im Umweltbericht vorzulegenden Informationen auch eine [X.]eschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (z.[X.]. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse). Dem wird der Umweltbericht gerecht (vgl. genauer Umweltbericht zum [X.]undesverkehrswegeplan, [X.]74).

[X.]) Fehlerhaft ist die Strategische Umweltprüfung auch nicht, soweit im Umweltbericht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet werden müssen.

Dass die [X.]eschreibung und [X.]ewertung der Alternativen auf einer weniger genauen Datengrundlage erfolgt, ist - wie ausgeführt - nach Art. 5 Abs. 2 [X.] nicht zu beanstanden.

Auch soweit der Kläger geltend macht, 40 % der Vorhaben seien als "feststehend" in den [X.]undesverkehrswegeplan aufgenommen und so einer aktualisierten Prüfung und insbesondere dem [X.] entzogen worden, ist ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] nicht ersichtlich. Denn Alternativen zu der im [X.]undesverkehrswegeplan festgelegten Gesamtplanung lassen sich zum einen auch dann ermitteln, wenn ein nicht unerheblicher Teil der ins Auge gefassten Vorhaben als feststehend behandelt wird. Zum anderen verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] nur die Ermittlung, [X.]eschreibung und [X.]ewertung vernünftiger Alternativen. Alternativen, durch die laufende und fest disponierte Vorhaben wieder in Frage gestellt werden, die sich bereits im [X.]au befinden oder in Kürze begonnen werden, für die im Rahmen einer Öffentlich-Privaten-Partnerschaft bereits ein Konzessionsvertrag besteht oder in Kürze bestehen wird oder die Streckenabschnitte betreffen, die wie [X.] für die Netzwirkung unverzichtbar sind (Umweltbericht zum [X.]undesverkehrswegeplan, [X.]0; [X.]T-Drs. 18/9523 [X.]), musste der Umweltbericht aber nicht als vernünftige Alternativen ansehen. Vielmehr durften solche Vorhaben als vernünftigerweise geboten in den [X.]undesverkehrswegeplan eingestellt werden (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 [X.] 59.82 - [X.]VerwGE 72, 282 <288> zur Planrechtfertigung für einen Lückenschluss).

Schließlich hat der Umweltbericht tatsächlich auf Projekt- und Netzebene verkehrsträgerinterne und verkehrsträgerübergreifende Alternativen ermittelt, beschrieben und bewertet (Umweltbericht zum [X.]undesverkehrswegeplan, [X.]8 ff. und [X.] ff.). Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung kritisiert hat, dass der im [X.]undesverkehrswegeplan 2030 vorgesehene Anteil der Investitionen in die [X.]undesfernstraßen im Vergleich zum Schienenanteil unter Umwelt- und insbesondere Klimaschutzgesichtspunkten zu hoch sei, zielt dies lediglich auf das Ergebnis der [X.]ewertung der beschriebenen Alternativen und den Inhalt des [X.]undesverkehrswegeplans. Insoweit enthält die [X.] jedoch keine Vorgaben. Die weitere Kritik, der [X.]undesverkehrswegeplan 2030 stehe im Widerspruch zum [X.], weil er im Hinblick auf die hohen Investitionen in das [X.]undesfernstraßennetz mit einer für das Erreichen der Klimaziele zu geringen Reduzierung der Treibhausgase verbunden sei, trifft im Übrigen nicht zu. Denn nach dem [X.] soll die zur Erreichung der Klimaziele im Verkehrsbereich notwendige Treibhausgasreduzierung nicht vorrangig durch die Verlagerung von Straßenverkehr auf andere Verkehrsträger, sondern durch die Kombination aus einer Effizienzsteigerung der Fahrzeuge und dem verstärkten Einsatz treibhausgasneutraler Energie erreicht werden ([X.], [X.]2).

dd) Mit der [X.] ist es auch vereinbar, dass der Umweltbericht für die [X.]ewertung der Umweltauswirkungen auf die monetarisierten umweltbezogenen Kriterien der [X.] zurückgegriffen hat, die die Verkehrslärmbelastung, die [X.]O2-Emissionen und sonstige Luftschadstoff-Emissionen betreffen (Umweltbericht zum [X.]undesverkehrswegeplan, [X.]8 ff.).

Das methodische Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Der Strategischen Umweltprüfung für den [X.]undesverkehrswegeplan liegt eine Methodik zugrunde, die auf der Grundlage eines Forschungsprojekts zur Erarbeitung eines Konzepts zur Integration einer Strategischen Umweltprüfung in die [X.]undesverkehrswegeplanung in einem mehrjährigen Prozess entwickelt wurde (Umweltbericht zum [X.]undesverkehrswegeplan, [X.]. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit [X.] [X.]uchst. f [X.] werden im Umweltbericht nur die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Plans auf die Umwelt hat, ermittelt, beschrieben und bewertet. Wirtschaftliche oder [X.] [X.]elange, die die [X.]ewertung dieser Auswirkungen beeinflussen könnten, haben hingegen außer [X.]etracht zu bleiben. Damit steht der Umweltbericht im Einklang. Denn übernommen wurden aus der [X.] ausschließlich die monetarisierten umweltbezogenen Kriterien, nicht jedoch etwaige gegenläufige verkehrliche, wirtschaftliche oder [X.] [X.]elange (vgl. etwa Umweltbericht zum [X.]undesverkehrswegeplan, [X.]).

ee) Die Strategische Umweltprüfung genügt auch den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 [X.].

[X.]) Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 6 [X.], in deren Rahmen der Entwurf des [X.]undesverkehrswegeplans und der Umweltbericht den betroffenen [X.]ehörden und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Art. 6 Abs. 1 [X.]) und ihnen innerhalb angemessener Frist frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (Art. 6 Abs. 2 [X.]), wurde in der [X.] vom 21. März 2016 bis zum 2. Mai 2016 durchgeführt ([X.]ericht zur [X.]ehörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung des [X.]VWP 2030, [X.]). Der [X.]undesverkehrswegeplan wurde am 3. August 2016 von der [X.]undesregierung angenommen. Für die nach Art. 8 [X.] gebotene [X.]erücksichtigung der etwa 39 000 abgegebenen Stellungnahmen ([X.]ericht zur [X.]ehörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung des [X.]VWP 2030, [X.]; [X.]T-Drs. 18/9763 [X.]) bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des [X.]undesverkehrswegeplans standen daher lediglich drei Monate zur Verfügung. Gleichwohl war diese [X.]spanne angesichts des Verfahrens zur Sichtung der Stellungnahmen nach Überzeugung des [X.]s (noch) ausreichend, um zu gewährleisten, dass diese gemäß Art. 8 [X.] vor der Annahme des [X.]undesverkehrswegeplans in einer Weise berücksichtigt werden konnten, die dem Erfordernis einer effektiven [X.]eteiligung nach Art. 6 Abs. 2 [X.] genügt.

Das im [X.]ericht zur [X.]ehörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung des [X.]VWP 2030 ([X.] f.) sowie in der [X.]T-Drs. 18/9763 näher beschriebene Verfahren, mit dem zunächst reine Meinungsäußerungen ausgeschieden und von den verbleibenden Sachargumenten nur diejenigen, die Einfluss auf den Gesamtplan haben konnten, einer näheren Prüfung durch Experten zugeführt wurden, reduziert die eingegangenen Stellungnahmen auf die für eine etwaige Änderung des [X.] relevanten Einwände und verringert dadurch den [X.] in der Sache erheblich. Die Vorfilterung der eingegangenen Stellungnahmen ist mit der [X.]erücksichtigungspflicht nach Art. 8 [X.] ebenso vereinbar wie mit dem Erfordernis einer effektiven Gelegenheit zur Stellungnahme nach Art. 6 Abs. 2 [X.]. Denn der Sache nach sind auch diejenigen Stellungnahmen bei der Ausarbeitung des Plans effektiv berücksichtigt worden, denen nach zutreffender Verneinung ihrer Erheblichkeit für die Planungsentscheidung in einem frühen Prüfungsstadium nicht mehr weiter nachgegangen worden ist.

[X.]b) Die Kriterien für die [X.]erücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen sind nicht zu beanstanden. Die Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 6 Abs. 2 [X.] sollen zur Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Informationen beitragen, auf deren Grundlage die Umweltprüfung erfolgt und der Plan erstellt wird (Erwägungsgrund 15 der [X.]). Gewährleistet werden soll die Anpassung des Plans, soweit sich aus den Stellungnahmen ergibt, dass er auf unvollständigen oder unzutreffenden Informationen beruht. Dem entspricht es, nur solche Stellungnahmen zu berücksichtigen, die die Einbeziehung oder Nichteinbeziehung eines Projekts in den Gesamtplan zum Gegenstand haben, während Einwände, die sich nur gegen die konkrete Ausgestaltung eines Vorhabens richten, keine [X.]erücksichtigung finden. Denn die Details eines [X.]undesfernstraßenprojekts spielen für seine Aufnahme in den [X.]undesverkehrswegeplan regelmäßig keine Rolle. [X.]edeutung erlangen sie erst für spätere Raumordnungs-, Linienbestimmungs- und insbesondere Planfeststellungsverfahren ([X.]ericht zur [X.]ehörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung des [X.]VWP 2030, [X.]).

Im Einklang damit wurden neben Einwänden, die den [X.]edarfsnachweis für das Projekt in Frage stellten ([X.]ericht zur [X.]ehörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung des [X.]VWP 2030, [X.]), auch Stellungnahmen berücksichtigt, die die Umweltauswirkungen eines einzelnen Projekts und deren [X.]ewertung betrafen. Im Fall einer unzutreffenden Umweltbewertung führte dies zu deren Korrektur ([X.]ericht zur [X.]ehörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung des [X.]VWP 2030, [X.]5). Dementsprechend wurden Stellungnahmen, die wie die des [X.] als Alternative zu Autobahnbaumaßnahmen den Ausbau des nachgeordneten [X.]undesstraßennetzes vorschlugen, ausdrücklich geprüft und gegebenenfalls nach vertiefter Prüfung in den Prozess der Ausarbeitung des [X.]undesverkehrswegeplans aufgenommen ([X.]ericht zur [X.]ehörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung des [X.]VWP 2030, [X.]6; [X.]T-Drs. 18/9763 [X.]).

[X.]c) Auch die Anwendung der Kriterien ist nicht zu beanstanden.

Zwar konnten nach den "Hinweisen zur Abgabe einer Stellungnahme" alle teilnehmen, die "von den Umweltauswirkungen von Projekten des [X.]VWP 2030 betroffen sein sollten" ([X.]ericht zur [X.]ehörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung des [X.]VWP 2030, [X.]8). Dies rechtfertigte aber nicht den Schluss, dass alle projektbezogenen Stellungnahmen unabhängig von den weiteren Kriterien für ihre [X.]erücksichtigung in der Sache geprüft würden. Denn unter der Rubrik "Wozu kann ich Stellung nehmen?" führen die Hinweise ausdrücklich aus, dass Ziel der Öffentlichkeitsbeteiligung die fachliche Überprüfung der im Entwurf des [X.]undesverkehrswegeplans getroffenen Festlegungen, insbesondere im Hinblick auf die sich aus dem Gesamtplan ergebenden Auswirkungen auf die Umwelt sei, dass Stellungnahmen ohne [X.]ezug zur Wirkung des Gesamtplans und bloße Meinungsäußerungen ohne sachliche [X.]egründung nicht berücksichtigt würden und dass es nicht Ziel der Öffentlichkeitsbeteiligung sei, jedes Einzelprojekt im Detail zu diskutieren, weil dies Aufgabe nachgelagerter Planungsverfahren wie des Planfeststellungsverfahrens sei ([X.]ericht zur [X.]ehörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung des [X.]VWP 2030, [X.]9).

ff) Der [X.]ericht über die [X.]ehörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung genügt schließlich auch den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 [X.]uchst. b [X.].

Diese Regelung verlangt lediglich, dass der Öffentlichkeit eine zusammenfassende Erklärung zugänglich gemacht wird, wie die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden. Eine individuelle [X.]egründung ist hingegen nicht vorgesehen. Dem entspricht der [X.]ericht über die Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. [X.]6). Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, seine Methodenkritik tauche im [X.]ericht nirgendwo auf, bleibt dies mangels näherer Erläuterung unsubstantiiert. Im Übrigen enthält der [X.]ericht umfangreiche Ausführungen zur Kritik an der [X.]ewertungsmethodik ([X.]3 ff.).

d) Steht damit das Unionsrecht der Anwendbarkeit der gesetzlichen [X.]edarfsfeststellung nach § 1 Abs. 2 FStrAbG nicht entgegen, so bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob das Vorhaben unabhängig davon vernünftigerweise geboten ist und deshalb über die erforderliche Planrechtfertigung verfügt.

2. Die [X.] des [X.] zum [X.] greifen weder in [X.]ezug auf das FFH-Gebiet [X.] 3430-301 "[X.]" (a) noch auf die südlich des streitgegenständlichen Vorhabens entlang der [X.] gelegenen [X.] 2000-Gebiete (b) durch.

a) Das Vorbringen des [X.] kann die Rechtmäßigkeit des [X.]es hinsichtlich des FFH-Gebiets "[X.]" nicht erschüttern. Die Verträglichkeitsprüfung ist nicht zu beanstanden.

aa) Die Auswirkungen des Klimawandels mussten nicht durch einen Vergleich der zukünftigen Erhaltungszustände bei Verwirklichung und Nichtverwirklichung des Vorhabens untersucht werden, wie es dem Kläger unter Hinweis auf den Norddeutschen Klimaatlas vorschwebt. Eine solche Prognose ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]atSchG bzw. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht geboten.

[X.]) Für die Prüfung der Verträglichkeit maßgeblich ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 [X.]uchst. e und i [X.]. Ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden ([X.]VerwG, Urteile vom 6. November 2012 - 9 [X.]7.11 - [X.]VerwGE 145, 40 Rn. 35 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]VerwGE 158, 1 Rn. 215). Anknüpfungspunkt ist dabei der Erhaltungszustand, der zum [X.]punkt der Entscheidung über die Zulassung des Projekts besteht. Soweit das [X.]undesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Verträglichkeitsprüfung [X.]eeinträchtigungen von Vogelschutzgebieten durch den vorhabenbezogenen Anstieg der [X.] daran gemessen hat, "wie sich der [X.]ruterfolg im Ist-Zustand darstellt bzw. von welchen Umständen der [X.]ruterfolg schon jetzt und in Zukunft mitbestimmt wird" ([X.]VerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - juris Rn. 335 ), folgt daraus nichts anderes. Auch insoweit geht es nicht um einen Vergleich des zukünftigen Zustands ohne das geplante Vorhaben und mit ihm, sondern ausschließlich um einen Vergleich des [X.] der betreffenden Gebiete mit ihrem Zustand bei Verwirklichung des Vorhabens.

Die Notwendigkeit einer auf den künftigen Erhaltungszustand bei Nichtverwirklichung des Vorhabens gerichteten Prognose ergibt sich auch nicht aus § 16 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 3 [X.] n.[X.] Zwar hat danach der UVP-[X.]ericht eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Vorhabens zu enthalten, soweit diese Entwicklung gegenüber dem aktuellen Zustand mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann. Abgesehen davon, dass diese Regelung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 [X.] n.[X.] im vorliegenden Verfahren noch keine Anwendung findet, weil die Unterlagen nach § 6 [X.] a.[X.] vor dem 16. Mai 2017 vorgelegt wurden, betrifft sie ausschließlich die Umweltverträglichkeitsprüfung und besagt daher nichts für die eigenständig geregelte FFH-Verträglichkeitsprüfung, die der Klärung der materiellen Zulassungsvoraussetzung dient, dass das Gebiet als solches durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt wird (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2007 - [X.]-418/04 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2007:780] - Rn. 231).

[X.]b) Dass der künftige Erhaltungszustand des Gebiets ohne Durchführung des Vorhabens nicht prognostisch ermittelt werden muss, bedeutet allerdings nicht, dass der Klimawandel für die Verträglichkeitsprüfung ohne [X.]edeutung wäre.

Art. 1 [X.]uchst. e Unterabs. 1 [X.] definiert den Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums als die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten im [X.] Gebiet der Mitgliedstaaten auswirken können. Als ein solcher langfristiger Einfluss kommt auch der Klimawandel in [X.]etracht. [X.]dings geht es insoweit nicht um dessen Auswirkungen auf einen hypothetischen künftigen, sondern auf den gegenwärtigen Erhaltungszustand. Insbesondere ist der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums nach Art. 1 [X.]uchst. e Unterabs. 2 [X.] nur dann günstig, wenn das Verbreitungsgebiet eines natürlichen Lebensraums und die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen. Dies hängt gerade auch von den Auswirkungen des Klimawandels ab. Sie gehören zu den [X.]edrohungen, die in dem betreffenden Gebiet vorkommende Lebensräume und Arten beeinträchtigen oder ein potenzielles Risiko für diese Lebensräume und Arten darstellen können und daher nach Ansicht der [X.]-[X.] im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung [X.]erücksichtigung finden können ([X.]-[X.], "[X.] 2000 - Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels 6 der [X.] 92/43/[X.]", 2019, A[X.]l. [X.] 33 [X.]2).

Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 2 [X.] die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten sowie Störungen von Arten zu vermeiden, für die die besonderen Schutzgebiete ausgewiesen wurden. Geboten sein können insoweit nicht nur Maßnahmen bezüglich vom Menschen verursachter [X.]eeinträchtigungen und Störungen, sondern auch Maßnahmen zur Unterbindung natürlicher Entwicklungen, die den Erhaltungszustand von Arten und Lebensräumen verschlechtern können ([X.], Urteil vom 20. Oktober 2005 - [X.]-6/04 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2005:626] - Rn. 34), also insbesondere auch zur Verhinderung von Veränderungen infolge des Klimawandels ([X.]-[X.], "[X.] 2000 - Gebietsmanagement", [X.]8).

[X.]c) Das Vorstehende zugrunde gelegt, bleibt das Vorbringen des [X.], die Verträglichkeitsprüfung habe die Gefährdungen der wertbestimmenden Lebensraumtypen und Arten des FFH-Gebiets durch den Klimawandel nicht ausreichend in den [X.]lick genommen, zu unsubstantiiert.

Die Verträglichkeitsprüfung enthält eine detaillierte Aufstellung der vorkommenden Lebensraumtypen und stuft deren Erhaltungszustand nach einer dreistufigen Skala als hervorragend, gut oder mittel bis schlecht ein ([X.] 19.3, [X.] ff.). Damit setzt sich der Kläger nicht näher auseinander. Vielmehr weist er ohne [X.]ezug zum konkreten FFH-Gebiet lediglich allgemein auf die nach dem im [X.] verfügbaren Norddeutschen Klimaatlas zu erwartenden Veränderungen der klimatischen [X.]edingungen und deren grundsätzlich mögliche Auswirkungen für die Verbreitung von Tier- und Pflanzenarten hin. Ähnlich allgemein gehalten sind die in der Klagebegründung in [X.]ezug genommenen naturschutzfachlichen Anmerkungen von Dr. [X.] zu den Lebensraumtypen 7140 "Übergangs- und Schwingrasenmoore" und 91DO* "[X.]". Eine Auseinandersetzung mit der Qualifizierung des Erhaltungszustands dieser Lebensraumtypen in der Verträglichkeitsprüfung ([X.] 19.3, [X.] bzw. [X.]) findet nicht statt. Im Übrigen hat der naturschutzfachliche [X.]erater der Planfeststellungsbehörde, Prof. Dr. K., in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass insbesondere eine Gefährdung des grundwasserabhängigen Lebensraumtyps 7140 durch den Klimawandel ausgeschlossen sei, weil die [X.] für die betreffenden [X.]ereiche von künftig steigenden Grundwasserständen ausgingen. Dem ist der Kläger nicht mehr substantiiert entgegengetreten.

[X.]) Die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "[X.]" ist auch nicht zu beanstanden, soweit sie sich auf die [X.]eeinträchtigung von Lebensraumtypen durch [X.] bezieht.

Um die für die Zulassung des Vorhabens erforderliche Gewissheit zu erlangen, dass es sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt, muss die Planfeststellungsbehörde ihrer Entscheidung unter Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde legen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 [X.]05 - [X.]VerwGE 128, 1 Rn. 62, vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]VerwGE 149, 289 Rn. 26 und vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 64). Diesen Anforderungen genügt der [X.]. Zu beanstanden ist weder, dass der Verträglichkeitsprüfung das Handbuch für [X.] des Straßenverkehrs (H[X.]EFA) in seiner Version 3.3 von 2017 (H[X.]EFA 3.3) zugrunde gelegen hat ([X.]), noch dass auf das Konzept der [X.]ritical Loads zurückgegriffen worden ist ([X.]b).

[X.]) Die Verträglichkeitsprüfung beruht, soweit sie die [X.]eeinträchtigung von Lebensraumtypen durch [X.] betrifft, auf einem aktualisierten [X.] vom 16. Oktober 2017 ([X.] 19.3, Anlage 2); diesem [X.] liegt ein ebenfalls aktualisiertes [X.] vom September 2017 ([X.] 17.2) zugrunde, das im Hinblick auf die infolge des [X.] fragwürdig gewordenen Stickstoffemissionsfaktoren für [X.] erstellt wurde. Das [X.] wiederum beruht auf dem H[X.]EFA 3.3, das von erhöhten [X.] für [X.] ausgeht ([X.] 17.2, [X.] 4).

Die Anwendung des H[X.]EFA wird im sogenannten [X.] ([X.], Hinweise zur Prüfung von [X.]n in der [X.], inzwischen veröffentlicht in der endgültigen Fassung der Ausgabe 2019), näher erläutert. [X.]ei beiden Unterlagen handelt es sich aus Sicht des [X.]s um den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand (vgl. genauer [X.]VerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 64 ff. und 78).

Soweit der Kläger das H[X.]EFA 3.3 im Hinblick auf inzwischen erfolgte Messungen von Realemissionen des [X.] der [X.] bereits bei Erlass des [X.]es nicht mehr aktuell hält, ist dies aus den in [X.]ezug genommenen Messergebnissen nicht ersichtlich. Denn nach dem Verweis des [X.] auf die [X.]seite der [X.] wurden diese erst am 15. August 2018 und damit nach Erlass des [X.]es veröffentlicht. Die Realitätsnähe des H[X.]EFA 3.3 wird auch nicht substantiiert in Frage gestellt, soweit der Kläger rügt, bei den zugrunde liegenden Messungen zu Dieselfahrzeugen der Euro-6-Norm seien ausländische Hersteller und Modelle stark unterrepräsentiert gewesen. Denn nach der vom Kläger insoweit in [X.]ezug genommenen Tabelle waren immerhin ein Fünftel der Fahrzeuge Modelle ausländischer Hersteller mit zum Teil hohen Zulassungszahlen (vgl. [X.], [X.] Diesel Passenger [X.]ars for the H[X.]EFA Version 3.3 - Final Report, 22. Mai 2017, Tabelle 3, [X.]1 f.). Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Soweit er schließlich in seiner Replik die Aktualität des H[X.]EFA 3.3 unter Hinweis auf einen [X.]ericht in der Süddeutschen [X.]ung von Ende 2018 über einen durchschnittlichen Stickstoffausstoß von 906 mg NOx/km in Zweifel zieht, greift dies nicht durch. Denn von diesem Wert geht auch das H[X.]EFA 3.3 für Fahrzeuge der Euro-5-Norm aus ([X.], Hintergrundinformationen zum Handbuch für [X.] für Straßenverkehr , Stand April 2017, [X.] 6).

[X.]b) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Verträglichkeitsprüfung auf das Konzept der [X.]ritical Loads zurückgegriffen und der [X.] auf dieser Grundlage eine erhebliche [X.]eeinträchtigung des FFH-Gebiets "[X.]" verneint hat (PF[X.] [X.]12 ff.).

(1) Die Verträglichkeitsprüfung folgt dem Konzept der sogenannten [X.]ritical Loads ([X.]L) unter Anwendung des vorhabenbezogenen [X.] von 0,3 kg N/ha*a. Außerdem wird eine Zusatzbelastung unabhängig von der Vorbelastung des betroffenen Lebensraums dann nicht als erheblich beeinträchtigend angesehen, wenn sie 3 % der [X.]ritical Loads nicht überschreitet ([X.] 19.3, Anlage 2, [X.]9 f.). Dies hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Denn insoweit beruht die Verträglichkeitsprüfung ebenfalls auf dem - bereits erwähnten - [X.], den der [X.] auch insoweit als aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand ansieht ([X.]VerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 63 ff. m.w.[X.]).

(2) Die Einwände des [X.] geben keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts abzuweichen.

Soweit der Kläger sich auf kritische Äußerungen der Generalanwältin beim [X.] in ihrem Schlussantrag in den Verfahren [X.]-293/17 und [X.]-294/17 zur [X.]agatellschwelle beruft, hat sich das [X.]undesverwaltungsgericht damit sowie mit dem nachgehenden Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 7. November 2018 - [X.]-293/17 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2018:882] - bereits auseinandergesetzt ([X.]VerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]VerwGE 163, 380 Rn. 79 bis 82 und vom 15. Mai 2019 - 7 [X.] 27.17 - juris Rn. 40 f.). Dem Urteil des [X.] vom 16. Juni 2016 - 8 D 99/13 AK -, das von einem projektbezogenen Abschneidewert von 0,05 kg N/ha*a ausgeht und zusätzlich für Ausnahmefälle einen schutzgutbezogenen Abschneidewert von 0,5 % des [X.]ritical Loads des jeweiligen (konkret) in [X.]etracht kommenden Lebensraumtyps annimmt ([X.], Urteil vom 16. Juni 2016 - 8 D 99/13 AK - juris Rn. 605 bis 611), ist das [X.]undesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hat vielmehr an dem Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha*a festgehalten und das Urteil des [X.] aufgehoben ([X.]VerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 - 7 [X.] 27.17 - juris Rn. 30 ff.).

(3) Im Übrigen hat hier das Abschneidekriterium trotz seiner Erwähnung im Rahmen der Erläuterung der allgemeinen [X.]ewertungsmaßstäbe ([X.] 19.3, Anlage 2, [X.]9 f.) für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde im Ergebnis keine Rolle gespielt. Denn die Verträglichkeitsprüfung gelangt für alle Lebensraumtypen zu dem Ergebnis, dass die Zusatzbelastung durch [X.] im Planfall unterhalb der [X.]agatellschwelle von 3 % der [X.]ritical Loads bleiben wird ([X.] 19.3, [X.]7 ff.; [X.] 19.3, Anlage 2, Tabellen 29 und 30, [X.] 73 ff. sowie [X.] 82 ff.).

[X.]c) Auch die Einwände des [X.] hinsichtlich der Auswirkungen der Abwasserverregnung greifen nicht durch.

(1) Soweit der Kläger die Fehlerhaftigkeit des [X.]s zu möglichen [X.]eeinträchtigungen von Lebensräumen im FFH-Gebiet "[X.]" durch Abwasserverregnung ([X.] 19.3, Anlage 1) und der darauf beruhenden Verträglichkeitsprüfung mit der [X.]egründung geltend macht, die windbedingte [X.] führe zu einer deutlich höheren Stickstoffbelastung der nährstoffarmen Lebensraumtypen im FFH-Gebiet, die das [X.] nicht ermittelt habe, ist sein Vorbringen nach § 6 Satz 2 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die betreffenden Ausführungen sind erstmals in der Replik des [X.] vom 15. Mai 2019 und damit außerhalb der [X.] von zehn Wochen nach Klageerhebung (§ 6 Satz 1 UmwRG) erfolgt. Sie sind deshalb nach § 6 Satz 2 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Dies gilt nach § 6 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO nur dann nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des [X.] zu ermitteln.

Dies zugrunde gelegt, kommt eine Zulassung des Vorbringens nicht in [X.]etracht. Entschuldigungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Sachverhalt kann auch nicht vom Gericht mit geringem Aufwand selbst ermittelt werden.

(2) Auf die Frage, ob das Abschneidekriterium im Hinblick darauf nicht hätte angewandt werden dürfen, dass es sich bei der [X.] um eine kumulative Stickstoffquelle handelt, kommt es nicht an, da das Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha*a, wie ausgeführt, im Zusammenhang mit dem FFH-Gebiet "[X.]" nicht zur Anwendung gelangt ist.

(3) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge des [X.], der im [X.] als Vermeidungsmaßnahme vorgeschlagene Einsatz von abdriftfreier Verregnungstechnik sei in den [X.] nicht übernommen worden.

Nach dem [X.] erfolgt die Ausweisung der mit dem Abwasserverband [X.] abgestimmten Ersatzflächen für die Abwasserverregnung nicht im Planfeststellungsverfahren, sondern in einem separaten Verfahren bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde (PF[X.] [X.]29 und Nebenbestimmung 1.1.4.4.3, [X.]0). Mit der Zulässigkeit dieses Konflikttransfers in ein nachgelagertes Verwaltungsverfahren (vgl. dazu [X.]VerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 [X.]8.15 - [X.]VerwGE 156, 215 Rn. 121) setzt sich der Kläger nicht auseinander.

[X.]) Dem Einwand des [X.], die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "[X.]" sei unvollständig, weil die westlich des Gebiets gelegenen Vorkommen des [X.] Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur" und der Anhang-[X.]-Art Hirschkäfer nicht in das FFH-Gebiet einbezogen worden seien, wird die [X.]eklagte in dem wegen der fehlerhaften Einbeziehung der Verlegung von [X.] und [X.] 248 als Folgemaßnahme ohnehin durchzuführenden ergänzenden Verfahren weiter nachgehen müssen.

Die Maßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben sich dabei aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang [X.]I Phase 1 [X.]. Diese Regelung ist nicht nur für die Identifizierung von FFH-Gebieten, sondern auch für deren konkrete Abgrenzung anzuwenden. Maßgebend sind ausschließlich die in Anhang [X.]I Phase 1 [X.] genannten naturschutzfachlichen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft. Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher [X.]eurteilungsspielraum eingeräumt. [X.] ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der [X.] vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen. Diese Gebietsteile dürfen nicht ausgespart werden, auch nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben. Ein sich aufdrängender Korrekturbedarf muss im [X.] berücksichtigt werden. Nach der Entscheidung der [X.]-[X.] über die [X.] spricht allerdings nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts, an der der [X.] festhält, eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. zuletzt [X.]VerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 59 m.w.[X.]).

Der vom Kläger beauftragte Sachverständige Dr. [X.] hat insoweit unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung anhand eines Luftbilds dargelegt, dass sich westlich des FFH-Gebiets "[X.]" eine etwa 40 ha große Fläche mit dem auch im FFH-Gebiet selbst in geringem Umfang vorhandenen [X.] befindet und dass es im Umfeld dieser Fläche und in dem [X.]ereich zwischen ihr und dem FFH-Gebiet Hirschkäfervorkommen gibt. Er hat die Auffassung vertreten, dass sich deshalb eine sinnvolle Erweiterung des FFH-Gebiets vornehmen lasse und dass für den Hirschkäfer, für den lediglich zwei FFH-Gebiete mit entsprechenden Erhaltungszielen existierten, weitere Gebiete erforderlich seien, wenn dem Vernetzungsgedanken Rechnung getragen werden solle. Zwar hat demgegenüber Prof. Dr. K. für die [X.]eklagte erläutert, der vom Kläger angeführte [X.]estand des [X.] sei zerfasert, nicht gut ausgebildet und daher auch nicht besonders bedeutend. Es gebe bessere Vorkommen in den [X.] [X.]elle und [X.]. [X.]dings stufen die von der [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung übergebenen [X.] zum Schutz der [X.] sowie weiterer [X.]iotoptypen mit landesweiter [X.]edeutung in [X.] ([X.]) als bedeutende Vorkommen des Lebensraumtyps bereits Gebiete außerhalb von FFH-Gebieten mit einer Flächengröße von mehr als 20 ha ein ([X.], [X.] 6). Insgesamt scheint es daher nicht ausgeschlossen, dass die vom Kläger genannten [X.]ereiche nach den in Anhang [X.]I Phase 1 [X.] genannten Kriterien in die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "[X.]" mit hätten einbezogen werden müssen, zumal die [X.] davon ausgehen, dass der [X.]estand des Lebensraumtyps in [X.] für seinen [X.]estand in [X.] und die Erhaltung seines Verbreitungsgebiets und seiner qualitativen [X.]andbreite bedeutsam ist ([X.], [X.] 7). Das ohnehin erforderliche ergänzende Verfahren bietet Gelegenheit, dies zu klären.

b) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der südlich des 7. [X.]auabschnitts entlang der bereits bestehenden [X.] gelegenen [X.] 2000-Gebiete nicht durchgeführt worden ist.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]atSchG und Art. 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines [X.] 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, bzw. das Gebiet als solches beeinträchtigen können. Dies ist der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr einer erheblichen [X.]eeinträchtigung besteht. Davon ist auszugehen, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten das Gebiet erheblich beeinträchtigt (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 7. September 2004 - [X.]-127/02 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2004:482] - Rn. 41 ff., vom 10. Januar 2006 - [X.]-98/03 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2006:3] - Rn. 40, vom 13. Dezember 2007 - [X.]-418/04 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2007:780] - Rn. 226 f. und vom 26. Mai 2011 - [X.]-538/09 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2011:349] - Rn. 39). Die [X.]eurteilung einer solchen Wahrscheinlichkeit oder Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von solchen Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen ([X.], Urteile vom 7. September 2007 - [X.]-127/02 - Rn. 48 f., vom 4. Oktober 2007 - [X.]-179/06 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2007:578] - Rn. 35 und vom 26. Mai 2011 - [X.]-538/09 - Rn. 40). Sobald nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/[X.] des Rates vom 2. April 1979 (A[X.]l. L 103 [X.]) oder der Richtlinie 2009/147/[X.] des [X.] und des Rates vom 30. November 2009 (A[X.]l. 2010 L 20 [X.] 7) über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (im Folgenden: [X.]) als Vogelschutzgebiete benannte Gebiete gemäß § 32 Abs. 2 [X.]atSchG zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 Abs. 2 [X.]atSchG erklärt worden sind, fallen auch sie nach Art. 7 [X.] in deren Schutzregime, so dass auf sie § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]atSchG und Art. 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] ebenfalls anzuwenden sind ([X.]VerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 [X.]6.16 - juris Rn. 22 § 43e [X.] Nr. 2>).

