§ 167 VVG

Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes

1Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. 2Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 16. April 2024 03:08

G. Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 22.2.2023 I Nr. 51

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