Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2010, Az. Xa ZR 124/09

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6336

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 26. Mai 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 651g Abs. 1 Die Genehmigung einer durch den [X.] Vertreter rechtzeitig vorgenommenen [X.] nach § 651g Abs. 1 [X.] kann auch nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgen. [X.], [X.]eil vom 26. Mai 2010 - [X.] - [X.]AG Frankfurt a. M. - 2 -Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2010 durch [X.] und [X.], die Richterin Mühlens und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 29. Oktober 2009 verkündete [X.] der 24. Zivilkammer des [X.] wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger buchte bei der Beklagten für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt in der [X.] vom 30. Mai bis 16. Juni 2008 zum Preis von 2.273,-- • pro Person. 1 Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 sagte die Beklagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das [X.] oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und [X.] mit Schreiben vom 17. Mai 2008 die Rückzahlung des [X.], Erstattung der Kosten für Bahnfahrkarten nach [X.] und eine ange-messene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. 2 - 3 -Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 verlangte der Kläger nochmals un-ter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die "ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau" zustehe. Nach [X.] der Klageschrift vom 28. August 2008 trat die Ehefrau des [X.] in einer von beiden Eheleuten unterzeichneten Abtretungsvereinbarung vom 23. Oktober 2008 ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf [X.] wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f [X.] an den Kläger ab. In dieser Vereinbarung heißt es: 3 "Die Unterzeichner bestätigen hiermit, dass diese förmliche Abtretungsvereinbarung zu dem Zweck erfolgt, eine zwischen uns bereits vor dem [X.] inhaltlich gleichlautende getrof-fene mündliche Abtretungsvereinbarung in Schriftform zu [X.]." Die Beklagte zahlte den Reisepreis zurück sowie die Kosten für die Bahnfahrkarten und eine Entschädigung in Höhe von 50% des [X.] für eine Person (1.136,50 •). Mit seiner Klage hat der Kläger die [X.] weiterer 1.246,50 • nebst Zinsen und Anwaltskosten verlangt. 4 Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.186,50 • nebst Zinsen und Anwaltskosten verurteilt. 5 6 Die Berufung, mit der sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Entschädigung in Höhe von 1.136,50 • gewandt hat, ist ohne Erfolg geblieben. 7 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte insoweit weiterhin die Abweisung der Klage. - 4 -Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen. 8 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist nicht begründet. 9 [X.] Das Berufungsgericht hat dem Amtsgericht folgend einen An-spruch des [X.] - aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau - auf [X.] einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50% des auf die Ehefrau des [X.] entfallenden Reisepreises für begründet gehalten. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen ([X.] 161, 389, 399) und wird auch von der Revision nicht beanstandet. 10 I[X.] Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Anspruch sei nicht nach § 651g Abs. 1 [X.] mangels rechtzeitiger Geltendmachung ausgeschlossen. Die [X.] sei durch das Schreiben des [X.] vom 28. Mai 2008 erfolgt. Zwar sei der Anspruch auf Entschädi-gung in Geld höchstpersönlicher Natur und stehe daher nur dem [X.] geschädigten (Mit-)Reisenden zu. Gleichwohl sei unschädlich, dass der Kläger zum [X.]punkt der [X.] möglicherweise noch nicht von seiner Ehefrau bevollmächtigt gewesen sei. Der Vorlage einer Vollmacht habe es nach § 651g Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht bedurft. In der Abtretungsvereinbarung habe die Ehefrau des [X.] deutlich gemacht, dass sie ihren Entschädigungsanspruch weiterverfolgen wolle. Damit habe sie die zunächst ohne Vollmacht erfolgte Anmeldung ihrer Ansprüche durch ihren Ehemann genehmigt. Es sei nicht erforderlich, dass die [X.] innerhalb der Monatsfrist des § 651g Abs. 1 [X.] erfolge. Deshalb bedürfe es keiner weiteren Sachaufklärung dazu, ob und [X.] - 5 -benenfalls zu welchem [X.]punkt vor dem 28. August 2008 eine [X.] bereits mündlich getroffen worden sei und ob die Ehe-frau des [X.] im [X.]punkt seines Schreibens vom 28. Mai 2008 von der Anmeldung Kenntnis gehabt habe. II[X.] Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. 12 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei dem Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld handele es sich um einen höchst-persönlichen Anspruch des jeweiligen (Mit-)Reisenden, der von dem [X.] im Sinne des § 651a Abs. 1 [X.] (d.h. dem Vertragspartner des Reiseveranstalters) nur aufgrund einer Abtretung geltend gemacht werden könne. Das Berufungsgericht beruft sich dafür auf das [X.], das diese Auffassung vertritt ([X.] NJW-RR 1988, 636, 637; [X.] 2003, 211, 212; ebenso [X.].[X.], 5. Aufl. § 651g [X.]. 31; [X.], Reiserecht, 5. Aufl. [X.]. [X.], [X.], 1036, 1039). Allerdings ist die in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des [X.] ([X.] 77, 116, 124) für die Frage der Forderungsberechtigung des Reisenden unergiebig; in einem späteren [X.]eil vom 15. Juni 1989 ist der VI[X.] Zivilsenat des [X.] [X.] davon ausgegangen, dass der Anspruch wegen nutzlos aufgewen-deter Urlaubszeit nur von dem jeweils Geschädigten geltend gemacht wer-den kann ([X.] 108, 52, 56). 13 14 Der Senat neigt demgegenüber zu der Auffassung, dass dem Klä-ger unabhängig von der Abtretung ein eigener Anspruch auf Zahlung der Entschädigung nach § 651f Abs. 2 [X.] an seine Ehefrau zustand. [X.] - wie im Streitfall - eine Reise für sich und weitere Mitreisen-de, so handelt es sich, soweit Reiseleistungen gegenüber den [X.] erbracht werden sollen, im Zweifel um einen Vertrag zugunsten [X.] -ter. Die Mitreisenden sollen einen eigenen Anspruch auf die ihnen gegen-über zu erbringenden Reiseleistungen haben. In einem solchen Fall steht, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, nach § 335 [X.] auch dem Versprechensempfänger, d.h. dem Reisenden im Sinne des § 651a Abs. 1 [X.], ein Anspruch auf Leistung an den [X.] zu. Dieses Forderungsrecht besteht grundsätzlich nicht nur hinsichtlich der Primärleistung, sondern auch für Sekundäransprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche ([X.], [X.]. v. 15.1.1974 - [X.], NJW 1974, 502; [X.].[X.]/[X.], 5. Aufl., § 335 [X.]. 4; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 335 [X.]. 2). Ausgeschlossen könnte ein Anspruch des Reisenden auf Entschädigungszahlung an die Mitreisenden daher nur unter dem Gesichtspunkt sein, dass es sich um einen höchst-persönlichen Anspruch handele. Dass mit der Entschädigung in Geld der immaterielle Schaden, insbesondere die entgangene Urlaubsfreude, aus-geglichen werden soll ([X.] 161, 389, 397) zwingt jedoch nicht dazu, den Anspruch als höchstpersönlich anzusehen, zumal der [X.] ausdrücklich die Anknüpfung der Anspruchshöhe an den [X.] als taugliches Bemessungskriterium gebilligt hat ([X.] 161, 389, 398 f.). Es handelt sich um eine besondere Ausprägung des Schadenser-satzanspruchs wegen Nichterfüllung, der dafür zugebilligt wird, dass der mit der Reise in einem weiteren Sinne