Dies zugrunde gelegt, war eine Verträglichkeitsprüfung in [X.]ezug auf die südlich der [X.]stelle [X.] gelegenen FFH- und Vogelschutzgebiete nicht erforderlich. Weder die unmittelbaren (aa) noch die mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens ([X.]) können diese Gebiete erheblich beeinträchtigen.

aa) Nach den Ausführungen in der Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "[X.]" scheiden unmittelbare Auswirkungen auf das FFH-Gebiet [X.] 3021-331 "[X.] (mit [X.]arnbruch), untere [X.], untere [X.]" und das Vogelschutzgebiet [X.] 3530-401 "[X.]arnbruch", die sich etwa 900 m südlich der [X.]stelle [X.] befinden und damit den geringsten Abstand zum 7. [X.]auabschnitt der [X.] haben, bereits auf Grund der Entfernung zum Vorhaben aus. Das vorgenannte FFH-Gebiet liegt außerhalb der maximalen Ausbreitungsentfernung von 770 m für [X.]. Für alle weiter entfernten Gebiete kann eine [X.]eeinträchtigung durch [X.] von vornherein ausgeschlossen werden, weil die zusätzliche Stickstoffbelastung unter dem Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha*a liegt. Für das Vogelschutzgebiet kann eine [X.]eeinträchtigung durch Lärmeinwirkungen ausgeschlossen werden, weil sich weder hinsichtlich der im Leitfaden "Vögel und Straßenverkehr" definierten Effektdistanzen noch nach den für das Vorhaben berechneten Schallpegeln in einer Entfernung von mehr als 900 m Auswirkungen ergeben können ([X.] 19.3, [X.] 6).

Dies zieht der Kläger lediglich insoweit in Zweifel, als er das Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha*a in Frage stellt. Die Anwendung dieses Abschneidewerts, der gerade der [X.]estimmung des Einwirkungsbereichs eines geplanten Vorhabens dient ([X.]VerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 - 7 [X.] 27.17 - juris Rn. 33), ist jedoch - wie oben bereits ausgeführt wurde - nicht zu beanstanden.

[X.]) Eine Verträglichkeitsprüfung war auch nicht im Hinblick auf mittelbare Auswirkungen des streitgegenständlichen [X.]auabschnitts geboten, wie sie sich aus vorhabenbedingten Verkehrszunahmen auf der bereits vorhandenen [X.] südlich von [X.] ergeben könnten. Der [X.] lässt offen, ob sich dies schon aus dem [X.]estandsschutz des genannten Abschnitts ergibt ([X.]); vorhabenbedingte Verkehrszunahmen sind aber nach den objektiven Umständen ausgeschlossen ([X.]b).

[X.]) Die [X.]eklagte ist der Auffassung, durch [X.] an anderen Straßen bedingte [X.]eeinträchtigungen eines FFH-Gebiets seien im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung grundsätzlich nur dann zu betrachten, wenn die betroffene Straße nach der [X.] [X.] und realisiert worden sei. Dies sei bei der am 8. Oktober 1997 [X.]en [X.] zwischen [X.] und [X.] nicht der Fall; sie genieße daher [X.]estandsschutz.

Der [X.], den der [X.] - wie oben mehrfach erwähnt - als derzeit aktuellsten wissenschaftlichen Stand in [X.]ezug auf vorhabenbedingte [X.] ansieht, geht zwischen der Auffassung der [X.]eklagten und der Gegenposition des [X.] einen vermittelnden Weg. Danach wird für die Ausbreitungsrechnung in der Regel neben dem zu betrachtenden Abschnitt "das umgebende Straßennetz in jeder Richtung um mindestens 1 km Straßenlänge um den Planabschnitt bilanzierend betrachtet, damit die Einflüsse umgebender Straßen (insbesondere Straßen mit [X.] über 5 000 Kfz/24 h) berücksichtigt werden" (vgl. Stickstoffleitfaden Straße, Fassung 2019, 2.1 Änderung der Verkehrsbelastung, Hervorhebung im Original). Hierzu hat in der mündlichen Verhandlung der Sachverständige [X.], der an dem Leitfaden mitgewirkt hat, erklärt, dass im Wege der [X.]ilanzierung neu hinzukommende Punkt- und Linienquellen mitberücksichtigt würden, um die Datenmenge in [X.]ezug auf den Wirkraum des Vorhabens zu konkretisieren; dieser selbst solle dadurch aber nicht erweitert werden. Davon abgesehen sind die Vorgaben des Stickstoffleitfadens im [X.]estandsnetz "dagegen nur bei Straßen anzuwenden, die nach [X.] genehmigt wurden und die eine prognostizierte Zunahme des [X.] von mehr als fünftausend Fahrzeugen pro Tag aufweisen" (Stickstoffleitfaden Straße, [X.] 7 f.).

[X.]b) Der [X.] kann die aufgeworfenen Fragen weitgehend offen lassen, da nach den objektiven Umständen eine erhebliche [X.]eeinträchtigung der entfernt liegenden FFH-Gebiete auf Grund der durch den 7. [X.]auabschnitt der [X.] bedingten Verkehrszunahme ausgeschlossen werden kann.

(1) Der Planungsträger war nicht verpflichtet, erst mit der Fertigstellung weiterer [X.]auabschnitte oder der gesamten Neubaustrecke der [X.] auftretende Probleme bereits im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den streitgegenständlichen [X.]auabschnitt zu lösen. Denn es gibt keinen Rechtssatz, der den Planungsträger verpflichten würde, Konflikte, die außerhalb des unmittelbaren Wirkungskreises des Vorhabens an einem anderen Ort durch das Zusammenwirken mehrerer Projekte entstehen, stets schon dem ersten Projekt zuzuordnen und bereits in diesem Zusammenhang zu bewältigen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. März 2018 - 9 [X.] 25.17 - DV[X.]l 2018, 1179 Rn. 8).

Dies lässt allerdings die Verpflichtung der [X.]ehörde unberührt, sich bei der Planfeststellung des Abschnitts einer Fernstraße nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils Rechenschaft darüber abzulegen, ob nachteilige Wirkungen auf ein außerhalb gelegenes FFH-Gebiet, die der abschnittsweise geplante Verkehrsweg als solcher in seiner Gesamtheit hervorruft, bei der Verwirklichung weiterer Abschnitte voraussichtlich bewältigt werden können ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. März 2018 - 9 [X.] 25.17 - DV[X.]l 2018, 1179 Rn. 9). Die [X.]eklagte hat die [X.]egründung des [X.]es insoweit in der mündlichen Verhandlung durch eine Protokollerklärung um ein vorläufiges positives Gesamturteil ergänzt. Danach lassen sich etwaige Konflikte im [X.]ereich der [X.] 2000-Gebiete südlich von [X.], die durch den [X.]etrieb der gesamten Neubaustrecke der [X.] zwischen [X.] und [X.] hervorgerufen werden können, voraussichtlich mit dem vorhandenen Instrumentarium an Schutzvorkehrungen oder [X.]etriebsregelungen, gegebenenfalls auch mit Hilfe von Ausnahmen nach § 34 Abs. 3 und 4 [X.]atSchG beherrschen. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.

(2) Eine erhebliche [X.]eeinträchtigung der betreffenden [X.] 2000-Gebiete auf Grund der allein durch den 7. [X.]auabschnitt verursachten [X.] ist nach den objektiven Umständen ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Lärm- als auch für die Stickstoffbelastung.

Nach der Schalltechnischen Untersuchung für das nachgeordnete Straßennetz erhöht sich die Verkehrsmenge auf der [X.] südlich von [X.] zwischen den [X.]stellen [X.] und [X.] Sandkamp durch den 7. [X.]auabschnitt um 1 500 Kfz/24 h von 36 300 Kfz/24 h auf 37 800 Kfz/24 h ([X.] 17.3.8, [X.]1, Tabelle 1 und [X.], Tabelle 2). Dies führt zu einer Lärmerhöhung von lediglich 0,2 d[X.](A) ([X.] 17.3.8, [X.]3, Tabelle 3). [X.]ei einer so geringfügigen Lärmzunahme ist eine erhebliche [X.]eeinträchtigung der FFH- und Vogelschutzgebiete entlang der [X.] südlich der [X.]stelle [X.] durch Lärmimmissionen nach Überzeugung des [X.]s ausgeschlossen.

Gleiches gilt angesichts einer Verkehrszunahme um lediglich 1 500 Kfz/24 h in [X.]ezug auf [X.]. Denn der [X.] geht davon aus, dass eine Verträglichkeitsprüfung in [X.]ezug auf eine vorhabenbedingte Erhöhung der Verkehrsbelastung im Übrigen bestehenden Straßennetz nur bei einer Zunahme um mehr als 5 000 Kfz/24 h erforderlich ist. Dementsprechend hat sich der Vorhabenträger auch, ohne dass es für das vorliegenden Verfahren darauf ankommt, in der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Protokollerklärung verpflichtet, vor Inbetriebnahme desjenigen Abschnitts des [X.], durch den die durch den Lückenschluss verursachte Verkehrssteigerung auf der bestehenden [X.] südlich von [X.] erstmals den im Stickstoffleitfaden für [X.] im [X.]estandsnetz vorgesehenen Wert von 5 000 Kfz/24 h überschreitet, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen und die Vereinbarkeit der [X.] mit dem [X.] sicherzustellen.

3. Ohne Erfolg bleiben auch die [X.] des [X.] zum [X.].

a) Soweit der Kläger unter [X.]ezugnahme auf naturschutzfachliche Anmerkungen zur [X.]erücksichtigung des Artenschutzes bei der Planung der [X.] eines von ihm beauftragten Sachverständigen geltend macht, der [X.] verstoße gegen die Vorgaben der Art. 5 und 9 [X.], der Art. 12 und 16 [X.] und der §§ 44 und 45 [X.]atSchG, ist sein Vorbringen im Hinblick auf § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO zurückzuweisen. Es genügt nicht den Anforderungen an die Klagebegründung, die erkennen lassen muss, dass der Streitstoff von dem Prozessbevollmächtigten rechtlich durchdrungen ist ([X.]VerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]VerwGE 149, 289 Rn. 16 m.w.[X.]). Dies ist nicht der Fall.

Der Klägerbevollmächtigte weist in der Klagebegründung lediglich darauf hin, dass sich die artenschutzrechtlichen Verstöße aus den als Anlage [X.] beigefügten naturschutzfachlichen Anmerkungen des Sachverständigen nachvollziehbar ergäben. Im Übrigen fasst er diese Anmerkungen, die ohne die zugehörigen Anlagen 96 Seiten umfassen, ausdrücklich nur aus Gründen prozessualer Vorsorge Kapitel für Kapitel knapp zusammen. Zum Teil verweist er dabei ohne weitere Ausführungen zu deren Inhalt auf die Kapitel selbst, zum Teil bezeichnet er den Gegenstand und Inhalt des jeweiligen Kapitels oder gibt die dazu vertretene Auffassung des Sachverständigen, teilweise auch deren [X.]egründung, kurz wieder. Dies lässt die gebotene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung nicht erkennen. Ebenso wie bei einer bloßen [X.]ezugnahme auf die Äußerungen eines [X.] oder einer wörtlichen Wiedergabe solcher Äußerungen unterläuft der Prozessbevollmächtigte damit den [X.] nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Dies gilt auch dann, wenn er mit dem Sachverständigen vorher abgestimmt hat, zu welchen Gesichtspunkten sich dessen Stellungnahme äußern soll.

Die dem Prozessbevollmächtigten aufgegebene Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffs beschränkt sich auch nicht auf rechtliche Ausführungen. Sie umfasst vielmehr gerade auch im Zusammenhang mit der zehnwöchigen Frist zur Klagebegründung nach § 6 UmwRG (bzw. § 17e Abs. 5 Satz 1 [X.]) die Sichtung und rechtliche Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll. Denn nur so kann der Prozessbevollmächtigte seiner Aufgabe gerecht werden, rechtlich fundiert die zur [X.]egründung der Klage dienenden Tatsachen fristgerecht zu benennen und den [X.] festzulegen, damit für das Gericht und die übrigen [X.]eteiligten nach Ablauf der [X.] klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. dazu [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 27. November 2018 - 9 [X.]0.17 - juris Rn. 16).

b) Soweit man der Zusammenfassung der in [X.]ezug genommenen naturschutzfachlichen Anmerkungen auf konkrete Tatsachen gestützte Kritikpunkte hinsichtlich der Erfassung von Arten (aa), des Vorliegens von Verbotstatbeständen ([X.]) und der Wirksamkeit von Vermeidungsmaßnahmen ([X.]) entnehmen kann, ist der [X.] dem nachgegangen. Diese bleiben jedoch ohne Erfolg; einer Vorlage an den [X.] bedarf es nicht (dd).

aa) Die Kritik hinsichtlich der [X.]estandsaufnahme greift nicht durch.

Soweit der Kläger geltend macht, die Daten der [X.]rutvögel seien "mit neun Jahren deutlich zu alt", setzt er sich mit dem [X.] nicht auseinander, der das Problem ausdrücklich anspricht: Wegen des zwischenzeitlich erreichten Alters der [X.]estandsdaten von mehr als fünf Jahren habe man im [X.] eine - näher beschriebene - [X.] durchgeführt (PF[X.] [X.]). Weder die Klagebegründung selbst noch die in [X.]ezug genommenen naturschutzfachlichen Anmerkungen des Sachverständigen gehen auf diese [X.] ([X.] 19.5.24) ein, die ihrerseits unter anderem auf einen überarbeiteten [X.]ericht zu den [X.]iotoptyperfassungen verweist (vgl. hierzu Deckblattunterlagen [X.]-19.5.20 in Ordner 21).

Auch die Art der Kartierung hat der Kläger nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Entgegen seiner [X.]ehauptung war die [X.] nicht "unklar"; auch hat sie sich nicht auf eine bloße Linienkartierung beschränkt. Vielmehr wird in den Planungsunterlagen die Erfassungsmethode als "eine an die Revierkartierung angelehnte Linienkartierung, die hier in leicht modifizierter Form angewendet wurde", bezeichnet und näher erläutert. Zusätzlich wurden die methodischen Kriterien der Revierkartierung angewendet sowie [X.] eingesetzt (vgl. [X.] 19.5.1, [X.]). Dass die Anzahl von fünf [X.]egehungen trotz des großen [X.] ausgereicht hat, und die Kartierung auch personell fachgerecht zu bewältigen war, wurde in der mündlichen Verhandlung von einem der beiden Kartierer nachvollziehbar mit den örtlichen Gegebenheiten (weniger Wald als behauptet, viel Offenlage und Ortslagen) erläutert. Die weitere Kritik des [X.], angesichts des Fehlens genauerer Angaben zu dem eingesetzten [X.]- und Personalaufwand für die Erfassungen könne die fachgerechte Kartierung nicht überprüft werden, überzeugt im Ergebnis ebenfalls nicht. Zwar mag es zum fachlichen Standard gehören, für jede [X.]egehung Datum, [X.]eginn und Ende sowie die Witterungsbedingungen zu dokumentieren ([X.]VerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - [X.]VerwGE 160, 263 Rn. 46). Diese Voraussetzungen sind jedoch erfüllt. In den [X.]n selbst sind bereits Angaben zu den Kartierungsdaten und den jeweiligen Witterungsbedingungen enthalten; eine Liste mit der Anzahl der Kartierer und den genauen Uhrzeiten wurde in der mündlichen Verhandlung nachgereicht.

Die Rüge, die häufige Annahme des [X.]rutnachweises der Feldlerche sei bei der erfolgten Erfassung untypisch und deshalb unplausibel, ist nicht hinreichend substantiiert. Sollte die Kritik darauf abzielen, die Kartierung sei nicht sorgfältig erfolgt, kann auf oben verwiesen werden, sollte sie sich eher auf die fehlerhafte Ableitung von Maßnahmen beziehen, würde es sich allenfalls um eine Überschätzung von [X.]eeinträchtigungen handeln. Soweit die Klagebegründung in Abrede stellt, dass die [X.] und der Kernbeißer nur in zwei Revieren vorkommen, ist dies ebenfalls nicht ausreichend substantiiert dargelegt.

[X.]) Auch hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zeigt der Kläger keine durchgreifenden Mängel auf.

Das von ihm in [X.]ezug auf das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG konkret für das [X.]raune Langohr beanstandete "[X.]fenster bis zum 1.10." stellt entgegen seiner Auffassung kein baubedingtes Tötungsrisiko für diese Art in ihren Sommerquartieren dar. Unabhängig von der Frage, ob diese Fledermausart ihren Winterschlaf im Oktober oder November aufnimmt, ist jedenfalls durch die vorgeschriebene Kontrolle potenzieller Quartierbäume vor Fällung sichergestellt, dass eine [X.]eeinträchtigung dieser Art vermieden wird (vgl. [X.]e Maßnahmenblätter 2.1 V[X.]EF und 3.6 V[X.]EF, [X.] 9.4, [X.] 73 ff. und 95 ff.). Soweit der Kläger ganz allgemein die beiden vorgenannten Maßnahmen als "unzureichend" beanstandet, bleibt dies unsubstantiiert.

