Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.11.2018, Az. 9 A 10/17

9. Senat | REWIS RS 2018, 1204

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Gegenstand

Aussetzungsbeschluss; Vorlage an den EuGH; Neubau der A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg


Gründe

I

1

Die Kläger sind Eheleute und bewohnen gemeinsam das [X.]nwesen "Hof M." in der Gemeinde S.

2

Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des [X.]eklagten vom 27. [X.]pril 2017 für den Neubau der [X.] Nord-[X.]-Umfahrung [X.] im [X.]bschnitt 4 westlich [X.] bis zur Kreuzung mit der [X.] ([X.]) sowie für den [X.]au des [X.]utobahnkreuzes [X.]/[X.] (PF[X.] Teil [X.]). Das [X.]utobahnkreuz war ursprünglich als Teil des westlich anschließenden [X.] vorgesehen und wurde mit [X.]eginn des Planfeststellungsverfahrens dem [X.]bschnitt 4 zugeordnet. Das Projekt gehört zum Gesamtvorhaben des [X.]aus einer [X.]utobahn von [X.] in Richtung [X.]en bis zur [X.] mit einem Tunnelbauwerk bei [X.] und von dort weiter auf niedersächsischem Gebiet. Das Gesamtvorhaben ist im [X.]edarfsplan des [X.]undes in der Stufe des vordringlichen [X.]edarfs ausgewiesen und [X.]estandteil des [X.] ([X.]). Die [X.] für den streitgegenständlichen [X.]bschnitt folgt der Linienbestimmung des damaligen [X.]undesministeriums für Verkehr, [X.]au- und Wohnungswesen vom 28. Juli 2005.

3

In dem [X.]eschluss ist vorgesehen, das im [X.]lleineigentum der Klägerin stehende Flurstück ... Gemarkung S. (Gesamtfläche 32 168 m²) im Umfang von 22 122 m² dauerhaft und im Umfang von 1 325 m² vorübergehend in [X.]nspruch zu nehmen. Diese Fläche liegt nicht im [X.]ereich des [X.], sondern direkt an der Trasse im südöstlichen Quadranten des geplanten [X.]utobahnkreuzes.

4

Ursprünglich sah der [X.]eklagte im [X.] an die bereits unter Verkehr befindlichen [X.]bschnitte 1 und 2 von [X.] bis [X.] den Fortgang von Planung und [X.]au in Richtung von Ost nach [X.] vor. Der Planfeststellungsbeschluss zum [X.]bschnitt 3 (Ortsumfahrung [X.]ad Segeberg) wurde durch Urteile des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 6. November 2013 - 9 [X.] 14.12 u.a. - ([X.]VerwGE 148, 373) gegenüber den dortigen Klägern für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. In der Folgezeit ließ der Vorhabenträger zur Vorbereitung eines [X.] für den [X.]bschnitt 3 verschiedene Varianten einer weiträumigeren Südumfahrung von [X.]ad Segeberg näher untersuchen. Diese Varianten führen nicht zum [X.] an das östliche Ende des streitgegenständlichen [X.]bschnitts bei [X.], sondern verlaufen weiter südlich und treffen erst etwa auf Höhe der Ortschaft [X.] auf die [X.] des hiesigen [X.]bschnitts. Wegen der für den [X.]bschnitt 3 entstandenen Verzögerung entschloss sich der [X.]eklagte, die [X.] zu ändern. Er strebte an, den [X.]bschnitt 4 vorzeitig zu verwirklichen; durch kleinere Änderungen des [X.] sollte die Verkehrswirksamkeit des [X.]bschnitts hergestellt werden. Die vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen wurden im Zuge des Planfeststellungsverfahrens mehrfach aktualisiert und ergänzt.

5

Mit [X.]eschluss vom 27. [X.]pril 2017 stellte der [X.]eklagte den Plan für den Neubau der [X.] Nord-[X.]-Umfahrung [X.] im [X.]bschnitt 4 fest. Die Frist für die öffentliche [X.]ekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses endete am 14. [X.]ugust 2017. Mit Schriftsatz vom 10. September 2017, eingegangen bei Gericht am 11. September 2017, haben die Kläger Klage erhoben.

6

Im gerichtlichen Verfahren hat der [X.]eklagte ergänzende Unterlagen zum [X.]en Fachbeitrag vorgelegt und außerdem in der mündlichen Verhandlung den Plan durch mehrere Protokollerklärungen geändert. Das Vorhaben darf nunmehr östlich der [X.]stelle [X.] erst verwirklicht werden, wenn der Planfeststellungsbeschluss für den [X.]bschnitt 3 vollziehbar ist und gegen dessen Vollziehbarkeit kein fristgerecht gestellter [X.]ntrag auf [X.]nordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt oder ein entsprechender [X.]ntrag im gerichtlichen Verfahren zurückgewiesen worden ist. Ferner ist für die [X.]usführung der Entwässerungsplanung nunmehr zusätzlich die Einhaltung der [X.] aufgegeben, und die näher bezeichneten Regenrückhaltebecken vorgeschalteten [X.]bsatzbecken sind durch [X.] zu ersetzen, wobei sicherzustellen ist, dass der [X.] zur [X.]eckensohle bei mittlerem Höchststand des Grundwasserspiegels mindestens 0,5 m beträgt.

II

7

1. Die [X.]ussetzung beruht auf einer entsprechenden [X.]nwendung des § 94 VwGO. Zwar hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht, wie es der Wortlaut dieser Norm voraussetzt, von dem [X.]estehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. [X.] ist aber die [X.]eantwortung von Rechtsfragen, die der [X.] dem [X.] mit [X.]eschluss vom 25. [X.]pril 2018 - 9 [X.] 16.16 - (DV[X.]l 2018, 1418) zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (vgl. zur [X.]ussetzung im Hinblick auf einen Vorlagebeschluss in einem anderen Verfahren: [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. November 2000 - 3 [X.] 3.00 - [X.]VerwGE 112, 166 <169 f.>). Der [X.] hat dem Gerichtshof unter anderem die Fragen vorgelegt, ob [X.]rt. 11 [X.]bs. 1 [X.]uchst. [X.] dahin auszulegen ist, dass mit ihm eine Vorschrift des nationalen Rechts vereinbar ist, nach der ein Kläger, der keine anerkannte Umweltvereinigung ist, die [X.]ufhebung einer Entscheidung wegen eines Verfahrensfehlers nur verlangen kann, wenn der Verfahrensfehler ihm selbst die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen [X.]eteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat und ob [X.]rt. 4 der Wasserrahmenrichtlinie unter [X.]erücksichtigung seiner verbindlichen Wirkung und der Garantie wirksamen Rechtsschutzes dahin auszulegen ist, dass alle Mitglieder der von einem Vorhaben betroffenen Öffentlichkeit, die geltend machen, von der Genehmigung des Vorhabens in ihren Rechten verletzt zu sein, auch befugt sind, Verstöße gegen das [X.]e Verschlechterungsverbot und das [X.] gerichtlich geltend zu machen. Falls letztere Frage zu verneinen ist, hat der [X.] gefragt, ob [X.]rt. 4 der Wasserrahmenrichtlinie unter [X.]erücksichtigung seiner Zielsetzung dahin auszulegen ist, dass jedenfalls solche Kläger, die in räumlicher Nähe zur geplanten Straßentrasse Hausbrunnen zur privaten Wasserversorgung unterhalten, befugt sind, Verstöße gegen das [X.]e Verschlechterungsverbot und das [X.] gerichtlich geltend zu machen.

8

Von der [X.]eantwortung dieser Fragen hängt ab, ob sich die Kläger als Mitglieder der von dem hiesigen Vorhaben betroffenen Öffentlichkeit auf die auch von ihnen geltend gemachten und im Parallelverfahren [X.]VerwG 9 [X.] 8.17 festgestellten Fehler im Zusammenhang mit der Prüfung des [X.]en Verschlechterungsverbots berufen können.

9

2. Der [X.] hat im [X.] an die mündliche Verhandlung, in der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses mit den [X.]eteiligten erörtert worden ist, über den gesamten Streitstoff beraten. Er hält es für zweckmäßig, den [X.]eteiligten seine vorläufige Einschätzung aufgrund der wesentlichen Ergebnisse seiner [X.]eratung mitzuteilen. Dabei sind alle innerhalb der [X.] substantiiert erhobenen Einwände der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss geprüft worden. Soweit sich der Vortrag in einer Wiederholung der Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren ohne [X.]useinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss erschöpft, wird hierauf im Folgenden nicht eingegangen.

III

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden.

Die Kläger sind in unterschiedlichem Umfang nach § 42 [X.]bs. 2 VwGO klagebefugt. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist (§ 19 [X.]bs. 1 [X.]), enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Daher hat die Klägerin, die von der Planung als Grundstückseigentümerin in [X.]nspruch genommen wird, nach [X.]rt. 14 [X.]bs. 1 [X.] [X.]nspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sogenannter Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks kausal ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 12. [X.]ugust 2009 - 9 [X.] 64.07 - [X.]VerwGE 134, 308 Rn. 24, zuletzt Hinweisbeschluss vom 25. [X.]pril 2018 - 9 [X.] 16.16 - DV[X.]l 2018, 1426 Rn. 6). Der nicht enteignungsbetroffene Kläger kann hingegen nur die Verletzung ihn schützender Normen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße [X.]bwägung seiner geschützten [X.]elange geltend machen. Zu den in diesem Sinne rügefähigen [X.]elangen gehören Lärm und Luftreinhaltung, die [X.]eeinträchtigung von privaten Trinkwasserbrunnen, die Entwässerungsverhältnisse des von ihm mit bewohnten [X.], die Gefahr von Überschwemmungen und die Verschlechterung der Sichtverhältnisse durch [X.]ufschüttungen (vgl. [X.]VerwG, Hinweisbeschluss vom 25. [X.]pril 2018 - 9 [X.] 16.16 - DV[X.]l 2018, 1426 Rn. 6).

[X.]us § 1 [X.] ergibt sich für den Kläger keine Erweiterung seiner Rügebefugnis. Nach § 1 [X.]bs. 1 [X.] ist Hof im Sinne dieses Gesetzes eine land- oder forstwirtschaftliche [X.]esitzung mit einer zu ihrer [X.]ewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im [X.]lleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten ([X.]) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört. Wenn die [X.]esitzung Ehegatten gehört, ohne nach [X.]bsatz 1 [X.] zu sein, so wird sie gemäß § 1 [X.]bs. 2 [X.] [X.], wenn beide Ehegatten erklären, dass sie ein solcher sein soll, und wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird. Hier liegt kein [X.] vor, weil die Hofstelle im [X.]lleineigentum der Klägerin steht; gemeinsames Eigentum der Kläger besteht lediglich an den Flurstücken ..., ... und ...

IV

Eine stattgebende Entscheidung unabhängig vom [X.]usgang des [X.]s kommt nicht in [X.]etracht.

[X.]. Die zehnwöchige [X.] des § 6 Satz 1 UmwRG ist durch die fristgerechte Klageerhebung in Gang gesetzt worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Planfeststellungsbeschluss, die auf eine sechswöchige [X.] nach zuvor geltendem Recht verwies, war entsprechend dem Hinweis des Vorsitzenden in der Eingangsverfügung unzutreffend geworden, weil die Neufassung des § 6 UmwRG am 29. Juli 2017 in [X.] getreten und damit bereits auf die Klageerhebung im [X.]ugust 2017 anzuwenden war.

Gemäß § 6 Satz 1 und 2 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur [X.]egründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und [X.]eweismittel anzugeben; Erklärungen und [X.]eweismittel, die erst nach [X.]blauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt ist (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). [X.]uf die Frage, ob eine Zulassung verspäteten Vorbringens das Verfahren konkret verzögern würde, kommt es nicht an. Die Frist kann nach § 6 Satz 4 UmwRG (nur) dann auf [X.]ntrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit der [X.]eteiligung hatte.

Diese Regelung ist vorrangig gegenüber früheren fachgesetzlichen [X.]en (s. etwa § 17e [X.]bs. 5 [X.] a.[X.]) anzuwenden; der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einfügung des § 6 UmwRG eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe im Geltungsbereich dieses Gesetzes (vgl. [X.]T-Drs. 18/9526 S. 41 f.; so auch [X.]/[X.], in: [X.][X.], Sonderdruck UmwRG, 2018, § 6 Rn. 32 f.; anders jetzt ausdrücklich der auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbare § 17e [X.]bs. 5 Satz 6 [X.] in der Fassung vom 29. November 2018, [X.]G[X.]l. [X.]). Der Zweck des § 6 UmwRG - und ebenso des nunmehr an ihn angelehnten § 17e [X.]bs. 5 [X.] n.[X.] - besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der [X.] zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird ([X.]T-Drs. 18/12146 [X.], [X.]T-Drs. 19/4459 S. 32). Schon innerhalb der [X.]egründungsfrist, die zum [X.]usgleich der strengeren Folgen einer Versäumung von sechs auf zehn Wochen verlängert worden ist, hat der Kläger grundsätzlich den [X.] festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen [X.]eteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (so bereits zu Vorgängervorschriften [X.]VerwG, Urteile vom 30. September 1993 - 7 [X.] 14.93 - [X.]uc[X.]olz 442.08 § 36 [X.][X.]ahnG Nr. 23 S. 53 und vom 31. März 1995 - 4 [X.] 1.93 - [X.]VerwGE 98, 126 <129 >; s. ferner [X.]/[X.], in: [X.][X.], Sonderdruck UmwRG, 2018, § 6 Rn. 8). [X.]eweismittel für einen späteren förmlichen [X.]eweisantrag sind innerhalb der [X.] bereits anzugeben ([X.]VerwG, Urteil vom 6. [X.]pril 2017 - 4 [X.] 16.16 - [X.]uc[X.]olz 451.17 § 43e [X.] Nr. 2 Rn. 67 zur entsprechenden Vorschrift des § 43e [X.]bs. 3 [X.], abschwächend [X.]/[X.], in: [X.][X.], Sonderdruck UmwRG, 2018, § 6 Rn. 63). Insgesamt soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion (§ 73 [X.]bs. 4 Satz 3 VwVfG; vgl. § 7 [X.]bs. 4 UmwRG) verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen [X.]eteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können.

Über die [X.] ist nicht nach § 58 VwGO zu belehren. Zwar betrifft dann, wenn das Gesetz zwischen der Einlegung und der [X.]egründung eines Rechtsmittels unterscheidet, die [X.]elehrungspflicht beide Stufen ([X.]VerwG, Urteil vom 30. [X.]pril 2009 - 3 [X.] 23.08 - [X.]VerwGE 134, 41 Rn. 12). [X.]nders etwa als die [X.]erufungs- und Revisionsbegründungsfrist (§ 124a [X.]bs. 3 Satz 1, § 139 [X.]bs. 3 Satz 1 VwGO) wird die [X.] des § 6 UmwRG aber nicht mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung in Gang gesetzt, sondern läuft als selbstständige Frist ab Klageerhebung. Sie ist zudem im Gegensatz zu den beiden vorgenannten Rechtsmittelbegründungsfristen (vgl. § 124a [X.]bs. 3 Satz 5 bzw. § 143 Satz 2 VwGO) nicht als Sachurteilsvoraussetzung ausgestaltet, sondern als prozessuale Präklusionsvorschrift für Tatsachen und [X.]eweisantritte. Über die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vortrags ist schließlich auch nicht nach § 87b [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu belehren. Dies hat der Gesetzgeber in § 6 Satz 2 UmwRG durch die [X.]eschränkung des Verweises auf § 87b [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausdrücklich bestimmt ([X.]/[X.], in: [X.][X.], Sonderdruck UmwRG, 2018, § 6 Rn. 47).

Vorliegend umfasst die rechtzeitig innerhalb der am 20. November 2017 endenden Frist des § 6 Satz 1 UmwRG vorgelegte Klagebegründung die Schriftsätze der Kläger vom 10. September 2017, vom 10. Oktober 2017 sowie vom 1. November 2017. Der Klagevortrag in den zahlreichen späteren Schriftsätzen bedarf jeweils der Untersuchung darauf, ob es sich um lediglich vertiefenden, bereits innerhalb der [X.] angelegten Vortrag handelt.

[X.]. Der Planfeststellungsbeschluss weist hinsichtlich der [X.]ehandlung des [X.]en Verschlechterungsverbots in verfahrensrechtlicher sowie in inhaltlicher Hinsicht Mängel auf; insoweit ist aber mit [X.]lick auf den oben unter II.1 erwähnten Vorlagebeschluss noch offen, ob sich die Kläger hierauf berufen können (1.). Hiervon abgesehen ist die Umweltverträglichkeitsprüfung weder unter den Gesichtspunkten Klimawandel (2.) und biologische Vielfalt (3.) noch unter den [X.]spekten Verfahrensaufteilung in die Teile [X.] und [X.] (4.) und unterbliebene [X.]uslegung der [X.] zum [X.]utobahnkreuz zu beanstanden (5.).

