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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:100118B5STR515.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 515/17
vom
10. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2018 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2017 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Der Senat sieht das vom [X.] bejahte Mordmerkmal der Habgier als beherrschenden Beweggrund durch die Feststellungen nicht als belegt an. [X.] hat das [X.]
rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Angeklagte getötet hat, um seine Raubtat zu verdecken. Einer Änderung des Schuld-spruchs bedarf es daher nicht. Eine besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) hat das [X.] verneint.
Mutzbauer [X.] Schneider
König [X.]
Meta
10.01.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2018, Az. 5 StR 515/17 (REWIS RS 2018, 15907)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15907
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