Auch hinsichtlich weiterer Verbotstatbestände bleiben die Ausführungen in der Klageschrift zu vage - so etwa bezüglich der Kritik, hinsichtlich festgesetzter [X.]EF-Maßnahmen fehle "häufig der räumliche Zusammenhang", die ungefährdeten Vogelarten könnten nicht sämtlich ausweichen oder durch das erhöhte Verkehrsaufkommen auf der schon bestehenden [X.] ergäben sich artenschutzrechtliche Probleme - oder sie unterstellen ein Erfassungsdefizit, von dem der [X.] nach dem Vorstehenden nicht ausgeht; das gilt selbst dann, wenn man insoweit ergänzend auf den Vortrag im beigefügten Fachgutachten abstellt (so etwa bezüglich der betriebsbedingten Störung des [X.]raunen und Grauen Langohrs, weil [X.] und [X.] der örtlichen Population im [X.] nicht ermittelt worden seien).

[X.]) Schließlich stellt auch die Kritik zur Wirksamkeit von Vermeidungsmaßnahmen in [X.]ezug auf betriebsbedingte Tötungsrisiken die Planung nicht in Frage.

Der [X.] sieht im Hinblick auf das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG ein [X.] vor, das aus verschiedenen Elementen wie Querungshilfen, also Durchlässen und [X.]rücken als Faunapassagen (Maßnahmen 1.1b V[X.]EF, 1.1c V[X.]EF, 1.6 V[X.]EF, 1.7 V[X.]EF, 1.8 V[X.]EF, 1.9 V[X.]EF und 1.10 V[X.]EF), Schutzwänden (Maßnahmen 1.12 V[X.]EF, 1.13 V[X.]EF) sowie der Anlage unterschiedlicher Gehölzpflanzungen besteht (vgl. PF[X.] [X.]17). Durch eine entsprechende Nebenbestimmung (1.1.4.3.5 Risikomanagement, PF[X.] [X.]) wird erreicht, dass die Wirksamkeit der vorgesehenen Querungshilfen in einem ökologischen Risikomanagement überprüft und bei [X.]edarf nachgesteuert wird.

Die pauschale Kritik des [X.], die Maßnahmen 1.12 V[X.]EF und 1.13 V[X.]EF (temporäre Kollisionsschutzwände) seien ungeeignet, weil die Tiere an ihrer Flugroute festhielten und die Wirkung der Wände unklar sei, greift angesichts dessen zu kurz. Es handelt sich - wie dargelegt - um ein Gesamtkonzept, das jedenfalls grundsätzlich im Zusammenwirken der verschiedenen Maßnahmen geeignet sein kann (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]VerwGE 155, 91 Rn. 144 ff. und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 108 ff. <insoweit nicht abgedruckt in [X.]VerwGE 163, 380>). Der [X.]liche Fachbeitrag stützt sich insoweit auf die Auswertung umfangreicher Quellen speziell zu Fledermäusen (vgl. [X.] 19.2, [X.]39 ff.). Dass und warum im konkreten Fall etwas anderes gelten soll, legt der Kläger nicht substantiiert dar. Der Hinweis auf die veralteten Daten setzt sich nicht mit der Aktualisierungsprüfung auseinander (s. oben zur [X.]estandsaufnahme).

Ähnlich verhält es sich mit der allgemein gehaltenen Kritik an der Maßnahme 3.7 V[X.]EF zur Abpflanzung von angeschnittenen Forstwegen und [X.] im [X.] sowie an der Maßnahme 6.1 A[X.]EF. Auch diese Maßnahmen sind Teil des Fledermaus-Gesamtkonzepts (vgl. PF[X.] [X.]20).

Die Kritik, der mit der Maßnahme 1.15 V[X.]EF vorgesehene Wildschutzzaun mindere nicht als Nebeneffekt das Kollisionsrisiko für Greifvögel, weil ihre [X.]eutetiere weiterhin auf die Fahrbahn gelangen könnten, überzeugt ebenfalls nicht. Das entsprechende Maßnahmenblatt sieht eine Maschenweite von 6 cm x 15 cm und ab einer Höhe von 80 cm von 10 cm x 15 cm vor ([X.] 9.4, [X.] 70), so dass zumindest größere [X.]eutetiere abgehalten werden. Die Maßnahmenplanung geht zudem ausdrücklich nur davon aus, dass das Nahrungsangebot für Greifvögel und Eulen "reduziert" wird ([X.] 9.4, [X.] 69). Das wird durch die pauschale Kritik des Klägers nicht in Frage gestellt.

Der Kläger bezweifelt schließlich die Wirksamkeit der Maßnahme 6.1 A[X.]EF (Anlage von Gehölzpflanzungen im [X.]). Zur geplanten Pflanzung gehörten nicht nur Sträucher, sondern auch [X.]äume, die Greifvögel als Sitzwarte anlocken könnten. Hierzu hat der Gutachter der [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: Vogelarten wie etwa Mäusebussarde würden im [X.]ereich der Straßenböschung durch kleinere [X.]eutetiere angelockt. In der Übergangsphase, wenn die [X.]äume noch nicht dicht seien, könne der [X.]ussard die [X.]eute sehen und solle daher nicht auf [X.] gelockt werden. Dies sehe die Nebenbestimmung 1.1.4.3.4.3 (PF[X.] [X.] ausdrücklich vor. Wenn der [X.]ereich aber einmal dicht bewachsen sei, bestehe die Gefahr nicht mehr. Dementsprechend sei die Maßnahme 6.1 A[X.]EF und 6.15 A[X.]EF unproblematisch, weil dort eine dichte [X.]epflanzung am [X.]oden vorgesehen sei. Dies hält der [X.] für nachvollziehbar.

Der [X.] hat keine Zweifel daran, dass seine gefestigte Rechtsprechung zu dem sogenannten Signifikanzkriterium im Rahmen des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots, die ihre [X.]estätigung nunmehr durch den Gesetzgeber gefunden hat (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 [X.]atSchG), mit Art. 5 Abs. 1 [X.]uchst. a [X.] und Art. 12 Abs. 1 [X.]uchst. a [X.] in Einklang steht, und folgt deshalb nicht der Anregung zur Vorlage an den [X.]. Ohne eine signifikante Erhöhung des [X.] kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Tötung von Tieren im Sinne der unionsrechtlichen [X.]estimmungen bewusst in Kauf genommen wird (vgl. zuletzt [X.]VerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]VerwGE 163, 380 Rn. 98 ff., 101).

4. Zu beanstanden ist der [X.] jedoch in wasserrechtlicher Hinsicht. Er steht mit den Anforderungen des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 47 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/[X.] des [X.] und des Rates vom 23. Oktober 2000 über die Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der [X.] im [X.]ereich der Wasserpolitik (A[X.]l. L 327 [X.]; im Folgenden: WRRL) nicht in vollem Umfang im Einklang.

Nach Art. 4 WRRL, dessen Umsetzung die §§ 27 und 47 [X.] dienen, führen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a Ziff. i WRRL). Außerdem führen sie die erforderlichen Maßnahmen durch, um die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen und eine Verschlechterung des Zustands aller [X.] zu verhindern (Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. [X.]. i WRRL). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] haben diese Regelungen verbindlichen [X.]harakter und verpflichten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7 WRRL, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es geeignet ist, den ökologischen Zustand, das ökologische Potenzial oder den chemischen Zustand eines [X.] ([X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]-461/13 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2015:433] - Rn. 50) oder den mengenmäßigen oder chemischen Zustand eines [X.] zu verschlechtern. Dieser Verpflichtung genügt der [X.] nicht in jeder Hinsicht.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der von der [X.]eklagten zugrunde gelegte Prüfungsmaßstab.

Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines [X.] bewirken kann, beurteilt sich nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein ([X.]VerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]VerwGE 158, 1 Rn. 480). Demgegenüber vertritt der Kläger unter [X.]erufung auf den [X.] die Ansicht, dass sich die Prüfung nach dem für das Habitatrecht geltenden besonders strengen Maßstab richten müsse.

Einer Klärung bedarf es insoweit im vorliegenden Verfahren allerdings ebenso wenig wie der vom Kläger angeregten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V. Denn die Frage ist nicht entscheidungserheblich. Der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, auf den sich der [X.] stützt (PF[X.] [X.]33), stellt in seiner Gesamteinschätzung ausdrücklich fest, dass der ökologische Zustand bzw. das ökologische Potenzial und der chemische Zustand der betroffenen Oberflächenwasserkörper [X.], [X.]okensdorfer [X.]ach, Kleine [X.], [X.]ullergraben und [X.]runeitzgraben und der quantitative und qualitative Zustand des [X.] "[X.] links" sich nicht verschlechtern ([X.] 18.6, [X.]2), und schließt damit eine Verschlechterung sicher aus. Es kommt mithin nicht auf die Frage an, ob das Verschlechterungsverbot verletzt ist, wenn eine Verschlechterung nach den objektiven Umständen nicht ausgeschlossen werden kann, oder ob seine Verletzung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt voraussetzt (vgl. in diesem Sinne auch [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. April 2018 - 9 [X.]6.16 - DV[X.]l 2018, 1426 Rn. 52).

b) Auch die Rüge, wegen der jeweils getrennten Prüfung der [X.]eeinträchtigung der Gewässerkörper für die [X.]auphase und den [X.]etrieb in den geplanten einzelnen [X.]n sei die erforderliche Gesamtbetrachtung unterblieben, greift nicht durch.

Abgesehen davon, dass nach dem Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie jedenfalls insoweit eine Gesamtbetrachtung stattgefunden hat, als trotz der [X.]ildung von [X.]n der Prüfung des Verschlechterungsverbots die [X.] für alle Regenrückhaltebecken zugrunde gelegt worden ist (vgl. [X.] 18.6, [X.]7), ist die Kritik des [X.] unsubstantiiert. Sie lässt nicht erkennen, welche relevanten Gesichtspunkte wegen der Unterteilung in [X.] und der Unterscheidung zwischen [X.]au- und [X.]etriebsphase bei der wasserkörperbezogenen Prüfung nach der Wasserrahmenrichtlinie nicht oder nicht angemessen berücksichtigt worden wären.

c) Unzureichend ist die wasserrechtliche Prüfung aber hinsichtlich der Ermittlung des [X.] der betroffenen Oberflächenwasserkörper.

Eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands eines [X.] im Sinne von Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a Ziff. i WRRL liegt vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente des [X.] um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des [X.] insgesamt führt. Ist die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands des [X.] dar ([X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]-461/13 - Rn. 70; [X.]VerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]VerwGE 158, 1 Rn. 479).

Eine ordnungsgemäße Prüfung des Verschlechterungsverbots, die für alle vorhabenbedingten [X.] zu erfolgen hat ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. April 2018 - 9 [X.]6.16 - DV[X.]l 2018, 1426 Rn. 47), setzt eine Ermittlung des [X.] der zu bewertenden Wasserkörper voraus ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 2014 - 7 [X.]4.12 - DV[X.]l 2015, 95 Rn. 12 und vom 25. April 2018 a.a.[X.] Rn. 51). [X.]ei fehlender Einstufung des Wasserkörpers oder lückenhafter, unzureichender oder veralteter Datenlage sind gegebenenfalls weitere Untersuchungen erforderlich ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 2014 a.a.[X.] Rn. 13; Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]VerwGE 158, 1 Rn. 489 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]VerwGE 163, 380 Rn. 27). Diesen Anforderungen genügt der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie nicht.

Der Ist-Zustand für die Oberflächenwasserkörper [X.]okensdorfer [X.]ach, [X.]ullergraben und [X.]runeitzgraben ist nicht vollständig ermittelt. In [X.]ezug auf den [X.]okensdorfer [X.]ach sind die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 3.2 [X.] nach den Angaben des [X.] ebenso unklassifiziert wie die hydromorphologische Qualitätskomponente nach Anlage 3 Nr. 2 [X.] ([X.] 18.6, [X.] 6). Auch für den Oberflächenwasserkörper [X.]ullergraben fehlt eine Klassifizierung der allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ([X.] 18.6, [X.]). Hinsichtlich des ökologischen Zustands des [X.]runeitzgrabens ist insbesondere die biologische Qualitätskomponente Fischfauna nach Anlage 3 Nr. 1 [X.] nicht bewertet. Angaben zu den hydromorphologischen und chemischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten fehlen ganz ([X.] 18.6, [X.]1).

Darüber hinaus fehlt bezüglich aller betroffenen Oberflächenwasserkörper die Angabe der ökologischen [X.] nach Anlage 5 [X.], obwohl diese nach § 5 Abs. 3 [X.] bei der Einstufung des ökologischen Zustands oder Potenzials zu verwenden sind. Für sie sind Grenzwerte bestimmt, die die Grenze zwischen dem guten und sehr guten und zwischen dem mäßigen und guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festlegen. Für die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Verschlechterungsverbot sind die ökologischen [X.] von [X.]edeutung, weil ihre vorhabenbedingte Veränderung zu einer Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente führt, wenn sie mit einer Grenzwertunterschreitung einhergeht.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die unvollständige Ermittlung des [X.] für die Prüfung des Verschlechterungsverbots mangels vorhabenbedingter [X.] unerheblich wäre. Denn der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie listet eine Reihe von Wirkfaktoren auf, die auf die biologischen Qualitätskomponenten Fische, [X.] und Makrophyten sowie auf allgemeine physikalisch-chemische Parameter und Hydromorphologie einwirken können ([X.] 18.6, [X.], Tabelle 4.1). Dementsprechend hat die [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung Fehler bei der [X.]estandsaufnahme eingeräumt.

d) Das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot ist aber vor allem dadurch verletzt, dass die Straßenentwässerung in der [X.]en Form zu einer Verschlechterung des chemischen Zustands der betroffenen Oberflächenwasserkörper führt (aa) und die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Verschlechterungsverbot sowie die Entscheidung über die Erforderlichkeit von [X.]n der Ausführungsplanung überlassen wurde ([X.]).

aa) Soweit das auf der Autobahn anfallende Niederschlagswasser nicht versickert, sondern in Oberflächengewässer eingeleitet werden soll, erfolgt dies nach dem [X.] über fünf Regenrücklaufbecken, denen jeweils ein Absetzbecken vorgeschaltet ist ([X.] 5, [X.]l. [X.], [X.]4, [X.]6, [X.]7 und [X.]8, die nach Nr. 1.1.2.1 des [X.]es zu den festgestellten [X.]n gehört). Das über das Regenrücklaufbecken 1 eingeleitete [X.] gelangt dabei in den Oberflächenwasserkörper [X.]runeitzgraben, dasjenige aus den Regenrückhaltebecken 2 bis 5 in den Oberflächenwasserkörper Kleine [X.]. Dies führt nach den Ergebnissen der erst nach Erlass des [X.]es vorgenommenen Untersuchung (Ingenieurgesellschaft für Stadthydrologie mbH - ifs, Immissionsbezogene [X.]ewertung der Einleitung von [X.], Stand Mai 2019, im Folgenden: Immissionsbezogene [X.]ewertung, [X.], Tabelle 2-2) zu einer Verschlechterung des chemischen Zustands sowohl des [X.]runeitzgrabens als auch der Kleinen [X.] (vgl. sogleich genauer).

Zwar gelten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 8, Tabelle 1, Nr. 28, Spalte 4 zur [X.] für [X.] bis Ende des Jahres 2021 die (weniger strengen) Umweltqualitätsnormen nach Anlage 7 der vorherigen Fassung der [X.]. Das Gebot der Konfliktbewältigung erfordert aber, dass die Planfeststellung der strengeren Neuregelung bereits Rechnung trägt und gegebenenfalls Vorkehrungen vorsieht, die insoweit eine vorhabenbedingte Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer vermeiden ([X.]VerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]VerwGE 163, 380 Rn. 37). Das sieht auch die [X.]eklagte so, die deshalb [X.] verwenden will.

Für den [X.]runeitzgraben wurden sowohl die Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe im Rahmen der chemischen Qualitätskomponente des ökologischen Zustands (§ 5 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 3.1 und Anlage 6 [X.]) als auch die Umweltqualitätsnormen für den chemischen Zustand (§ 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 8 Tabelle 2 [X.]) untersucht. Die Immissionsbezogene [X.]ewertung stellte mit 0,00028 µg/l eine allein vorhabenbedingte Überschreitung der überarbeiteten Umweltqualitätsnorm für die [X.] ([X.]) für den chemischen Zustand von 0,00017 µg/l für [X.]enzo(a)pyren (Anlage 8, Tabelle 2, Nr. 28 [X.]) fest ([X.]). Außerdem ergaben sich vorhabenbedingte Überschreitungen der überarbeiteten Umweltqualitätsnormen für die zulässige Höchstkonzentration ([X.]) für den chemischen Zustand für Fluoranthen, [X.]enzo(b)fluoranthen, [X.]enzo(k)fluoranthen und [X.]enzo(g,h,i)perylen (Anlage 8, Tabelle 2, Nr. 15 und 28 [X.]; Immissionsbezogene [X.]ewertung, [X.]).