1. Zur Prüfung des [X.]en Verschlechterungsverbots kann der [X.] weitgehend auf sein Urteil vom 27. November 2018 - 9 [X.] 8.17 - zum Parallelverfahren zweier [X.] verweisen.

a) Dort ist auszugsweise ausgeführt:

"Der Planfeststellungsbeschluss leidet hinsichtlich der [X.]ehandlung des [X.]en Verschlechterungsverbots an einem Verfahrensfehler. Der [X.]eklagte hätte zu den erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erstellten und in das Klageverfahren eingeführten Unterlagen für die [X.]e Prüfung die Öffentlichkeit beteiligen müssen. Darüber hinaus kann derzeit auch nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben materiell mit dem [X.]en Verschlechterungsverbot für Oberflächengewässer (§ 27 [X.]) vereinbar ist. [X.]eide Defizite führen nicht zur [X.]ufhebung des [X.]eschlusses, sondern zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.

Durch das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2015 - [X.]-461/13 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2015:433] - ist geklärt, dass dem [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 [X.]uchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60/[X.] ([X.][X.]l. L 327 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2013/39/[X.] des [X.] und des Rates vom 12. [X.]ugust 2013 ([X.][X.]l. [X.]) - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - verbindlicher [X.]harakter zukommt. Daraus folgt, dass die Genehmigung eines konkreten Vorhabens zu versagen ist, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächengewässers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. seines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet. Ferner ist geklärt, dass eine Verschlechterung des Zustands eines [X.] vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des [X.] um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des [X.] insgesamt führt. Das Verschlechterungsverbot gilt nach der Rechtsprechung des [X.] für jeden Typ und jeden Zustand eines berichtspflichtigen [X.] ([X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]-461/13 - Rn. 50). Der [X.] hat hieraus gefolgert, dass eine ordnungsgemäße Prüfung des Verschlechterungsverbots regelmäßig sowohl eine Ermittlung des [X.] als auch eine [X.]uswirkungsprognose für die einzelnen zu bewertenden Gewässer, also eine wasserkörperbezogene Prüfung, voraussetzt ([X.]VerwG, Hinweisbeschluss vom 25. [X.]pril 2018 - 9 [X.] 16.16 - DV[X.]l 2018, 1426 Rn. 51).

Der in den Jahren 2015/16 erstellte Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (im Folgenden: Fachbeitrag) und damit auch der auf dieser Grundlage ergangene Planfeststellungsbeschluss bleiben in erheblichem Umfang hinter diesen rechtlichen [X.]nforderungen zurück. Der Fachbeitrag weist mehrere Defizite auf, die jedenfalls zusammengenommen als wesentlich anzusehen sind (dazu 1. - 8.). Die im Klageverfahren erfolgten Ergänzungen gehen in Systematik und Ermittlungstiefe wesentlich über den Fachbeitrag hinaus und hätten deshalb vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidung des [X.] zum Vorlagebeschluss des [X.]s vom 25. [X.]pril 2018 - 9 [X.] 16.16 - (DV[X.]l 2018, 1418, [X.]z. des [X.]: [X.]-535/18) einer vorherigen Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft (9.). Schließlich sind durch die Planänderungen in der mündlichen Verhandlung weitere Fragen aufgeworfen worden, die derzeit noch nicht abschließend geklärt werden können (10.). Eine [X.]ussetzung des Verfahrens ist indes nicht geboten (11.).

1. Im Fachbeitrag sind berichtspflichtige Gewässer im Untersuchungsraum nicht behandelt worden, obwohl die gebotene wasserkörperbezogene Prüfung dies erfordert hätte. Der Untersuchungsraum wird im Fachbeitrag zwar nicht verbal definiert, aus der kartographischen Darstellung (S. 14) ist aber zu entnehmen, dass sich (auch) die Gewässer [X.], 07 sowie 08_b innerhalb dieses Raums befinden. Es fehlt eine Erläuterung dafür, weshalb diese Gewässer gleichwohl nicht Gegenstand des [X.] sind. Jedenfalls beim [X.] [X.] wäre darüber hinaus in der Sache eine Untersuchung erforderlich gewesen, weil an ihm eine Einleitstelle für das [X.] liegt, wie sich aus der im Klageverfahren vorgelegten Untersuchung von [X.] '[X.]uswirkung der [X.] auf die biologischen Qualitätskomponenten der WRRL und [X.]ktualisierung der Daten', 2018, - im Folgenden: [X.] (2018) - ergibt. Im Übrigen kann der Fachbeitrag seinen Zweck, eine nachvollziehbare [X.]eurteilung der in [X.]etracht kommenden [X.]uswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Oberflächengewässer zu ermöglichen, nur erreichen, wenn - zumindest kurz - erläutert wird, weshalb die [X.]e [X.]eeinflussung eines im Untersuchungsraum befindlichen Gewässers ausgeschlossen werden kann.

2. [X.] zu Recht, dass der Fachbeitrag nur bei der [X.]eschreibung des [X.] der Oberflächengewässer wasserkörperbezogen vorgeht, nicht jedoch bei der [X.]uswirkungsprognose. So wird etwa in Ziffer 5.3.1.1 unter anderem die [X.] in [X.]ezug genommen, obwohl insoweit zwei verschiedene berichtspflichtige Gewässer (br_08_a und br_08_c) vorliegen. Die zusammengefasste [X.]uswirkungsprognose im Fachbeitrag verfehlt zudem die richtigen Maßstäbe, weil der [X.] br_08_a als erheblich verändert, der [X.] br_08_c aber als natürlich eingestuft ist und der Maßstab für die Prüfung des Verschlechterungsverbots deshalb im ersteren Fall gemäß § 27 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.] das ökologische Potenzial und im letzteren Fall gemäß § 27 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] der ökologische Zustand ist. Eine 'Oberflächenwasserkörperbezogene [X.]ufbereitung der Ergebnisse des [X.]en [X.]' - im Folgenden: Fachbeitrag Ergänzung (2018) - hat der [X.]eklagte erst im Klageverfahren vorgelegt.

3. Ferner waren die Messergebnisse für die [X.]ewertung des [X.] schon bei Erstellung des [X.] teilweise veraltet und sind erst im gerichtlichen Verfahren aktualisiert worden. Die Messergebnisse der repräsentativen Überwachungsstelle [X.], [X.]uwiese, stammen vom 5. Dezember 2007, die entsprechenden Werte der repräsentativen Überwachungsstelle [X.] vom 15. November 2008. Sie waren damit zum Zeitpunkt der Erstellung des [X.] und zum Zeitpunkt des [X.] des Planfeststellungsbeschlusses rund neun bzw. fast zehn Jahre alt und wesentlich älter, als es den normativ vorgegebenen Überwachungsintervallen für die überblicksweise Überwachung nach Ziffer 1 i.V.m. der [X.]elle '[X.] und Überwachungsintervalle' in [X.]nlage 10 zu § 10 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 [X.] in der am 24. Juni 2016 in [X.] getretenen Fassung von [X.]rt. 1 der Verordnung vom 20. Juni 2016 ([X.]G[X.]l. I [X.]73) - [X.] - entspricht. Die überblicksweise Überwachung ist nach den [X.]ngaben der [X.]elle in [X.]nlage 10 für die biologischen Qualitätskomponenten alle ein bis drei Jahre und für die chemischen Qualitätskomponenten, die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sowie für prioritäre Stoffe mindestens einmal in sechs Jahren durchzuführen.

Wenn die in einem [X.]ewirtschaftungsplan dokumentierten Daten aus der Gewässerüberwachung lückenhaft, unzureichend oder veraltet sind, können sie einer Vorhabenzulassung regelmäßig nicht zugrunde gelegt werden, sondern es bedarf weiterer Untersuchungen ([X.]VerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 [X.] 2.15 - [X.]VerwGE 158, 1 Rn. 489 m.w.[X.]; Schieferdecker, UPR Sonderheft 2018, 436 <439>). Falls wie hier innerhalb eines einheitlichen [X.] eine andere [X.]ehörde - vorliegend das [X.], [X.] ([X.]) - für die Durchführung der Überwachung zuständig ist, hat die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich gegenüber der zuständigen [X.]ehörde darauf hinzuwirken, dass die Überwachung wie normativ gefordert stattfindet, um ihren [X.] zur Prüfung des Verschlechterungsverbots im Rahmen der Vorhabenzulassung ordnungsgemäß erfüllen zu können ([X.]rt. 20 [X.]bs. 3 [X.]). Geringfügige Überschreitungen des Überwachungsintervalls, etwa wenn die Daten bei Erstellung des [X.] noch aktuell genug sind und erst zum Zeitpunkt des [X.] des Planfeststellungsbeschlusses das Intervall unwesentlich überschritten ist, können dabei ohne Nachermittlung hinnehmbar sein oder noch im Klageverfahren nachträglich durch Vorlage neuer Ergebnisse bestätigt werden. Um eine solche geringfügige Überschreitung handelt es sich hier jedoch nicht.

4. Die [X.]ehandlung der biologischen Qualitätskomponenten (§ 5 [X.]bs. 4 [X.] i.V.m. [X.]nlage 3 Nr. 1 zur [X.]) im Fachbeitrag weist erhebliche Mängel auf. Insbesondere ist die biologische Qualitätskomponente Fischfauna nicht nach dem fischbasierten [X.]ewertungssystem für Fließgewässer (im Folgenden: fi[X.]S) bewertet worden, obwohl diese [X.]ewertung durch [X.]nlage 5 Vorbemerkung 3 zur [X.] seit Inkrafttreten ihrer Neufassung im Juni 2016 vorgeschrieben ist. Erst während des gerichtlichen Verfahrens wurde ein umfangreiches, auf fi[X.]S basierendes Gutachten ('[X.]uswirkung der [X.] auf die biologischen Qualitätskomponenten der WRRL und [X.]ktualisierung der Daten', Stand 25. [X.]pril 2018) erstellt und vom [X.]eklagten vorgelegt ([X.] <2018>). [X.]us den Quellenangaben dieser Untersuchung lässt sich entnehmen, dass die dort zugrunde gelegten Daten zum [X.] zum Zeitpunkt der Erstellung des [X.] und seiner [X.]ktualisierung im Juli 2016 bereits vorhanden gewesen sein müssen.

Diesem Defizit des [X.] kommt nach [X.]uffassung des [X.]s erhebliches Gewicht zu, weil die umfangreiche Untersuchung von [X.] (2018) die biologischen Qualitätskomponenten mit gänzlich anderer Systematik und deutlich größerer Ermittlungstiefe darstellt, ohne dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat. Soweit der [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, vom [X.] geprüfte Daten, die in der Untersuchung von [X.] (2018) dargestellt werden, seien bereits dem Fachbeitrag zugrunde gelegt worden, ist dies jedenfalls nicht nachvollziehbar. Der Fachbeitrag stellt zum Ist-Zustand der Fischfauna lediglich fest, die [X.] sei im untersuchten [X.]ereich für Neunaugen von besonderer [X.]edeutung und müsse als potentieller Laichplatz betrachtet werden. [X.]eim Gewässer [X.]/[X.] ([X.]) heißt es zum Ist-Zustand, alle biologischen Komponenten des ökologischen Zustands seien mit "gut" eingestuft. [X.]ei der [X.]uswirkungsprognose wird demgegenüber ausgeführt, der aktuelle Zustand der einzelnen biologischen Qualitätskomponenten sei in den [X.]ewirtschaftungsplänen bzw. Maßnahmenprogrammen nicht bestimmt. Den biologischen Qualitätskomponenten kommt im Übrigen auch nach den normativen Vorgaben wesentliche [X.]edeutung zu, weil gemäß § 5 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] für die [X.]ewertung des ökologischen Zustands bzw. Potenzials maßgeblich auf sie abzustellen ist und die morphologischen sowie die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gemäß § 5 [X.]bs. 4 Satz 2 [X.] lediglich unterstützend heranzuziehen sind ([X.]VerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 [X.] 2.15 - [X.]VerwGE 158, 1 Rn. 497 f.; Schieferdecker, UPR Sonderheft 2018, 436 <437>).

5. Die physikalisch-chemische Hilfskomponente der [X.]hloridbelastung der Gewässer wird nicht konsistent behandelt. Insoweit lag dem Fachbeitrag die Untersuchung des [X.] in das Gewässersystem der [X.]ramau aufgrund des Neubaus der [X.] und des sechsstreifigen [X.]usbaus der [X.], Teil 1 [X.]hlorideinträge in die [X.] und die [X.], [X.]RW 2013 - [X.]salzgutachten 2013 - zugrunde. [X.]n einem wesentlichen Punkt, nämlich der Frage, ob der Schwellenwert von 50 mg/l [X.]hlorid als Drei-Jahres-Mittelwert ([X.]nlage 7 Ziffer 1.1.2 zu § 5 [X.]bs. 4 Satz 2 [X.]) für die Einhaltung des höchsten ökologischen Potenzials in der [X.] und gleichzeitig als vom [X.]eklagten selbst gesetzte Verträglichkeitsgrenze für die Neunaugen im FFH-Gebiet "Mittlere [X.], [X.]ramau und [X.]ünzau" eingehalten wird, kommen die im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Untersuchungen zu anderen Ergebnissen als diejenigen aus dem Planfeststellungsverfahren:

Im Fachbeitrag wird die [X.]hloridgrundbelastung der [X.] unter [X.]ezugnahme auf das [X.]salzgutachten 2013 im Jahresmittel mit 25,53 mg/l und die [X.]e Zusatzbelastung durch Direkteintrag mit höchstens 14,5 mg/l angegeben. Hieraus ergibt sich, dass eine [X.]hloridbelastung von 50 mg/l sicher unterschritten und die [X.]nforderung der [X.]nlage 7 zur [X.] hinsichtlich des höchsten ökologischen Potenzials erfüllt wird. Der Planfeststellungsbeschluss bezieht sich hierauf (S. 880).

Im Fachbeitrag Ergänzung (2018) wird hingegen angenommen, dass die [X.]hloridbelastung in der [X.] knapp über 50 mg/l liegen wird. Diese eher pauschale und vage [X.]nnahme wird der ebenfalls erst im Klageverfahren vorgelegten Neufassung des [X.]salzgutachtens (2018) entnommen. Die dort in der [X.]nlage 2 wiedergegebenen Werte für die [X.] mit über 50 mg/l [X.]hlorid sind jedoch - wie sich dieser [X.]nlage ebenfalls entnehmen lässt - Werte für ein maximales Einzelereignis bzw. durchschnittliche Winterwerte. Jedenfalls [X.] maßgeblich für die [X.]hloridbelastung ist indes gemäß [X.]nlage 7 zur [X.] der Drei-Jahres-Mittelwert. Dieser Wert für die [X.] liegt gemäß [X.]nlage 2 des [X.]salzgutachtens (2018) bei 48,8 mg/l [X.]hlorid.

[X.]uf der Grundlage dieser nicht konsistenten Ergebnisse zur [X.]hloridbelastung in der [X.] kann die auf das [X.] bezogene Kritik der Kläger, eine [X.]eeinträchtigung insbesondere der salzempfindlichen juvenilen Stadien der Neunaugen im [X.], [X.]ramau und [X.]ünzau' sei zu befürchten, nicht abschließend ausgeräumt werden. [X.]llerdings dürfte angesichts der [X.]erechnungsannahmen der [X.]salzgutachten die Verfehlung der Grenze von 50 mg/l [X.]hlorid auch unter [X.]erücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung von den Klägern des [X.] vorgebrachten Kritik an den [X.]erechnungsannahmen (Zahl der Streuvorgänge, Menge des bei einem Streuvorgang aufgebrachten Salzes) unwahrscheinlich sein. Das [X.]salzgutachten (2018) enthält nach [X.]ngabe seiner [X.]utoren Sicherheitspuffer von insgesamt ca. 30 %, um extreme Witterungssituationen im Winter abzudecken. Das betrifft insbesondere Niedrigwasser und den gleichzeitigen Eintritt eines 15-minütigen Starkregenereignisses während einer Situation, in der die Fahrbahnen voll abgestreut sind. Diese [X.]nnahmen decken bereits für die [X.]hloridbelastung besonders ungünstige Verhältnisse ab.

