Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2009, Az. Xa ZR 74/08

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3164

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 74/08 Verkündet am: 9. Juni 2009 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 9. Juni 2009 durch den [X.] Prof. Dr. Meier-Beck, die Richte-rin Mühlens und die [X.] [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 16. Mai 2008 wird auf Kosten des [X.] zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das klagende Land nimmt den beklagten Reiseveranstalter aus übergegangenem Recht wegen eines Reisemangels auf Schadensersatz we-gen der Verletzung mehrerer Lehrer und auf Feststellung in Anspruch, dass der Beklagte ihm auch zukünftig noch entstehenden Schaden ersetzen muss. 1 2 Die geschädigten Reisenden, die als Lehrkräfte im Dienst des [X.] stehen, buchten für die [X.] vom 16. Juli bis 7. August 2004 eine Studienreise nach [X.]. Dort verunglückten die Reisenden am 27. Juli 2004, als der von dem Beklagten gecharterte Reisebus eine Böschung hinabstürzte, und wurden zum Teil schwer verletzt. Der Beklagte flog unmittelbar nach dem Unfall nach [X.], wo er die Unfallregulierung vor Ort vornahm und den vorzeitigen Rück-transport der Geschädigten nach [X.] veranlasste. Die Reisenden machten innerhalb einer Monatsfrist nach dem vertraglich vorgesehenen Ende - 3 - der Reise Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend, die von dessen Haft-pflichtversicherung reguliert wurden. Der Kläger, der den verunglückten Lehrern durch das [X.] [X.] ([X.]) Beihilfen zu den [X.] geleistet und die Dienstbezüge für die [X.]räume unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt hat, nahm den Beklagten hingegen erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 651g Abs. 1 [X.] in Anspruch. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.], mit der nur noch vertragliche Ansprüche geltend gemacht worden sind, ist [X.] geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die von ihm erhobenen Schadensersatzansprüche im Hinblick auf er-brachte Heilbehandlungsauf[X.]dungen und [X.] im beschränk-ten Umfang, nämlich bezüglich der Reisenden [X.]und B. , weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht an-genommen, dass Schadensersatzansprüche des [X.] durch Versäumung der Ausschlussfrist für die Anmeldung reisevertraglicher Gewährleistungsan-sprüche (§ 651g Abs. 1 [X.]) verloren gegangen sind. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: 6 Der Kläger habe seine Ansprüche nicht nur selbst gegenüber dem [X.] geltend machen, sondern dabei auch die Frist des § 651g Abs. 1 [X.] einhalten müssen. Die eigene rechtzeitige Anmeldung der übergegange-nen Ansprüche durch den Kläger sei auch nicht dadurch entbehrlich geworden, 7 - 4 - dass die Reisenden selbst die ihnen verbliebenen Ansprüche aus dem Reise-vertrag rechtzeitig bei dem beklagten Reiseveranstalter geltend gemacht [X.]. Die Ausschlussfrist des § 651g [X.] habe zumindest auch den Zweck, dem Reiseveranstalter kurzfristig nach Beendigung der Reise sichere Kenntnis darüber zu verschaffen, welche Ansprüche durch [X.] gegen ihn erhoben [X.], damit er seinerseits das Erforderliche zur Beweissicherung und zur Einlei-tung von möglichen Regressverfahren in die Wege leiten könne. Diesem [X.] werde nicht gedient, [X.]n lediglich der Reisende die ihm verbliebenen, unter Umständen nur noch geringfügigen Ansprüche anmelde und dann nach einer unter Umständen längeren [X.] der [X.] aus übergegange-nem Recht weitere erhebliche Forderungen geltend mache. Die [X.] Begründung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 [X.], wonach das Beweissicherungsinteresse des Reiseveranstalters eine schnelle Anmeldung der gegen ihn gerichteten Ansprüche erfordere, rechtfertige nicht, die Vorschrift nur dann anzu[X.]den, [X.]n der Reiseveranstalter auf die Anmeldung der [X.] angewiesen sei, um von einem Reisemangel überhaupt Kenntnis zu erhalten, und damit bei der Gesetzesan[X.]dung jeweils im Einzelfall zu fragen, ob die Einhaltung der [X.] entbehrlich sei. Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger wegen Versäu-mung der Ausschlussfrist mit seinen Ansprüchen gegenüber dem Beklagten ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall sei kein Verhalten des Beklagten ge-genüber dem Kläger ersichtlich, durch das der Beklagte zumindest konkludent gezeigt haben könnte, dass er die Ansprüche auch ohne Einhaltung der Frist nicht ablehnen werde. 8 I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dem Kläger stehen vertragliche Ansprüche aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten nicht zu. 9 - 5 - 10 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger, auf den schon zum [X.]punkt des Unfalls gemäß § 95 Satz 1 Nds. [X.] (in der seinerzeit geltenden Fassung vom 19.02.2001) die Gewähr-leistungsansprüche insoweit übergegangen waren, als er während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet gewesen ist, seine Ansprüche selbst innerhalb der Ausschlussfrist bei dem Beklagten hätte anmelden müssen. Denn die Obliegenheit des "Reisenden" nach § 651g Abs. 1 Satz 1 [X.], die Ansprüche innerhalb der Monatsfrist geltend zu machen, trifft den jeweiligen [X.] ([X.], 350, 354) und damit auch den Zessionar, auf den die Ansprüche durch Abtretung oder gesetzlichen Forde-rungsübergang übergegangen sind. 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die recht-zeitige Anmeldung der übergegangenen Ansprüche durch den Zessionar auch dann nicht entbehrlich ist, [X.]n der Reisende rechtzeitig eigene [X.] erhoben hat (ebenso [X.], 212, 214; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl. § 651g Rdn. 2; MünchKomm./Tonner, [X.], 5. Aufl. § 651g Rdn. 26; krit.: [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. § 651g Rdn. 2; a.[X.], [X.]. zu [X.], [X.]. v. 22.06.2004 - [X.], [X.], 204; [X.], Probleme des Reisevertrags- und Reiseversicherungsrechts, Diss. [X.] 2008, [X.] f.). 11 a) Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleis-tungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die not[X.]digen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer [X.] kann (vgl. [X.]Z 90, 363, 367, 369; 97, 255, 262; 102, 80, 86; 145, 343, 349; [X.], [X.]. v. 11.01.2005 - [X.], NJW 2005, 1420). Wie 12 - 6 - der [X.] bereits im [X.]eil vom 22. Juni 2004 ([X.], 350, 354) ausgeführt hat, erlangt der Reiseveranstalter sichere Kenntnis der auf ihn zukommenden Gewährleistungsansprüche allerdings nur durch eine Anmel-dung des [X.]. Daher hat der [X.] jedenfalls in jenem Fall, in dem lediglich eine vom Reisenden vorgenommene Anmeldung des für ihn fremden, weil auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Teilanspruchs auf Ersatz der Heilbehandlungskosten in Frage gestanden hat, die eigene rechtzeitige Anmeldung des [X.] aus übergegange-nem Recht für unentbehrlich erachtet. Der Schutzzweck der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 Satz 1 [X.], dem Reiseveranstalter möglichst bald Sicherheit hinsichtlich der auf ihn zu-kommenden Ansprüche zu verschaffen, kann indes gleichermaßen nicht hin-reichend erfüllt sein, [X.]n lediglich der Reisende die ihm selbst zustehenden Ansprüche geltend macht. Denn damit steht für den Reiseveranstalter noch keineswegs sicher fest, ob weitere Ansprüche aufgrund übergegangenen Rechts gegen ihn erhoben werden und in welchem Umfang sich hierdurch sei-ne Inanspruchnahme entwickeln könnte. Während für den Reiseveranstalter bei einer [X.] durch einen [X.] offenbleiben kann, ob der [X.] selbst überhaupt einen Anspruch erheben wird (vgl. [X.], 350, 355), kann bei der Anmeldung lediglich eigener Ansprüche durch den Reisenden für den Reiseveranstalter unklar bleiben, welche weiteren Forde-rungen Dritter noch auf ihn zukommen können. Auch hier sind Fallgestaltungen denkbar, bei denen der Reiseveranstalter zunächst noch keinen hinreichenden Anlass hat, sich umfassend um die Aufklärung des Sachverhalts und um die Beweissicherung zu kümmern, etwa weil die Höhe der von dem Reisenden selbst angemeldeten Forderungen gering ist oder schon Kulanzgründe deren Begleichung nahelegen oder im Verhältnis zur Höhe der angemeldeten [X.] die Durchsetzung von Regressforderungen unwirtschaftlich erscheint. 