Für die Kleine [X.] ist die [X.] für den chemischen Zustand von 0,00017 µg/l für [X.]enzo(a)pyren bereits ohne die Einleitung des auf der [X.] anfallenden Niederschlagswassers überschritten (Immissionsbezogene [X.]ewertung, [X.]1). Der chemische Zustand des [X.] verschlechtert sich insoweit vorhabenbedingt, weil die [X.]enzo(a)[X.] von 0,00073 µg/l auf 0,00079 µg/l ansteigt (Immissionsbezogene [X.]ewertung, [X.]1). Außerdem geht die Immissionsbezogene [X.]ewertung von rein vorhabenbedingten Überschreitungen der überarbeiteten [X.] für Fluoranthen, [X.]enzo(b)fluoranthen, [X.]enzo(k)fluoranthen und [X.]enzo(g,h,i)perylen aus ([X.]3).

[X.]) Der [X.] hätte die Prüfung der Vereinbarkeit der Einleitung des [X.] in Oberflächengewässer mit dem Verschlechterungsverbot und die Entscheidung über die Erforderlichkeit von [X.]n nicht der Ausführungsplanung überlassen dürfen.

Als Entwässerungsanlagen gehören die im [X.] vorgesehenen [X.] und Regenrückhaltebecken ebenso wie gegebenenfalls an die Stelle der Absetzbecken tretende [X.] nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 [X.] zur [X.]undesfernstraße. Sie sind deshalb Teil des planfestzustellenden Vorhabens. Grundsätzlich müssen alle durch das Vorhaben verursachten Konflikte im [X.] gelöst werden. Die technische Ausführungsplanung - einschließlich fachlicher Detailuntersuchungen und darauf aufbauender Schutzvorkehrungen - kann nur dann aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik beherrschbar ist, die entsprechenden Vorgaben beachtet und keine abwägungsbeachtlichen [X.]elange berührt werden ([X.]VerwG, Urteile vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - [X.]VerwGE 139, 150 Rn. 50 und vom 11. Oktober 2017 - 9 [X.]4.16 - [X.]VerwGE 160, 78 Rn. 114; [X.]eschluss vom 7. August 2014 - 9 VR 2.14 - juris Rn. 4). Damit steht der [X.] nicht im Einklang.

Er sieht im Rahmen von Nebenbestimmungen zur nach § 19 Abs. 1 [X.] miterteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vor, dass die an den Einleitungsstellen der Straßenentwässerung in die Oberflächengewässer bislang geplanten Absetzbecken zur [X.] nach Erlass des [X.]es auf ihre Eignung hin zu überprüfen sind (Nr. 1.2.2.1.1, PF[X.] [X.]). Hierzu ist vor dem [X.]au der Anlagen durch eine stoffliche [X.]erechnung nachzuweisen, dass die Umweltqualitätsnormen der [X.] für die typischen Parameter der Straßenabwässer in den [X.] durch die Absetzbecken eingehalten werden (Nr. 1.2.2.1.2, PF[X.] [X.]3). Werden die Umweltqualitätsnormen ([X.] oder zulässige Höchstkonzentrationen) überschritten, sind vor den einzelnen Einleitungsstellen an Stelle der vorgesehenen Absetzbecken [X.] einzubauen (Nr. 1.2.2.1.3, PF[X.] [X.]3). Die Prüfung der Vereinbarkeit der [X.]en Lösung mit dem Verschlechterungsverbot und der Erforderlichkeit des Einbaus von [X.]n wird damit ebenso wie die Entscheidung, statt der Absetzbecken [X.] zu verwenden, in unzulässiger Weise aus der Planfeststellung ausgeklammert und in die Ausführungsplanung verlagert. Denn es handelt sich um keine bloße Detailuntersuchung im Hinblick auf eine nach dem Stand der Technik ohne Weiteres beherrschbare Schutzvorkehrung.

[X.]) Der [X.] hat eine Verschlechterung der Oberflächenwasserkörper im Hinblick darauf verneint, dass die [X.] dem aktuellen Stand der Technik entsprechend nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen - Entwässerung (RAS-Ew) geplant sei (PF[X.] [X.]39). Dass die den RAS-Ew entsprechend geplanten Absetzbecken die Vereinbarkeit der Straßenentwässerung mit dem Verschlechterungsverbot nicht gewährleisten, weil sie die vorhabenbedingte Überschreitung der Umweltqualitätsnormen für den chemischen Zustand nicht verhindern können, ergibt sich, wie dargelegt, aus der [X.] [X.]ewertung, die die in Nr. 1.2.2.1.1 und 1.2.2.1.2 geforderte Überprüfung der Absetzbecken vornimmt. Diese Untersuchung geht im Übrigen unter [X.]ezugnahme auf die Ergebnisse eines allgemeinen ifs-Gutachtens zur immissionsorientierten [X.]ewertung der Einleitung von [X.] von 2018 ausdrücklich davon aus, dass die bislang übliche Planung der Straßenentwässerung nach den RAS-Ew eine Überschreitung der Umweltqualitätsnormen nach Anlage 8 [X.] nicht ausschließen kann (vgl. [X.]; s. auch [X.]VerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]VerwGE 163, 380 Rn. 36).

[X.]b) Diese Problematik kann derzeit nicht ohne Weiteres dadurch gelöst werden, dass die vorgesehenen Absetzbecken im Zuge der Ausführungsplanung durch [X.] ersetzt werden.

Dies zeigt sich bereits daran, dass die vom Vorhabenträger nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nunmehr ins Auge gefasste Problemlösung von Nr. 1.2.2.1.3 des [X.]es abweicht. Denn die [X.] sollen nicht, wie im [X.] vorgesehen, an die Stelle der Absetzbecken treten, sondern in die Regenrückhaltebecken eingebaut werden. Außerdem ergibt es sich aus der [X.] [X.]ewertung der Einleitung. Denn danach kommt es rechnerisch auch beim Einbau von [X.]n für beide betroffenen Oberflächenwasserkörper zu einer Erhöhung der [X.]enzo(a)pyren-[X.]elastung. [X.]ei der Kleinen [X.] steigt dabei die mit 0,000733 µg/l bereits im Ist-Zustand über der [X.] von 0,00017 µg/l liegende Konzentration dieses Stoffes auf 0,000735 µg/l an und stellt damit - unbeschadet der Grenze der praktischen Messbarkeit bzw. Nachweisbarkeit, auf die noch zurückzukommen sein wird - jedenfalls rein rechnerisch eine Verschlechterung des chemischen Zustands dieses [X.] dar.

Dass die mit der Einleitung von Straßenabwässern verbundene wasserrechtliche Problematik nicht ohne Weiteres durch den Einbau von [X.]n gelöst werden kann, bestätigt im Übrigen auch das bereits erwähnte ifs-Gutachten zur immissionsorientierten [X.]ewertung der Einleitung von [X.] aus dem Jahr 2018. Denn es gelangt ausdrücklich zu dem Schluss, dass die [X.] für [X.]enzo(a)pyren selbst nach der [X.]ehandlung durch [X.]anlagen, die als die zur [X.] beste durchführbare [X.]smaßnahme gelten, überschritten werden kann ([X.] 44).

e) Auch unbeschadet dessen ist die Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots unzureichend, soweit der [X.] und der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie eine Verschlechterung des ökologischen Zustands oder Potenzials und des chemischen Zustands der betroffenen Oberflächenwasserkörper im Hinblick darauf ausschließen, dass die [X.] nach den RAS-Ew geplant ist (PF[X.] [X.]39; [X.] 18.6, [X.]5 f. und 17).

Zwar genügt es regelmäßig, auf Lösungen zurückzugreifen, die langjährig erprobt sind und in den einschlägigen Regelwerken - unter anderem in den RAS-Ew - ihren Niederschlag gefunden haben ([X.]VerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 [X.]8.15 - [X.]VerwGE 156, 215 Rn. 114). Anderes gilt jedoch, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und der [X.] mit Entwässerungsanlagen nach den RAS-Ew nicht eingehalten werden können ([X.]VerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]VerwGE 163, 380 Rn. 35 ff.). Dementsprechend hätte hier an Stelle des bloßen Hinweises auf die RAS-Ew eine detaillierte, auf die einzelnen Qualitätskomponenten für den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial und den chemischen Zustand bezogene Prüfung der Vereinbarkeit der Straßenentwässerung mit dem Verschlechterungsverbot erfolgen müssen. In [X.]ezug auf den Oberflächenwasserkörper [X.]runeitzgraben wären dabei insbesondere die Auswirkungen der Einleitung des [X.] auf die biologische Qualitätskomponente des [X.] zu prüfen gewesen. Denn der Zustand dieser Qualitätskomponente ist als schlecht eingestuft, so dass ihre weitere Verschlechterung zwangsläufig eine Verschlechterung des ökologischen Zustands dieses [X.] zur Folge hätte.

f) Hingegen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass Ausführungen zu einer Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper durch einen Anstieg der [X.]admium- und insbesondere der Quecksilberbelastung unterblieben sind, obwohl deren chemischer Zustand durchweg im Hinblick auf die Überschreitung der [X.] in [X.]iota als schlecht eingestuft ist ([X.] 18.6, [X.] 4, 6, 7, 9 und 11) und deshalb jede weitere Erhöhung dieses Parameters eine Verschlechterung des chemischen Zustands zur Folge hat.

Wie die mündliche Verhandlung, in der der Eintrag von Schwermetallen mit den Sachverständigen beider [X.]eteiligten erörtert wurde, zur Überzeugung des [X.]s ergeben hat, enthält das [X.] kein Quecksilber und kann deshalb auch keine Quecksilbereinträge in die betroffenen Oberflächenwasserkörper verursachen. Zwar kann auch eine durch den Einsatz von Tausalz hervorgerufene Erhöhung der [X.]hloridkonzentration grundsätzlich zu einer Mobilisierung von im Sediment enthaltenen Schwermetallen wie [X.]admium und Quecksilber mit der Folge führen, dass die Konzentration dieser Stoffe im Gewässer ansteigt. Einer solchen Mobilisierung wirken hier jedoch - wie durch die [X.]eklagte überzeugend dargelegt - durch Eisen verursachte gegenläufige Prozesse entgegen.

g) Unzureichend ist die wasserrechtliche Prüfung allerdings hinsichtlich einer Verschlechterung des ökologischen Zustands oder Potenzials durch den Einsatz von Tausalz und den damit verbundenen [X.]hlorideintrag.

Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials ist die schlechteste Einstufung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 4 [X.] (§ 5 Abs. 4 Satz 1 [X.]). [X.]ei der [X.]ewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sowie die entsprechenden allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 [X.] zur Einstufung unterstützend heranzuziehen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Zu den allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gehört nach Anlage 3 Nr. 3.2 [X.] insbesondere der Salzgehalt mit dem Parameter [X.]hlorid, für den Anlage 7 [X.] für Fließgewässer gewässertypbezogene Anforderungen an den sehr guten ökologischen Zustand und das höchste ökologische Potenzial (Anlage 7 Nr. 1.1.2 [X.]) sowie an den guten ökologischen Zustand und ein gutes ökologisches Potenzial (Anlage 7 Nr. 2.1.2 [X.]) jeweils in Form eines Mittelwerts als arithmetisches Mittel aus den [X.] von maximal drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren formuliert.

Für die Annahme einer Verschlechterung des ökologischen Zustands oder Potenzials reicht eine negative Veränderung der unterstützenden Qualitätskomponenten (auch solchen in der niedrigsten Klassenstufe) allein nicht aus. Vielmehr muss die Veränderung darüber hinaus zu einer Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente führen ([X.]VerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]VerwGE 158, 1 Rn. 499). Dies zugrunde gelegt, fehlt es an einer ausreichenden Prüfung einer möglichen Verschlechterung des ökologischen Zustands der betroffenen [X.].

aa) Der vorhabenbedingte Anstieg der [X.]hloridbelastung hat eine Verschlechterung der allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponente Salzgehalt zur Folge.

[X.]ei den betroffenen [X.] handelt es sich um Fließgewässer der Gewässertypen 14 (Oberflächenwasserkörper [X.]okensdorfer [X.]ach und [X.]runeitzgraben; [X.] 18.6, [X.] 6 und 11) und 15 (Oberflächenwasserkörper Kleine [X.]; [X.] 18.6, [X.] 7). Für diese Gewässertypen erfordern der sehr gute ökologische Zustand und das höchste ökologische Potenzial für [X.]hlorid einen Mittelwert als arithmetisches Mittel aus den [X.] von maximal drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren von höchsten 50 mg/l (Anlage 7 Nr. 1.1.2 [X.]). Nach dem Tausalzgutachten erfüllen die drei betroffenen Oberflächenwasserkörper diese Anforderungen mit einem Jahresmittelwert der [X.]hloridkonzentration von jeweils 48,44 mg/l zwar im Ist-Zustand, genügen ihnen aber künftig nicht mehr. Denn die bei Verwirklichung des Vorhabens durch den [X.] hervorgerufene Gesamtbelastung mit [X.]hlorid wird dann im [X.]okensdorfer [X.]ach 53,7 mg/l, im [X.]runeitzgraben 53,3 mg/l und in der Kleinen [X.] 55,7 mg/l betragen ([X.] 18.7, [X.]8, 24 und 31). Erfüllt werden damit jeweils nur noch die Anforderungen an den guten ökologischen Zustand und das gute ökologische Potenzial, wonach die [X.]hloridbelastung den Mittelwert als arithmetisches Mittel aus den [X.] von maximal drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren von 200 mg/l nicht übersteigen darf (Anlage 7 Nr. 2.1.2 [X.]).

[X.]) Ob diese Verschlechterung der physikalisch-chemischen Qualitätskomponente zu einer Verschlechterung einer der biologischen Qualitätskomponenten und damit des ökologischen Zustands oder Potenzials der betroffenen Oberflächenwasserkörper führt, ist weder im Tausalzgutachten noch im [X.] ausreichend geprüft worden.

[X.]) Eine solche Prüfung ist vielmehr mit dem Hinweis darauf unterblieben, dass die [X.]hloridkonzentration auch bei Verwirklichung des Vorhabens keine negativen Auswirkungen haben könne, wenn die Zusatzbelastung der Oberflächenwasserkörper durch den [X.] nicht zu einer Überschreitung des Orientierungswerts für den guten ökologischen Zustand und das gute ökologische Potenzial von 200 mg/l führt ([X.] 18.7, [X.] 4; PF[X.] [X.]40). Ohne nähere Erläuterung, warum bis zu dieser [X.]hloridkonzentration nachteilige Auswirkungen auf die biologischen Qualitätskomponenten nicht eintreten können, hätte aber nicht von der Prüfung abgesehen werden dürfen. Dass eine Zunahme der [X.]hloridkonzentration bis auf das Vierfache der Konzentration, ab der der ökologische Zustand und das ökologische Potenzial nicht mehr als sehr gut bewertet werden können, zu keiner Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente führen kann, liegt nicht auf der Hand. Dies gilt umso mehr dann, wenn wie hier im Fall des [X.]runeitzgrabens angesichts der Einstufung der biologischen Qualitätskomponente des [X.] als schlecht jede weitere negative Veränderung eine Verschlechterung des ökologischen Zustands nach sich ziehen kann.

[X.]b) Die Prüfung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Verschlechterung der unterstützenden allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten bereits für sich genommen einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot begründen würde.

Zwar liegt ein sehr guter ökologischer Zustand nach Anhang V Nr. 1.2 Tabelle 1.2 WRRL nur vor, wenn nicht nur die biologischen, sondern auch die physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten einen sehr guten Zustand aufweisen. Mit einer nachteiligen Veränderung der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten hin zu einem nur guten Zustand geht daher zwangsläufig eine Verschlechterung eines sehr guten ökologischen Zustands oder Potenzials einher. Soweit der Kläger daraus ableiten will, dass entgegen der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts jede Verschlechterung der unterstützenden allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten unabhängig von ihren Auswirkungen auf die biologischen Qualitätskomponenten eine Verschlechterung des ökologischen Zustands oder Potenzials bewirkt, überzeugt dies allerdings nicht.

Anhang V Nr. 1.2 Tabelle 1.2 WRRL und Anlage 7 Nr. 1.1.2 und 2.1.2 [X.] regeln die Mindestanforderungen an den sehr guten und guten ökologischen Zustand und das sehr gute und gute ökologische Potenzial im Hinblick auf die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten. Werden diese Anforderungen wegen nachteiliger Veränderungen dieser unterstützenden Qualitätskomponenten nicht mehr erfüllt, verschlechtern sich nach den genannten Regelungen der sehr gute oder gute ökologische Zustand und das sehr gute oder gute ökologische Potenzial zwar ohne Weiteres. In Fällen, in denen der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial diese Mindestanforderungen ohnehin nicht erfüllen oder sich aus anderen Gründen nicht in einem guten oder sehr guten Zustand befinden, haben Änderungen der allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten jedoch nicht diese Wirkung. Sie haben in solchen Fällen vielmehr nur dann eine Verschlechterung zur Folge, wenn sie zu einer Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponenten führen, die im Übrigen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 [X.] für die Einstufung des ökologischen Zustands oder Potenzials maßgebend sind. Die hier in Rede stehenden Wasserkörper weisen lediglich ein unbefriedigendes (Kleine [X.]) oder mäßiges ökologisches Potenzial ([X.]okensdorfer [X.]ach) und einen schlechten ökologischen Zustand ([X.]runeitzgraben) auf.