angestrebte "Erfolg" nicht eingetre-ten ist. 15 2. Dies kann indessen hier dahin stehen, weil das Berufungsge-richt zu Recht angenommen hat, dass die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 [X.] im Streitfall dadurch gewahrt worden ist, dass der Kläger in-nerhalb dieser Frist die Ansprüche seiner Ehefrau als Vertreter ohne [X.] geltend gemacht hat. 16 - 7 -Gemäß § 651g Abs. 1 [X.] hat der Reisende Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f [X.] innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorge-sehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveran-stalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressan-sprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann ([X.] 90, 363, 367, 369; 97, 255, 262; 102, 80, 86; 145, 343, 349; [X.], [X.]. v. 11.1.2005 - [X.], NJW 2005, 1420; v. 9.6.2009 - [X.], [X.], 2811 [X.]. 16). Die Geltendmachung ist eine geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften über die Willenserklärung entsprechend anwend-bar sind, auch diejenigen über die Stellvertretung ([X.] 47, 352, 357; 145, 343, 346 ff.). 17 Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, dass der Kläger den Anspruch seiner Ehefrau mit Schreiben vom 28. Mai 2008 geltend [X.] hat. Es hat offengelassen, ob der Kläger zu diesem [X.]punkt mög-licherweise nicht bevollmächtigt gewesen sei. Im Revisionsverfahren ist daher vom Fehlen der Vollmacht auszugehen. Dies führt zur Anwendung der §§ 177 ff. [X.]. 18 19 Danach war, was das Berufungsgericht allerdings nicht erörtert hat, die [X.] nicht nach § 180 Satz 1 [X.] unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist bei einem einseitigen Rechtsgeschäft Vertretung ohne Vertretungsmacht grundsätzlich unzulässig. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift auf die [X.] nach § 651g [X.] anzuwenden ist. Denn hat derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet, finden nach - 8 -§ 180 Satz 2 [X.] die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwen-dung. In dem Schreiben vom 28. Mai 2008 hat der Kläger nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts auch Ansprüche seiner Ehefrau geltend gemacht hat. Darin liegt zugleich die Behauptung der hierfür erforderlichen Vertretungsmacht, die die Beklagte nicht beanstandet hat. Denn im Auftre-ten als (gewillkürter) Vertreter, das sich aus der Geltendmachung fremder Ansprüche ergibt, liegt regelmäßig die stillschweigende Behauptung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht ([X.], [X.], 12. Aufl., § 180 [X.]. 6; [X.]/Frensch, [X.], 4. Auflage, § 180 [X.]. 2; [X.]/Schilken [X.], Bearb. 2009, § 180 [X.]. 6). Die Wirksamkeit der Erklärung des [X.] hing somit nach § 177 Abs. 1 [X.] von der Genehmigung der vertretenen Ehefrau ab. 20 3. Die Genehmigung muss, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend angenommen hat, nicht innerhalb der Frist des § 651g Abs. 1 [X.] erfolgen. 21 Nach § 184 Abs. 1 [X.] wirkt die Genehmigung auf den [X.]punkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes be-stimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung kann sich ausdrücklich aus dem Gesetz, aber auch aus dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift ergeben, die die zu genehmigende Handlung an eine Frist bindet ([X.]/[X.], aaO, § 184 [X.]. 8; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 184 [X.]. 2; [X.]/Frensch, aaO, § 184 [X.]. 5). Danach ist bei der Aus-schlussfrist des § 651g [X.] eine Genehmigung nach Fristablauf nicht ausgeschlossen. 