Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2017, Az. 5 StR 396/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5714

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:060917B5STR396.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 396/17

vom
6. September 2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu ge-fasst wird:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche entstandenen oder künftig entste-henden materiellen und immateriellen Schäden aus der Straftat vom 23. Oktober 2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer über-gegangen sind.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die durch das [X.] entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsions-
und Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
3
-
Im Hinblick auf die Neufassung des [X.] bemerkt der [X.]:
Der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs voraus
(Vollkommer in: [X.], Zivilprozessordnung, 31.
Aufl. 2016, § 304 ZPO
Rn. 3 f.). Der [X.] versteht den in der [X.] vom 27. April 2017 gestellten [X.] vor dem Hintergrund des ihn begründenden Schriftsatzes vom 26. April 2017 indes als zulässigen Feststellungsantrag. Ein Feststellungsinteresse ist angesichts der nicht abge-schlossenen Schadensentwicklung hinreichend dargetan (vgl. [X.], Beschluss vom 13. April 2017

4 [X.], [X.], 196 mwN).

Mutzbauer
Sander

Schneider

Ri[X.] Prof. Dr. König

ist wegen Urlaubs an der

Unterschriftsleistung gehindert.

Mutzbauer

Mosbacher

Meta

5 StR 396/17

06.09.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2017, Az. 5 StR 396/17 (REWIS RS 2017, 5714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5714

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4 StR 414/16

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