Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2017, Az. 3 StR 515/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 382

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:191217B3STR515.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 515/17
vom
19. Dezember 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.
3.

wegen zu 1.
und 3.: besonders schweren Raubes
u.a.

zu 2.: Beihilfe zum besonders schweren Raub u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 19.
Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten Ad.

N.

und A.

N.

wird das Urteil des [X.] vom 17.
Mai 2017, soweit es sie betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben.

Von einer Entscheidung über den gegen diese Angeklagten ge-richteten [X.] wird abgesehen.

Die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen [X.] Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

2.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ad.

N.

und A.

N.

und
die Revision des Angeklagten

[X.]

gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

3.
Jeder Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten [X.]

und A.

N.

wegen ver-suchten besonders schweren Raubes und wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten [X.]

hat es auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten A.

N.

auf eine Jugend-strafe von zwei Jahren erkannt; die Vollstreckung der Jugendstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten Ad.

N.

hat es wegen Beihilfe zum versuchten besonders schweren Raub und wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen
Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Angeklagten [X.]

, Ad.

N.

und A.

N.

verurteilt, als Gesamtschuld-in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 3. April 2017 zu zahlen,
und festgestellt, dass der Schmerzensgeldanspruch auf einer vorsätzlichen uner-laubten Handlung beruht. Die auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestütz-ten Rechtsmittel der Angeklagten Ad.

N.

und A.

N.

haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie ebenso wie die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten [X.]

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].
1. Der Adhäsionsausspruch hat hinsichtlich der Angeklagten Ad.

N.

und A.

N.

keinen Bestand.
Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte [X.]

dem [X.] zur Ermöglichung eines mittäterschaftlich geplanten Raubes eine Vielzahl von Schlägen mit einem Baseballschläger; [X.] traf er [X.] dessen Kopf. Die Schläge
führten zu multiplen Verletzungen; sie waren po-1
2
3
-
4
-
tentiell lebensgefährlich und mit einer solchen Wucht geführt, dass der [X.] schließlich zerbrach.
Diese schweren und lebensgefährlichen Misshandlungen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) hat das [X.] allein dem Angeklagten [X.]

, mangels entsprechenden Vorsatzes nicht aber den Angeklagten Ad.

N.

und A.

N.

zugerechnet; deren Verhalten hat es lediglich als gefährliche Körperver-letzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB (A.

N.

) beziehungsweise als Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB (Ad.

N.

) gewertet. Dennoch hat das [X.] die Angeklagten Ad.

N.

und A.

N.

verurteilt, als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld an den Adhäsionskläger in gleicher Höhe wie der Angeklagte [X.]

zu zahlen.
Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Das [X.] hat die Höhe des Schmerzensgeldes mit dem Ausmaß der dem Geschä-digten zugefügten Verletzungen begründet. Die schweren und lebensgefährli-chen Verletzungen fügte
ihm jedoch allein der Angeklagte [X.]

-
insoweit im Exzess handelnd -
zu. Damit kommt eine Zurechnung dieser [X.] aber auch bei der Prüfung der Frage, inwieweit sich die Angeklagten
Ad.

N.

und A.

N.

im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB als Mittäter an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligten, nicht in Betracht, was wiederum den Umfang ihrer gesamtschuldnerischen Haf-tung nach § 840 Abs. 1 BGB begrenzt. Die Beurteilung richtet sich insoweit nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Die wechselseitige Zu-rechnung der einzelnen [X.] reicht dabei nicht weiter als der gemeinsa-me Vorsatz und scheidet aus, soweit einer der Mittäter im Exzess Handlungen begeht, die vom gemeinsamen [X.] und dem Vorsatz der anderen nicht [X.] sind. Auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei vorsätz-4
5
-
5
-
lichen Körperverletzungsdelikten kann -
entgegen der Ansicht des [X.]s
-
nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, die Angeklagten
Ad.

N.

und A.

N.

in gleicher Höhe wie den Angeklagten [X.]

zur [X.] zu verurteilen (vgl. zum Ganzen [X.], Beschlüsse vom 7. Februar 2013 -
3 StR 468/12, juris; vom 8. Januar 2014 -
3 [X.], [X.], 217; vom 28. April 2015 -
3 [X.], [X.], 320).
2. Da die Zurückverweisung der Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils der Entscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., § 406a Rn. 5 mwN), sieht der Senat von einer Entscheidung über den [X.] gegen die Angeklagten Ad.

N.

und A.

N.

ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 [X.]).
Becker Schäfer Spaniol

Berg Hoch
6

Meta

3 StR 515/17

19.12.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2017, Az. 3 StR 515/17 (REWIS RS 2017, 382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 382

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