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PDF anzeigen[X.] StR 515/02vom25. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. August 2002 wird mit der Maßgabe alsunbegründet verworfen, daß der [X.] entfällt.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigunghat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom16. Dezember 2002 zutreffend ausgeführt hat, ergeben die Feststellungen dennach § 69 StGB erforderlichen - verkehrsspezifischen - Zusammenhang zwi-schen den abgeurteilten Straftaten und dem Führen des Kraftfahrzeuges nicht(vgl. hierzu auch [X.], Beschluß vom 5. November 2002 - 4 [X.]/02).Da solche Feststellungen auch in einer neuen Hauptverhandlung nichtzu erwarten sind, hat der [X.] zu entfallen. Der in der [X.] vom 16. August 2002 vom [X.] ergangene Be-schluß, mit dem dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wordenist, ist damit gegenstandslos (vgl. [X.] NJW 1995, 124; [X.] in KK 4. Aufl.§ 111a [X.]. 8).- 3 -2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, [X.] auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu-stellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Tepperwien Maatz [X.]
Meta
25.02.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2003, Az. 4 StR 515/02 (REWIS RS 2003, 4230)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4230
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