[X.]) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots hinsichtlich der Annahme, dass die durch den Einsatz von Tausalz bedingten [X.]en, die durch die Einleitung des chloridbelasteten Fahrbahnabflusses über die Regenrückhaltebecken entstehen können, für sich genommen keine Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponenten und damit des ökologischen Zustands oder Potenzials der betroffenen Oberflächenwasserkörper darstellen.

Regelungen, die die Einstufung des ökologischen Zustands oder Potenzials von einer bestimmten kurzzeitigen maximalen [X.] mit [X.]hlorid abhängig machen und als Maßstab für eine Verschlechterung herangezogen werden könnten, enthält die [X.] nicht. Die in § 5 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 3.2 und Anlage 7 Nr. 1.1.2 und 2.1.2 [X.] angegebenen maximalen [X.]hloridkonzentrationen von 50 mg/l für den sehr guten ökologischen Zustand und das höchste ökologische Potenzial und von 200 mg/l für den guten ökologischen Zustand und das gute ökologische Potenzial sind vielmehr Mittelwerte als arithmetisches Mittel aus den [X.] von maximal drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Auch eine anerkannte Methode zur [X.]eantwortung der Frage, ob kurzzeitige vorhabenbedingte [X.]en mit [X.]hlorid zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustands führen können, existiert bisher nicht. Insbesondere gibt es für die Festlegung von Grenzwerten für die [X.]hloridbelastung unterschiedliche methodische Ansätze. Dies wird belegt durch eine vom [X.] [X.]undesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Auftrag gegebenen Studie (Wolfram u.a., [X.]hlorid - Auswirkungen auf [X.] und Fauna, [X.] 2014). Den [X.]ehörden kommt daher bei der Entwicklung eigener, fallbezogener Methoden ein erweiterter Spielraum zu. Sie müssen jedoch eine Methode anwenden, die transparent, funktionsgerecht und schlüssig ausgestaltet ist. Unverzichtbar ist dabei, dass die angewandten Kriterien definiert werden und ihr sachlich untersetzter Sinngehalt nachvollziehbar dargelegt wird ([X.]VerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]VerwGE 155, 91 Rn. 30 und vom 10. November 2016 - 9 [X.]8.15 - [X.]VerwGE 156, 215 Rn. 112).

Diesen Anforderungen entspricht das Tausalzgutachten, soweit es der Prüfung der Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponente des [X.] und damit des ökologischen Zustands oder Potenzials durch die vorhabenbedingte [X.] mit [X.]hlorid die Richtwerte für die kurzzeitige maximale [X.]hlorid-Konzentration in Gewässern zugrunde legt, die in der genannten [X.]hlorid-Studie empfohlen werden ([X.] 18.7, [X.]2 und 27). Denn diese Werte beruhen auf einer umfassenden Auswertung von einschlägiger Literatur und Untersuchungen zur Toxizität von [X.]hlorid für aquatische Organismen. Angesichts dessen steht zur Überzeugung des [X.]s fest, dass die im Tausalzgutachten ermittelte [X.] von 242 mg/l für die Kleine [X.] ([X.] 18.7, [X.]2) und 286 mg/l für den [X.]runeitzgraben ([X.] 18.7, [X.]7) jeweils über einen [X.]raum von fünf Stunden nicht zu einer Verschlechterung der biologischen Qualitätskomponente des [X.] führen kann. Denn diese [X.]en liegen jeweils deutlich unterhalb der Grenze von 400 bis 600 mg/l über einen [X.]raum von drei Tagen.

h) Soweit erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist, es hätte neben der Prüfung des Verschlechterungsverbots bezüglich des [X.] [X.]runeitzgraben einer solchen Prüfung auch für den Molkegraben bedurft, greift dies nicht durch.

Zwar trifft es zu, dass das [X.] aus dem Regenrückhaltebecken 1 zunächst in den Molkegraben eingeleitet wird. Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts kann dem Verschlechterungsverbot für kleine Gewässer, die keinen eigenen Oberflächenwasserkörper bilden und auch nicht mit anderen Gewässern zu einem Oberflächenwasserkörper zusammengefasst worden sind, aber auch dadurch entsprochen werden, dass sie so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper, mit dem sie verbunden sind, die [X.]ewirtschaftungsziele erreicht ([X.]VerwG, Urteile vom 10. November 2016 - 9 [X.]8.15 - [X.]VerwGE 156, 215 Rn. 105 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]VerwGE 163, 380 Rn. 44). Dem hat die Prüfung des Verschlechterungsverbots hier Rechnung getragen (vgl. [X.] 18.7, [X.]5 ff.; Immissionsbezogene [X.]ewertung, [X.]1 f., 14 und 17 f.).

i) Schließlich verstößt auch der mit dem Einsatz von Tausalz verbundene Eintrag von [X.]hlorid in den [X.] "[X.] links" im Ergebnis nicht gegen das Verschlechterungsverbot.

Vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] im Verfahren [X.]-535/18 liegt eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines [X.] vor, sobald mindestens eine Umweltqualitätsnorm für einen Parameter vorhabenbedingt überschritten wird ([X.]VerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 [X.]6.16 - DV[X.]l 2018, 1418 Rn. 49; vgl. dazu jetzt auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. November 2019 Rn. 53 ff., 66). Für Schadstoffe, die den maßgeblichen Schwellenwert bereits im Ist-Zustand überschreiten, stellt jede weitere (messbare) Erhöhung der Konzentration eine Verschlechterung dar ([X.]VerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]VerwGE 163, 380 Rn. 50).

Eine ordnungsgemäße Prüfung des Verschlechterungsverbots setzt zwar, wie bereits dargelegt, eine Ermittlung des [X.] der zu bewertenden Wasserkörper voraus, woran es hier fehlt. Jedoch zeigen die von der [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, dass der vorhabenbedingte Anstieg der [X.]hloridkonzentration im Grundwasser keine Verschlechterung des chemischen Zustands nach sich ziehen wird.

Der nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 [X.] für [X.]hlorid maßgebliche Schwellenwert von 250 mg/l bleibt weit unterschritten; die mittlere Ausgangskonzentration von 75 mg/l wird sich nur auf 80,8 mg/l erhöhen (vgl. Anlage 9 zur Sitzungsniederschrift).

5. Der [X.] verstößt schließlich nicht gegen das [X.] nach § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.].

Das [X.] ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht alle [X.]elange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten, oder die [X.]edeutung der betroffenen [X.]elange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner [X.]elange außer Verhältnis steht (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - [X.]VerwGE 141, 171 Rn. 54 m.w.[X.]).

a) Die Abwägung der Verkehrsbelange weist keinen Abwägungsfehler auf.

aa) Die [X.]eklagte hat die mit der Planung verfolgten öffentlichen [X.] zu Recht als sehr hoch bewertet (PF[X.] [X.]93 ff.).

Dies folgt bereits daraus, dass das Vorhaben im [X.]edarfsplan für die [X.]undesfernstraßen in der Stufe des Vordringlichen [X.]edarfs ausgewiesen ist (lfd. [X.]). Denn die damit verbundene Feststellung eines dringenden Verkehrsbedarfs ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung nach § 17 [X.] und deren gerichtliche Kontrolle verbindlich ([X.]VerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 [X.]4.12 - [X.]VerwGE 148, 373 Rn. 25; [X.]eschluss vom 16. Januar 2007 - 9 [X.] 14.06 - [X.]uchholz 407.4 § 1 [X.] Nr. 11 Rn. 6).

Deshalb kommt es nicht darauf an, welche [X.]edeutung dem Anteil des lokalen und regionalen Verkehrs oder der Entlastungswirkung der Neubaustrecke im Einzelnen zukommt; die [X.]erücksichtigung von lokal oder regional ausgerichteten Zielen ist neben den Zielen des [X.]undesfernstraßengesetzes nicht ausgeschlossen ([X.]VerwG, Urteile vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 - [X.]VerwGE 116, 254 <260 f.> und vom 10. Oktober 2012 - 9 [X.]9.11 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 228 Rn. 16; [X.]eschluss vom 16. Januar 2007 - 9 [X.] 14.06 - [X.]uchholz 407.4 § 1 [X.] Nr. 11 Rn. 7).

[X.]) Im Hinblick darauf, dass der [X.]edarfsplan das gesamte Neubauvorhaben der [X.] zwischen [X.] und [X.] dem Vordringlichen [X.]edarf zuordnet, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die [X.]eklagte der Gewichtung der [X.] anders als der [X.]ewertung der [X.] im nachgeordneten Straßennetz die Verkehrsprognose für den Fall der Verwirklichung der Neubaustrecke in all ihren [X.]auabschnitten zugrunde gelegt hat. Dass mittelbare Auswirkungen wie [X.] im nachgeordneten Straßennetz, die durch eine abschnittsweise geplante Straßenbaumaßnahme über die Auswirkungen des jeweiligen Abschnitts hinaus insgesamt hervorgerufen werden, nicht stets schon dem ersten Abschnitt zugeordnet und im diesbezüglichen [X.] bewältigt werden müssen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. März 2018 - 9 [X.] 25.17 - DV[X.]l 2018, 1179 Rn. 8 f.), widerspricht dem nicht.

[X.]) Eine Fehlgewichtung der Verkehrsbelange liegt auch nicht deshalb vor, weil die Verkehrsprognose davon ausgegangen ist, dass zum [X.] 2030 neben der [X.] zwischen [X.] und [X.] auch die [X.] 190n fertiggestellt sein wird, obwohl diese im [X.]edarfsplan nur dem Weiteren [X.]edarf zugeordnet ist. Zwar ist fraglich, ob die [X.] 190n zu Recht in die Verkehrsprognose einbezogen worden ist. Denn regelmäßig kann nur bei Vorhaben des Vordringlichen [X.]edarfs von einer Verwirklichung im Geltungszeitraum des [X.]edarfsplans ausgegangen werden ([X.]VerwG, Urteil vom 15. Februar 2018 - 9 [X.] 1.17 - [X.]VerwGE 161, 180 Rn. 21). Darauf kommt es aber angesichts der [X.]indungswirkung der [X.]edarfsfeststellung für die [X.] selbst nicht an.

Die [X.]eklagte hat die beiden selbständigen Straßenbauprojekte der [X.] und der [X.] 190n auch nicht in unzulässiger Weise als ein Vorhaben behandelt (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 [X.].15 - [X.]VerwGE 156, 20 Rn. 35), denn der [X.] bezieht sich allein auf den 7. [X.]auabschnitt der [X.].

b) Auch die Alternativenprüfung leidet an keinem Abwägungsfehler.

aa) Die [X.]eklagte durfte hinsichtlich der Alternativen für die [X.] und des Ergebnisses der Alternativenprüfung auf die Variantenprüfung im Raumordnungsverfahren verweisen. Sie war insoweit nicht nach § 16 Abs. 5 Satz 1 des [X.] Gesetzes für Raumordnung und Landesplanung vom 18. Mai 2001 ([X.]. GV[X.]l. [X.]01 - [X.] a.[X.]) oder nach § 11 Abs. 5 Satz 1 [X.] a.[X.] an die [X.] Feststellung gebunden. Denn unabhängig davon, ob die [X.]indungswirkung der nach § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] a.[X.] auf fünf Jahre befristeten [X.]n Feststellung vom 24. August 2007 fortbestand (vgl. dazu PF[X.] [X.]76), hätte sie ohnehin nur dazu geführt, dass die Planfeststellungsbehörde die [X.] Feststellung berücksichtigen musste. Dies ist geschehen.

Nach Überzeugung des [X.]s hat die [X.]eklagte die Variantenprüfung im Raumordnungsverfahren der Sache nach auch für den nördlichen Teil der [X.] zustimmend nachvollzogen und nach Abwägung aller Vor- und Nachteile der [X.]en Variante den Vorzug gegeben. Dies zeigt sich schon daran, dass die Erwägungen zur Vorzugsvariante der [X.] die Alternative eines Ausbaus der [X.] 4 mit der [X.]egründung ablehnen, sie scheide im nördlichen [X.]ereich zwischen [X.] und [X.] aus naturschutzfachlichen Gründen aus (PF[X.] [X.]83). Darüber hinaus betont die Planfeststellungsbehörde ausdrücklich, dass die Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens zwar in die Abwägung einzubeziehen sind, dies die Planfeststellungsbehörde aber nicht von einer eigenverantwortlichen Abwägungsentscheidung entbindet (PF[X.] [X.]80 f.). Auch dies spricht dafür, dass sich die [X.]eklagte die Variantenprüfung zu eigen gemacht und im Hinblick auf deren umfassende Dokumentation in der [X.]n Feststellung lediglich auf eine detaillierte Wiedergabe verzichtet hat (PF[X.] [X.]81). Dies hat die [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.

[X.]) Auch der Einwand des [X.], die Alternativenprüfung sei [X.], weil die der Variantenprüfung im Raumordnungsverfahren zugrunde liegenden Umweltprüfungen bei Erlass des [X.]es nicht mehr hinreichend aktuell gewesen seien, greift nicht durch.

Zwar durfte die - wie ausgeführt - befristete [X.] Feststellung dem [X.] nur zugrunde gelegt werden, soweit die im Raumordnungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse weiterhin belastbar waren (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 [X.]8.15 - juris Rn. 45 ). Der Kläger stellt die Aktualität der [X.] aus dem Raumordnungsverfahren aber nicht substantiiert in Frage. Seine abstrakten Ausführungen zur Erhöhung der wasser- und artenschutzrechtlichen Anforderungen und zur Möglichkeit einer überproportionalen Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen bei der Inanspruchnahme von Wäldern lassen nicht erkennen, welche konkreten Tatsachen bei der Alternativenprüfung im Raumordnungsverfahren unberücksichtigt geblieben sein könnten.

c) Offen bleiben kann, ob dem Kläger als Umweltvereinigung die Rügebefugnis fehlt, soweit er geltend macht, die Standortwahl für die Tank- und Rastanlage sei wegen der zu geringen Zahl an [X.] am [X.]en Standort [X.], obwohl eine höhere Stellplatzzahl mit einem größeren Flächenverbrauch verbunden wäre. Denn jedenfalls liegt ein Abwägungsmangel in [X.]ezug auf die Wahl des Standorts für die Tank- und Rastanlage nicht vor.

Der [X.] hat dazu in seinem Urteil vom 11. Juli 2019 im Parallelverfahren 9 [X.]4.18 im Einzelnen ausgeführt:

"[X.]) Die Standortwahl verstößt auch nicht gegen das [X.] nach § 17 Satz 2 [X.] a.[X.]

Verletzt ist das [X.], wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht alle [X.]elange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten, oder die [X.]edeutung der betroffenen [X.]elange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner [X.]elange außer Verhältnis steht (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - [X.]VerwGE 141, 171 Rn. 54 m.w.[X.]). Keiner dieser Fälle ist hier gegeben.

[X.]) Der [X.] durfte im Einklang mit dem [X.]konzept des [X.] der Abwägung einen [X.]edarf von 900 [X.] für den [X.]ereich der Neubaustrecke der [X.] zwischen [X.] und [X.] zugrunde legen. Prognosen sind im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob für sie eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, sie nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]VerwGE 149, 289 Rn. 30). Danach ist die [X.]edarfsprognose rechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Nach Überzeugung des [X.]s ist dafür eine geeignete fachspezifische Methode gewählt worden.

Die Prognose beruhte auf einem Analogieschluss zum Abschnitt der [X.] zwischen [X.] und [X.]ayreuth, der mit ca. 100 km eine vergleichbare Streckenlänge und verkehrliche Konstellation wie die [X.] zwischen [X.] und [X.] aufweist. Der anhand einer bundesweiten Erhebung nachts abgestellter LKW aus dem [X.] für die [X.] ermittelte [X.]edarf von 415 [X.] wurde dabei im Verhältnis der jeweiligen durchschnittlichen täglichen Schwerverkehrszahlen auf den beiden Strecken für die [X.] hochgerechnet ([X.] 21.6, Unterlage 1, [X.]).

