Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. IV ZR 223/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7763

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR
223/15

Verkündet am:

22. Juli 2015

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z:

nein

[X.]R: ja

[X.] § 167; ZPO § 851c

1.
§ 167 [X.] schafft kein Gestaltungsrecht, sondern gibt dem [X.] nur einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung umzuwandeln, welche die Kriterien des § 851c Abs.
1 ZPO erfüllt.

2.
Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht auch bei einem Umwandlungsver-langen eines Versicherungsnehmers gemäß §
167 [X.] erst dann, wenn sämtli-che der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen (im [X.] an [X.], Beschlüsse vom 27. August 2009 -
VII ZB 89/08, [X.], 472 Rn.
12; vom 25. November 2010 -
[X.], [X.], 1287 Rn. 19).

[X.], Urteil vom 22. Juli 2015 -
IV ZR 223/15 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch
die Vorsitzende Richterin [X.],
die Richter
Dr. [X.],
[X.], die Richterin Dr.
Brockmöller und [X.] Schoppmeyer
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2015

für Recht erkannt:

Die Revision der
Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom 4. De-zember 2014
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die am 13. Mai 1970 geborene Klägerin schloss 1996 mit der [X.] einen Rentenversicherungsvertrag
auf ihr Leben. Danach stand ihr erstmals ab dem 1. Dezember 2027 ein Anspruch auf eine monatli-che, lebenslange Altersrente zu. Die Versicherungsperiode betrug einen Kalendermonat.

Die Klägerin beantragte, ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Anschließend bat
sie die Beklagte mit Telefax vom 5. März 2012, 9.54 Uhr, den bestehenden Versicherungsvertrag unter Ausübung ihres Wahlrechts in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung [X.]. Zugleich erklärte sie in diesem Schreiben, in Ausübung ihres Wahlrechts hiermit unwiderruflich auf die Kapitalisierung der [X.] zu verzichten. Mit Beschluss vom 6. März 2012, 16.00 Uhr,
bestellte 1
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das Insolvenzgericht
einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete gemäß § 21 Abs.
2 Nr.
2 [X.] an, dass Verfügungen der Klägerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des [X.] wirksam sind.
Dieser Beschluss ging der [X.] am 8. März 2012 zu.
Eine Umwandlung der Versicherung unterblieb.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin am 2.
Mai 2012 kündigte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 31. Juli 2013 den Versicherungsvertrag. Mit Schreiben vom 23. [X.] 2013
teilte die Beklagte der Klägerin auf deren Nachfrage mit, dass eine Anpassung des Vertrags zeitlich nicht möglich gewesen sei und deshalb der Kündigung des Insolvenzverwalters nicht widersprochen werden könne. Die Beklagte zahlte deshalb den Rückkaufswert der Ver-sicherung an den Insolvenzverwalter aus.

Im Rechtsstreit hat die Klägerin verlangt, die Beklagte zu verurtei-len, ihr unter Fortführung des [X.] als pfändungsge-schützten Vertrag gemäß § 851c ZPO einen Tarif anzubieten, der den in § 851c Abs. 1 ZPO genannten Anforderungen entspricht.

Die Klage ist
in beiden Instanzen erfolglos
geblieben. Mit ihrer Re-vision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.
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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch nach § 167 [X.] zu, weil der Versicherungsvertrag in die [X.] gefallen sei. Die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO hätten weder vor noch nach der Umwandlungserklärung der Klägerin vorgelegen. [X.] nach § 851c ZPO beginne nicht be-reits mit dem Zugang des [X.]
beim Versicherer; §
167 [X.] stelle vielmehr für die Umwandlung auf das Ende der [X.] ab.

II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

1.
Die Klägerin kann von der [X.] nicht mehr verlangen, den bei der [X.] geführten Versicherungsvertrag in einen pfändungsge-schützten Vertrag nach § 851c Abs. 1 ZPO umzuwandeln. Die [X.] ist aufgrund der Kündigung des Insolvenzverwalters erloschen.

