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Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichen Rechtsbehelfen zur Löschung bzw Sperrung eines zur Erstellung einer "elektronischen Gesundheitskarte" an eine Krankenkasse übersandten Lichtbilds gem § 84 SGB Xjuris: SGB 10
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist (§ 93a Abs. 2 [X.]). Sie wird dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 [X.]) nicht gerecht, weil sich der Beschwerdeführer in der Sache nicht gegen die Einführung der "[X.]" mit Lichtbild, sondern gegen die Speicherung und weitere Verwendung des zu diesem Zwecke zu übersendenden [X.] durch seine Krankenkasse wendet. Hierbei handelt es sich jedoch um einen gesondert angreifbaren Vorgang, der mit der Anforderung des [X.] zum Zweck der erstmaligen Ausstellung der [X.] nicht zwingend verbunden und gerechtfertigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014 - [X.] KR 35/13 R -, [X.], 224, juris, Rn. 31). Es ist dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, zunächst durch Übersendung eines [X.] an der Ausstellung der [X.] mitzuwirken und gegebenenfalls nach deren Ausstellung Ansprüche auf Löschung beziehungsweise Sperrung des [X.] vor den Fachgerichten geltend zu machen (§ 84 SGB X).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
17.10.2016
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 29. August 2016, Az: L 5 KR 2729/16 ER, Beschluss
§ 90 Abs 2 BVerfGG, §§ 67ff SGB 10, § 67 SGB 10, § 84 SGB 10, § 291a SGB 5, § 291 Abs 2 S 4 SGB 5
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.10.2016, Az. 1 BvR 2183/16 (REWIS RS 2016, 3889)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3889
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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