22 Das Gesetz stellt an die Anmeldung keine strengen Anforderungen. Die Erklärung ist nicht an eine Form gebunden. Vor allem ist die Vorlage 23 - 9 -einer Vollmacht nicht erforderlich (§ 651g Abs. 1 Satz 2). Letzteres be-zweckt den Schutz des Verbrauchers. Er soll möglichst einfach und un-problematisch seiner Obliegenheit nach § 651g Abs. 1 [X.] nachkommen können. Satz 2 des § 651g Abs. 1 [X.] ist auf Vorschlag des [X.] in das Gesetz eingefügt worden. Nach der Begründung dieses Vorschlags ist es im Interesse des Verbraucherschutzes angemessen und im Sinne des mit dem [X.] verfolgten Interessenausgleichs geboten, dass nicht schon das bloße Fehlen der Vollmachtsurkunde im Original bei sonst fristgerechter Anmeldung zum [X.] führt (BT-Drucks. 14/5944, [X.]). Der Gesetzgeber hat damit in Kauf genommen, dass der Reiseveranstalter innerhalb der gesetzlichen Frist nicht sicher feststellen kann, ob der Vertreter tatsächlich mit Vertretungsmacht han-delt. Dieser Wertung des Gesetzgebers würde es zuwiderlaufen, wenn zwar nicht die Vorlage einer Vollmacht verlangt werden könnte, wohl aber die Genehmigung im Falle der [X.] Vertretung innerhalb der Ausschlussfrist erfolgen müsste. Dem steht das Interesse des Reiseveranstalters nicht entgegen. Er erhält durch die Geltendmachung Kenntnis von möglicherweise auf ihn zukommenden Ersatzansprüchen und kann die erforderlichen Maßnah-men treffen. Ob diese Ansprüche tatsächlich verfolgt werden, steht - wenn solche rechtzeitig angemeldet worden sind - in keinem Fall sicher fest, solange diese Ansprüche nicht verjährt sind. Soweit die Revision ausführt, es gehe nicht an, eine nachträgliche Genehmigung ohne zeitliche Schran-ke zuzulassen, ist auf die Vorschrift des § 177 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu ver-weisen, die dem Reiseveranstalter im Zweifelsfall selbst dann eine Klä-rung ermöglicht, wenn § 180 Satz 1 [X.] nicht anwendbar sein sollte. 24 4. Das Berufungsgericht hat die Abtretungserklärung der Ehefrau des [X.] vom 23. Oktober 2008 dahin ausgelegt, dass sie mit dieser Erklärung zugleich die durch den Kläger am 28. Mai 2008 erklärte [X.] - 10 -spruchsanmeldung genehmigt habe. Das Berufungsgericht hat dies [X.] entnommen, dass in der Erklärung der Wille der Ehefrau des [X.] zum Ausdruck komme, ihren Entschädigungsanspruch weiterzuverfolgen. Dies rügt die Revision als rechtsfehlerhaft. Die Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setze voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit der Erklärung des Vertreters kenne oder zumindest mit ihr rechne und dass in seinem [X.] der Ausdruck des Willens zu sehen sei, das bisher als unverbind-lich angesehene Geschäft verbindlich zu machen. Eine solche Kenntnis und einen solchen Willen der Ehefrau des [X.] habe das Berufungsge-richt nicht festgestellt. Es sei dazu auch nichts vorgetragen; die [X.] spreche vielmehr für das Gegenteil. 26 Damit hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg. 27 Nachdem die Ehefrau des [X.] diesem ihre Ansprüche abgetre-ten hatte, war ihre Genehmigung nicht - mehr - erforderlich und, da sie sachlich nicht mehr berechtigt war, über die Forderung zu verfügen, auch rechtlich nicht möglich. Darauf, ob sie diese durch die Abtretung schlüssig erklärt hat, kommt es demnach nicht an. Eine Genehmigung seines eige-nen früheren Verhaltens durch den Kläger selbst wäre reine [X.]; im Übrigen hat der Kläger sie durch die prozessuale Durchsetzung der [X.] zum Ausdruck gebracht. 28 - 11 -IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 29 Meier-Beck [X.]

Mühlens

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.02.2009 - 30 C 2240/08-47- [X.], Entscheidung vom [X.] - 2/24 S 47/09 -

Meta

Xa ZR 124/09

26.05.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2010, Az. Xa ZR 124/09 (REWIS RS 2010, 6336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6336

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