13 - 7 - Das von der Rechtsprechung als schützenswert angesehene Interesse des Reiseveranstalters, seine Überprüfungs- und Beweissicherungstätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen ([X.]Z 145, 343, 349; 159, 350, 355), ist auch bei solchen Fallgestaltungen anzuerkennen. Müsste der Reiseveranstalter nach der Anmeldung von Forderungen eines [X.] zeitlich [X.] mit der Geltendmachung weiterer Ansprüche in unbekannter Höhe durch ihm bislang unbekannte [X.] rechnen, würde der von § 651g Abs. 1 Satz 1 [X.] verfolgte Schutzzweck insoweit verfehlt. b) Überdies würde es zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit füh-ren, [X.]n die Entscheidung, ob der Inhaber eines Anspruchs aus übergegangenem Recht sich auf die Anmeldung des Reisenden berufen kann, davon abhängig wäre, ob dem Reisenden (noch) eigene Forderungen in einer Höhe zustehen, die ohnehin das Erfordernis einer schnellen Beweissicherung begründen. Diese Unsicherheit bestünde nicht nur bei dem vom Normzweck geschützten Reiseveranstalter, sondern auch auf Seiten des [X.] aus übergegangenem Recht, der im Einzelfall zu prüfen hätte, ob bereits die Anmeldung des Reisenden rechtzeitig und von ihrem Inhalt geeignet wäre, eine eigene fristgemäße Anmeldung entbehrlich zu machen. Auch der als Aus-legungsmaßstab heranzuziehende Normzweck des § 651g Abs. 1 Satz 1 [X.], eine not[X.]dige Beweissicherung sicherzustellen, rechtfertigt es nicht, bei der Gesetzesan[X.]dung jeweils im Einzelfall zu fragen, ob die Einhaltung der [X.] auch der Rechtssicherheit dienenden Ausschlussfrist durch den Zessionar ausnahmsweise entbehrlich ist. 14 c) Der Zessionar wird durch die für ihn bestehende Pflicht, seinen Anspruch innerhalb der Frist des § 651g Abs. 1 [X.] anzumelden, auch nicht im Hinblick darauf unzumutbar belastet, dass er gegebenenfalls erst bei [X.] seiner Leistungen und damit erst nach Ablauf der Ausschlussfrist von seinem Anspruch gegen den Reiseveranstalter Kenntnis erlangt. Auch für ihn 15 - 8 - gilt die der Vermeidung von Härtefällen dienende Regelung in § 651g Abs. 1 Satz 3 [X.], wonach der [X.] nach Ablauf der Monatsfrist seine Ansprüche noch geltend machen kann, [X.]n er ohne Verschulden an der [X.] verhindert war. 3. Der Kläger hat allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend er-kannt hat, die Voraussetzungen für eine Exkulpation gemäß § 651g Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht erfüllt, für deren Vorliegen den Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast trifft. Die vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles getroffene und revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbare (vgl. [X.], [X.]. v. 12.06.2007 - [X.], NJW 2007, 2549, 2552) Würdigung, dass der Kläger nach Kenntniserlangung vom Bestehen sei-ner Ansprüche deren Geltendmachung nicht unverzüglich nachgeholt habe, ist nicht zu beanstanden. 16 a) Der [X.], der unverschuldet die Ausschlussfrist ver-säumt hat, muss seinen Anspruch unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses geltend machen, [X.]n er ihn nicht auch in diesem Fall verlieren will (vgl. [X.], 350, 358). Er darf also mit der Geltendmachung eines Schadensersatzan-spruchs nicht länger als nötig warten, wobei ihm eine angemessene Überle-gungsfrist zuzugestehen ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Heran-ziehung der vom [X.] festgestellten und zwischen den Parteien unstrei-tigen [X.]räume, die zwischen der Kenntniserlangung der zuständigen Sach-bearbeiterin vom Schadenseintritt und der [X.] jeweils ver-strichen sind, die Nachholung der Anmeldungen als nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewertet. Soweit die Revision hiergegen im Hinblick auf die [X.] bezüglich der Lehrerin [X.] anführt, dass die Sachbearbeiterin des klagenden [X.] die hinter dem [X.] stehende Versicherung fünf Tage nach Kenntniserlangung von der Person des Schuldners angeschrieben habe, lässt dieses Vorbringen die [X.] - 9 - ausgehende, bereits einen Monat zuvor erfolgte Kenntnis von der [X.] der Geschädigten und die anschließende nur zögerliche Einholung weite-rer Informationen unberücksichtigt. So sind nach der Schadensmeldung durch das [X.] vom 20. September 2004 bereits neun Tage verstrichen, bis die Sachbearbeiterin überhaupt von der geschädigten Lehrerin schriftlich weitere Aufklärung erbeten hat. Die im Hinblick auf die [X.] bezüglich der Lehrerin [X.]erhobene Rüge der Revision, dass die zwischen [X.] langung und Anmeldung liegenden zehn Werktage noch kein schuldhaftes Zö-gern im Sinne des § 121 Abs. 1 [X.] erkennen