Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2009, Az. Xa ZR 99/06

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3170

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 9. Juni 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 651g Abs. 1 Der Sozialversicherungsträger, der es schuldhaft versäumt hat, auf ihn überge-gangene reisevertragliche Schadensersatzansprüche innerhalb eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem [X.] geltend zu machen, ist auch dann mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen, wenn der Reisende bei ihm verbliebene Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hat (Fortführung von [X.] 159, 350). [X.], [X.]eil vom 9. Juni 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 9. Juni 2009 durch den [X.] Prof. Dr. Meier-Beck, die Richte-rin Mühlens und die [X.] [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juli 2006 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Krankenkasse nimmt die beklagte [X.] aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten wegen eines Reisemangels auf Er-satz von Heilbehandlungskosten und auf Feststellung in Anspruch, dass die Beklagte ihr auch zukünftig noch entstehenden Schaden ersetzen muss. 1 Die bei der Klägerin versicherten Eheleute [X.]buchten bei der Be- klagten für die [X.] vom 18. März bis 2. April 2004 eine Reise nach [X.]. Zum gebuchten Leistungsumfang gehörte eine [X.]-Rundreise per Bus. Während der Rundreise wurden die Reisenden am 24. März 2004 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt, als der Reisebus von der Fahrbahn abkam. Die Beklagte organisierte daraufhin ein Sanitätsflugzeug, mit dem die Reisenden nach [X.] zurücktransportiert wurden. 2 - 3 - 3 Mit Schreiben vom 29. März 2004 minderte die Beklagte den Reisepreis um 100% und erstattete ihn zugleich durch Übersendung eines Schecks. Mit weiterem Schreiben vom 7. April 2004 bat sie die Eheleute um Mitteilung noch nicht ausgeglichener materieller Schäden. Die Beklagte zahlte ihnen in der Folgezeit Schmerzensgeld und ersetzte Haushaltsführungskosten. Während die Reisende [X.]keine Ansprüche anmeldete, machte ihr Ehemann mit Schreiben vom 13. Mai 2004 bei der [X.] eigene Ansprüche geltend, oh-ne dass ihm eine frühere Anmeldung möglich war. Die klagende Krankenversicherung nahm die Beklagte erstmals unter dem 8. September 2004 durch Übersendung einer Rechnung über Heilbehand-lungskosten für den Reisenden [X.]in Anspruch. Hinsichtlich der Reisenden [X.]meldete die Klägerin ihre Ansprüche erstmals unter dem 2. Februar 2005 an. Für die nach dem Rücktransport der Eheleute in [X.] durch-geführte Heilbehandlung entstanden in der [X.] vom 28. März bis zum 30. Sep-tember 2004 Kosten in Höhe von insgesamt 136.649,67 •, welche die Klägerin getragen hat und mit ihrer Klage geltend macht. 4 Das [X.] hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der [X.] abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelas-senen Revision verfolgt die Klägerin die erhobenen Schadensersatzansprüche weiter. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht an-genommen, dass reisevertragliche Gewährleistungsansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht durch Versäumung der Ausschlussfrist für die 6 - 4 - Anmeldung (§ 651g Abs. 1 [X.]) verloren gegangen sind und übergegangene Ansprüche aus deliktischer Haftung nicht bestehen. [X.] Das Berufungsgericht hat sein [X.]eil (veröffentlicht in [X.], 212) im Wesentlichen wie folgt begründet: 7 Nach der Entscheidung des [X.] vom 22. Juni 2004 ([X.] 159, 350) müsse der Sozialversicherungsträger, auf den ein Schadens-ersatzanspruch des Reisenden nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegan-gen sei, seinen Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 [X.] selbst gegenüber dem Reiseveranstalter anmelden. Diese Frist habe die Klä-gerin versäumt. Selbst wenn, was der [X.] offengelassen