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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II
ZR 270/13
vom
7. Oktober 2014
in dem Rechtsstreit
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2
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Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Oktober 2014
durch [X.]
[X.], die
Richterin
Caliebe
sowie
die
Richter Dr.
Drescher, Born und
Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26.
Zivilsenats des Kammer-gerichts vom 29. Mai 2013 wird auf seine Kosten als unzu-lässig verworfen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zu 2 ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbesch
e-o-chen. Eine den Differenzbetrag von 13.310,34
weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien
hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des 1
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Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus den mit der Beschwerdebegründung für den Fall der Revisionszulassung angekündigten Anträgen, wobei der auf [X.] ist.
Bergmann
Caliebe
Drescher
Born
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.12.2010 -
2 O 154/06 -
KG, Entscheidung vom 29.05.2013 -
26 [X.] -
3
Meta
07.10.2014
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2014, Az. II ZR 270/13 (REWIS RS 2014, 2405)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2405
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