Deshalb greift die Rüge, die im [X.] an Straßen der [X.] ([X.]) angegebenen Maximalwerte für die Streudichte von 40 g Salz/m² Straßenfläche müssten berücksichtigt werden, nicht durch. Die [X.]erechnungsannahmen der [X.]salzgutachten gehen von der im [X.] angegebenen durchschnittlichen Streudichte von 20 g/m² aus, berechnen dies dann jedoch für die gesamte versiegelte Fläche der [X.]utobahn, obwohl in der Praxis lediglich die Fahrstreifen und nicht die Seitenstreifen behandelt werden. [X.]ußerdem ist in dieser [X.]erechnungsannahme die Zahl der Streuvorgänge pro Winter mit 40 weit im oberen Drittel der Variationsbreite angesetzt (s. PF[X.] S. 880 f.). Dem haben die Kläger erst im Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 und damit außerhalb der [X.] substantiierten Tatsachenvortrag entgegengesetzt; dieser kann deshalb keine [X.]erücksichtigung finden (§ 6 Satz 2 und 3 UmwRG i.V.m. § 87b [X.]bs. 3 Satz 3 VwGO).

6. Zum [X.]en Eintrag von Schadstoffen in die Oberflächengewässer enthält der Fachbeitrag lediglich die knappe und vage Feststellung ([X.]), mit Einträgen von Stoffen bzw. Stoffgruppen wie zum [X.]eispiel [X.]enzol oder [X.] sei aufgrund der festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen nicht zu rechnen. Der Planfeststellungsbeschluss verweist hierauf (S. 858, 864). Das kann angesichts der von den Klägern des [X.] 9 [X.] 10.17 und gleichzeitig vom [X.]eklagten in beide Klageverfahren eingeführten fachgutachterlichen [X.]ussagen zur "[X.] [X.]ewertung der Einleitung von Straßenabflüssen" ([X.] [X.]pril 2018) nicht genügen.

Hiernach können bei der [X.]eurteilung der [X.] aus den [X.]ehandlungsanlagen die ubiquitär vorkommenden [X.] zu Überschreitungen der Umweltqualitätsnormen für die [X.]eurteilung des chemischen Zustands nach [X.]elle 2 der [X.]nlage 8 zur [X.] führen. Die mittlere Konzentration von [X.]enzo(a)pyren im [X.] ist dem Gutachten zufolge rund 1 060-fach höher als die [X.] (im Folgenden: [X.]). Die [X.] für [X.]enzo(a)pyren sei so gering, dass sie selbst nach der [X.]ehandlung mit der derzeit besten Technik, nämlich durch [X.]anlagen, bei Vorhandensein von größeren angeschlossenen Flächen und bei geringer Wasserführung der Fließgewässer überschritten werden könne.

Gemäß § 7 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. Nr. 28 der [X.]elle 1 Spalte 4 der [X.]nlage 8 zur [X.] gelten für [X.] bis Ende des Jahres 2021 die (weniger strengen) Umweltqualitätsnormen nach [X.]nlage 7 der vorherigen Fassung der [X.]. Das Gebot der Konfliktbewältigung erfordert indes, dass die Planfeststellung der strengeren Neuregelung bereits Rechnung trägt und gegebenenfalls Vorkehrungen vorsieht, die insoweit eine [X.]e Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer vermeiden. Das sieht auch der [X.]eklagte so. Deshalb hat er zu Protokoll der mündlichen Verhandlung den Planfeststellungsbeschluss um eine [X.]uflage ergänzt, die dem Vorhabenträger aufgibt, in den Regenrückhaltebecken RR[X.] 1 - 8 und RR[X.] 08, 09 sowie [X.]-02 jeweils die vorgeschalteten [X.]bsetzbecken durch [X.] zu ersetzen. [X.]is zum Schluss der mündlichen Verhandlung konnte aber nicht abschließend geklärt werden, ob mit der Umplanung die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für die [X.] gewährleistet werden kann. Dies wäre Voraussetzung dafür, dass hinsichtlich des chemischen Zustands (§ 6 [X.]) das Verschlechterungsverbot eingehalten wird. Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines [X.] liegt vor, sobald durch ein Vorhaben mindestens eine Umweltqualitätsnorm im Sinne der [X.]nlage 8 zur [X.] überschritten wird ([X.]VerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 [X.] 2.15 - [X.]VerwGE 158, 1 Rn. 578; vgl. auch Vorlagebeschluss des [X.]s vom 25. [X.]pril 2018 - 9 [X.] 16.16 - DV[X.]l 2018, 1418 Rn. 49).

[X.]us der Untersuchung von [X.] ergeben sich ferner [X.]nhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm als [X.] für den Schadstoff [X.]yanid problematisch ist. Dort heißt es (S. 12), bei einem durchschnittlichen jährlichen [X.]salzverbrauch von 1 000 g/m² und einer Konzentration von [X.] von 50 - 75 mg/kg im [X.] ergebe sich eine mittlere jährliche [X.]menge von 50 - 75 mg/m². Unter [X.]nnahme eines mittleren Jahresniederschlags von 750 ml und mittlerer [X.]bflussverhältnisse lägen mögliche mittlere Jahreskonzentrationen nur auf [X.]yanid bezogen bei 70 - 107 µg/l. Nach Ziffer 17 der [X.]nlage 6 i.V.m. Nr. 3.1. der [X.]nlage 3 zu § 5 [X.] beträgt die [X.] für [X.]yanid 10 µg/l. Da der Parameter [X.]yanid nicht für die [X.]eurteilung des chemischen Zustands eines Oberflächengewässers, sondern gemäß § 5 [X.]bs. 1 Satz 1, [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] für die Einstufung seines ökologischen Zustands bzw. des ökologischen Potenzials herangezogen wird, wäre bei einer [X.]en prognostischen Verfehlung der [X.] der ökologische Zustand bzw. das ökologische Potenzial höchstens als mäßig einzustufen (§ 5 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.]). Im Übrigen haben die Kläger - wenn auch außerhalb der [X.] im Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 - darauf hingewiesen, dass in einem Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie aus dem [X.] zu einem anderen [X.]bschnitt der [X.] in [X.] die [X.]efassung mit dem Schadstoff [X.]yanid einen größeren Raum einnimmt; nach einer Quellenangabe dort werde mit 64,2 mg [X.]yanid pro Kilogramm [X.]hlorid gerechnet.

7. Die Prüfung des betroffenen [X.] ([X.] und östliches Hügelland) im Fachbeitrag und im Planfeststellungsbeschluss weist Mängel auf. Vorbehaltlich der Entscheidung des [X.] zum Vorlagebeschluss des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 25. [X.]pril 2018 - 9 [X.] 16.16 - (DV[X.]l 2018, 1418) geht der [X.] davon aus, dass das Verschlechterungsverbot für das Grundwasser wie für die Oberflächengewässer verbindlichen [X.]harakter hat und bei der Zulassung eines Vorhabens in gleicher Weise wie für Oberflächengewässer zu prüfen ist. Ferner sieht der [X.] - wiederum vorbehaltlich der Entscheidung im [X.] - als [X.]ezugspunkt dieser Prüfung den gesamten [X.] an und nicht nur einen räumlich abgegrenzten Teil. Lokal begrenzte Veränderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten [X.] auswirken ([X.]VerwG, Vorlagebeschluss vom 25. [X.]pril 2018 - 9 [X.] 16.16 - DV[X.]l 2018, 1418 Rn. 44, vgl. auch Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 [X.] 2.15 - [X.]VerwGE 158, 1 Rn. 506 zur räumlichen [X.]ezugsgröße bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots für Oberflächenwasserkörper).

Eine ordnungsgemäße Prüfung des Verschlechterungsverbots setzt hiernach zunächst eine Ermittlung des [X.] des zu bewertenden [X.]s voraus ([X.]VerwG, Hinweisbeschluss vom 25. [X.]pril 2018 - 9 [X.] 16.16 - DV[X.]l 2018, 1426 Rn. 51). Hinsichtlich des mengenmäßigen [X.] des Grundwassers gemäß § 4 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 ([X.]G[X.]l. I [X.]13), zuletzt geändert durch [X.]rt. 1 der Verordnung vom 4. Mai 2017 ([X.]G[X.]l. I S. 1044) - [X.] - gibt der Fachbeitrag die Einstufung im [X.]ewirtschaftungsplan mit gut an. [X.]ei der [X.]uswirkungsprognose fehlen indes quantitative [X.]ngaben zur Größe des [X.]s und zur angenommenen Verschlechterung der Neubildungsrate durch die [X.]e Versiegelung von Flächen. Erst in der mündlichen Verhandlung hat der [X.]eklagte die Größe des [X.]s mit über 1 500 km² angegeben und die Verschlechterung der Grundwasserneubildung überschlägig mit lediglich 0,03 % abgeschätzt. Damit dürfte eine Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers ausgeschlossen sein.

Hinsichtlich des chemischen Zustands des Grundwassers (§ 5 [X.]) sind regelmäßig quantitative [X.]ngaben zur Grundbelastung mit [X.]hlorid im [X.] erforderlich, um eine [X.]ussage dazu treffen zu können, ob der für [X.]hlorid maßgebliche Schwellenwert von 250 mg/l gemäß [X.]nlage 2 zu § 7 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.] auch nach [X.] der [X.]en Zusatzbelastung durch [X.]salzeintrag eingehalten wird ([X.]VerwG, Hinweisbeschluss vom 25. [X.]pril 2018 - 9 [X.] 16.16 - DV[X.]l 2018, 1426 Rn. 51). Daran fehlt es im Fachbeitrag und im Planfeststellungsbeschluss. Erst in der mündlichen Verhandlung hat der [X.]eklagte auf Nachfrage des [X.]s die Grundbelastung mit [X.]hlorid an zwei repräsentativen Messstellen (§ 9 [X.]bs. 1 [X.]) mit 26 bzw. 29 mg/l angegeben. [X.]uf dieser Grundlage dürfte eine Verfehlung des Schwellenwertes bezogen auf den gesamten [X.] ausgeschlossen werden können. [X.]uch Unterschiede zwischen schweren [X.]öden im [X.]en und sandigen [X.]öden im Osten des [X.]bschnitts können unter diesen Umständen kaum eine ins Gewicht fallende Verschlechterung des [X.]s herbeiführen.

8. Die weitere Kritik der Kläger an der Prüfung des [X.]en Verschlechterungsverbots ist unbegründet.

a) Der [X.] ist davon überzeugt, dass die Vorgehensweise des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der sogenannten Kleingewässer mit der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar ist. Das Verfahren gibt keinen [X.]nlass, dem [X.] die Frage vorzulegen, ob [X.]rt. 4 WRRL dahin auszulegen ist, dass das Verschlechterungsverbot für alle Oberflächengewässer unabhängig von ihrer Größe gilt, und, wenn ja, ob es genügt, dass die im Einflussbereich eines Vorhabens geschützten Gewässer mit einem Einzugsgebiet von weniger als 10 km², die nicht Gegenstand eines [X.]ewirtschaftungsplans sind, so geschützt werden, wie dies zum Schutz und zur Verbesserung der mit ihnen verbundenen größeren Gewässer notwendig ist, oder ob es erforderlich ist, dass die Gewässer selbst als [X.]estandteil des mit ihnen verbundenen Gewässers verstanden und nach diesen Maßstäben geschützt werden.

Die Kläger gehen zwar zutreffend davon aus, dass die Wasserrahmenrichtlinie keinen ausdrücklichen Vorbehalt bezüglich kleiner Gewässer kennt. Gleichwohl bestehen nach [X.]uffassung des [X.]s weiterhin (s. bereits [X.]VerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 [X.] 18.15 - [X.]VerwGE 156, 215 Rn. 101 ff.) keine Zweifel daran, dass dem Verschlechterungsverbot für Kleingewässer dadurch entsprochen werden kann, dass sie so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper die [X.]ewirtschaftungsziele erreicht. Das im Zuge der Gemeinsamen Umsetzungsstrategie ([X.]ommon Implementation Strategy - [X.]IS) herausgegebene [X.]IS Guidance Document No. 2, Identification of Water [X.]odies (2003), welches zwar nicht verbindlich ist, dem aber dennoch bei der [X.]uslegung besonderes Gewicht zukommt, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Wasserrahmenrichtlinie nicht auf eine vollständige Harmonisierung der [X.]en Vorschriften der Mitgliedstaaten abzielt, sondern allgemeine Grundsätze und den Handlungsrahmen aufstellt, die von den Mitgliedstaaten durch den Erlass konkreter Maßnahmen weiterzuentwickeln sind (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]-461/13 - Rn. 34). Das [X.]IS-Dokument erkennt die administrativen Schwierigkeiten bei der Erfassung und Unterschutzstellung dieser kleinen Gewässer. Es schlägt den einzelnen Mitgliedstaaten als eine von mehreren Möglichkeiten vor, kleine Gewässer so zu schützen und zu verbessern, wie dies zum Schutz und zur Verbesserung derjenigen (größeren) Gewässer erforderlich ist, mit denen sie unmittelbar oder mittelbar verbunden sind. Dem Verschlechterungsverbot für Kleingewässer kann mithin auch dadurch entsprochen werden, dass sie so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper die [X.]ewirtschaftungsziele erreicht ([X.]IS Guidance Document No. 2, [X.]). Diesem Vorschlag entsprechend geht der Planfeststellungsbeschluss vor.

b) Der Fachbeitrag und ihm folgend der Planfeststellungsbeschluss legen bei der [X.]eurteilung des [X.] für den erheblich veränderten Oberflächenwasserkörper [X.] und Nebengewässer (br_08_a) zu Recht das ökologische Potenzial und nicht den ökologischen Zustand zugrunde. Diese Vorgehensweise schreibt § 27 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.] ausdrücklich vor. Ergänzend bestimmt § 3 Nr. 8 [X.], dass bei als erheblich verändert eingestuften Gewässern an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial tritt. Diese Regelungen, mit denen der Gesetzgeber die verbindlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie umsetzen wollte, stellen auch unter [X.]erücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] keine unzureichende Umsetzung des [X.]srechts dar. Zwar weicht das nationale Recht dabei vom Wortlaut des [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 [X.]uchst. a Ziffer i WRRL ab, der allgemein verlangt, eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern. 'Zustand' ist aber hier im Sinne eines Oberbegriffs zu verstehen, der den ökologischen Zustand und das ökologische Potenzial umfasst; dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit den [X.]egriffsdefinitionen des [X.]rt. 2 WRRL ([X.]VerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 [X.] 2.15 - [X.]VerwGE 158, 1 Rn. 482 ff.). Der 7. [X.] hat dies im Einzelnen wie folgt begründet:

"Der [X.]egriff 'Zustand' wird in [X.]rt. 2 Nr. 17 WRRL als die allgemeine [X.]ezeichnung für den Zustand eines [X.] auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand definiert. Den ökologischen Zustand wiederum definiert [X.]rt. 2 Nr. 21 WRRL als die 'Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach [X.]'. Der [X.] verwendet seinerseits den [X.]egriff 'Zustand' als Oberbegriff für den ökologischen Zustand und das ökologische Potenzial und sieht ebenso wie für den Zustand auch für das Potenzial mehrere [X.]ewertungsstufen vor (vgl. etwa Nr. 1.2 und 1.2.5 sowie Nr. 1.4 und 1.4.2). Zudem bestimmt die Regelung in Nr. 1.4.1 Ziffer i des [X.] zur WRRL in Satz 2 - vergleichbar mit [X.] Nr. 1.3 Ziffer ii WRRL -, dass für die Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands bei erheblich veränderten [X.] [X.]ezugnahmen auf den ökologischen Zustand als [X.]ezugnahmen auf das ökologische Potenzial erfolgen sollten. Diese weite [X.]egriffsbildung findet sich schließlich auch in den Erwägungsgründen (Nr. 25 f.) wieder. Dieses [X.]egriffsverständnis wird durch die nachfolgenden [X.]estimmungen der [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 [X.]uchst. a Ziffer ii und [X.] sowie [X.]rt. 2 Nr. 23 WRRL nicht in Frage gestellt. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass die Regelungen in [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 [X.]uchst. a Ziffer ii und [X.] bei isolierter [X.]etrachtung den Schluss nahelegen könnten, das ökologische Potenzial sei nur für das [X.] relevant. Diese [X.]uslegung wäre aber mit den oben genannten Regelungen in [X.]rt. 2 und im [X.] zur Wasserrahmenrichtlinie schon systematisch nicht in Einklang zu bringen. [X.]us der [X.]egriffsdefinition des 'guten ökologischen Potenzials' in [X.]rt. 2 Nr. 23 WRRL folgt nichts anderes. Vielmehr bestätigt diese Vorschrift den [X.]efund, dass der [X.]egriff 'Potenzial' allgemein den ökologischen Zustand eines erheblich veränderten [X.] beschreibt."