habe, die rechtzeitige Anmeldung des übergegangenen An[X.] durch den Sozial-versicherungsträger entbehrlich sein sollte, wenn der Reisende selbst rechtzei-tig bei ihm verbliebene Teilansprüche geltend mache, stehe der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung von Heilbehandlungskosten für die Reisende [X.] nicht zu. Die Klägerin behaupte selbst nicht, dass diese jemals Ansprüche bei der [X.] angemeldet habe. 8 Auch die [X.] durch den Ehemann vom 13. Mai 2004 habe die Klägerin nicht von ihrer Anmeldeobliegenheit befreien können. [X.] der Reisende wie im Streitfall ausschließlich seine eigenen Ansprüche, be-dinge das gerade nicht auch die Anmeldung anderer Ansprüche und gebe dem Reiseveranstalter mithin auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist noch weitere, bislang nicht geltend gemachte Ansprüche Dritter auf ihn zukommen könnten. Im Gegenteil müsse die beschränkte Geltendma-chung dem Reiseveranstalter ein Hinweis darauf sein, das ein Sozialversiche-rungsträger für die Heilbehandlungskosten aufkomme und deshalb mit Ansprü-chen auf ihn zutreten könnte. [X.] sich der Sozialversicherungsträger aber nicht, könne der Reiseveranstalter davon ausgehen, dass Ansprüche auch 9 - 5 - nicht geltend gemacht würden. Da die Ausschlussfrist dazu diene, dem [X.] sichere Kenntnis der auf ihn zukommenden Ansprüche zu [X.], habe die Beklagte aufgrund der Umstände sicher davon ausgehen können, mit Heilbehandlungskosten nicht konfrontiert zu werden. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Be-klagte des Schutzes des § 651g [X.] nicht bedürfe, weil die gesetzgeberischen Gründe für diese Vorschrift im Streitfall nicht vorlägen. Der Umstand, dass die schnellere Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen Hauptziel des [X.] gewesen sei, bedeute nicht, dass die Ausschlussfrist deshalb bei un-streitigem Reisemangel nicht zum Tragen kommen könne. Sie gelte nach dem Wortlaut des Gesetzes ausnahmslos für alle Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f [X.]. Die Berufung auf die Ausschlussfrist in Fällen, in denen Sachaufklä-rung betrieben und der Versicherer eingeschaltet worden sei, sei schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich. 10 Übergegangene Ansprüche der Klägerin aus § 831 [X.] bestünden nicht, da das Busunternehmen als Leistungsträger der [X.] wegen feh-lender Abhängigkeits- und Weisungsgebundenheit nicht als deren Verrich-tungsgehilfe angesehen werden könne. Auch habe die Klägerin keine durch-greifenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Beklagte eine eigene [X.] verletzt haben und deshalb deliktisch haften könnte. 11 I[X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. 12 1. Der Klägerin stehen vertragliche Ansprüche aus übergegange-nem Recht gegen die Beklagte nicht zu. 13 a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin, auf die schon zum [X.]punkt des Unfalls gemäß § 116 Abs. 1 SGB X die Gewährleistungsansprüche der Reisenden übergegangen waren, 14 - 6 - ihre Ansprüche selbst innerhalb der Ausschlussfrist bei der [X.] hätte anmelden müssen. Denn die Obliegenheit des "Reisenden" nach § 651g Abs. 1 Satz 1 [X.], die Ansprüche innerhalb der Monatsfrist geltend zu machen, trifft den jeweiligen An[X.]inhaber ([X.] 159, 350, 354) und damit auch den Zessionar, auf den die Ansprüche durch Abtretung oder gesetzlichen Forde-rungsübergang übergegangen sind. b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die recht-zeitige Anmeldung der übergegangenen Ansprüche durch den Zessionar auch dann nicht entbehrlich ist, wenn der Reisende rechtzeitig eigene [X.] erhoben hat (ebenso [X.], [X.]. v. 16.05.2008 - 10 U 1165/07; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 651g Rdn. 2; MünchKomm./Tonner, [X.], 5. Aufl. § 651g Rdn. 26; krit.: [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 651g Rdn. 2; a.[X.], [X.]eilsanm. zu [X.], [X.]