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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:250417B5STR8.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/17
vom
25. April 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2016 wird als unbegründet verwor-fen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin ergänzt, dass die Verpflichtung des Angeklagten zum
Ersatz künftiger materi-eller und immaterieller Schäden der Nebenklägerinnen A.
und M.
J.
nur besteht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer überge-gangen sind oder noch übergehen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die [X.] entstandenen besonderen Kosten und die den Adhä-sions-
und Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.] Dölp
König
Berger Mosbacher
Meta
25.04.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. 5 StR 8/17 (REWIS RS 2017, 12073)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12073
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