Die Kündigung des Insolvenzverwalters vom 31. Juli 2013
war wirksam. Denn die Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis war gemäß §
80
[X.] auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Die [X.] war pfändbar und unterlag damit dem [X.]. §
851c Abs. 1 ZPO griff zum Zeitpunkt des [X.]s nicht ein.
Das Umwandlungsverlangen der Klägerin vom 5. März 2012 allein führt nicht zum Pfändungsschutz.

a) Gemäß § 35 Abs. 1 [X.] erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen des Schuldners. Hiervon nimmt § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Gegenstände aus, die nicht der Zwangsvollstreckung unterlie-gen. § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] erklärt unter anderem
§ 851c ZPO für ent-sprechend anwendbar.
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Damit unterfallen Ansprüche auf Leistungen aus Verträgen, die die Anforderungen des § 851c ZPO erfüllen,
nur insoweit dem [X.], als sie wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen. Pfän-dungsschutz nach § 851c ZPO besteht jedoch erst dann, wenn sämtliche der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfän-dung vorliegen ([X.], Beschlüsse vom 27. August 2009 -
VII ZB 89/08, r+s
2009, 472 Rn. 12; vom 25. November 2010

[X.], [X.], 1287 Rn. 19). Für die Insolvenz ist auf den Zeitpunkt der Insol-venzeröffnung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte die Rentenversi-cherung der Klägerin insbesondere weder die Voraussetzungen des §
851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO noch die des § 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil der Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr
lag und die Klägerin

abgesehen von dem hier unerheblichen Zustimmungsvorbehalt nach §
21 Abs.
2 Nr.
2 [X.]

weiter über ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügen
konnte. Die Versicherung der Klägerin war daher weiterhin
un-eingeschränkt pfändbar.

b) § 167 [X.] erweitert den von § 851c ZPO gewährten Pfän-dungsschutz nicht.
Zwar handelt es sich bei der Rentenversicherung der Klägerin um eine Lebensversicherung i.S.
des
§ 167 [X.]. Die Vorschrift legt jedoch nicht den Zeitpunkt des Pfändungsschutzes fest, sondern verschafft lediglich dem Versicherungsnehmer materiell-rechtlich einen Anspruch, eine Lebensversicherung in eine den Anforderungen des §
851c ZPO entsprechende Versicherung
umzuwandeln. Die Vorschrift bestimmt nur,
unter welchen Voraussetzungen der Versicherer hierzu verpflichtet ist
und auf welche Weise dies erreicht werden kann.

Zwar nehmen zahlreiche Stimmen in der Literatur an, Pfändungs-schutz nach § 851c ZPO trete
bereits ein, sobald dem Versicherer das 12
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Verlangen des Versicherungsnehmers nach § 167 [X.] zugegangen sei
(Winter in [X.], [X.] 9. Aufl. § 167 Rn. 84; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 167 Rn. 18; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 29. Aufl. §
167 Rn. 14; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 167 Rn. 15; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. §
167 Rn. 13; [X.]/[X.], ZPO 30. Aufl. § 851c Rn. 10; [X.], [X.] der privaten Altersvorsorge nach den §§
851c und 851d,
ZPO,
2014
S. 117; ders., [X.], 962; [X.], Zwangsvollstreckung in Altersvorsorgeansprüche,
2014,
S.
100
f.; [X.], [X.], 472, 473; [X.], NJW 2008, 3259, 3261; M.
Stöber, NJW 2007, 1242, 1247 zu §
173 [X.] a.F.; wohl auch [X.], [X.], 870, 889). Dies wird vor allem darauf gestützt, dass der [X.]snehmer die Bearbeitungsdauer und den Zeitpunkt der Umwandlung nicht beeinflussen könne (so insbesondere [X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO).
Außerdem habe das Abstellen auf den Ablauf der [X.] nur versicherungstechnische Gründe ([X.] aaO).