. v. 22.06.2004 - [X.], [X.], 204; [X.], Probleme des Reisevertrags- und Rei-seversicherungsrechts, Diss. [X.] 2008, [X.] f.). 15 [X.]) Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleis-tungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer [X.] kann (vgl. [X.] 90, 363, 367, 369; 97, 255, 262; 102, 80, 86; 145, 343, 349; [X.]. v. 11.01.2005 - [X.], NJW 2005, 1420). Wie der [X.] bereits im [X.]eil vom 22. Juni 2004 ([X.] 159, 350, 354) ausgeführt hat, erlangt der Reiseveranstalter sichere Kenntnis der auf ihn zu-kommenden Gewährleistungsansprüche allerdings nur durch eine Anmeldung des An[X.]inhabers. Daher hat der [X.] jedenfalls in jenem Fall, in dem lediglich eine vom Reisenden vorgenommene Anmeldung des für ihn fremden, weil auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen [X.] - [X.] auf Ersatz der Heilbehandlungskosten in Frage gestanden hat, die ei-gene rechtzeitige Anmeldung des An[X.]inhabers aus übergegangenem Recht für unentbehrlich erachtet. Der Schutzzweck der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 Satz 1 [X.], dem Reiseveranstalter möglichst bald Sicherheit hinsichtlich der auf ihn zu-kommenden Ansprüche zu verschaffen, kann indes gleichermaßen nicht hin-reichend erfüllt sein, wenn lediglich der Reisende die ihm selbst zustehenden Ansprüche geltend macht. Denn damit steht für den Reiseveranstalter noch keineswegs sicher fest, ob weitere Ansprüche aufgrund übergegangenen Rechts gegen ihn erhoben werden und in welchem Umfang sich hierdurch sei-ne Inanspruchnahme entwickeln könnte. Während für den Reiseveranstalter bei einer [X.] durch einen [X.] offenbleiben kann, ob der An[X.]inhaber selbst überhaupt einen Anspruch erheben wird (vgl. [X.] 159, 350, 355), kann bei der Anmeldung lediglich eigener Ansprüche durch den Reisenden für den Reiseveranstalter unklar bleiben, welche weiteren Forde-rungen Dritter noch auf ihn zukommen können. Auch hier sind Fallgestaltungen denkbar, bei denen der Reiseveranstalter zunächst noch keinen hinreichenden Anlass hat, sich umfassend um die Aufklärung des Sachverhalts und um die Beweissicherung zu kümmern, etwa weil die Höhe der von dem Reisenden selbst angemeldeten Forderungen gering ist oder schon Kulanzgründe deren Begleichung nahelegen oder im Verhältnis zur Höhe der angemeldeten [X.] die Durchsetzung von Regressforderungen unwirtschaftlich erscheint. Das von der Rechtsprechung als schützenswert angesehene Interesse des Reiseveranstalters, seine Überprüfungs- und Beweissicherungstätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen ([X.] 145, 343, 349; 159, 350, 355), ist auch bei solchen Fallgestaltungen anzuerkennen. Müsste der Reiseveranstalter nach der Anmeldung von Forderungen eines An[X.]inhabers zeitlich [X.] mit der Geltendmachung weiterer Ansprüche in unbekannter Höhe 17 - 8 - durch ihm bislang unbekannte An[X.]inhaber rechnen, würde der von § 651g Abs. 1 Satz 1 [X.] verfolgte Schutzzweck insoweit verfehlt. [X.]) Überdies würde es zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit füh-ren, wenn die Entscheidung, ob der Inhaber eines An[X.] aus übergegangenem Recht sich auf die Anmeldung des Reisenden berufen kann, davon abhängig wäre, ob dem Reisenden (noch) eigene Forderungen in einer Höhe zustehen, die ohnehin das Erfordernis einer schnellen Beweissicherung begründen. Diese Unsicherheit bestünde nicht nur bei dem vom Normzweck geschützten Reiseveranstalter, sondern auch auf Seiten des An[X.]inha-bers aus übergegangenem Recht, der im Einzelfall zu prüfen hätte, ob bereits die Anmeldung des Reisenden rechtzeitig und von ihrem Inhalt geeignet wäre, eine eigene fristgemäße Anmeldung entbehrlich zu machen. Auch der als Aus-legungsmaßstab heranzuziehende Normzweck des § 651g Abs. 1 Satz 1 [X.], eine notwendige Beweissicherung sicherzustellen, rechtfertigt es nicht, bei der Gesetzesanwendung jeweils im Einzelfall zu fragen, ob die Einhaltung der [X.] auch