Der erkennende [X.] sieht keinen [X.]nlass für eine andere Sichtweise, zumal sich die Kläger mit der Entscheidung des 7. [X.]s nicht näher auseinandergesetzt haben. Im Übrigen findet die gegenteilige [X.]uffassung der Kläger im Urteil des [X.] vom 1. Juli 2015 - [X.]-461/13 - keine Stütze. Der Gerichtshof versteht und verwendet den [X.]egriff 'Zustand' bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots ebenfalls als Oberbegriff für den ökologischen Zustand und das ökologische Potenzial (vgl. etwa Rn. 37, 39, 41, 50).

c) [...]

d) Der schlechte chemische Ist-Zustand des betroffenen [X.] steht dem Vorhaben nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht entgegen. Er wird hervorgerufen durch Überschreitung des Schwellenwertes für Nitrat aufgrund von Einträgen aus der Landwirtschaft und verschlechtert sich [X.] nicht. Der [X.] legt vorbehaltlich der Entscheidung zu seinem Vorlagebeschluss zugrunde, dass eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines [X.]s vorliegt, sobald mindestens eine Umweltqualitätsnorm für einen Parameter [X.] überschritten wird (s. [X.]VerwG, Vorlagebeschluss vom 25. [X.]pril 2018 - 9 [X.] 16.16 - DV[X.]l 2018, 1418 Rn. 49). Für Schadstoffe, die den maßgeblichen Schwellenwert bereits im Ist-Zustand überschreiten, stellt jede weitere (messbare) Erhöhung der Konzentration eine Verschlechterung dar (ähnlich [X.]VerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 [X.] 2.15 - [X.]VerwGE 158, 1 Rn. 578 zur Verschlechterung des chemischen Zustands eines [X.]).

Nach den [X.]nnahmen der Planfeststellung ist davon auszugehen, dass sich [X.] durch die [X.] im Winter lediglich der [X.]hloridwert (daneben wegen des oben bei 6. erwähnten [X.]yanidgehalts des [X.]salzes wahrscheinlich auch der [X.]yanidwert) im Grundwasser geringfügig erhöht, ohne dass sich an der Nitratbelastung messbar etwas ändert. Der Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 26. Oktober 2018, der diese [X.]nnahme bezweifelt und eine [X.]e Erhöhung der [X.] im Grundwasser behauptet, ist außerhalb der [X.] erfolgt und kann deshalb keine [X.]erücksichtigung finden (§ 6 Satz 2 und 3 UmwRG i.V.m. § 87b [X.]bs. 3 Satz 3 VwGO).

e) Das Vorbringen der Kläger zu den [X.]augrunduntersuchungen und zu baubedingten [X.]uswirkungen vermag keine Fehler der [X.]en Prüfung aufzuzeigen. Es setzt sich mit der [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses zu ihren im Verwaltungsverfahren dazu erhobenen [X.] innerhalb der [X.] (§ 6 Satz 1 UmwRG) nicht auseinander. Die Rüge, baubedingte [X.]uswirkungen müssten Regelungsgegenstand der Planfeststellung sein und dürften nicht der [X.]usführungsplanung überlassen werden, soweit diese [X.]uswirkungen für die Prüfung zwingender Verbotsvorschriften oder das [X.]bwägungsgebot relevant sind, bleibt unsubstantiiert. Es wird nicht erkennbar, welche konkreten [X.]uswirkungen die Kläger hiermit in [X.]ezug nehmen wollen. Im Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 erstmals angesprochene Gesichtspunkte wie die [X.]ezugnahme auf die [X.] EN 1997-2 mit Vorgaben zur Grundwassererkundung gehören nicht zum [X.] des vorliegenden Verfahrens (§ 6 Satz 2 und 3 UmwRG i.V.m. § 87b [X.]bs. 3 Satz 3 VwGO), weil hiermit neuer Tatsachenvortrag angebracht wird, der über eine bloße Vertiefung des vorherigen Rechtsvortrags zum Verhältnis zwischen [X.]usführungsplanung und Planfeststellung hinausgeht. Sollten die [X.] die [X.]nforderungen der Sicherheit und Ordnung für Fernstraßen (§ 4 [X.]) betreffen, wäre überdies fraglich, ob diese [X.]nforderungen zu den Zielen gehören, die die Kläger nach ihrer Satzung fördern (§ 2 [X.]bs. 4 Satz 1 letzter Halbs. UmwRG).

Soweit ohne zusätzliche Sachverhaltsermittlung (§ 87b [X.]bs. 3 Satz 3 VwGO) erkennbar, hat der [X.] nach den [X.]nnahmen des Planfeststellungsbeschlusses keinen nennenswerten Einfluss auf die Grundwasserverhältnisse. Insoweit kann auf die [X.]usführungen oben unter c) zu den grundwasserabhängigen [X.]n verwiesen werden."

b) Darüber hinaus führt auch das Vorbringen der Kläger zu grundwasserabhängigen [X.]n nicht zu einem Fehler in [X.]er Hinsicht. Die Kläger bestreiten zum einen die [X.]uffassung der Planfeststellungsbehörde, dass die Planung keinerlei [X.]uswirkungen auf den mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers habe. Zum anderen werfen sie der Planfeststellungsbehörde, soweit diese davon ausgehe, dass eine Schädigung dieser Ökosysteme kausal von einer Verschlechterung des mengenmäßigen oder des chemischen Zustands des jeweils betroffenen [X.]s abhängen müsse, ein rechtlich fehlerhaftes Verständnis der Wasserrahmenrichtlinie vor. Vielmehr müsse die Richtlinie dahin verstanden werden, dass eine "per-se-Prüfung" der grundwasserabhängigen [X.] erforderlich sei, möge diese auch "im Hinblick auf den Wasserhaushalt" erfolgen.

Was den ersten Kritikpunkt angeht, fehlt eine [X.]useinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss, der seine [X.]nnahme, grundwasserabhängige [X.] würden durch das Vorhaben nicht geschädigt, näher begründet hat (S. 866 f.). [X.]eurteilungsgrundlage für diese Einschätzung sei das vom Vorhabenträger erstellte [X.]augrundgutachten und die vorgesehene [X.]auweise. Die [X.] halte stets ausreichend [X.]bstand zum Grundwasserleiter ein. Zudem werde durch umfangreiche Vermeidungsmaßnahmen, etwa den Einbau eines Geotextils, sichergestellt, dass - auch in der [X.]auphase - keine Schädigungen des Grundwassers oder abhängiger [X.] im Nahbereich der Trasse hervorgerufen würden. Dies gelte auch für die [X.]ereiche, in denen die [X.]utobahn in [X.] errichtet werde. Insoweit nimmt der Planfeststellungsbeschluss [X.]ezug auf die geotechnische Stellungnahme vom 2. [X.]ugust 2016. Danach ist auch unter [X.]erücksichtigung geplanter [X.]odenaustausch- und Überhöhungsmaßnahmen weder eine Veränderung der Grundwasserströmung oder ein nennenswerter [X.]ufstau von Grundwasser noch eine [X.]eeinträchtigung des mengenmäßigen Zustands der betroffenen [X.] zu erwarten. [X.]uswirkungen auf die chemische Zusammensetzung des Grundwassers könnten lediglich lokal auftreten. So werde in den relativ kurzen Strecken, in denen Vorbelastungsdämme aufgeschüttet würden, im Zuge der Setzung der organischen [X.]öden stärker eisenhaltiges Porenwasser austreten und sich mit dem Grundwasser vermischen. Diese räumlich und zeitlich eng begrenzte Wirkung führe aber weder zu einer nachteiligen [X.]uswirkung auf den chemischen Zustand des [X.]s noch auf grundwasserabhängige [X.].

Was den zweiten Kritikpunkt angeht, gehen die Kläger nach [X.]uffassung des [X.]s von einem unzutreffenden Verständnis der Wasserrahmenrichtlinie in [X.]ezug auf grundwasserabhängige [X.] aus. Diesen kommt nach der Richtlinie eine wichtige Rolle bei der [X.]eschreibung und [X.]ewertung der [X.] zu (vgl. [X.] 2.1 und 2.2 sowie [X.] 2.1.2 und 2.3.2 WRRL). So liegt ein guter mengenmäßiger Zustand unter anderem dann vor, wenn der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einer signifikanten Schädigung von grundwasserabhängigen [X.]n führen würden, und ein guter chemischer Zustand des Grundwassers setzt voraus, dass die Schadstoffkonzentrationen nicht derart hoch sind, dass die grundwasserabhängigen [X.], signifikant beschädigt werden.

Im Rahmen der [X.]ewirtschaftungsplanung müssen die grundwasserabhängigen [X.] daher erfasst und analysiert werden. Hierfür existieren inzwischen auf [X.] verschiedene [X.]rbeitshilfen, insbesondere verschiedene [X.]IS-Leitfäden sowie die Handlungsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser ([X.]) zur [X.]erücksichtigung grundwasserabhängiger [X.] bei der Risikoanalyse und Zustandsbewertung der [X.] vom 29. Februar 2012. [X.]llein auf [X.] spielt auch die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob sich die Erfassung auf die [X.]ereiche ausgewiesener FFH- und Vogelschutzgebiete beschränken darf, die in den Handlungsempfehlungen umstritten ist, eine Rolle.

Die Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet aber entgegen der [X.]uffassung der Kläger weder zu einer abwägungsrelevanten trassenorientierten Prüfung, ob es zu einer [X.]eeinträchtigung grundwasserabhängiger [X.] kommt, noch verbietet sie grundsätzlich deren Überbauung. Für ein solches Verständnis, das nicht nur eine umfassende Kartierung grundwasserabhängiger [X.] in sämtlichen Mitgliedstaaten voraussetzen würde, sondern angesichts des weiten [X.]egriffsverständnisses, das eine große [X.]andbreite von [X.]iotopen umfasst, auch zu völlig unverhältnismäßigen [X.]eschränkungen führen würde, fehlt jeder [X.]nhaltspunkt in der Wasserrahmenrichtlinie. Dem steht nicht entgegen, dass [X.]rt. 1 WRRL als Ziel ausdrücklich die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden [X.] und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt nennt. [X.]ereits dieser Wortlaut ("im Hinblick auf deren Wasserhaushalt"), aber auch der weitere Normtext der Richtlinie machen deutlich, dass es sich hierbei um einen mittelbaren Schutz gegen [X.]eeinträchtigungen über den Grundwasserpfad handelt.

Die [X.]uslegung der Wasserrahmenrichtlinie ist zur Überzeugung des [X.]s daher nicht zweifelhaft. Deshalb bedarf es hierzu keiner Vorlage an den [X.].

c) Die Kläger haben darüber hinaus noch gerügt, dass eine [X.]e Verschlechterung des von der [X.] durchschnittenen [X.]s [X.]ark als Oberflächenwasserkörper nicht geprüft worden ist. Hierin liegt nach [X.]uffassung des [X.]s jedoch kein Rechtsfehler. Zu Recht hat der Planfeststellungsbeschluss (S. 848) die Vorgehensweise des [X.] gebilligt, den [X.] nicht als Oberflächenwasserkörper, sondern allein mit [X.]lick auf das Grundwasser zu betrachten. Denn der künstlich angelegte See wird nicht durch Vorfluter gespeist und hat keine Verbindung zu einem anderen Oberflächengewässer. Diese Sichtweise ist mit der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar. Das Verschlechterungsverbot ist nach [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 [X.]uchst. a Ziffer i WRRL für Oberflächenwasserkörper im Sinne von [X.]rt. 2 Nr. 10 WRRL zu prüfen. Nach dem Wortlaut dieser Definition ist ein See, der wie der [X.] [X.]ark keine Verbindung zu anderen oberirdischen Gewässern hat, kein Oberflächenwasserkörper, weil er kein [X.]bschnitt eines (größeren) Oberflächengewässers ist. Die [X.]uffassung der Kläger, der [X.] liege in einem Einzugsgebiet im Sinne von [X.]rt. 13 WRRL und müsse deshalb in einen [X.]ewirtschaftungsplan aufgenommen werden, überzeugt nicht. [X.]ereits aus der Definition des Einzugsgebiets in [X.]rt. 2 Nr. 13 WRRL ergibt sich, dass damit ein Gebiet gemeint ist, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung ins Meer gelangt. Das trifft auf einen künstlichen See, der keine Verbindung zu einer Flussmündung ins Meer aufweist, nicht zu. Für diese Sichtweise spricht auch die Zielsetzung der Richtlinie ([X.]rt. 1 [X.]uchst. a WRRL), wonach mit dem Schutz der [X.]innenoberflächengewässer unter anderem auch zum Schutz der Hoheitsgewässer und der [X.] beigetragen werden soll; auch hier wird auf den funktionalen Zusammenhang zwischen den zu bewirtschaftenden Oberflächengewässern und ihrer Mündung ins Meer abgestellt.

d) Die unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung zu den im Klageverfahren nachgereichten Untersuchungen für die Prüfung des [X.]en Verschlechterungsverbots stellt einen Verfahrensfehler dar. Diese Unterlagen gehören zu den wesentlichen entscheidungserheblichen Unterlagen im Sinne des gemäß § 74 [X.]bs. 2 [X.] übergangsweise noch anwendbaren § 6 [X.]bs. 1 [X.] in der Fassung vom 4. Februar 2010 ([X.]G[X.]l. [X.]) - [X.] a.[X.], die gemäß § 9 [X.]bs. 1b [X.] a.[X.] ausgelegt werden mussten (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. [X.]pril 2016 - 9 [X.] 9.15 - [X.]VerwGE 155, 91 Rn. 32). Sie sind im Übrigen nach heutigem Recht [X.]estandteil der gemäß § 19 [X.]bs. 2 [X.] auszulegenden Unterlagen. [X.]ei im Laufe des Verfahrens hinzugekommenen auslegungspflichtigen Unterlagen ist grundsätzlich eine erneute [X.]eteiligung der Öffentlichkeit erforderlich, die jedoch auf die Änderungen zu beschränken ist (s. jetzt § 22 [X.]bs. 1 [X.]). Die Öffentlichkeit muss jedenfalls dann neu beteiligt werden, wenn nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe eine neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in neuen entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet ([X.]VerwG, Urteil vom 28. [X.]pril 2016 - 9 [X.] 9.15 - [X.]VerwGE 155, 91 Rn. 34).

So liegt es hier. Insbesondere die Untersuchung von [X.] (2018) geht hinsichtlich der biologischen Qualitätskomponenten in Systematik und Ermittlungstiefe weit über den der Öffentlichkeitsbeteiligung unterzogenen Fachbeitrag hinaus und stellt in großen Teilen eine erstmalige systematische Untersuchung zu einzelnen biologischen Qualitätskomponenten, insbesondere der Fischfauna, dar. [X.]ber auch die oberflächenwasserkörperbezogene [X.]ufbereitung der Ergebnisse des [X.]en [X.] stellt die Umweltbetroffenheiten in wesentlich veränderter Form dar und zeigt vorher nicht ausreichend vertiefte [X.]spekte auf.

e) Weder der Verfahrensfehler noch der materielle Fehler führen nach nationalem Recht zum Erfolg der Klage. Dies ergibt sich für den Verfahrensfehler aus § 46 VwVfG i.V.m. § 4 [X.]bs. 1a Satz 1 und § 4 [X.]bs. 3 Satz 2 UmwRG und für den materiellen Fehler aus dem Umstand, dass die in §§ 27, 47 [X.] enthaltenen Regelungen über die [X.]ewirtschaftungsziele für Gewässer, die [X.]rt. 4 WRRL umsetzen, nach [X.] Rechtsverständnis ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen und keine subjektiven Rechte verleihen. Der [X.] hält es jedoch - wie bereits ausgeführt - für klärungsbedürftig, ob das Europarecht eine andere Wertung verlangt (s. [X.]VerwG, dazu näher Vorlagebeschluss vom 25. [X.]pril 2018 - 9 [X.] 16.16 - DV[X.]l 2018, 1418 Rn. 24 ff. und 55 ff.). Im Hinblick hierauf ist die [X.]ussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung des [X.] geboten.

2. Entgegen der [X.]uffassung der Kläger war die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht deshalb mangelhaft, weil der Gesichtspunkt des Klimawandels nicht berücksichtigt worden ist. Die [X.]ussage im Planfeststellungsbeschluss ([X.]), die [X.]uswirkungen des [X.]aus der [X.] auf den Klimawandel bzw. das globale Klima sei nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben, verstößt nicht gegen das damals anzuwendende Recht.

Zwar ist gemäß § 2 [X.]bs. 1 Nr. 3 [X.] in der aktuellen Fassung vom 8. September 2017 ([X.]G[X.]l. I S. 3370) Schutzgut im Sinne des Gesetzes unter anderem das Klima, und zu den weiteren [X.]ngaben, die der UVP-[X.]ericht nach § 16 [X.]bs. 3 i.V.m. [X.]nlage 4 Ziffer 4 b) und 4 c) [X.]) [X.] enthalten muss, gehören Veränderungen [X.] nicht nur durch Veränderungen des [X.] am Standort, sondern zum [X.]eispiel auch durch Treibhausgasemissionen.