Eine solche Vorverlagerung des Pfändungsschutzes entspricht aber nicht der gesetzlichen Regelung. Das gesetzliche Konzept unter-scheidet zwischen den zwangsvollstreckungsrechtlichen Regeln, die die Anforderungen an den Pfändungsschutz festlegen

851c ZPO), und den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine pfändungsgeschützte Versicherung (§
167 [X.]).
Dabei ist im Interesse der Rechtssicherheit und des Gläubigerschutzes sowie
zum Schutz vor Missbrauch allein entscheidend, ob die Lebensversicherung die Voraus-setzungen des §
851c ZPO zum Zeitpunkt der Pfändung bereits erfüllt, die Umwandlung also erfolgt ist
([X.] Z[X.] 2011, 1018; [X.] in MünchKomm-[X.],
§ 167 Rn.
13; [X.] in [X.]/Matusche-[X.], Versicherungsrechtshandbuch 3. Aufl. § 42 15
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Rn.
212b; [X.], [X.], 958, 960
f.;
[X.]/[X.], [X.], 248, 250
f.).
§ 851c ZPO liegt die gesetzliche Interessenabwägung zu-grunde, dass Pfändungsschutz nur dann bestehen soll, wenn ein ent-sprechender Vertragsinhalt endgültig feststeht, also unwiderruflich und unveränderlich ist (BT-Drucks. 16/886 S. 8). Auf dieser für die zwangs-vollstreckungsrechtlichen Regeln wesentlichen Rechtsklarheit baut die Abgrenzung zwischen §
167 [X.] und §
851c ZPO auf.

[X.] Gesichtspunkte rechtfertigen es nicht, diese gesetz-liche Regelung
der Unpfändbarkeit zu Lasten der Gläubiger zu erweitern. Es ist zwar richtig, dass der Versicherungsnehmer nur eingeschränkt be-einflussen kann, in welcher [X.] sein Verlangen bearbei-tet, zu welchem Zeitpunkt also eine Umwandlung der Versicherung er-folgt (so [X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO). Dabei handelt es sich aber nicht um einen Gesichtspunkt, den der Gesetzgeber verkannt hätte. Vielmehr hat der Gesetzgeber gesehen, dass viele der bestehenden [X.] zum Zwecke der Altersvorsorge abgeschlossen sind, aber die Kriterien des § 851c ZPO nicht erfüllen (BT-Drucks. 16/886 S. 14 zu § 173 [X.] a.F.). Gleichwohl hat er sich darauf be-schränkt, es dem Versicherungsnehmer mit § 167 [X.] lediglich zu
er-möglichen, eine bestehende Versicherung in eine pfändungsfreie [X.]
(BT-Drucks. 16/886 S. 14 zu § 173 [X.] a.F.). Der [X.]snehmer kann eine Umwandlung nach der gesetzlichen Regelung ausdrücklich nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode verlangen. Diese
Umwandlung hängt nach der gesetzgeberischen Wer-tung weiter
davon ab, dass Rechte Dritter nicht entgegenstehen, insbe-sondere die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nicht abgetreten oder gepfändet sind
(BT-Drucks. 16/886 S. 14 zu §
173 [X.] a.F.).

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Nach dieser gesetzlichen Wertung setzt die Unpfändbarkeit einer Lebensversicherung voraus, dass das Versicherungsverhältnis entspre-chend umgestaltet ist. Pfändungsschutz tritt nicht vor dem Zeitpunkt ein, zu dem die Umwandlung erfolgt ist ([X.] Z[X.] 2011, 1018; [X.]/[X.], [X.], 248, 250
f.). Erst nach erfolgter Umwandlung der Versicherung kann
sicher beurteilt werden, ob der geänderte Vertrag unwiderruflich den Anforderungen des § 851c ZPO entspricht. Ob die Lebensversicherung tatsächlich in einen Vertrag umgewandelt wird, der unwiderruflich den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht, lässt sich im Zeitpunkt des [X.] nicht immer sicher absehen.