der Rechtssicherheit dienenden Ausschlussfrist durch den Zessionar ausnahmsweise entbehrlich ist. 18 cc) Der Zessionar wird durch die für ihn bestehende Pflicht, seinen Anspruch innerhalb der Frist des § 651g Abs. 1 [X.] anzumelden, auch nicht im Hinblick darauf unzumutbar belastet, dass er gegebenenfalls erst bei [X.] seiner Leistungen und damit erst nach Ablauf der Ausschlussfrist von seinem Anspruch gegen den Reiseveranstalter Kenntnis erlangt. Auch für ihn gilt die der Vermeidung von Härtefällen dienende Regelung in § 651g Abs. 1 Satz 3 [X.], wonach der An[X.]inhaber nach Ablauf der Monatsfrist seine Ansprüche noch geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der [X.] verhindert war. 19 - 9 - 20 c) Entgegen der Auffassung der Revision scheitert eine schuldhafte Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 [X.] auch nicht daran, dass die Klägerin die Frist nicht gekannt hat und nicht hat kennen müssen. Die zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen bestehende Pflicht des Reiseveranstalters nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 [X.]-InfoV, einen Vertragspartner bei Vertragsschluss über die nach § 651g Abs. 1 [X.] einzuhaltende Frist zu be-lehren, erstreckt sich nur auf den Reisenden, nicht jedoch auf den ihm Leistun-gen gewährenden Dienstherrn oder Sozialversicherungsträger. Daher lässt sich die Rechtsprechung des [X.], wonach zugunsten eines Reisenden eine widerlegbare Vermutung besteht, dass dieser die [X.] nicht gekannt und damit nicht schuldhaft versäumt hat, wenn der [X.] ihn pflichtwidrig nicht belehrt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 12.06.2007 - [X.], NJW 2007, 2549, 2552), von vornherein nicht auf [X.], die gegen den Reiseveranstalter aus übergegangenem Recht mit eigen-ständigen Forderungen vorgehen. 21 Sonstige Gründe für eine unverschuldete Unkenntnis der Klägerin von der Ausschlussfrist werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. 22 d) Auch das von der Revision herangezogene und als Anerkenntnis gewertete eigene Verhalten der [X.] gegenüber den Reisenden, für die sie von sich aus die erforderlichen Rettungsmaßnahmen einschließlich der Erstversorgung übernommen hat, denen sie den Reisepreis erstattet hat und die sie von sich aus um Bekanntgabe der noch nicht ausgeglichenen Schäden gebeten hat, begründet keine ausnahmsweise Entbehrlichkeit einer Anmeldung der Ansprüche durch die Klägerin. Die Annahme der Revision, dass es auch zugunsten des Sozialversicherungsträgers wirke, wenn der Reisende seinen Anspruch nicht mehr anmelden müsse, verkennt, dass die dem Geschädigten verbleibenden Ansprüche und die auf einen Sozialversicherungsträger überge-23 - 10 - gangenen Ansprüche selbständige Forderungen sind, die unterschiedliche Schicksale erleiden können. Zu Recht hat das Berufungsgericht in dem [X.], dass die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den [X.] genommen und sich umgehend um deren Belange und eine Schadensregulierung gekümmert hat, noch keine rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber weiteren An[X.]gegnern gesehen. Ohnehin hat die Klägerin nicht behauptet, eine rechtzeitige Anmeldung eigener Ansprüche wegen einer Kenntnis vom Verhalten der [X.] den Reisenden gegenüber unterlassen zu haben. Damit ist auch für die Annahme rechtsmissbräuchlicher Berufung auf den Fristablauf kein Raum. Denn Voraussetzung für rechtsmissbräuchliches Verhalten ist, dass derjenige, zu dessen Gunsten eine [X.] oder Aus-schlussfrist eingreift, durch sein Verhalten dem An[X.]berechtigten gegen-über einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hat, dass er auf die Einhaltung der Frist verzichte (vgl. zur ähnlichen Problematik treuwidrigen Be-rufens auf eine Fristversäumung bei der ehemals in § 12 Abs. 3 [X.] [X.] Ausschlussfrist Prölss/[X.], [X.], 27. Aufl., § 12 Rdn. 52). Im Streitfall kann die Revision auf kein entsprechendes Verhalten der [X.] gegenüber der Klägerin verweisen. 2. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht eine deliktsrechtliche Haftung der [X.] unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 [X.]) verneint hat. 24 Das Berufungsgericht hat dabei die ständige Rechtsprechung des [X.] zugrunde gelegt, wonach den Reiseveranstalter bei der Vorbe-reitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen eigene [X.] treffen. Der Reiseveranstalter hat diejenigen Sicherheits-vorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend hal-25 - 11 - ten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Um-ständen nach zuzumuten sind. Dabei gehört es zu den Grundpflichten eines Reiseveranstalters, die Personen, deren er sich zur Ausführung seiner vertrag-lichen Pflichten bedient, hinsichtlich ihrer Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen und seine Leistungsträger und deren Leistung regelmäßig den jeweiligen Umständen entsprechend zu überwachen ([X.] 103, 298, 305; [X.], [X.]. v. 12.03.2002 - [X.], NJW-RR 2002, 1056; [X.]. v. 18.07.2006 - [X.], [X.], 206). Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass an diesen Grundsät-zen gemessen der [X.] ein Organisationsverschulden nicht anzulasten ist. Denn auch unter Berücksichtigung der der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Behauptung der Klägerin, der Busfahrer sei wegen Übermüdung von der Fahrbahn abgekommen, erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts als rechtsfehlerfrei, es lasse sich nicht feststellen, dass das Unfallgeschehen durch eine Kontrolle des Fahrpersonals in der konkreten Situ-ation oder durch von der [X.] zu erwartende Kontrollen vorausgehender Fahrt- und Ruhezeiten zu verhindern gewesen wäre. Nach den von der [X.] nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem sechs-stündigen Ausflugsprogramm am Vortage des Unfalls, an dem der Busfahrer angemessene Lenkzeiten nicht überschritten hat, und zu dem Ablauf der Reise am Tage des Unfalls, der sich rund eine Stunde nach einer längeren [X.] ereignet hat, sind für die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass der Fahrer hätte übermüdet sein können. Insoweit konzediert auch die Revision für den Unglückstag eine —minimale Belastungfi des Fahrers. Sonstige konkrete, auf eine Übermüdung des Busfahrers hindeutende Um-stände, die für einen verständigen und sorgfältigen Reiseveranstalter nahege-legen und durch entsprechende Kontrollen hätten aufgedeckt werden können, waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu erkennen und 26 - 12 - werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. Insbesondere ist hinsichtlich der von der Revision aus dem Unfallgeschehen gefolgerten Vermutung, der Fahrer müsse die gebotene Nachtruhe nicht eingehalten oder gesundheitliche Probleme gehabt haben, nicht ersichtlich, woher der Reiseleiter der [X.] derartige Erkenntnis gewinnen und daraus auf eine Übermüdung des Fahrers hätte schließen können. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit ange-nommen, dass die beklagte [X.], die umsichtig dem Busfahrer in demselben Hotel wie den Reisenden eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt hat, nicht hat davon ausgehen müssen, dass der Fahrer am Folgetag übermüdet sein könnte. Zu der von der Revision für geboten erachte-ten Belehrung des - nicht von ihr angestellten - Fahrers über die Notwendigkeit, die Nachtruhe einzuhalten, war die Beklagte nicht verpflichtet. - 13 - 27 II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Lemke

[X.] Berger Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.09.2005 - 20 O 57/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

Xa ZR 99/06

09.06.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2009, Az. Xa ZR 99/06 (REWIS RS 2009, 3170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3170

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