Vorliegend ist jedoch gemäß § 74 [X.]bs. 2 und 11 [X.] noch die Vorgängerfassung des Gesetzes vom 24. Februar 2010 ([X.]G[X.]l. [X.]) - [X.] a.[X.] - anzuwenden, bei der der [X.]egriff [X.] in § 2 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] a.[X.] allgemein eng im Sinne [X.] verstanden worden ist ([X.]ppold, in: [X.] u.a., [X.], 5. [X.]ufl. 2018, § 2 Rn. 53).

Das Europarecht forderte für diesen Zeitraum keine großräumigere [X.]etrachtung [X.]. Vielmehr beruht die vorbeschriebene Erweiterung des Klimabegriffs im nationalen Recht gerade auf der Veränderung der maßgeblichen [X.]-Richtlinien: Sowohl [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.]uchst. b [X.] vom 13. Dezember 2011 als auch die Vorgängerfassung ([X.]rt. 3, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/[X.] des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, [X.][X.]l. [X.]) verlangten lediglich in allgemeiner Form die [X.]erücksichtigung der [X.]uswirkungen auf das Klima bei der Umweltverträglichkeitsprüfung. Erst durch die Richtlinie 2014/52/[X.] des [X.] und des Rates vom 16. [X.]pril 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/[X.] über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ([X.][X.]l. [X.]) wurde dies präzisiert. So enthalten die Erwägungsgründe 7 und 13 nähere [X.]usführungen zur [X.]edeutung des Themas Klimawandel und zum Zusammenhang von Klimawandel und Umweltschäden. Da vergleichbare Erwägungen der nahezu 30 Jahre älteren Richtlinie 85/337/[X.] nicht vorangestellt waren, drängt sich der Schluss auf, dass sie die [X.]uswirkungen eines Projekts auf das globale Klima (noch) nicht zum Gegenstand der vorhabenbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung machen wollte ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Juni 2015 - 4 [X.] 59.14 - NuR 2015, 772 Rn. 42 und Urteil vom 28. [X.]pril 2016 - 9 [X.] 9.15 - [X.]uc[X.]olz 407.4 § 17 [X.] Nr. 241 Rn. 180).

Die [X.]erücksichtigung des Klimawandels bei der Umweltverträglichkeitsprüfung war auch nicht deshalb erforderlich, weil Erwägungsgrund 23 der Verordnung Nr. 1315/2013 des [X.] und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der [X.] für den [X.]ufbau eines [X.] und zur [X.]ufhebung des [X.]eschlusses Nr. 661/2010/[X.] ([X.][X.]l. L 348 S. 1) - [X.]erordnung - [X.]O - einen großräumig zu verstehenden Klimabegriff verwendet. Denn die Verordnung enthält keine zusätzlichen [X.]nforderungen für die Zulassung von einzelnen Vorhaben. Deshalb können die Kläger auch nicht mit Erfolg das Fehlen einer sozioökonomischen [X.]nalyse nach [X.]rt. 7 [X.]bs. 2 [X.]uchst. c [X.]O rügen. Die Verordnung benennt die Voraussetzungen, bei deren Einhaltung ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse der [X.] vorliegt (vgl. [X.]rt. 3 [X.]uchst. a [X.]O), normiert jedoch keine rechtlichen [X.]nforderungen für die Verwirklichung von Vorhaben.

Da der [X.]egriff [X.] in [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.]uchst. b [X.] in der hier maßgeblichen Fassung, also vor der Änderung durch die Richtlinie 2014/52/[X.], nicht klärungsbedürftig ist, war der [X.]nregung der Kläger, den [X.] anzurufen, nicht zu entsprechen. [X.]uch eine [X.]ussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts auf eine Verfassungsbeschwerde des Klägerbevollmächtigten gegen das [X.]surteil vom 28. [X.]pril 2016 - 9 [X.] 9.15 - ([X.]VerwGE 155, 91) kam nicht in [X.]etracht. Denn die Verfassungsbeschwerde war schon nicht für das hiesige Verfahren vorgreiflich (§ 94 VwGO), weil es im [X.] nicht um Rechtsfragen des Klimawandels, sondern allein darum ging, ob Grundrechte des Klägers durch das angegriffene Urteil verletzt worden sind. Die Verfassungsbeschwerde wurde im Übrigen nicht zur Entscheidung angenommen ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 17. Dezember 2018 - 1 [X.]vR 393/17).

3. [X.]uch im Hinblick auf das Schutzziel der biologischen Vielfalt in der [X.] weist die Umweltverträglichkeitsprüfung keinen Fehler auf. Die Planfeststellungsbehörde hat sich hier davon leiten lassen, dass insbesondere die [X.]-Gebiete sowie die nach [X.] Recht ausgewiesenen Schutzgebiete, [X.]iotope und [X.]iotopverbundsysteme dem Erhalt der biologischen Vielfalt dienen (PF[X.] S. 320). In der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben findet sich die [X.]etrachtung des Schutzguts der biologischen Vielfalt an zahlreichen Stellen (exemplarisch: [X.]llgemein verständliche Zusammenfassung gemäß § 6 [X.], [X.] ff.; 37 f.: Schutzgüter Pflanzen/[X.]iotope und Tiere als [X.]estandteil der biologischen Vielfalt, ferner S. 64 ff.: Zusammenstellung der Kompensationsmaßnahmen für verbleibende [X.]eeinträchtigungen). Eine darüber hinausgehende gesonderte [X.]estandserfassung gerade für das Schutzgut der [X.]iodiversität käme einem Forschungsvorhaben gleich und kann im Rahmen einer projektbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht verlangt werden.

[X.]ei der [X.]iodiversitätskonvention, auf die sich die Kläger berufen, handelt es sich um einen in [X.]undesrecht transformierten völkerrechtlichen Vertrag ([X.]G[X.]l. II 1993 S. 1741). Er findet nur dann unmittelbare [X.]nwendung, wenn seine [X.]estimmungen nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt sind, wie eine innerstaatliche Norm rechtliche Wirkung zu entfalten, es also dafür keiner weiteren normativen [X.]usführung bedarf ([X.]VerwG, Urteil vom 29. [X.]pril 2009 - 6 [X.] 16.08 - [X.]VerwGE 134, 1 Rn. 46). Daran fehlt es bei der [X.]iodiversitätskonvention in [X.]ezug auf die von den Klägern angesprochenen [X.]rt. 6, 7, 8 und 14 der [X.]iodiversitätskonvention über sektorübergreifende Pläne, Überwachungsmaßnahmen, die Einrichtung eines Systems von Schutzgebieten und die Einführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. [X.]lle diese Vorgaben bedürfen einer weiteren normativen [X.]usführung im nationalen Recht und stehen unter dem Vorbehalt der jeweiligen besonderen Umstände und Möglichkeiten einer jeden Vertragspartei. Im Übrigen ist die Konvention umgesetzt worden, etwa in § 2 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] a.[X.], wonach die Umweltverträglichkeitsprüfung die Ermittlung, [X.]eschreibung und [X.]ewertung der [X.]uswirkungen eines Vorhabens unter anderem auf die biologische Vielfalt umfasst ([X.]VerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 [X.] 14.12 - [X.]VerwGE 148, 373 Rn. 152). Ferner ist die biologische Vielfalt Schutzziel gemäß § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]NatSchG.

4. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist entgegen der [X.]uffassung der Kläger nicht deshalb fehlerhaft, weil durch die Zusammenführung der ursprünglich getrennt erstellten Teile [X.] und [X.] der Rechtsschutz verkürzt wurde. Vorhaben im Sinne von § 2 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.] a.[X.] ist das Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 [X.] 4.13 - [X.]VerwGE 149, 31 Rn. 18 und vom 28. [X.]pril 2016 - 9 [X.] 9.15 - [X.]VerwGE 155, 91 Rn. 43); bei der abschnittsweisen Planfeststellung einer Fernstraße bezieht sich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf den jeweils planfestzustellenden [X.]bschnitt. Vorliegend ist für die Teile [X.] und [X.] ein gemeinsamer Planfeststellungsantrag gestellt worden, und dadurch sind die Teile [X.] und [X.] zu einem einheitlichen straßenrechtlichen Vorhaben zusammengeführt worden. Da beide Teile der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Öffentlichkeit ausgelegt wurden, konnten Einwendungen in [X.]ezug auf den gesamten [X.]bschnitt erhoben werden. Es ist angesichts dessen nicht erkennbar, wodurch der Rechtsschutz verkürzt worden sein soll. Soweit die Kläger gegen die Zusammenführung einwenden, die Methoden zur Ermittlung der Umweltauswirkungen in Teil [X.] und in Teil [X.] wichen voneinander ab, was eine einheitliche Umweltverträglichkeitsprüfung unmöglich mache, setzen sie sich nicht mit der [X.]ehandlung dieser bereits im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss (PF[X.] S. 307, zum Schutzgut Mensch S. 351 oben, zum Schutzgut Tiere [X.], zum Schutzgut [X.]oden S. 354, zum Schutzgut Wasser S. 355) auseinander.

5. Die fehlende [X.]uslegung der [X.] [X.]utobahnkreuz, die der Vorhabenträger im [X.] im Zuge der Detailplanung erstellt hatte und die unter anderem auch auf einer Untersuchung "Kreuz [X.]/[X.] Variantenvergleich aus [X.]" beruhte, stellt ebenfalls keinen Verfahrensfehler dar.

Gemäß § 9 [X.]bs. 1b Satz 1 [X.] a.[X.] sind die vom Vorhabenträger vorzulegenden entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 [X.] a.[X.]) zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen. Nach § 6 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.] a.[X.] gehört dazu auch eine Übersicht über die wichtigsten vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die [X.]ngabe der wesentlichen [X.]uswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens.

Diesen Vorgaben ist hier noch hinreichend entsprochen worden durch die Mitteilung der - auch umweltbezogenen - [X.]uswahlkriterien im Erläuterungsbericht zu Teil [X.] (dort [X.]) und im Landschaftspflegerischen [X.]egleitplan (S. 8, 9), die beide ausgelegt worden waren. [X.]uch wenn die [X.]usgestaltung des [X.]utobahnkreuzes für das dort belegene Grundstück der Klägerin von [X.]edeutung ist, muss bei [X.]nwendung des § 6 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.] a.[X.] doch berücksichtigt werden, dass durch die [X.] für das [X.]utobahnkreuz nur noch seine optimierte genaue Lage anhand der schon feststehenden großräumigeren Trassenführung aus dem [X.] ermittelt werden sollte.

[X.]. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben. Für den im Verfahren 9 [X.] 9.15 streitgegenständlichen [X.]bschnitt des Gesamtvorhabens der [X.] hat der [X.] ausgeführt (Urteil vom 28. [X.]pril 2016 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 53 ff.):

"... Die Planrechtfertigung ist für das im [X.]edarfsplan für die [X.]undesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20. Januar 2005 ([X.]G[X.]l. I S. 201) - FStr[X.]bG - dem vordringlichen [X.]edarf zugeordnete Vorhaben gegeben. Nach § 1 [X.]bs. 2 Satz 1 FStr[X.]bG entsprechen die in den [X.]edarfsplan aufgenommenen [X.]auvorhaben den Zielsetzungen des § 1 [X.]bs. 1 [X.]. Die Feststellung, dass ein Verkehrsbedarf besteht, ist für die Planfeststellung nach § 17 Satz 1 [X.] verbindlich (vgl. § 1 [X.]bs. 1 Satz 2 FStr[X.]bG). Diese [X.]indung gilt auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 [X.] 4.94 - [X.]VerwGE 98, 339 <345 ff.> und vom 21. März 1996 - 4 [X.] 26.94 - [X.]VerwGE 100, 388 <390>). Danach ist das Vorbringen, für den planfestgestellten [X.]utobahnabschnitt bestehe kein Verkehrsbedarf, durch die gesetzgeberische Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen. [X.]nhaltspunkte, dass die [X.]edarfsfeststellung fehlerhaft und verfassungswidrig sein könnte, bestehen nicht. Das wäre nur der Fall, wenn die [X.]edarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die [X.]ufnahme des Vorhabens in den [X.]edarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder sich die Verhältnisse seit der [X.]edarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 [X.] 14.12 - [X.]VerwGE 148, 373 Rn. 25 ff.). Solche Gründe liegen nicht vor. Dass für die [X.] nicht von einem Wegfall des gesetzlichen [X.]edarfs auszugehen ist, hat der [X.] bereits in seinem Urteil vom 6. November 2013 - 9 [X.] 14.12 - ([X.]VerwGE 148, 373 Rn. 26) entschieden. In diesem Verfahren hat er auch entschieden, dass der [X.]edarfsplan nicht deswegen gegenstandslos geworden ist, weil er entgegen § 4 Satz 1 Halbs. 2 [X.] nur unvollständig überprüft und keine strategische Umweltprüfung durchgeführt worden ist. Daran ist festzuhalten. Die Kritik an der Verkehrsprognose für den planfestgestellten [X.]bschnitt ist nicht geeignet, die Grundlagen der gesetzlichen [X.]edarfsfeststellung und -überprüfung in Frage zu stellen. Die angeordnete [X.]indungswirkung der gesetzlichen [X.]edarfsfeststellung zielt darauf ab, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die 'richtigere' Verkehrsprognose zu entlasten. Dieser Zweck des § 1 [X.]bs. 2 FStr[X.]bG schließt es somit aus, den [X.]bwägungsvorgang, den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem [X.]lickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte."

Hieran hält der [X.] im vorliegenden Verfahren fest. Der [X.]edarfsplan für die [X.]undesfernstraßen ([X.]nlage zu § 1 [X.]bs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes, [X.]G[X.]l. I 2016 S. 3354) verstößt entgegen der [X.]uffassung der Kläger auch nicht derart grob gegen die Klimaziele der [X.]undesregierung, dass im Hinblick auf [X.]rt. 20a [X.] die Grenze der verfassungsrechtlichen [X.]indung überschritten wäre. Vielmehr kommt dem Gesetzgeber ein weiter und hier nicht überschrittener Gestaltungsspielraum bei der Frage zu, wie er dem [X.]uftrag aus [X.]rt. 20a [X.] gerecht werden will.

Die Planrechtfertigung für den hiesigen [X.]bschnitt entfällt auch nicht aufgrund der gegenüber der ursprünglichen Linienbestimmungsentscheidung geänderten Linienbestimmung für die Weiterführung der [X.] in [X.]. Diese Änderung spielt für die Planungsziele in [X.] keine Rolle. Mit dem [X.]au der [X.] in [X.] werden eigenständige Planungsziele verfolgt (s. Erläuterungsbericht zu Teil [X.], [X.] f.), nämlich die Fortsetzung der Ostseeautobahn [X.] in Richtung [X.]en und deren [X.]nbindung an das westdeutsche Straßennetz unter Umgehung der Metropole [X.], die Schaffung einer leistungsfähigen und großräumigen Ost-[X.]-Verbindung im Norden der [X.]undesrepublik [X.], die Förderung und Entwicklung der verkehrlichen Wechselbeziehungen zwischen den [X.]undesländern [X.] und [X.] und die verkehrliche Entlastung der vorhandenen [X.] durch eine diese [X.]chsen verbindende Ost-[X.]-Verbindung. Diese die Planrechtfertigung tragenden Planungsziele bleiben von der Änderung der Linienbestimmung im [X.] Teil des Gesamtvorhabens unberührt.

Soweit die Kläger mit der [X.]ehauptung eines faktischen Vogelschutzgebiets für [X.] im Folgeabschnitt einen zu befürchtenden Planungstorso wegen unüberwindlicher Hindernisse bei Fortsetzung der Planung in Richtung [X.]en geltend machen, kann schon deshalb kein Planungstorso auftreten, weil bereits das jetzige Vorhaben eine Verkehrsanbindung nach [X.]en durch das [X.]utobahnkreuz mit der [X.] herstellt.

Soweit die Kläger die Verlängerung des hiesigen [X.] um ca. 700 m nach [X.]en über das eigentliche [X.]utobahnkreuz hinaus als unzulässige Vorratsplanung ansehen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. [X.]eim [X.]au eines [X.]utobahnkreuzes sind auch die Einfädelungs- und [X.]usfädelungsstreifen zu berücksichtigen, und der [X.]eklagte hat zur Vermeidung eines Planungstorsos im Fall der Verzögerung der Fortsetzung nach [X.]en die aufschiebende [X.]edingung angeordnet (PF[X.] S. 18), dass mit dem [X.]au dieser etwa 700 m Fahrbahnstrecke, mit dem [X.]au von Teilen der [X.] und der [X.] sowie mit der [X.]nlage des [X.] RR[X.] 08 in diesem [X.]ereich erst begonnen werden darf, wenn der Planfeststellungsbeschluss für den Nachbarabschnitt vollziehbar ist.