Allein das Verlangen des Versicherungsnehmers führt nicht zur Umwandlung der Lebensversicherung. § 167 [X.] schafft kein Gestal-tungsrecht (so aber [X.], [X.], 870, 889; [X.]
aaO S. 116; ders., [X.], 962; Wollmann, Private Altersvorsorge und Gläubiger-schutz,
2010,
S. 311), sondern gibt dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung [X.], die die Kriterien des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt (Winter aaO Rn.
81; [X.]
aaO Rn. 9; [X.] aaO
Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 248, 249; [X.], [X.], 958, 961; unentschieden [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]
2. Aufl. § 167 Rn. 11, 16
f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.]
2. Aufl. §
167 Rn. 13). Über den konkreten Inhalt dieser Versicherung müssen sich die Parteien einigen. Denn §
167 [X.] gilt für jede beliebige Lebensversicherung. Angesichts der vielge-staltigen Formen von Lebensversicherungen ist eine Umwandlung indes häufig nur möglich, wenn verschiedene Versicherungsbestimmungen an-gepasst werden. Welchen konkreten Inhalt die neuen Bestimmungen ha-17
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ben, steht zum Zeitpunkt des Verlangens daher oft nicht fest; er ergibt sich weder aus §
167 [X.] noch aus §
851c Abs. 1 ZPO ([X.] in MünchKomm-[X.],
§ 167 Rn. 9; [X.] aaO
Rn. 5). Insbesondere wird das Verlangen des Versicherungsnehmers praktisch kaum jemals so be-stimmt sein, dass der Versicherer es mit einem einfachen "Ja"
annehmen kann und muss ([X.] aaO Rn.
14). Im Gegenteil besteht häufig

insbesondere bei Kapitallebensversicherungen

ein Spielraum für die Parteien, welche Anpassung gewünscht wird. Insoweit hängt die [X.] davon ab, auf welche Variante sich die Parteien einigen (vgl. z.B. die Konstellation OLG Hamm r+s
2011, 261).

2.
Es kann dahinstehen, ob der Klägerin -
wie die Revision geltend macht -
ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

Zwar kann der Versicherungsnehmer Schadensersatz vom Versi-cherer verlangen, wenn dieser die Umwandlung
des Versicherungsver-trags pflichtwidrig und schuldhaft verzögert (vgl. etwa [X.] in MünchKomm-[X.],
§ 167 Rn. 16; [X.] aaO
Rn.
212b). Unter welchen Voraussetzungen dies im Einzelfall der Fall ist, muss nicht
ent-schieden werden. Gleichfalls kann offen bleiben, ob

wie die Revision meint

der Schadensersatzanspruch darauf gerichtet
sein kann, dem Versicherungsnehmer den Abschluss eines entsprechenden pfändungs-freien [X.] anzubieten.

Ein solcher Schadensersatzanspruch rechtfertigt nämlich das Kla-gebegehren nicht. Die Klägerin verlangt mit ihrem Klageantrag von der [X.] allein, ihren bisherigen
Versicherungsvertrag als pfändungs-geschützten Vertrag fortzuführen und ihr hierzu einen entsprechenden Tarif anzubieten.
Diese Versicherung hat der Insolvenzverwalter jedoch 19
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wirksam gekündigt, die Beklagte hat den Rückkaufswert ausgezahlt. Eine Umwandlung des [X.] ist daher nicht mehr möglich.

Ein anderes Begehren ist
nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Klägerin hat sich in den Instanzen nur darauf berufen, bereits ihre Erklä-rung vom 5. März 2012
habe dazu geführt, dass der Versicherungsver-trag Pfändungsschutz gemäß §
851c ZPO erlangt habe. Sie hat hingegen nicht geltend gemacht, dass die Beklagte die Umwandlung des [X.]svertrags pflichtwidrig verzögert hätte
und ihr den daraus entste-henden Schaden ersetzen müsse. Damit liegt in dem Verlangen
der Re-vision, die Beklagte habe ihr im Wege der Naturalrestitution einen Versi-cherungsvertrag mit einem entsprechenden Tarif anzubieten,
eine [X.], die in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist (§
559 ZPO, [X.], Urteil vom 27. November 2014 -
I [X.]/11,
WRP 2015, 735 Rn. 14 m.w.N.).

[X.] Dr.
[X.] [X.]

Dr. [X.]Dr. Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.08.2014 -
18 O 82/14 -

O[X.], Entscheidung vom 04.12.2014 -
7 [X.] -

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Meta

IV ZR 223/15

22.07.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. IV ZR 223/15 (REWIS RS 2015, 7763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7763

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 223/15

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