Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:240118B5STR596.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 596/17
vom
24. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. August 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungs-anordnung getroffen. Seine auf die Sachrüge gestützte
Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
Nach den durch das [X.] getroffenen Feststellungen bestehen zwar Zweifel, ob der Angeklagte sich aus
[X.] gehandelt hat ([X.]). Denn er hat im Rahmen der [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juni 2015
l-1
2
3
-
3
-
zahlui-enweise begangenen Einbruchsdiebstählen in Gartenlauben mitgewirkt.
Auf einem etwaigen Rechtsfehler würden jedoch weder der Schuld-spruch noch der Strafausspruch beruhen. Der Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) ist unabhängig von der Annahme der Voraus-setzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB begründet, weil die Diebstähle unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB und § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB genannten Bedingungen von zwei weiteren Bandenmitgliedern unter mittäter-schaftlicher Mitwirkung des Angeklagten begangen wurden. Den [X.] hat das [X.] nicht auf die Annahme von gewerbsmäßiger Begehungsweise gestützt, sondern in [X.] Weise mit anderen [X.] begründet.
[X.]Sander
Schneider
Berger Mosbacher
4
Meta
24.01.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2018, Az. 5 StR 596/17 (REWIS RS 2018, 15115)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15115
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.