Das methodische Vorgehen steht mit den Empfehlungen für [X.] an Straßen im Einklang. Danach befindet sich das Verfahren zur Ermittlung des Parkraumbedarfs für LKW in einem andauernden Entwicklungsprozess. [X.]eispielhaft wird als geeignete Methode das auf einem regressionsanalytischen Ansatz beruhende Schätzverfahren auf der Grundlage der genannten bundeseinheitlichen Erhebung aus dem [X.] dargestellt, auf dem der für die [X.] ermittelte [X.]edarf beruht. Zwar weisen die Empfehlungen ausdrücklich darauf hin, dass das Verfahren an Anwendungsgrenzen stößt, wenn eine Abschätzung des [X.]edarfs für Neubaustrecken allein auf der [X.]asis von Analogieschlüssen erfolgt ([X.] 2011, [X.] 40). Damit wird die Möglichkeit einer solchen Abschätzung aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern gerade vorausgesetzt. Hinzu kommt, dass sich ausweislich der Empfehlungen für [X.] an Straßen eine Standardmethode zur Ermittlung des Parkraumbedarfs für LKW noch nicht herausgebildet hat ([X.] 2011, [X.] 40) und den [X.]ehörden in solchen Fällen bei der Entwicklung eigener, fallbezogener Methoden ein erweiterter Spielraum zusteht, soweit die gewählte Methode transparent, funktionsgerecht und schlüssig ausgestaltet ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 2014 - 7 [X.]4.12 - DV[X.]l 2015, 95 Rn. 6; Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 30 und vom 10. November 2016 - 9 [X.]8.15 - [X.]VerwGE 156, 215 Rn. 112). Diese Grenzen sind hier gewahrt. Es ist für den [X.] nachvollziehbar und plausibel, wenn hier ausgehend von dem [X.] eines bestehenden Autobahnteilstücks der [X.]edarf an LKW-Parkraum für eine Neubaustrecke vergleichbarer Länge nach dem Verhältnis der durchschnittlichen täglichen LKW-[X.]elastung beider Autobahnabschnitte abgeschätzt wird. Dies gilt umso mehr, als für Neubaustrecken eine geeignetere Methode weder in den Empfehlungen für [X.] an Straßen noch im Vorbringen der Klägerin genannt wird oder sonst ersichtlich ist.

(2) Der angenommene [X.]edarf von 900 [X.] beruht auch nicht auf unrealistischen Annahmen.

Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, auf der [X.] zwischen [X.] und [X.] seien deutlich mehr LKW zu erwarten als auf der [X.] zwischen [X.] und [X.]ayreuth, auch liege der voraussichtliche LKW-Anteil in allen Planungsabschnitten der [X.] deutlich über 20 %, während der höchste LKW-Anteil auf der [X.] nur 18,1 % betrage. Denn den unterschiedlichen LKW-Zahlen trägt die [X.]edarfsprognose dadurch Rechnung, dass sie den für die [X.] ermittelten [X.]edarf von 415 [X.] im Verhältnis des unterschiedlichen Schwerverkehrsaufkommens von 8 000 LKW/24 h auf der [X.] und 3 750 LKW/24 h auf der [X.] hochrechnet. Dass der LKW-Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen auf beiden Autobahnen unterschiedlich hoch ist, ist für den Analogieschluss, der allein an die Zahl der die Autobahn täglich befahrenden LKW anknüpft, unerheblich.

[X.] ist die Prognose auch nicht im Hinblick auf das im Vergleich zur [X.] noch geringere LKW-Aufkommen auf der [X.] Denn soweit der Vorhabenträger einen [X.]ezug zur [X.] herstellt, betrifft dies nicht die Ermittlung des LKW-[X.]s, sondern die Frage der Wirtschaftlichkeit einer beidseitigen [X.]ewirtschaftung der Tank- und [X.] entlang der [X.].

[X.]b) Die Wahl des Standorts der Tank- und Rastanlage bei [X.] ist auch nicht deshalb [X.], weil die [X.]edeutung der im Hinblick auf die [X.]edürfnisse der Verkehrsteilnehmer und aus Gründen der Verkehrssicherheit in den Empfehlungen für [X.] an Straßen vorgesehenen Abstände zwischen zwei Tank- und [X.] sowie zwischen benachbarten bewirtschafteten bzw. unbewirtschafteten [X.] ([X.] 2011, [X.]1) verkannt worden wäre.

Gemäß Nr. 3.2.1 [X.] 2011 beträgt der Regelabstand für neue bewirtschaftete [X.] bis 60 km, im Ausnahmefall (geringer Fernverkehr, ausschließlich stark saisonaler Fernverkehr, hoher Pendleranteil) bis zu 80 km. Zwischen den bewirtschafteten [X.] sind unbewirtschaftete [X.] mit einem Regelabstand von 15 bis 20 km anzuordnen, im Ausnahmefall (geringer Fernverkehr, ausschließlich saisonaler Fernverkehr, hoher Pendleranteil) in einem Abstand von ca. 25 km.

Zwar ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen von Nr. 3.2.1 [X.] 2011 für die Annahme eines Ausnahmefalls vorliegen, wovon der Erläuterungsbericht zum abschnittsübergreifenden [X.]konzept unter Hinweis auf den hohen Anteil an Pendlerverkehr ausgeht ([X.] 21.6, Unterlage 1, [X.]. Denn der durch das [X.] in [X.] hervorgerufene Pendlerverkehr dürfte sich auf den [X.]ereich um [X.] beschränken. Angesichts der Zielsetzung, eine leistungsfähige großräumige Fernverkehrsverbindung zwischen den mitteldeutschen Industriezentren und der [X.] Küstenregion zu schaffen, ist auf der [X.] zwischen [X.] und [X.] wohl auch weder ein geringer noch ein ausschließlich stark saisonaler Fernverkehr zu erwarten.

Dies kann aber dahinstehen, da es sich bei den Empfehlungen nicht um strikt zu beachtende Rechtsnormen handelt. Vielmehr kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, von den Abstandsregelungen der Nr. 3.2.1 [X.] 2011 abzuweichen, etwa um mit [X.]lick auf die Verkehrsbelastung der Straße die Wirtschaftlichkeit der Tank- und [X.] zu gewährleisten (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - juris Rn. 124, vgl. zu [X.] auch [X.]T-Drs. 15/4013 zur Zukunftsfähigkeit [X.] Autobahnservicebetriebe), um einem erhöhten Parkplatzbedarf infolge eines gestiegenen Verkehrsaufkommens Rechnung zu tragen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 9 [X.].14 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] Nr. 238 Rn. 25) oder weil die vorgesehenen Regelabstände im Hinblick auf vorhandene Raumwiderstände nicht eingehalten werden können.

Hiervon ausgehend ist ein Abwägungsmangel hinsichtlich der geltend gemachten Überschreitung der Abstände nicht gegeben. Die [X.]e Variante 5.3 hält mit 62 km den vorgesehenen Regelabstand ganz überwiegend ein ([X.] 21.6, Unterlage 1, [X.] 84). Deutlich überschritten wird er lediglich zwischen der nördlichen Tank- und Rastanlage bei [X.] und der nächsten Tank- und Rastanlage an der [X.] in Richtung Westen. Hier beträgt der Abstand 108 km, der Regelabstand wird also um 28 km überschritten. Insoweit hält aber schon Nr. 3.2.1 [X.] 2011 fest, dass insbesondere für Eckbeziehungen in [X.] und -dreiecken - darum geht es hier - die Regelabstände nicht immer eingehalten werden können. Die [X.]eklagte hat die deutliche Überschreitung des empfohlenen Regelabstands im [X.] als ungünstig bewertet, jedoch im Hinblick auf die geringe Fernverkehrsrelevanz der Verbindung der [X.] mit der [X.] in Richtung Westen als noch vertretbar eingestuft ([X.] 21.6, Unterlage 1, [X.] 84). Sie hat insoweit in der Klageerwiderung nachvollziehbar erläutert, dass voraussichtlich nur wenige Verkehrsteilnehmer zunächst auf der [X.] nach Norden fahren werden, um dann auf der [X.] zurück nach Südwesten in Richtung [X.] und [X.] zu fahren. Ausgehend von dem aus behördlicher Sicht maßgeblichen Kriterium - Abstand zur nächsten Ortslage - (s. dazu sogleich) ist diese [X.]ewertung nicht zu beanstanden. Gegenüber den [X.] der Anwohner, die im Fall der Verwirklichung der Vorzugsvariante weitgehend gewahrt werden, kommt den [X.]elangen der Verkehrsteilnehmer und der Verkehrssicherheit, die durch die Regelabstände sichergestellt werden sollen, ein geringeres Gewicht zu.

[X.]c) Der [X.] ist auch nicht deshalb [X.], weil die Variante 4.1 mit einer Tank- und Rastanlage in [X.] deutlich besser als die Variante 5.3 mit der Tank- und Rastanlage in [X.] hätte beurteilt werden müssen.

(1) Zwar schneidet die Variante 4.1 hinsichtlich des Kriteriums 'Abstand zwischen 2 bewirtschafteten Anlagen (< 80 km)' besser ab, weil der Abstand zwischen den Tank- und [X.] bei dieser Variante mit 54 km dem Regelabstand von 50 km bis 60 km entspricht ([X.] 21.6, Unterlage 1, [X.]9 und 61), während er bei der [X.]en Variante 5.3 - wie beschrieben - um 2 km überschritten ist. Die [X.]evorzugung gegenüber der Variante 4.1 wird aber damit gerechtfertigt, dass die Variante 4.1 in dem wichtigsten Kriterium des Abstands zur nächsten Ortslage als schlecht, die Variante 5.3 hingegen als gut bewertet worden ist ([X.] 21.6, Unterlage 1, [X.]36 f.; PF[X.] [X.]91). Der Sache nach wird dem [X.]elang des Lärmschutzes für die Anwohner, der im Kriterium des Abstands zur nächsten Ortslage zum Ausdruck kommt, der Vorrang vor den angesichts der nur geringfügigen Überschreitung des Regelabstands nicht erheblich beeinträchtigten [X.]elangen der Verkehrsteilnehmer und der Verkehrssicherheit eingeräumt. Dies ist nicht zu beanstanden. Lärmschutzkonflikte betreffen die durch das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte menschliche Gesundheit. Dies rechtfertigt es, das [X.] im Interesse der Gesundheitsvorsorge als besonders wichtiges Kriterium einzustufen. Denn eine möglichst große Entfernung zwischen den [X.] und den benachbarten [X.]augebieten erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Lärmbeeinträchtigungen nicht auftreten und deshalb auch nicht durch kostenintensive Lärmschutzmaßnahmen bewältigt werden müssen.

(2) Das [X.] ist nicht dadurch zugunsten der Variante 5.3 verfälscht worden, dass die [X.]eklagte die Anforderungen an die erforderliche Zahl der Stellplätze im Laufe des [X.]s von ursprünglich 250 auf 175 herabgesetzt hätte.

Zwar waren zunächst in Abstimmung mit dem [X.]undesverkehrsministerium 250 [X.] je Tank- und Rastanlage vorgesehen ([X.] 21.6, Unterlage 1, [X.] und 11). Die der Abwägung im [X.] allein zugrunde liegende Variantenprüfung des abschnittsübergreifenden [X.]konzepts stellte jedoch von Anfang an nicht mehr auf diese Zahl ab. Schon bei der Ermittlung möglicher [X.]standorte und -varianten auf der Grundlage des idealisierten [X.]konzepts diente als Eignungskriterium nur der Abstand zur nächsten Rastanlage ([X.] 21.6, Unterlage 1, [X.] und 18). Auf der 1. Stufe der Variantenprüfung, auf der nach Maßgabe bestimmter Ausschlusskriterien ungeeignete Varianten ausgeschieden wurden, wurde auf die Zahl der [X.] lediglich insoweit abgestellt, als sie möglichst homogen über die gesamte Trasse verteilt sein sollten. Zum Ausschluss einer Variante kam es nur dann, wenn die insgesamt benötigte Anzahl von 900 Stellplätzen nicht erreicht wurde ([X.] 21.6, Unterlage 1, [X.]9). Auch bei der Auswahl der Vorzugsvariante auf der 2. Stufe des [X.]s wurde allein die Verteilung der [X.] innerhalb der Gesamtstrecke als Kriterium herangezogen ([X.] 21.6, Unterlage 1, [X.]2).

(3) Fehlerhaft ist die Abwägung nicht deshalb, weil die Variante 5.3 in lediglich sechs Kriterien, die Variante 4.1 aber in sieben Kriterien als gut bewertet wurde. Denn die Auswahl der Vorzugsvariante erfolgte nach dem [X.]ewertungssystem der [X.]eklagten nicht allein auf der Grundlage der Anzahl der als gut, mittel oder schlecht bewerteten Kriterien.

Vielmehr wurden die elf Kriterien verschieden gewichtet, wobei zwischen vier maßgeblichen, drei mittelgewichtigen und vier nachrangigen Kriterien unterschieden wurde ([X.] 21.6, Unterlage 1, [X.]2). Die [X.]eklagte stuft die Variante 5.3 insbesondere im Hinblick darauf als vorzugswürdig ein, dass sie in dem als maßgeblich angesehenen Kriterium (Abstand der bewirtschafteten [X.] zu benachbarten geschlossenen Ortslagen) deutlich besser abschneidet.

(4) Dies ist auch nicht deshalb [X.], weil das auf der 1. Stufe der Variantenprüfung verwendete Kriterium '[X.]ebauung, [X.]auleitplanung, [X.]' auf deren 2. Stufe mit dem Kriterium 'minimaler Abstand zwischen zu benachbarten geschlossenen Ortslagen' in rechtlich unzulässiger Weise abgeändert worden wäre. Eine derartige Modifizierung ist nicht erfolgt.

Soweit es [X.]ebauung und [X.]auleitplanung betraf, wurden nach dem Kriterium '[X.]ebauung, [X.]auleitplanung, [X.]' im Hinblick auf die mit abnehmender Entfernung steigende Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. [X.]ImSchV) Abstände der [X.] zu bebauten Gebieten oder geplanten [X.]augebieten über 600 m als günstig, Abstände zwischen 400 m und 600 m als noch möglich und Abstände unter 400 m als kritisch eingestuft ([X.] 21.6, Unterlage 1, [X.]9 f.). Diese Abstufung wurde auf der 2. Stufe der Variantenprüfung mit dem maßgeblichen Kriterium 'Minimaler Abstand zur benachbarten geschlossenen Ortslage (bei [X.])' ausdrücklich unverändert beibehalten ([X.] 21.6, Unterlage 1, [X.] f.). Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die [X.]eklagte bei der [X.]eurteilung der Lärmbetroffenheit von [X.]ebauung in der Nachbarschaft möglicher [X.]standorte auf eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 16. [X.]ImSchV und deren Ausmaß abgestellt hat.

(5) Die Variante 4.1 hätte auch nicht im Kriterium 'minimaler Abstand zur geschlossenen Ortslage' statt als schlecht als mittel bewertet werden müssen. Denn nach dem abschnittsübergreifenden [X.]konzept hat die Überführung innerhalb der im Rahmen der Variante 4.1 vorgesehenen Tank- und Rastanlage bei [X.] lediglich einen Abstand von etwa 250 m zur Ortslage ([X.] 21.6, Unterlage 1, [X.] 62). Er liegt daher deutlich unterhalb der Entfernung von mindestens 400 m, ab der der Abstand zu bebauten Gebieten nach den nicht zu beanstandenden Maßstäben der [X.]eklagten nicht mehr als schlecht, sondern als mittel einzustufen ist.

(6) Dass die [X.]eklagte die Varianten 4.1 und 5.3 hinsichtlich des mittelgewichtigen Kriteriums 'Verteilung der [X.] innerhalb der Gesamtstrecke' gleichermaßen als schlecht beurteilt hat, begründet ebenfalls keinen Abwägungsmangel. Eine [X.]ewertung der Variante 4.1 als mittel war nicht geboten.

Zwar weisen im Falle der Variante 5.3 die Tank- und Rastanlage Süd bei [X.] und die PW[X.]-Anlagen 3 und 5 eine verringerte Zahl an [X.] auf. Jedoch ist die Parkstandzahl auch bei der Variante 4.1 an drei PW[X.]-Anlagen reduziert ([X.] 21.6, Unterlage 1, Anlage 0). Die [X.] sind zudem bei beiden Varianten innerhalb der Gesamtstrecke ähnlich ungleichmäßig verteilt ([X.] 21.6, Unterlage 1, [X.]31 f.).

Die Notwendigkeit einer unterschiedlichen [X.]ewertung beider Varianten hinsichtlich dieses Kriteriums folgt auch nicht daraus, dass es auf Grund der geringen Kapazität der Tank- und Rastanlage bei [X.] zu [X.] und in deren Folge dazu kommen könnte, dass LKW-Fahrer kurz vor Ende ihrer Lenkzeit Ausweichplätze in den nahegelegenen Gewerbegebieten [X.] und [X.] suchen könnten. Denn diese Gefahr bestünde erst recht in der Variante 4.1, nach der in [X.] lediglich eine PW[X.]-Anlage vorgesehen wäre, die über eine noch geringere Kapazität als die Tank- und Rastanlage verfügen würde.

(7) Auch die Einordnung des Kriteriums der Möglichkeit einer wechselseitigen Anordnung der beiden im Verlauf der Gesamtstrecke zwischen [X.] und [X.] vorgesehenen, nur einseitig bewirtschafteten Tank- und [X.] als nachrangig hält der [X.] innerhalb des [X.] der [X.]eklagten für gerechtfertigt.