Weitere Einwände, die die Kläger dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung zuordnen, betreffen die [X.]bwägung. Dies gilt zunächst für die detaillierte Kritik an den Verkehrsuntersuchungen. Die [X.]edarfsfeststellung für den [X.]au des Vorhabens auf [X.] der Planrechtfertigung ist jedoch durch § 1 [X.]bs. 2 FStr[X.]bG gesetzlich getroffen worden und bis zur Grenze eines - hier wie dargelegt nicht vorliegenden - verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Missbrauchs verbindlich. Die planerische Entscheidung für den [X.]au der Straße und damit gegen die Nullvariante ist dagegen der planerischen Gesamtabwägung zuzuordnen, dort ist die von den Klägern bezweifelte "[X.]auwürdigkeit" des Projekts anhand der prognostizierten Verkehrszahlen zu behandeln. Die Festlegung der östlichen und westlichen Verfahrensgrenzen des hiesigen [X.]bschnitts und die Frage der Sicherstellung einer eigenständigen Verkehrsbedeutung gehören zur planerischen [X.]bwägung in [X.]ezug auf die [X.]bschnittsbildung.

D. Die Kläger kritisieren unter habitatschutzrechtlichen [X.]spekten (§ 34 [X.]NatSchG) die Verträglichkeitsprüfung für die FFH-Gebiete [X.] 2024-391 "Mittlere [X.], [X.]ramau und [X.]ünzau" und [X.] 2026-401 "[X.] und [X.]er Heide" und das Fehlen von [X.] für das FFH-Gebiet [X.] 2027-302 "[X.] Kalkberghöhlen", das Vogelschutzgebiet [X.] 2926-401 "[X.]" und das FFH-Gebiet [X.] 2126-391 "Wälder im [X.] und angrenzende Flächen".

1. Dem nicht eigentumsbetroffenen Kläger fehlt hierfür insgesamt die Rügebefugnis. [X.] der Klägerin umfasst im Hinblick auf die räumliche [X.]elegenheit ihres enteignungsbetroffenen Grundstücks lediglich die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Mittlere [X.], [X.]ramau und [X.]ünzau"; von den anderen [X.] ist dieses Grundstück so weit entfernt, dass [X.]uswirkungen eventueller Fehler auf die [X.]etroffenheit des Grundstücks bei der Trassenführung auszuschließen sind.

Wie bereits oben ausgeführt, reicht der Vollüberprüfungsanspruch des durch die Planung Enteignungsbetroffenen nur so weit, wie der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme seines Grundstücks kausal ist. Er fehlt etwa dann, wenn der geltend gemachte öffentliche [X.]elang nur von kleinräumiger [X.]edeutung ist und auch seine fehlerfreie [X.]eachtung nicht zu einer Veränderung der Planung im [X.]ereich des Grundstücks führen würde ([X.]VerwG, Urteile vom 28. Februar 1996 - 4 [X.] 27.95 - [X.]uc[X.]olz 407.4 § 17 [X.] Nr. 110 S. 82 und vom 28. [X.]pril 2016 - 9 [X.] 14.15 - [X.]uc[X.]olz 11 [X.]rt. 14 [X.] Nr. 383 Rn. 16). [X.] des Enteignungsbetroffenen zum [X.] beschränkt sich somit im Wesentlichen auf solche Fehler bei der [X.]nwendung des objektiven Rechts, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerfreie [X.]ehandlung zu einer anderen Trassenführung im [X.]ereich des enteignungsbetroffenen Grundstücks führen würde.

Das beanspruchte Grundstück der Klägerin liegt unmittelbar an dem geplanten [X.]utobahnkreuz mit der [X.] und etwa 1,5 km von dem linienförmigen FFH-Gebiet "Mittlere [X.], [X.]ramau und [X.]ünzau" entfernt. Die [X.] selbst berührt das FFH-Gebiet am westlichen Ende des hiesigen [X.]bschnitts. Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem Fehler der FFH-Verträglichkeitsprüfung eine kleinräumige Verschiebung der [X.] zur Vermeidung erheblicher [X.]eeinträchtigungen des FFH-Gebiets mit [X.]uswirkungen auf das Grundstück der Klägerin in [X.]etracht kommt.

Das Vogelschutzgebiet "[X.]" liegt dagegen an der der [X.]utobahn nächstgelegenen Stelle mindestens 1,5 km südlich von der Trasse entfernt, die Entfernung des Gebiets zum maßgeblichen Grundstück der Klägerin beträgt mindestens 3 km in nordwestlicher Richtung. Unter diesen Umständen scheidet die [X.]nnahme aus, bei einer Gebietsbeeinträchtigung müsse der [X.]eklagte eine Verschiebung der [X.] in [X.]etracht ziehen, die zu einer Änderung der Lage des [X.]utobahnkreuzes und damit einer veränderten [X.]etroffenheit des enteignungsbetroffenen Grundstücks führen könnte. Entsprechendes gilt für das FFH-Gebiet "Wälder im [X.] und angrenzende Flächen", das südlich an das Vogelschutzgebiet anschließt, für das mehr als 10 km vom Grundstück entfernte FFH-Gebiet "[X.] und [X.]er Heide" sowie für das noch weiter östlich gelegene FFH-Gebiet "[X.] Kalkberghöhlen". Sollte die nach dem Urteil des [X.]s im Parallelverfahren 9 [X.] 8.17 vor einer Zulassung des Projekts erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung für das letztgenannte Gebiet zur Notwendigkeit weiterer Schutzmaßnahmen führen, kann dem zweifellos durch Kollisionsschutzmaßnahmen für die Fledermäuse oder kleinräumige Veränderungen der Trassenführung ohne [X.]uswirkungen auf das enteignungsbetroffene Grundstück Rechnung getragen werden.

2. Mit [X.]lick auf das FFH-Gebiet "Mittlere [X.], [X.]ramau und [X.]ünzau" ist der Planfeststellungsbeschluss vorbehaltlich etwaiger noch abweichender Ergebnisse zur [X.]hloridbelastung für die [X.] in einem für das Parallelverfahren 9 [X.] 8.17 durchgeführten Ergänzungsverfahren nicht zu beanstanden. Der [X.] nimmt hierzu [X.]ezug auf sein Urteil zum Verfahren der [X.] (9 [X.] 8.17):

"[...] a) Die Gebietsabgrenzung hält der Kritik der Kläger stand. Das Gewässer [X.] musste nicht wie ein [X.]estandteil des FFH-Gebiets behandelt werden. Die Maßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben sich aus [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 i.V.m. [X.]I Phase 1 der Richtlinie 92/43/[X.] des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen [X.]. L 206 S. 7) - [X.] - [X.] -. Diese Regelung ist nicht nur für die Identifizierung von FFH-Gebieten, sondern auch für deren konkrete [X.]bgrenzung anzuwenden. Maßgebend sind ausschließlich die in [X.]I Phase 1 genannten naturschutzfachlichen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher [X.]rt abstellen, sind nicht statthaft. [X.] ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der [X.] vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen. Solche Gebietsteile dürfen nicht ausgespart werden, auch nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben. Ein sich aufdrängender Korrekturbedarf muss dann im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt werden. Nach der Entscheidung der [X.]-[X.] über die Gebietslistung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Einwände dagegen bedürfen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. [X.]pril 2016 - 9 [X.] 9.15 - [X.]VerwGE 155, 91 Rn. 99).

Das ist den Klägern nicht gelungen. Sie rügen, der funktionelle Zusammenhang mit der [X.] sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die im FFH-Gebiet geschützten Neunaugen wanderten in dieses Gewässer und legten dort ihre Eier ab; dies werde durch den [X.]hlorideintrag aus der Straßenentwässerung gestört. Dadurch könnten sich die Populationen in den unmittelbar habitatschutzrechtlich geschützten Gewässern verschlechtern. [X.]ei wandernden Tierarten sei die Erreichbarkeit eines Schutzgebiets mit in den [X.]lick zu nehmen.

Der Gutachter des [X.]eklagten hat in der mündlichen Verhandlung dagegen überzeugend ausgeführt, dass die in die [X.] gewanderten adulten Tiere unmittelbar nach dem Laichen dort absterben und die [X.] von der Strömung verdriftet werden. Ein [X.]ustausch zwischen dem FFH-Gebiet und der [X.] findet hiernach nicht statt. Für die wandernden [X.] gibt es insgesamt zwölf FFH-Gebiete, davon drei im [X.]ereich der [X.]. Die Schwerpunkte der Laichgebiete der Flussneunaugen liegen im [X.], [X.]ramau und [X.]ünzau' selbst. Die [X.] ist für Neunaugen wegen des dort vorkommenden Sandtreibens nicht gut geeignet; die Tiere bevorzugen stabile Sandvorkommen mit einer gewissen Strömung.

[X.]uch die vorsorglich vom [X.] angeforderten Unterlagen zur damaligen Gebietsausweisung stützen die behördliche [X.]uffassung. Danach ist eine Einbeziehung der [X.] in das Netz [X.] nie vorgesehen gewesen; lediglich im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren der [X.] ist ab dem [X.] geprüft worden, ob Flächen der [X.] zum Schutz von [X.] nachgemeldet werden müssten. In Folge der Nachmeldung des [X.] ist das Verfahren jedoch mit der [X.]egründung eingestellt worden, [X.] habe nun genügend Schutzgebiete für das [X.] Netz ausgewiesen.

b) Die Kläger haben die fachliche Grundlage für den [X.]usschluss von [X.]eeinträchtigungen der im FFH-Gebiet vorkommenden [X.] durch die Salzbelastung aus der Straßenentwässerung nicht erschüttert. Der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) geht insoweit als Vorsorgewert von einer sogenannten 'no effect'-Schwelle von 50 mg/l [X.]hlorid in der [X.] aus und nimmt dies zum Maßstab für die Prüfung einer [X.]eeinträchtigung des FFH-Gebiets. Er leitet diesen Vorsorgewert ab aus einer Untersuchung von H./[X.] (2004) zum Einfluss von salzhaltigen [X.]bwässern auf die Fließgewässerfauna des [X.] und somit aus einer speziell auf die Fließgewässerfauna in [X.] bezogenen Studie. Mit dieser Studie haben sich die Kläger innerhalb der [X.] (§ 6 Satz 1 UmwRG) nicht auseinandergesetzt, obwohl die Studie bereits in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das Gebiet ([X.]) aufgeführt und im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich als tragende Grundlage für die 'no effect'-Schwelle herangezogen worden ist. Die Kläger haben lediglich vorgetragen, es sei mit einer höheren [X.]hloridbelastung als 50 mg/l zu rechnen und gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu den Reaktions- und [X.]elastungsschwellen der Eier und [X.] von [X.] gebe es nicht. Erstmals in der mündlichen Verhandlung haben sie dann eine Literaturstudie ([X.]. 1995) zu [X.]achneunaugen präsentiert, aus der sie einen niedrigeren Wert, nämlich ein [X.] für diese [X.]rt bei einer Konzentration von ca. 14 mg/l [X.]hlorid, ableiten wollen. Unabhängig davon, welche Schlüsse aus dieser Literaturstudie zu [X.]achneunaugen für die [X.]nnahme eines Schwellenwertes für sämtliche [X.] gezogen werden können, scheidet eine [X.]erücksichtigung dieses Vortrags schon deshalb aus, weil es sich um neuen Tatsachenvortrag handelt (§ 6 Satz 2 und 3 UmwRG i.V.m. § 87b [X.]bs. 3 Satz 3 VwGO).

Dass der [X.]estand der [X.] im FFH-Gebiet schwankt und es nach den von den Klägern vorgelegten Zahlen in der [X.] einen [X.]estandsrückgang gegeben hat, steht der [X.]ewertung des [X.]eklagten nicht entgegen. Der Gutachter des [X.]eklagten hat dies in der mündlichen Verhandlung plausibel damit erklärt, dass der [X.]estandsrückgang nicht auf dem Salzgehalt beruht, sondern mit der intensiven [X.]ewirtschaftung zusammenhängt. Es seien inzwischen Maßnahmen ergriffen worden, um diese Zustände zu verbessern. Deshalb sei künftig wieder mit einer [X.]estandsverbesserung zu rechnen.

c) Die hiernach maßgebliche Schwelle von 50 mg/l [X.]hlorid wird nach derzeitigem Planungsstand überall im FFH-Gebiet eingehalten. Nach der [X.] bleiben die höchsten Einträge im Winterhalbjahr an allen Stationen unter 43,3 mg/l und in den [X.]monaten unter 48,2 mg/l [X.]hlorid. Der geringere [X.]bstand zum Schwellenwert im [X.] erklärt sich aus der niedrigeren Wasserführung, die zu einer schwächeren Verdünnung der Grundfracht führt ([X.] S. 69). Nach dem [X.]salzgutachten (2018) ergibt sich ein Drei-Jahres-Mittelwert für die [X.] von 48,8 mg/l [X.]hlorid (vgl. oben unter [X.].5.). Sollten sich diese [X.]nnahmen allerdings - insbesondere aufgrund der noch zu prüfenden [X.]uswirkungen der Protokollerklärungen des [X.]eklagten zur [X.]bdichtung der [X.]ecken - ändern, müsste dies auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Neunaugen berücksichtigt werden.

Das [X.]salzgutachten (2018) ist zwar zu Spitzenbelastungen aufgrund einzelner Regenereignisse von knapp über 50 mg/l [X.]hlorid in der [X.] gelangt. Dies stellt die [X.]nnahmen des Planfeststellungsbeschlusses jedoch nicht infrage. Die Schwelle von 50 mg/l stellt nach der überzeugenden Erläuterung des Gutachters des [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung einen Mittelwert dar, der unterstellt, dass der [X.]estand der Neunaugen in ihren empfindlichen juvenilen Stadien sowie ihre Fortpflanzung durch kurzzeitige Überschreitungen aufgrund einzelner Ereignisse nicht beeinträchtigt werden. Der bereits im Verwaltungsverfahren geäußerten Kritik der Kläger, die [X.]erechnung der Salzfracht berücksichtige nicht kumulierend benachbarte [X.]bschnitte der [X.] sowie den sechsspurigen [X.]usbau der [X.], ist der Planfeststellungsbeschluss überzeugend entgegengetreten (S. 417). Danach finden die relevanten Einträge durch benachbarte [X.]bschnitte der [X.] Eingang in die [X.]erechnungen über die [X.]erücksichtigung der [X.], die Salzfrachten der [X.] werden über die [X.]etrachtung der [X.] erfasst und die [X.]ramau wurde im Rahmen der [X.]erechnungen eigenständig berücksichtigt. Das haben die Kläger nicht mehr angegriffen.

d) [X.]eeinträchtigungen des im FFH-Gebiet als Erhaltungsziel geschützten [X.] 3260 durch Stickstoffeinträge und andere Schadstoffe sind nicht zu befürchten. Fließgewässer des Typs [X.] 3260 sind nach der [X.]ewertung der [X.] ([X.] und [X.]) nicht empfindlich gegen luftbürtige Stickstoffeinträge. [X.]uf dieser fachlichen Grundlage, die mit der Klagebegründung nicht substantiiert angegriffen worden ist, durfte der [X.]eklagte von einer Detailbetrachtung zum Stickstoffeintrag in dieses FFH-Gebiet absehen. Dies gilt auch für die sogenannte 'nasse Deposition' (Eintrag von Stickstoff durch Nebel, Regen, [X.], Schnee, Reif und [X.]uspuffwasserdampf). Der Planfeststellungsbeschluss (S. 863 f.) hat sich ferner eingehend mit dem Vorbringen der Kläger im Verwaltungsverfahren zum Eintrag [X.] mobilisierter [X.]odenschadstoffe befasst und angenommen, dass der Eintrag von Streusalz den pH-Wert erhöht, wodurch die Schwermetallmobilität des [X.]odens abnimmt. [...]"

E. [X.]uch die Kritik der Kläger an der [X.]nwendung der artenschutzrechtlichen [X.]estimmungen bleibt ohne Erfolg.

1. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht rechtsfehlerhaft wegen einer unzureichenden artenschutzrechtlichen Prüfung im [X.]. Dieser Gesichtspunkt ist von der Rügebefugnis der enteignungsbetroffenen Klägerin umfasst. Denn im [X.] wird die großräumige Lage der Trasse festgelegt, sodass etwaige Fehler zu einer Verschonung ihres Grundstücks führen könnten.

