Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. 5 StR 548/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17490

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:120117B5STR548.16.0

Nachschlagewerk: ja

[X.]St : nein

Veröffentlichung : ja

GVG § 153 Abs. 2 und 5 Satz 1
[X.]
BR
§ 20

Weder aus § 153 Abs. 2 und 5 Satz 1 GVG noch aus § 20 Bremisches [X.] ergibt sich, dass nur der erkennen-den Strafkammer zugeAufgaben der Protokollführung herangezogen werden [X.].

[X.], Beschluss vom 12. Januar 2017

5 StR 548/16

LG [X.]

[X.]:[X.]:[X.]:2017:120117B5STR548.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 548/16

vom
12. Januar 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: Anstiftung zum versuchten Totschlag u.a.

zu 2.: gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Januar 2017 nach §
349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts [X.] vom 18. Mai 2016 werden verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels so-wie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonde-ren Kosten und die den Neben-
und [X.]n im [X.] erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte A.

Y.

jedoch nur hinsichtlich der Ne-ben-
und [X.]

K.

sowie

[X.].

.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

Y.

wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie we-gen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf [X.] und acht Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten A.

Y.

hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt. Ferner hat es [X.] getroffen. Die auf eine Verfahrensbeanstandung sowie die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos.
1
-
3
-
1. Ein Verstoß gegen § 226 Abs. 1, § 338
Nr. 5 StPO liegt nicht vor. Die Auffassung der Beschwerdeführer, die Hauptverhandlung habe zeitweise ohne einen ordnungsgemäß bestellten [X.]n der [X.], weil an zwei Hauptverhandlungstagen Rechtsreferendare das Protokoll geführt hätten, geht fehl.
a) Die Revisionen wollen den Entscheidungen des [X.] vom 20. April 1982 (5 StR 521/81) und vom 3. April 1984 (5 [X.], NStZ
1984, 327) entnehmen, dass Referendare nicht mit Aufgaben des Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden dürften, wenn sie

wie hier

im Zeitpunkt der Protokollführung nicht der erkennenden Strafkammer Entscheidungen kein solcher Rechtssatz entnehmen. Der [X.] legt § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG vielmehr in ständiger Rechtsprechung gemäß seinem Wortlaut und in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeam-ten der Geschäftsstelle, BT-Drucks. 8/2024 S. 18; [X.], [X.] 1984, 110) dahin aus, dass die Einzelheiten der Betrauung der betroffenen Personen, zu denen auch Referendare gehören können, grundsätzlich nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen sind (vgl. [X.], aaO, sowie Urteil vom 4. Juni 1985

1 StR 18/85, [X.] 1985, 492; siehe
auch [X.], Rpfleger 1985, 77; MüKoStPO/Arnoldi
2016, § 226 Rn. 13 mwN). Die in [X.] geltenden [X.] enthalten die von den Beschwerdeführern behauptete Einschränkung nicht.
2
3
-
4
-
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 23.
November 2016 zutreffend ausgeführt:

Nach § 20 Abs. 1 [X.] können Referendare mit der selbst-ständigen Wahrnehmung von Aufgaben des [X.]n der Geschäftsstelle beauftragt werden. Nach § 20 Abs. 3 [X.] sind zuständig für die Beauftragung der Senator für Justiz und Verfassung und die von ihm bestimmten Stellen.

Strafvollzug zur Ausführung der §§ 19 bis 21 des [X.] unter anderem:
(1) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben des [X.]n der Geschäftsstelle können
a) gemäß § 20 Abs. 1 [X.] Referendare sowie Anwärter für den gehobenen oder den mittleren Justizdienst
beauftragt wer-den. Die Beauftragung setzt gemäß § 8 der Anordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften vo-raus, dass die Personen auf dem Sachgebiet, das ihnen zur Er-ledigung übertragen werden soll, einen Wissens-
und [X.] aufweisen, der dem der Beamten des mittleren Jus-tizdienstes gleichwertig ist (§ 153 Abs. 5 GVG).
(2) Für die Beauftragung gemäß Absatz 1 werden als zuständig bestimmt:
der Präsident des [X.] in [X.], der [X.], der Präsident des [X.]s, der Leitende Oberstaatsanwalt,
die Präsidenten der Amtsgerichte in [X.] und [X.] sowie [X.] des Amtsgerichts in [X.]-Blumenthal jeweils für das Gericht oder die Staatsanwalt-schaft, denen sie vorstehen, für Referendare und [X.]
-
5
-
kanten darüber hinaus der ausbildende Richter oder [X.] oder Rechtspraktikanten.
Die im vorliegenden Verfahren tätig gewordenen Referendare
sind von der Präsidentin des [X.]s ordnungsgemäß mit der Protokollführung beauftragt worden. Soweit die Revision [X.] wahrnehmen dürfen, ist ihr zu widersprechen. Der Wortlaut der in Rede
stehenden Vorschrift enthält eine solche Einschränkung nicht. Diese ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten. Ferner spricht der Umstand, dass zuständig für e-sind, für die Sichtweise des

b) Zweifel an der erforderlichen Befähigung der eingesetzten [X.] (vgl. § 153 Abs. 2 und 5 Satz 1 GVG) hegt der Senat nicht. Dem entspricht es, dass die Beschwerdeführer Mängel der Protokollführung nicht aufzeigen; solche sind auch nicht ersichtlich. Nach der Stellungnahme der Präsidentin des [X.]s [X.] hatten die Referendare die mehrmonatige Pflichtstation in Zivilsachen absolviert und befanden sich im strafrechtlichen [X.]. Sie waren durch [X.] der Geschäftsstelle in die Tätigkeit des Protokollführers theoretisch und praktisch eingewiesen worden. Die Erfül-lung der materiellen Voraussetzungen des § 153 Abs. 2 und 5 Satz 1 GVG war damit gewährleistet. Dass den Referendaren die so erworbene Befähigung nur bei aktueller Zuweisung an die jeweils erkennende Strafkammer oder an das betroffene [X.] (vgl. insoweit auch [X.], Urteil vom 22. Januar 1981

4 StR 97/80) zukommen könnte, liegt fern. Es ist auch ansonsten kein sachli-cher Grund vorhanden, der die von den Beschwerdeführern vertretene Rechts-ansicht stützen könnte.
5
-
6
-
c) Nach den Ausführungen der Präsidentin des [X.]s wurde die (Neben-)Tätigkeit als Protokollführer aufgrund eines mit den Referendaren ge-scUmstand zu Mängeln der Betrauung und damit zu einem Verfahrensfehler ge-führt haben könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Namentlich ließ die über-nommene Nebentätigkeit deren Stellung als Referendare unberührt. [X.] sind ferner der Hinweis der Beschwerdeführer auf die nach ihrer Meinung inadäquate Bezahlung sowie die

sehr abstrakte

Erwägung, es seien Inte-ressenkonflikte denkbar.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrügen hat keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.

[X.]Dölp

König Mosbacher

6
7

Meta

5 StR 548/16

12.01.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. 5 StR 548/16 (REWIS RS 2017, 17490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17490

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 548/16 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Führung des Protokolls durch einen Rechtsreferendar


1 StR 24/10 (Bundesgerichtshof)

Steuerhinterziehung: Unberechtigter Vorsteuerabzug für Lieferungen im Rahmen eines auf Hinterziehung von Umsatzsteuern angelegtem Systems


1 StR 24/10 (Bundesgerichtshof)


5 StR 605/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 489/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich der Aussage eines Zeugen und der Einlassung des Angeklagten


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 548/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.