(8) Nicht zu beanstanden ist außerdem, dass auf der 2. Stufe der Variantenprüfung die auf der 1. Stufe angewandten Ausschlusskriterien entfallen sind. Denn in dieser Phase des [X.]s bedurfte es solcher Kriterien nicht mehr. Auf der 2. Stufe ging es nur noch darum, die Vor- und Nachteile der verbliebenen Varianten einander gegenüber zu stellen und zu gewichten, um so die Vorzugsvariante zu ermitteln. Daher kam es insbesondere auch bei den auf der 1. Stufe als vertretbar angesehenen Überschreitungen der Abstände nach den Empfehlungen für [X.] an Straßen nicht mehr auf die Abstandsüberschreitungen als solche, sondern nur noch auf die [X.]ewertung der [X.]abstände der einzelnen Varianten und ihren Vergleich miteinander an.

(9) Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, die [X.]eklagte habe nicht alle entscheidungserheblichen Parameter beachtet und nicht zwischen den [X.]-Schutzgütern, [X.] 2000-, [X.] und Raumordnungsbelangen getrennt, wobei der Artenschutz in der [X.]ewertungstabelle des [X.] nicht aufgeführt worden sei, ist dies nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Welche [X.]elange, die nach Lage der Dinge in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, im Einzelnen nicht abgewogen worden wären, lässt sich den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen. Der Artenschutz ist im Übrigen umfassend berücksichtigt worden, auch wenn er in der Tabelle der [X.]ewertungskriterien ([X.] 21.6, Unterlage 1, [X.]5 f.) nicht ausdrücklich unter den Umweltkriterien aufgeführt ist. Entsprechend den Erläuterungen zur Methodik der Ermittlung möglicher [X.]standorte anhand von [X.]ewertungsbändern wurde als weiteres Teilkriterium zum Kriterium 'Umwelt' namentlich das Kriterium 'Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände' in den Erläuterungen zur linienhaften [X.]ewertung der Einzelkriterien verbal argumentativ erfasst ([X.] 21.6, Unterlage 1, [X.]3 und Anlage 1, [X.]9 f.).

ddd) Der [X.] ist auch nicht deshalb [X.], weil die Vorzugsvariante hinsichtlich des [X.]standorts von dem Konzept der Linienbestimmung und dem mit dem [X.]undesverkehrsministerium abgestimmten [X.]konzept aus dem [X.] abweicht.

Die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 [X.], die den [X.]harakter einer vorbereitenden Grundentscheidung mit allein verwaltungsinterner [X.]edeutung hat und rechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Straßenbaulast und [X.] erst dadurch erlangt, dass sie in den Festsetzungen des [X.]es ihren Niederschlag findet, gehört nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Planfeststellung. Der [X.] ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil ihm kein Linienbestimmungsverfahren vorausgegangen ist oder weil die Planfeststellungsbehörde von der in der Linienbestimmung festgelegten Linie abgewichen ist. Vielmehr muss die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde aus sich selbst heraus den rechtlichen Anforderungen genügen ([X.]VerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 [X.]4.12 - [X.]VerwGE 148, 373 Rn. 31; [X.]eschluss vom 22. Juni 1993 - 4 [X.] 45.93 - juris Rn. 12). Erst recht muss dies gelten, soweit von einem nur intern mit dem [X.]undesverkehrsministerium abgestimmten Konzept abgewichen wird. Auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine Tank- und Rastanlage bei isolierter [X.]etrachtung raumbedeutsam sein kann, bedarf insofern keiner Klärung.

Aus den Übersichtslageplänen zu den [X.]ewertungsbändern, auf die die [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat, und ihrer textlichen Erläuterung ([X.] 21.6, Unterlage 1, Anlage 1) ergibt sich darüber hinaus nachvollziehbar, aus welchen Gründen die [X.]eklagte von dem [X.]konzept der Linienbestimmung abgewichen ist. Danach wurden die nach der Linienbestimmung vorgesehenen Standorte der Tank- und Rastanlage bei [X.] und der PW[X.]-Anlage 3 bei [X.] im Hinblick auf Amphibien (insbesondere Kammmolch und Laubfrosch) und Vögel (unter anderem Schwarzspecht und Kranich) bzw. faunistisch bedeutende [X.]ereiche von sehr hoher [X.]edeutung als naturschutzfachlich kritisch bewertet ([X.] 21.6, Unterlage 3, [X.]l. 2 und 6; [X.] 21.6, Unterlage 1, Anlage 1, [X.]0 und 43). Für die nach dem Konzept der Linienbestimmung ins Auge gefasste Tank- und Rastanlage bei Eutzen wurde die Verfügbarkeit der benötigten Flächen angesichts der Existenzgefährdung von Landwirten als kritisch eingestuft ([X.] 21.6, Unterlage 3, [X.]l. 6; [X.] 21.6, Unterlage 1, Anlage 1, [X.]).

[X.]) [X.] ist schließlich auch nicht, dass der [X.] im Gemeindegebiet der Klägerin, der mit dem [X.]au der Autobahn, der Errichtung der Tank- und Rastanlage und dem [X.] der [X.] verbunden ist, nicht bewertet und in der Abwägung berücksichtigt worden ist. Denn das [X.] musste nach Lage der Dinge nicht in die Abwägung eingestellt werden. Wie ausgeführt, war es weder Teil des [X.]en Straßenbauvorhabens, noch war zum [X.]punkt des Erlasses des [X.]es verlässlich erkennbar, ob es sich verwirklichen lassen würde."

d) Der [X.] weist auch nicht aus den vom Kläger genannten Gründen einen Abwägungsmangel hinsichtlich des Lärmschutzes im nachgeordneten Straßennetz auf.

aa) Die Kriterien, nach denen die [X.]eklagte Lärmzuwächse im nachgeordneten Straßennetz in der Abwägung berücksichtigt hat, sind nicht zu beanstanden.

Verkehrslärm, der nicht auf der geplanten Straße selbst, sondern infolge der durch das Straßenbauvorhaben bedingten Verkehrszunahme auf anderen Straßen entsteht, unterfällt nicht den Regelungen der §§ 41 und 42 [X.]ImSchG und der Verkehrslärmschutzverordnung (16. [X.]ImSchV). Der auf einer solchen Verkehrszunahme beruhende [X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts vielmehr im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht ([X.]VerwG, Urteile vom 17. März 2005 - 4 [X.]8.04 - [X.]VerwGE 123, 152 <155 ff.> und vom 13. Mai 2009 - 9 A 74.07 - juris Rn. 61). Die Verkehrslärmschutzverordnung bietet dabei im Hinblick auf die in ihr zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen eine Orientierung für die Abwägung ([X.]VerwG, Urteil vom 17. März 2005 a.a.[X.] <158>). Der [X.] hielt insoweit die Ermittlung der konkreten Auswirkungen eines Verkehrszuwachses auf benachbarten Straßen und ihre [X.]erücksichtigung in der Abwägung dann für erforderlich, wenn entweder der [X.]eurteilungspegel oberhalb von 70 d[X.](A) tags oder 60 d[X.](A) nachts lag oder wenn der [X.] größer als 2 d[X.](A) war und zugleich die [X.] nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. [X.]ImSchV überschritten waren (PF[X.] [X.]98).

Ob dies den Anforderungen des [X.]s genügte oder, wie der Kläger rügt, stattdessen auf die Überschreitung der [X.]eurteilungspegel von 67 d[X.](A) tags und 57 d[X.](A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und 69 d[X.](A) tags und 59 d[X.](A) nachts in Kern-, Dorf- und Mischgebieten, also die Sanierungswerte nach Nr. 37.1 der [X.] an [X.]undesfernstraßen in der [X.]aulast des [X.]undes (Vk[X.]l 1997, 434) - VLärmSchR 97 - hätte abgestellt werden müssen (vgl. dazu die Überlegungen in [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. April 2018 - 9 [X.]6.16 - DV[X.]l 2018, 1426 Rn. 87), bedarf jedoch keiner Entscheidung mehr. Denn die [X.]eklagte hat den [X.] durch eine Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung um eine Nebenbestimmung Nr. 1.1.4.2.1.4 ergänzt, nach der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für passiven Schallschutz auch für alle in der zugehörigen Tabelle aufgeführten Objekte besteht, die einen [X.]eurteilungspegel von mehr als 67 d[X.](A) tags oder 57 d[X.](A) nachts aufweisen. Wird der [X.]eurteilungspegel von 67 d[X.](A) tags überschritten, besteht zusätzlich ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld für die [X.]eeinträchtigung von Außenwohnbereichen. Dies gilt insbesondere auch für die vom Kläger ausdrücklich genannten Anwesen in [X.] (...), [X.]-Grussendorf (...) und Voitze (...).

[X.]) Nicht als [X.] zu beanstanden ist schließlich, dass die [X.]eklagte im Rahmen der Abwägung nicht die Lärmbelastungen berücksichtigt hat, die sich erst bei einer vollständigen Fertigstellung aller [X.]auabschnitte der Neubaustrecke der [X.] zwischen [X.] und [X.] ergeben.

Zwar sind die unmittelbar vom 7. [X.]auabschnitt der [X.] verursachten [X.] nach Maßgabe der 16. [X.]ImSchV auf der Grundlage einer Verkehrsprognose zu bewältigen, die von der Fertigstellung des [X.] im Prognosezeitraum ausgeht. Wie ausgeführt, gilt nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts Gleiches aber nicht zwingend für mittelbare [X.]eeinträchtigungen, die durch das Straßenbauvorhaben als einer raumbedeutsamen Maßnahme (mit) ausgelöst werden, aber außerhalb seines direkten [X.] an anderer Stelle auftreten, wie dies bei den [X.] auf anderen Straßen der Fall ist.

Dies zugrunde gelegt, ist das Vorgehen der [X.]eklagten nicht zu beanstanden. Es leuchtet ein, dass die vom Gesamtvorhaben ausgehenden Lärmzunahmen im übrigen Straßennetz und die gegebenenfalls erforderlich werdenden Lärmschutzmaßnahmen sich in einem Planfeststellungsverfahren für einen späteren [X.]auabschnitt auf der Grundlage einer präziseren Prognose zuverlässiger beurteilen lassen (PF[X.] [X.]01). Das Vorgehen der [X.]eklagten ist auch nicht unter Praktikabilitätsgesichtspunkten unzweckmäßig. Dass die [X.]n unter Umständen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den letzten [X.]auabschnitt erneut im [X.]ereich der früheren [X.]auabschnitte ausgelegt werden müssen, ist angesichts der gesetzlichen Regelung, die die Auslegung in allen Gemeinden fordert, in denen sich das Vorhaben auswirken kann (§ 17a [X.] in Verbindung mit § 73 Abs. 2 VwVfG), ohnehin nicht auszuschließen. Auch ist die [X.]eklagte auf der Grundlage einer schalltechnischen Stellungnahme, aus der beispielhaft hervorgeht, dass die im Falle der Fertigstellung des [X.] zu erwartenden Lärmbelastungen mit dem zur Verfügung stehenden [X.] bewältigt werden können, nachvollziehbar zu einem vorläufigen positiven Gesamturteil gelangt (PF[X.] [X.]02).

[X.]. Die festgestellten Rechtsverstöße berühren [X.]elange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG). Im Hinblick darauf, dass das Satzungserfordernis nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 [X.]4.16 - [X.]VerwGE 160, 78 Rn. 10 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), gilt dies auch für den Zuständigkeitsmangel in [X.]ezug auf die Verlegung der [X.] und der [X.] 248 bei [X.].

[X.]. Die Rechtsverletzungen führen jedoch nicht zur Aufhebung des [X.]es, sondern zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Sie stellen nicht die Planung als Ganzes in Frage, sondern können durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden (§ 17d [X.] in Verbindung mit § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG, § 4 Abs. 1b Satz 1 und 2 UmwRG; vgl. auch [X.]VerwG, Urteile vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 - [X.]VerwGE 116, 254 <268> und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]VerwGE 158, 1 Rn. 597).

Dies gilt auch, soweit die [X.]eklagte die Verlegung von [X.] und [X.] 248 entgegen § 17c [X.] in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in die Planfeststellung einbezogen hat. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die zuständigen Planungsträger zusammenwirken und gestützt auf § 17 Abs. 1 Satz 3 [X.] in Verbindung mit § 78 Abs. 1 VwVfG oder § 38 Abs. 6 NStrG - dessen Vereinbarkeit mit den Regelungen über die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22, Art. 72 Abs. 1 und 2 GG) unterstellt - dasselbe Planungsergebnis erzielen. Auch eine Umplanung der Anbindung der [X.]stelle [X.] ist denkbar (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]VerwGE 158, 1 Rn. 597).

In einem ergänzenden Verfahren können auch die Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot behoben werden. [X.]ei der insoweit nachzuholenden Prüfung dürfte es sich unter den hier vorliegenden Umständen um eine nach Art, Umfang und Ermittlungstiefe neue, über die Untersuchungen im Planfeststellungsverfahren wesentlich hinausgehende Prüfung handeln, sodass gemäß § 9 Abs. 1 [X.] a.[X.] (§ 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] n.[X.]) eine erneute [X.]eteiligung der Öffentlichkeit erforderlich sein dürfte (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]VerwGE 155, 91 Rn. 34 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]VerwGE 163, 380 Rn. 54; Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 [X.]6.16 - DV[X.]l 2018, 1418 Rn. 41). Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts können im Übrigen nur messbare Erhöhungen der Schadstoffkonzentration zu einer Verschlechterung des chemischen Zustands eines Wasserkörpers führen ([X.]VerwG, Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]VerwGE 158, 1 Rn. 533 und vom 27. November 2018 a.a.[X.] Rn. 50; ebenso die [X.] "Verschlechterungsverbot", 2017, [X.]3; zu den Anforderungen an [X.] für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen vgl. Anlage 9 Nr. 1.3 und 1.4 [X.]). Davon abgesehen, kann der Ist-Zustand allerdings grundsätzlich nicht durch die Hälfte der [X.] ersetzt werden. Denn auf ihrer Grundlage lässt sich zwar die Zunahme der Schadstoffbelastung berechnen, nicht aber die von der Ausgangsbelastung abhängige [X.]eachtung der Umweltqualitätsnorm nachweisen (vgl. Anlage 7 zur Sitzungsniederschrift).

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Meta

9 A 13/18

11.07.2019

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 1 Abs 1 Nr 4 Halbs 2 UmwRG, § 2 Abs 4 UmwRG, § 4 Abs 1a UmwRG, § 6 UmwRG, § 67 Abs 4 S 1 VwGO, § 87b Abs 3 VwGO, § 46 VwVfG, § 73 Abs 2 VwVfG, § 75 Abs 1 S 1 Halbs 1 VwVfG, § 78 Abs 1 VwVfG, § 2 Abs 1 UVPG 2016, § 6 Abs 4 Nr 2 UVPG 2016, § 14b UVPG 2016, § 19b Abs 1 UVPG 2016, § 16 Abs 3 UVPG, § 74 Abs 2 Nr 2 UVPG, § 1 Abs 1 S 1 FStrG, § 1 Abs 4 Nr 1 FStrG, § 4 FStrG, § 5 FStrG, § 17 Abs 1 S 2 FStrG, § 1 Abs 1 FStrAusbauG, § 1 Abs 2 FStrAusbauG, § 4 S 1 FStrAusbauG, § 38 Abs 1 S 1 StrG ND, § 38 Abs 5 S 1 StrG ND, § 38 Abs 6 StrG ND, § 34 Abs 1 S 1 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG 2009, § 19 Abs 1 WHG 2009, § 27 Abs 1 WHG 2009, § 27 Abs 2 WHG 2009, § 47 Abs 1 WHG 2009, § 5 Abs 3 OGewV 2016, § 5 Abs 4 OGewV 2016, § 6 S 1 OGewV 2016, § 7 Abs 1 S 2 OGewV 2016, § 7 Abs 2 GrwV 2010, Art 5 Abs 1 EURL 92/2011 2013, Art 3 Abs 1 EGRL 42/2001, Art 3 Abs 2 EGRL 42/2001, Art 3 Abs 3 EGRL 42/2001, Art 4 Abs 1 EGRL 42/2001, Art 4 Abs 3 EGRL 42/2001, Art 5 Abs 1 EGRL 42/2001, Art 5 Abs 2 EGRL 42/2001, Art 5 Abs 3 EGRL 42/2001, Art 6 Abs 1 EGRL 42/2001, Art 6 Abs 2 EGRL 42/2001, Art 6 Abs 3 EGRL 42/2001, Art 6 Abs 4 EGRL 42/2001, Art 8 Abs 1 EGRL 42/2001, Art 9 Abs 1 EGRL 42/2001, Art 13 Abs 1 EGRL 42/2001, Art 13 Abs 2 EGRL 42/2001, Art 13 Abs 3 EGRL 42/2001, Art 1 Buchst e EWGRL 43/92, Art 1 Buchst i EWGRL 43/92, Art 6 Abs 2 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 5 EGRL 147/2009, Art 9 EGRL 147/2009, Art 4 Abs 1 EGRL 60/2000

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2019, Az. 9 A 13/18 (REWIS RS 2019, 5543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5543

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