Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. II ZR 353/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10479

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[X.]:[X.]:BGH:2017:230517BIIZR353.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
353/16

vom

23.
Mai 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
Mai 2017
durch die
Richter Prof.
Dr.
Drescher, [X.], [X.], [X.] und Dr.
Bernau
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 34.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
Oktober 2016 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird

Gründe:
1.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des [X.] für das beabsichtigte Revisionsverfahren den Wert von 20.000

1
-
3
-

a)
Der [X.] ist mit 16.540

enthaltene entgangene Gewinn in Höhe von 3.948,60


4 ZPO) nicht berücksichtigungsfähig ist.
b)
Mit dem Berufungsgericht sind die beiden Feststellungsanträge zu
5 und zu 6 mit 1.115

hat keine Umstände vorgetragen, die eine höhere Bewertung rechtfertigen. Sol-che Umstände sind auch nicht ersichtlich.
2.
Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§
543
Abs.
2
ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
2
3
4
5
-
4
-

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97, § 101 Abs. 1 ZPO.

Drescher

[X.]

[X.]

[X.]

Bernau
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.09.2015 -
3 O 247/14 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 20.10.2016 -
I-34 [X.]/15 -

6

Meta

II ZR 353/16

23.05.2017

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. II ZR 353/16 (REWIS RS 2017, 10479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10479

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34 U 254/15

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