lasse, geht ebenfalls fehl. Denn sie lässt unberücksichtigt, dass es sich bei der Schadensregulierung für diese Geschädigte bereits um den vierten Schadensfall gehandelt hat, der aufgrund desselben Unfalls innerhalb eines Jahres am 15. September 2005 an die zu-ständige [X.] des klagenden [X.] herangetragen worden ist. In-soweit hat der Kläger weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, welche nähere Überprüfung zum anspruchsbegründenden Ereignis oder Überlegungen zur Frage einer Forderungsanmeldung veranlasst gewesen sein könnten. b) Entgegen der Auffassung der Revision scheitert eine schuldhafte Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 [X.] auch nicht daran, dass der Kläger die Frist nicht gekannt hat und nicht hat kennen müssen. 18 19 Die zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen bestehende Pflicht des Reiseveranstalters nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 [X.]-InfoV, einen Vertragspartner bei Vertragsschluss über die nach § 651g Abs. 1 [X.] einzuhaltende Frist zu be-lehren, erstreckt sich nur auf den Reisenden, nicht jedoch auf den ihm Leistun-gen gewährenden Dienstherrn oder Sozialversicherungsträger. Daher lässt sich die Rechtsprechung des [X.], wonach zugunsten eines Reisenden eine widerlegbare Vermutung besteht, dass dieser die [X.] nicht gekannt und damit nicht schuldhaft versäumt hat, [X.]n der [X.] ihn pflichtwidrig nicht belehrt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 12.06.2007 - 10 - - [X.], NJW 2007, 2549, 2552), von vornherein nicht auf [X.], die gegen den Reiseveranstalter aus übergegangenem Recht mit eigen-ständigen Forderungen vorgehen. Sonstige Gründe für eine unverschuldete Unkenntnis des [X.] von der Ausschlussfrist werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. Mit einer allgemeinen Berufung auf Rechtsunkenntnis kann das klagende Land nicht gehört werden. Als Dienstherr der verletzten Lehrer unterhält er eine ei-gene mit Schadensregulierungen befasste [X.], und es ist ihm zuzu-muten, sich hinreichend über die insoweit einschlägigen [X.]en zu informieren. 20 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Geltendmachung der Ausschlussfrist auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten ge-sehen. Der Umstand, dass der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Reisenden ernst genommen und sich umgehend um deren Be-lange und eine Schadensregulierung gekümmert hat, stellt keine rechtsge-schäftliche Erklärung gegenüber weiteren [X.] dar. Ohnehin hat der Kläger nicht behauptet, eine rechtzeitige Anmeldung eigener Ansprüche wegen einer Kenntnis vom Verhalten des Beklagten den Reisenden gegenüber unterlassen zu haben. Damit ist für die Annahme rechtsmissbräuchlicher Beru-fung auf den Fristablauf kein Raum. Denn Voraussetzung für rechtsmiss-bräuchliches Verhalten ist, dass derjenige, zu dessen Gunsten eine [X.] oder Ausschlussfrist eingreift, durch sein Verhalten dem [X.] gegenüber einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hat, dass er auf die Einhaltung der Frist verzichte (vgl. zur ähnlichen Problematik treuwidrigen Berufens auf eine Fristversäumung bei der ehemals in § 12 Abs. 3 [X.] geregelten Ausschlussfrist Prölss/[X.], [X.], 27. Aufl., § 12 Rdn. 52). Im Streitfall kann die Revision auf kein entsprechendes Verhalten des Beklag-ten gegenüber dem Kläger verweisen. 21 - 11 - 22 II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Lemke

[X.] Berger Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/06 - O[X.], Entscheidung vom 16.05.2008 - 10 U 1165/07 -

Meta

Xa ZR 74/08

09.06.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2009, Az. Xa ZR 74/08 (REWIS RS 2009, 3164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3164

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

Xa ZR 99/06 (Bundesgerichtshof)


Xa ZR 124/09 (Bundesgerichtshof)


Xa ZR 124/09 (Bundesgerichtshof)

Reisevertrag: Genehmigung einer durch den vollmachtlosen Vertreter rechtzeitig vorgenommenen Anspruchsanmeldung nach Ablauf der Ausschlussfrist


X ZR 87/06 (Bundesgerichtshof)


X ZR 76/11 (Bundesgerichtshof)

Reisevertrag: Schadenersatzanspruch bei Vorverlegung des Rückflugs; Wirksamkeit eines Abtretungsverbots


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.