Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 26. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2006 ein-stimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]auch für das Revisi-onsverfahren ist gegenstandslos. Die vom [X.] vorgenom-mene Beiordnung des Rechtsanwalts [X.] als [X.] ([X.] Bl. 220 R d.A.) legt der Senat als Bestellung eines Rechts-anwalts als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; [X.] StPO 48. Aufl. § 397 a Rdn. 17). [X.] Athing [X.] Sost-Scheible
Meta
26.01.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. 4 StR 515/05 (REWIS RS 2006, 5352)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5352
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.