Es kann offen bleiben, ob die artenschutzrechtliche Prüfung im [X.] - wie die Klägerin meint - unzureichend war, denn jedenfalls hat der Planfeststellungsbeschluss eventuelle Defizite des [X.]s ausgeräumt. Fehler, die die Linienbestimmung nach § 16 [X.]bs. 1 [X.] betreffen, können nach § 15 [X.]bs. 5 [X.] a.[X.] nur im Rahmen des [X.] gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung - also im Rahmen der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss - überprüft werden. Die Linienbestimmung nach § 16 [X.]bs. 1 [X.] ist weder eine formelle noch eine materielle Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Planfeststellung; sie ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet, sondern hat allein verwaltungsinterne [X.]edeutung. Deshalb können Fehler auf [X.] regelmäßig im nachfolgenden Verfahren, in dem "alle Optionen noch offen sind" und "eine im Hinblick auf den [X.]usgang des [X.] effektive Öffentlichkeitsbeteiligung" noch möglich ist, geheilt werden ([X.]VerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 [X.] 14.12 - [X.]VerwGE 148, 373 Rn. 31). Etwas anderes kann gelten, soweit die Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß § 15 [X.]bs. 4 [X.] a.[X.] im nachfolgenden Verfahren ausdrücklich auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt wurde. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

2. Die von den Klägern gerügten Fehler bei der artenschutzrechtlichen [X.]eurteilung des Vorhabens (§ 44 [X.]NatSchG) führen voraussichtlich nicht zum Erfolg der Klage. Sie sind teilweise nicht von ihrer Rügebefugnis umfasst (a), teilweise nicht oder nur unsubstantiiert innerhalb der [X.] vorgetragen (b) und greifen im Übrigen nicht durch (c).

a) Dem nicht eigentumsbetroffenen Kläger fehlt insgesamt die Rügebefugnis zur Geltendmachung artenschutzrechtlicher Mängel. Die enteignungsbetroffene Klägerin hat - wie ausgeführt - [X.]nspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit und damit auch auf Überprüfung der [X.]nwendung der artenschutzrechtlichen [X.]estimmungen, soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks kausal ist. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind nur diejenigen artenschutzrechtlichen Konflikte von ihrer Rügebefugnis umfasst, die einen räumlichen [X.]ezug zu ihrem im [X.]utobahnkreuz gelegenen Grundstück haben, nicht aber solche, bei denen aufgrund ihrer räumlichen Entfernung ausgeschlossen werden kann, dass sich etwaige Fehler noch auf ihr Grundstück auswirken können, weil sie durch Schutzmaßnahmen oder gegebenenfalls höchstens kleinräumige Trassenverschiebungen ohne [X.]uswirkungen auf die Lage des [X.]utobahnkreuzes am anderen Ende des [X.] ausgeräumt werden können.

Soweit die Klägerin die Nebenbestimmung 57 (PF[X.] S. 76 f.) zu einer Fledermausflugstraße zwischen [X.] und [X.] beanstandet, handelt es sich zwar um eine Maßnahme, die räumlich in der Nähe des [X.]utobahnkreuzes verortet ist, die Klägerin kritisiert aber lediglich die [X.]usgestaltung der Maßnahme, die der [X.]eklagte ohne Einfluss auf die Trassenführung ändern könnte.

Das gleiche gilt für die allgemeine Kritik, die Schutzkonzepte für die von der Planung betroffenen Vogelarten seien unzureichend, weil die im Zusammenhang mit der Umsiedlung von Vogelarten vorgesehenen [X.]EF-Maßnahmen nicht den Nachweis verlangten, dass die neuen Lebensräume auch tatsächlich von den betroffenen [X.]rten angenommen werden. Denn Ergänzungen des Planfeststellungsbeschlusses um entsprechende Kontrollen und Nachweise könnten ebenfalls ohne Veränderung der Trassenführung erfolgen. Entsprechendes gilt für die Kritik an der Nebenbestimmung 58 (PF[X.] S. 77) für den Großen [X.]rachvogel. [X.]uch sie könnte vom [X.]eklagten unter [X.]erücksichtigung der Einwände an derselben Stelle nachgebessert werden. Erst außerhalb der [X.] und damit nicht mehr berücksichtigungsfähig (§ 6 Satz 2 und 3 UmwRG) hat die Klägerin den fehlenden funktionalen Zusammenhang der vorgesehenen Maßnahme mit dem Eingriffsbereich kritisiert.

b) Weitere [X.] zur artenschutzrechtlichen [X.]ehandlung der Fledermäuse und der Vögel sind nicht [X.] des Klageverfahrens geworden, weil die Klägerin die entsprechenden Tatsachen und [X.]eweismittel nicht innerhalb der [X.] des § 6 Satz 1 UmwRG angegeben hat und der Sachverhalt nicht durch das Gericht mit geringem [X.]ufwand ermittelt werden kann (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b [X.]bs. 3 Satz 3 VwGO).

aa) Zur Erfassung der Fledermäuse hat die Klägerin innerhalb der [X.] lediglich gerügt, der untersuchte Korridor von 100 m beidseits des [X.] sei zu eng. Das bleibt unsubstantiiert, weil sie sich nicht mit der ausführlichen [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 453) zum [X.] auseinandersetzt. Eine eingehendere [X.]useinandersetzung mit der artenschutzrechtlichen [X.]ehandlung der Fledermäuse ist erst im Schriftsatz vom 4. Juli 2018 erfolgt. Diese Tatsachen und [X.]eweismittel können - abgesehen von der teilweise bereits fehlenden Rügebefugnis der Klägerin - gemäß § 6 Satz 2 und 3 UmwRG nicht zugelassen werden, da es sich um sachverständig unterstütztes Vorbringen handelt, welches das Gericht nicht mit geringem [X.]ufwand selbst prüfen kann.

bb) Innerhalb der [X.] hat die Klägerin lediglich zu den [X.]rten Schwarzstorch, Weißstorch und Großer [X.]rachvogel vorgetragen; andere [X.]rten und die in den Planfeststellungsunterlagen für sie vorgesehenen [X.]EF-Maßnahmen hat sie lediglich stichwortartig aufgezählt. Zu einzelnen Maßnahmen ist späterer Vortrag mit sachverständiger Hilfe angekündigt worden, der jedoch erst außerhalb der [X.] (Schriftsatz vom 8. Juli 2018) erfolgt ist. [X.]uch insoweit handelt es sich um sachverständig unterstütztes Vorbringen, dessen Prüfung dem Gericht nicht mit geringem [X.]ufwand möglich ist.

c) Die fristgerecht und substantiiert vorgetragenen [X.]eanstandungen zum [X.]rtenschutzrecht, die von der Rügebefugnis der Klägerin umfasst sind, greifen nicht durch.

aa) Der [X.]eklagte hat zum Schwarzstorch im Planfeststellungsbeschluss (S. 526) ausgeführt, dass es im Untersuchungsraum keine [X.]rutvorkommen gebe; ein nur gelegentliches [X.]ufsuchen des Raums zur Nahrungssuche sei jedoch möglich. Essentielle häufig aufgesuchte Nahrungshabitate könnten aufgrund der Entfernung der bekannten [X.]rutplätze ausgeschlossen werden; eine besondere Gefährdung durch Straßen bestehe nach der [X.]rbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr für den Schwarzstorch nicht. [X.]rtenschutzrechtliche Verbotstatbestände könnten hiernach bei einem festgestellten, nur gelegentlichen [X.]ufsuchen des [X.] sicher ausgeschlossen werden. Mit dieser [X.]egründung setzt sich die Klägerin in der fristgerecht vorgelegten Klagebegründung nicht auseinander.

bb) [X.]uch die Rüge, das gesamte Rastvogelspektrum, vor allem der Große [X.]rachvogel, sei nicht erfasst worden, ist unbegründet. Die Rastvögel wurden unter [X.]ezugnahme auf die [X.] [X.]rbeitshilfe zur [X.]eachtung des [X.]rtenschutzrechts bei der Planfeststellung grundsätzlich nur bei landesweiter [X.]edeutung erfasst, da bei kleineren [X.]eständen davon ausgegangen werden könne, dass sie nicht an bestimmte Rastgebiete gebunden seien und bei [X.]ungen in andere Räume ausweichen könnten (PF[X.] S. 475 f.). Damit setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander. Der Große [X.]rachvogel wurde bei den [X.]rutvögeln erfasst und drei [X.]rutpaare im trassennahen [X.]ereich angenommen; für diese sind in Nebenbestimmung 58 (PF[X.] S. 77) [X.]usgleichsmaßnahmen festgesetzt.

cc) Für die artenschutzrechtliche [X.]ehandlung der [X.]mphibien ist die Rügebefugnis der Klägerin gegeben, soweit sich ihr Vorbringen auf Teil [X.] des planfestgestellten [X.]bschnitts bezieht.

Die Kartierungen sind noch hinreichend aktuell. Nach einer ersten Untersuchung im [X.] erfolgten für den Teil [X.] in den Jahren 2011 und 2015 Plausibilitätsprüfungen der [X.]iotoptypkartierungen, die die Gültigkeit der Erfassungen aus dem [X.] bestätigten, und im Juni 2016 eine erneute Habitatkartierung und Potenzialabschätzung. Die Klägerin legt nicht näher dar, warum das nicht genügt.

Die geplante [X.]EF-Maßnahme [X.] 16 (Nebenbestimmung 39, PF[X.] S. 67) kann den Verlust des Lebensraums des [X.] nicht kompensieren, weil die direkte Erreichbarkeit des [X.] für die Individuen nicht gegeben ist. Das sieht auch der Planfeststellungsbeschluss so (S. 594 unten). Er bejaht die [X.]nerkennung der Maßnahme [X.] 16 für den Verlust der potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätte des [X.] im Gewässer [X.] jedoch anschließend mit Erwägungen, die in der Sache einer [X.]usnahmeentscheidung (§ 45 [X.]bs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 [X.]NatSchG) nahekommen. Durch die ohnehin erforderliche Umsiedlung sei die direkte Erreichbarkeit nicht von [X.]edeutung. Vielmehr sei einer möglichst hohen Prognosesicherheit im Hinblick auf die Wirksamkeit der Maßnahme und einer günstigeren Lage innerhalb der lokalen Population der Vorrang einzuräumen. Zwar fehlt die an dieser Stelle bei einer [X.]usnahmeentscheidung gemäß § 45 [X.]bs. 7 Satz 2 [X.]NatSchG gebotene [X.]lternativenprüfung. Der darin liegende Fehler ist aber nicht kausal, weil die genaue Lage des [X.]utobahnkreuzes, an dem sich der [X.] befindet, durch die "[X.] [X.]utobahnkreuz" unter eingehender [X.]bwägung auch umweltbezogener [X.]elange festgelegt worden ist und deshalb ausgeschlossen werden kann, dass sich hieran angesichts der Prioritätensetzung des [X.]eklagten etwas geändert hätte. Das gilt zumal deshalb, weil der Sachverständige des [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, dass es mit [X.]lick auf die geplante vollständige Umsiedlung der Tiere aller Voraussicht nach nicht auf den genetischen [X.]ustausch ankommt.

[X.] Die planerische [X.]bwägung ist in [X.]ezug auf die [X.]elange der Kläger nicht zu beanstanden. [X.]eide Kläger können der Planung ihre privaten [X.]elange entgegensetzen, insbesondere in [X.]ezug auf die [X.]bwägung der [X.] sowie im Hinblick auf Lärmschutz und Luftreinhaltung. [X.]ei alledem konnte der [X.] keine Fehler erkennen.

1. Die Prüfung der [X.] führt nicht auf Rechtsfehler.

a) Die Kläger können - wie oben bereits ausgeführt - auch die großräumige Trassenplanung zur Prüfung stellen. Der Planfeststellungsbeschluss stellt diese zunächst auf [X.] der Linienbestimmung dar (PF[X.] S. 702 ff.), anschließend folgt eine [X.]ktualisierung des [X.] auf [X.] der Planfeststellung (PF[X.] S. 739 ff.).

Durch die Nennung von "[X.] mit [X.]usbau der [X.] 5" sprechen die Kläger eine grundlegend andere Trassenführung als die [X.] an. Mit einem solchen Trassenvorschlag "ins [X.]laue hinein" kann nicht die rechtliche Fehlerhaftigkeit der [X.] dargetan werden.

b) [X.] der Kläger in [X.]ezug auf die Variantenwahl auf [X.] der Planfeststellung ist gegeben, soweit eine andere als die planfestgestellte Trasse sich günstiger auf ihre [X.]elange auswirkt.

Ohne Rechtsfehler hat der [X.]eklagte den Verzicht auf den [X.]au des [X.]bschnitts (Nullvariante) im Wege der [X.]bwägung verworfen. Die [X.]auwürdigkeit des planfestgestellten [X.]bschnitts entfällt entgegen der [X.]uffassung der Kläger nicht deshalb, weil die Verkehrsstärke von 18 000 Kfz/24 h nach den Richtlinien für die [X.]nlage von [X.]utobahnen (R[X.][X.]08) für den Einsatzbereich des vorliegend gewählten Regelquerschnitts RQ 31 nicht erreicht wird. Für den maßgeblichen Planfall einer durchgehend gebauten [X.]utobahn wird ein Verkehrsaufkommen von mindestens 21 200 Kfz/24 h prognostiziert. Die Kläger argumentieren demgegenüber unzutreffend mit dem [X.] einer nicht durchgehend gebauten [X.]utobahn. Die [X.]auwürdigkeit entfällt auch nicht deshalb, weil der prognostizierte Lkw-[X.]nteil auf dem planfestgestellten [X.]bschnitt deutlich unter den Standardwerten für [X.]utobahnen nach [X.]elle [X.] der [X.]nlage 1 zu § 3 der 16. [X.]ImSchV (tags 25 %, nachts 45 %) liegt. Der Umstand, dass ein für [X.]utobahnen unterdurchschnittlicher Lkw-[X.]nteil prognostiziert wird, reduziert den [X.]bwägungsspielraum der Planfeststellungsbehörde nicht dahin, dass die Nullvariante gewählt werden müsste.

Zu Unrecht bringen die Kläger vor, einige von ihnen benannte [X.] seien überhaupt nicht geprüft oder fehlerhaft bereits auf [X.] der Grobprüfung ausgeschlossen worden. Ihre [X.]ehauptung, [X.] nördlich von [X.]ad Segeberg bzw. nördlich des [X.] Forsts seien nicht geprüft worden, ist unzutreffend. Mit dieser schon im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendung befasst sich der Planfeststellungsbeschluss (S. 719) und begründet, weshalb eine Erweiterung des [X.] nach Norden hin mit dem Ziel einer großräumigen nördlichen Umfahrung [X.]ad Segebergs nicht sinnvoll ist. Damit setzen sich die Kläger nicht auseinander. Gleiches gilt für die im Planfeststellungsbeschluss beschiedenen Einwendungen zum [X.] über die [X.] 205 ([X.]), zur "[X.]" mit [X.] (S. 721 oben) und mit Südversatz (S. 721 f.). Die vom Planfeststellungsbeschluss (S. 708 f.) aus dem [X.] übernommene [X.]blehnung einer Nordumfahrung [X.]ad [X.]ramstedts greifen die Kläger nur unsubstantiiert an. Es wird nicht dargetan, dass die [X.]blehnung der Variante rechtlich fehlerhaft ist, sondern der [X.]uffassung [X.]usdruck verliehen, sie sei nicht überzeugend. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 717 f.) behandelt ferner ausführlich die Variante eines [X.]usbaus der [X.] 206 in ihrer heutigen Linienführung. Die Kritik der Kläger hieran beschränkt sich auf die [X.]ehauptung, der Hinweis des Planfeststellungsbeschlusses auf eine sehr bewegte Streckenführung, die diese Variante ausschließe, sei nicht nachvollziehbar. Die [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses geht aber weiter; der genannte Hinweis ist nur eines aus einer Vielzahl von [X.]rgumenten. Damit setzen sich die Kläger nicht auseinander.

c) [X.]uch die Kritik der Kläger, kleinräumige Trassenverschiebungen, die sich zu ihren Gunsten auswirken würden, seien abwägungsfehlerhaft verworfen worden, zeigt keine Rechtsfehler der Planfeststellung auf.

Dies gilt zunächst für die sogenannte "[X.]". Hierunter verstehen die Kläger die markante Kurve ([X.]usbeulung nach Süden) der [X.] unmittelbar westlich des geplanten Kreuzes mit der [X.]. Diese Linienführung war bereits Gegenstand des [X.]s und wird von der Planfeststellung bestätigt. Soweit es hierbei um die im Rahmen der Klage mit zu überprüfende Linienbestimmung geht, ist dies von der Rügebefugnis beider Kläger umfasst; auf [X.] der Planfeststellung dagegen gehört die "[X.]" zum nachfolgenden Planfeststellungsabschnitt 5.

Die Planfeststellung hat die Linienbestimmung in nicht zu beanstandender Weise bestätigt. Das [X.]rgument der Kläger, von der ansonsten betonten Planungsprämisse einer möglichst geradlinigen ("gestreckten") Trassenführung werde hier zu ihren Lasten abgewichen, kann nicht überzeugen. Der [X.]eklagte hat sich in diesem [X.]ereich abwägungsfehlerfrei für die gewählte Trassenführung entschieden, weil der Raum nordwestlich des [X.]utobahnkreuzes [X.]/[X.] einen [X.]iotop-Schwerpunktbereich (Geestlandschaft nordöstlich [X.]) darstellt und die [X.]bweichung von einer geradlinigen Trassenführung dazu dient, den Eingriff zu minimieren (s. PF[X.] S. 723 f.). Die gewählte Variante nimmt deutlich geringere Teile des [X.]iotop-Schwerpunktbereichs in [X.]nspruch und meidet dessen wertgebende Flächen. Eine nach Norden verschobene Trassierung unmittelbar südlich der [X.] würde durch die [X.] zur Niederung zu einer erheblichen [X.]eeinträchtigung durch Lärm und visuelle [X.]ungen in den [X.] führen, Feuchtgebiete an der [X.] gingen verloren und der [X.]irkenmoorwald an der [X.] würde von den Niederungsflächen getrennt.

Hiergegen behaupten die Kläger im Klageverfahren ohne [X.]egründung lediglich die Fehlerhaftigkeit dieser naturschutzfachlichen Erwägungen. In dem bereits im Verwaltungsverfahren zu dieser Frage vorgelegten Gutachten von R.[X.]. wird im Wesentlichen der Untersuchungsumfang zur [X.]vifauna im [X.]ereich [X.] und [X.] als unzureichend bezeichnet und infrage gestellt, ob die Untersuchungsergebnisse für die anderen Teilräume sachgerecht ermittelt worden seien. [X.]uf diese Weise kann die rechtliche Fehlerhaftigkeit der [X.]rgumentation des Planfeststellungsbeschlusses nicht dargetan werden.

Die Kläger können auch nicht aufzeigen, dass in der [X.] für das [X.]utobahnkreuz der [X.]usschluss der Variante 3 mit [X.] zu ihren Lasten fehlerhaft war. [X.]ei der Wahl dieser Variante wäre allerdings die Eigentumsbetroffenheit der Klägerin unmittelbar am [X.]utobahnkreuz geringer gewesen, weil die Rampen des [X.] zur Schonung des Teiches durch ein Fly-Over ersetzt würden. Der [X.]eklagte hat sich aber abwägungsfehlerfrei gegen diese Varianten entschieden. Insoweit kann auf die nicht angegriffene [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 748 unten) [X.]ezug genommen werden.

2. Keiner der Einwände gegen die [X.]bwägung des [X.]eklagten im Zusammenhang mit der [X.]bschnittsbildung greift durch.

[X.]eiden Klägern fehlt die Rügebefugnis für den Einwand, der Planfeststellungsbeschluss dürfe nicht vollzogen werden, bevor nicht das Fehlerheilungsverfahren für den benachbarten [X.]bschnitt [X.]ad Segeberg vollständig abgeschlossen worden sei. Sollte das Fehlerheilungsverfahren für den [X.]bschnitt [X.]ad Segeberg zur Notwendigkeit weiterer Schutzmaßnahmen führen, könnte dem durch Kollisionsschutzmaßnahmen für die Fledermäuse oder Veränderungen der Trassenführung ohne [X.]uswirkungen auf das Grundstück der Klägerin Rechnung getragen werden. Die Eigentumsbelange der Klägerin wären auch in gleicher Weise betroffen, wenn eine der im Fehlerheilungsverfahren bisher abgelehnten Varianten gewählt würde, weil alle geprüften Varianten bereits auf Höhe der Ortschaft [X.] wieder auf die [X.] des [X.]eklagten führen.

Der planfestgestellte [X.]bschnitt hat durch die vorgesehene provisorische [X.]nbindung an die [X.] 206 bei [X.] selbstständige Verkehrsbedeutung. Zu Unrecht wenden die Kläger ein, es bestehe eine Planfeststellungslücke, weil der östlich anschließende [X.]bschnitt etwa 1 km vor der [X.] 206 ende. Dieser bereits im Verwaltungsverfahren erhobene Einwand ist bezogen auf den streitgegenständlichen [X.]bschnitt unzutreffend geworden, nachdem der [X.]eklagte im Zuge einer Änderung der [X.]bschnittsbildung das [X.] ab der Einmündung in die [X.] 206 aus dem 4. Streckenabschnitt herausgenommen, dem 3. [X.]bschnitt zugeordnet und eine provisorische [X.]nbindung an die [X.] 206 vorgesehen hat.

3. Die Lärmschutzbelange der Kläger sind fehlerfrei berücksichtigt worden.

a) Die Lärmermittlung ist nicht zu beanstanden. Für die Lärmberechnung sind zutreffend Fahrzeuge mit mehr als 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht als Lkw angesehen worden. Der Planfeststellungsbeschluss hat ein eventuelles Missverständnis ausgeräumt, das aufgrund der Rundverfügung Straßenbau [X.] Nr. 5/2010 entstanden sein konnte, weil dort eine andere [X.]erücksichtigung des Lkw-Segments zwischen 2,8 und 3,5 t in der [X.] vorgesehen ist. Nach [X.]nlage 1 zu § 3 der 16. [X.]ImSchV ist jedoch der maßgebliche Lkw-[X.]nteil p unter Zugrundelegung von Fahrzeugen mit mehr als 2,8 t zu ermitteln. Dementsprechend wird als Grundlage für die Lärmtechnische [X.]erechnung in der Verkehrsuntersuchung der Lkw-[X.]nteil p mit mehr als 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht ausgewiesen (PF[X.] S. 784). Ferner ist in der Lärmberechnung nicht eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h angesetzt worden. Vielmehr ist mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h für PKW und mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h für Lkw gerechnet worden.

Die Lärmermittlung ist entgegen der [X.]uffassung der Kläger auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ihr ein niedrigerer Lkw-[X.]nteil als nach den Standardwerten gemäß [X.]elle [X.] der [X.]nlage 1 zu § 3 der 16. [X.]ImSchV (tags 25 %, nachts 45 %) zugrunde gelegt worden ist. Denn es liegen geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse im Sinne der [X.]nlage 1 vor, die eine solche [X.]bweichung rechtfertigen. Der Planfeststellungsbeschluss und die Lärmberechnung nehmen dazu [X.]ezug auf die Verkehrsuntersuchung. Hiernach beträgt der Schwerverkehrsanteil am Tag zwischen 14 % und 16 % und in der Nacht zwischen 24 % und 28 %.

b) Das im [X.]ußenbereich gelegene [X.]nwesen der Kläger ist nach seiner Schutzbedürftigkeit (§ 2 [X.]bs. 2 Satz 2 der 16. [X.]ImSchV) zutreffend als Mischgebiet eingestuft worden mit der Folge, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 [X.]bs. 1 Nr. 3 der 16. [X.]ImSchV 64 d[X.]([X.]) tags und 54 d[X.]([X.]) nachts betragen. Die Kläger machen ohne Rechtsgrundlage das höhere Schutzniveau für Wohngebiete geltend, weil [X.] nach [X.] auch Wohngebiete enthalten könnten. Die Regelung in § 2 [X.]bs. 2 Satz 2 der 16. [X.]ImSchV sieht indes für bauliche [X.]nlagen im [X.]ußenbereich dieses Schutzniveau gerade nicht vor.

Eine Summenpegelbetrachtung für das Grundstück der Kläger war hier nicht erforderlich, ist aber gleichwohl durchgeführt worden. Nach ihr liegt der aus der Verkehrsbelastung der [X.] resultierende [X.]eurteilungspegel bei 56 d[X.]([X.]) tags und 50 d[X.]([X.]) nachts. Für das am dichtesten zur [X.] liegende Gebäude ergibt sich nach [X.]ddition der [X.]eurteilungspegel der [X.] und der [X.] hiernach ein Pegel von maximal 59 d[X.]([X.]) tags/53 d[X.]([X.]) nachts. Danach ist auch bei einer Summenpegelbetrachtung der maßgebliche Immissionspegel für [X.] von 64/54 d[X.]([X.]) eingehalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s müssen schließlich die berechneten Referenzpegel nicht mit [X.]lick auf das "[X.]" der [X.]undesanstalt für Straßenwesen um 0,6 d[X.]([X.]) erhöht werden. Der [X.] erachtet diese [X.]rgumentation nicht für durchgreifend ([X.]VerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 [X.] 14.12 - juris Rn. 142, in [X.]VerwGE 148, 373 insoweit nicht abgedruckt). Neue [X.]rgumente hierzu sind nicht vorgetragen.

4. Die [X.]ehandlung der [X.]elange der Kläger im Hinblick auf die Luftreinhaltung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Der Planfeststellungsbeschluss geht zu Recht davon aus, dass die streitgegenständliche Planung in einem ländlich geprägten, dünn besiedelten [X.]ereich ohne größere Industrieansiedlungen verläuft und deshalb nur eine geringe Vorbelastung mit Luftschadstoffen vorliegt. Nach den [X.]erechnungen der Luftschadstoffuntersuchung werden auch nach Hinzutreten der [X.]en [X.] im Teil [X.] des [X.] ([X.]utobahnkreuz) bereits in 40 m Entfernung vom Fahrbahnrand der - wegen ihrer größeren Verkehrsbelastung insoweit maßgeblichen - [X.] die [X.]eurteilungswerte der 39. [X.]ImSchV eingehalten (PF[X.] S. 797).

Die Kläger kritisieren hieran vor allem, dass die [X.]erechnung der Luftschadstoffbelastung nach den "Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung", [X.]usgabe 2012 - [X.] 2012 - durchgeführt worden seien, die als Eingabewerte die [X.] - HE[X.]F[X.] - in der Version 3.1 benutzt hätten. Das Handbuch sei jedoch zwischenzeitlich weiterentwickelt worden. Die [X.] stiegen bei [X.]nwendung der Version 3.3 gegenüber der inzwischen auch überholten Version 3.2 um bis zu 92 %. Die [X.]nnahme, dass die Vorbelastungen bis zum Prognosezeitpunkt 2030 abnehmen, sei nach den Erfahrungen mit dem [X.] nicht mehr vertretbar.

Die [X.]nnahme des Planfeststellungsbeschlusses, dass am [X.]nwesen der Kläger die [X.]eurteilungswerte der 39. [X.]ImSchV eingehalten werden, bleibt jedoch auch dann tragfähig, wenn unter [X.]erücksichtigung dieser Kritik bei den [X.]en [X.] ein Sicherheitszuschlag von 100 % unterstellt wird. Maßgeblich sind insoweit die Werte für [X.] und nicht für [X.], weil die [X.] gemäß § 3 [X.]bs. 4 der 39. [X.]ImSchV für die [X.]elastung der Vegetation heranzuziehen sind. Nach [X.]. 7 der Luftschadstofftechnischen Untersuchung beträgt die Vorbelastung für [X.], gemessen an der repräsentativen Station [X.]ornhöved, für das Prognosejahr 2030 unter [X.]erücksichtigung des von den Klägern kritisierten [X.] gemäß [X.]. 4 (S. 10) 10,6 µg/m³. Folgt man zunächst der [X.]rgumentation der Kläger, dass nach den Erfahrungen des [X.]s nicht mit einer Reduktion bis zum Jahre 2030 gerechnet werden kann, beträgt gemäß [X.]. 4 die Vorbelastung ohne Reduktionsfaktor 13 µg/m³ für [X.]. Dazu kommt eine planbedingte Zusatzbelastung am Fahrbahnrand mit [X.] von 8,18 µg/m³. Wenn man letzteres im Sinne der Kläger noch mit einem Sicherheitszuschlag von 100 % versieht, beträgt die Zusatzbelastung am Fahrbahnrand rund 16,4 µg/m³. Die Gesamtbelastung am Fahrbahnrand (29,4 µg/m³) läge so immer noch deutlich unterhalb des [X.]eurteilungswertes von 40 µg/m³ für [X.]. Dies gilt erst recht, wenn man auf den nächstgelegenen, für den Daueraufenthalt von Menschen bestimmten Immissionsort [X.] in 40 m Entfernung zum Fahrbahnrand der [X.] abstellt. Dort beträgt die Zusatzbelastung für [X.] nur noch 2,14 µg/m³, mit 100 % Sicherheitszuschlag demnach rund 4,3 µg/m³. Das [X.]nwesen M. der Kläger schließlich liegt rund 395 m vom Fahrbahnrand entfernt. Das erklärt auch, weshalb nach den bereits eindeutigen Ergebnissen für den näher gelegenen Immissionsort [X.] keine [X.]erechnung für das [X.]nwesen der Kläger mehr vorgenommen worden ist.

5. [X.]uch die übrigen [X.]elange der Kläger sind in der [X.]bwägung fehlerfrei berücksichtigt worden.

Der Planfeststellungsbeschluss kommt zu dem Ergebnis, eine Verschlechterung der Entwässerungsverhältnisse des [X.] sei nicht zu erkennen und Einwirkungen auf den hofeigenen [X.]runnen könnten ausgeschlossen werden. Hiergegen wendet die Klagebegründung ein, aufgrund von [X.]odenverdichtungen sei eine Verschlechterung der [X.]bflussverhältnisse zu besorgen, und schwere Regenfälle seien nicht hinreichend berücksichtigt. Dazu hat der [X.]eklagte überzeugend erwidert, von der Entwässerung im [X.]ereich des [X.]utobahnkreuzes könnte zwar das im südöstlichen Quadranten gelegene Flurstück ... der Klägerin betroffen sein; das Wasser werde aber über eine Mulde in die zentrale [X.] geführt, sodass kein Wasser auf das Flurstück gelange. [X.]uch eine Verschlechterung der [X.]bflussverhältnisse in Folge von [X.]odenverdichtungen sei nicht zu befürchten, weil nachgewiesen sei, dass der [X.] auch unter [X.]erücksichtigung der geplanten [X.]odenaustausch- und Überhöhungsmaßnahmen keine [X.]uswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse im Umfeld habe. Für die Regenrückhaltebecken sei ein 10-jähriges Niederschlagsereignis und für die vorgeschalteten [X.]bsetzbecken ein einjähriges Niederschlagsereignis von jeweils 15 Minuten Dauer als [X.]emessungsgrundlage berücksichtigt. Mit diesen Erwägungen hat der [X.]eklagte den [X.]elangen der Kläger in der [X.]bwägung genügt. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet keine [X.]bsicherungen gegen noch seltenere Niederschlagsereignisse.

Das Interesse der Kläger an der Vermeidung einer Verschlechterung der Sichtverhältnisse und des [X.] durch die notwendigen [X.]ufschüttungen im [X.]ereich des [X.]utobahnkreuzes durfte der [X.]eklagte im Wege der [X.]bwägung gegenüber den für die Durchführung des Vorhabens sprechenden [X.]elangen zurückstellen. Der Einwand, der derzeit teilweise verpachtete Hof werde als Einheit seine Funktionsfähigkeit (Existenzfähigkeit) verlieren, bleibt unsubstantiiert. Nicht abwägungsfehlerhaft ist weiter die [X.]nnahme, die [X.]erücksichtigung kumulativer [X.]uswirkungen eines zeitlich parallel zur vorliegenden Planung laufenden Planungsverfahrens für den [X.]au einer 380-kV Leitung müsse durch den dortigen Vorhabenträger erfolgen, denn die hiesige Planung habe zeitlich früher begonnen. Dem Einwand schließlich, die gravierenden [X.]uswirkungen des Transports großer Erdmassen müssten abwägend in der Planfeststellung behandelt werden, hat der [X.]eklagte weitgehend durch die in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung des Vorhabenträgers zu Protokoll erklärte [X.]uflage zum Planfeststellungsbeschluss Rechnung getragen. Hiernach sind [X.]odenmassentransporte und Zulieferverkehr für die Gemeindestraßen und Wirtschaftswege auf dem Gemeindegebiet von [X.] nach Maßgabe eines Übersichtsplans auszuschließen. Der Vorhabenträger hat hierzu ergänzend erklärt, auf von der [X.]undesrepublik [X.] erworbenen Flächen sollten in einem ersten [X.]aulos parallel zur künftigen [X.] [X.]austraßen angelegt werden; eine Nutzung der Gemeindestraßen und Wirtschaftswege in [X.] solle den künftigen [X.]auauftragnehmern mit [X.]auvertrag untersagt werden.

Meta

9 A 10/17

27.11.2018

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

Art 267 AEUV, § 94 VwGO, Art 11 Abs 1 Buchst b EURL 92/2011, Art 4 EGRL 60/2000

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.11.2018, Az. 9 A 10/17 (REWIS RS 2018, 1204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1204

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