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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 79/11
Verkündet am:
1. Dezember 2011
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 103; ZPO § 851 Abs. 2; [X.]
§ 165 Abs. 3 Satz 1 aF, § 176 Abs. 1 aF
a)
Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder muss die in die Insolvenzmasse fallende Kapitallebensversi[X.]herung kündigen, wenn er den Rü[X.]kkaufswert für die Masse beanspru[X.]hen will.
b)
Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder kann die Kapitallebensversi[X.]herung kün-digen, au[X.]h wenn der S[X.]huldner mit dem Versi[X.]herer na[X.]h §
165 Abs.
3 Satz 1 [X.] aF den Auss[X.]hluss des Kündigungsre[X.]hts vereinbart hat, wenn die Lebens-versi[X.]herung pfändbar ist und in die Insolvenzmasse fällt.
[X.], Urteil vom 1. Dezember 2011 -
IX ZR 79/11 -
OLG [X.]
LG Wiesbaden
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom
29. September 2011
dur[X.]h den Ri[X.]hter [X.] als Vorsitzenden, [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Ri[X.]hterin Möhring
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Re[X.]htsmittel des [X.] werden das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 2008 und das Urteil der 9.
Zivilkammer des [X.] vom 15. Juni 2007 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.711,67
Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.] seit dem 21. Dezember 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Re[X.]htsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
G.
E.
, die spätere S[X.]huldnerin,
s[X.]hloss bei der [X.] mit Versi[X.]herungsbeginn zum 1.
September 1997 eine private Rentenversi[X.]he-rung ab. Mit S[X.]hreiben vom 26.
Mai 2006 beantragte sie, na[X.]h §
165 Abs.
3 [X.] in der Fassung vom 24.
Dezember 2003
die Verwertung der Versi[X.]herung vor Eintritt in den Ruhestand auszus[X.]hließen. Mit Verwertung sollte jede Nut-zung des wirts[X.]haftli[X.]hen Wertes der Versi[X.]herung zu Gunsten des [X.]
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rungsnehmers oder eines [X.] (z.B. Kündigung, Beleihung, Abtretung und Verpfändung) gemeint sein. Der Wert der vom Auss[X.]hluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprü[X.]he sollte jeweils 200
je
vollendetem Lebensjahr des [X.] und seines Partners betragen, hö[X.]hstens jedo[X.]h jeweils 13.000
reiben vom 31.
Mai 2006 stimmte die Beklagte dieser Ver-tragsänderung zu.
Am 19.
Juni 2006 wurde über das Vermögen der S[X.]huldnerin das verein-fa[X.]hte Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als
Treuhänder bestellt. Mit S[X.]hreiben vom 28.
September 2006 erklärte er gegenüber der [X.] ge-mäß §
103 [X.] die Ni[X.]hterfüllung und bat um Überweisung des [X.] auf sein Konto. Dies lehnte die Beklagte ab, weil na[X.]h ihrer Ansi[X.]ht ein vertragli[X.]h vereinbartes Verwertungsverbot bestehe.
Zum 1.
Januar
2007 betrug der Rü[X.]kkaufswert 5.711,67
Mit seiner Klage will der Treuhänder diesen Rü[X.]kkaufswert zur Masse ziehen. Das [X.] hat die Klage ab-
und das [X.] die Beru-fung zurü[X.]kgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision des [X.]
hat Erfolg
und führt zur Verurteilung der [X.].
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4
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I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die [X.] keinen Anspru[X.]h auf Auszahlung des [X.]. Ein sol[X.]her Anspru[X.]h setze voraus, dass der Versi[X.]herungsvertrag beendet sei. Dies werde allein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ni[X.]ht errei[X.]ht, vielmehr müsse der [X.] gekündigt werden. Der Kläger aber habe den [X.] wegen des wirksam vereinbarten [X.] ni[X.]ht kündi-gen können. Der Insolvenzverwalter könne grundsätzli[X.]h ni[X.]ht mehr Re[X.]hte geltend ma[X.]hen, als dem S[X.]huldner zustünden. Das vertragli[X.]h a[X.]edungene Re[X.]ht zur Kündigung sei selbst dann ni[X.]ht in die Insolvenzmasse gefallen, wenn der Anspru[X.]h auf den Rü[X.]kkaufswert trotz des vertragli[X.]h vereinbarten Abtretungsverbots pfändbar gewesen wäre.
II.
Diese Ausführungen halten re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.
1. Gemäß §
35 Abs.
1 [X.] erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem S[X.]huldner zur [X.] der Eröffnung des Verfahrens gehört
und das er während des Verfahrens erlangt. Na[X.]h §
36 Abs.
1 [X.] werden Gegenstände, die ni[X.]ht der Zwangsvollstre[X.]kung unterliegen, keine Bestandtei-le der Insolvenzmasse. Die streitgegenständli[X.]he Rentenversi[X.]herung ist eine Lebensversi[X.]herung im Sinne der §§
159 bis 178 [X.] aF (§§
150 bis 171 [X.]). In eine sol[X.]he private Lebensversi[X.]herung
kann vollstre[X.]kt werden, es sei denn, sie unterfällt besonderen Pfändungss[X.]hutzvors[X.]hriften
wie etwa 6
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§
850b Abs.
1 Nr.
4 ZPO, §
851[X.]
Abs.
2 ZPO. Deren Voraussetzungen sind vorliegend ni[X.]ht gegeben.
Na[X.]h §
850b Abs.
1 Nr.
4 ZPO
sind Ansprü[X.]he aus [X.], die
nur
auf den Todesfall des Versi[X.]herungsnehmers mit einer Versi[X.]he-rungssumme ni[X.]ht über 3.579
nur bedingt pfändbar. Die Rentenversi[X.]herung der S[X.]huldnerin ist hingegen ni[X.]ht nur auf den Todes-fall, sondern gerade au[X.]h auf den Erlebensfall vereinbart.
§
851[X.] ZPO
kommt s[X.]hon deswegen ni[X.]ht zur Anwendung,
weil diese Vors[X.]hrift erst dur[X.]h "Gesetz zum Pfändungss[X.]hutz der Altersvorsorge"
vom 26.
März 2007
mit Wirkung zum 31.
März 2007 (BGBl.
2007
I, S.
368-369) ein-geführt worden ist, mithin erst na[X.]h Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Pfän-dungss[X.]hutz
gewährt diese Regelung deswegen nur gegen
na[X.]h dem 30.
März 2007 erfolgte Pfändungen (vgl.
[X.], VersR
2010, 100
f). Bereits [X.] vor ihrem Inkrafttreten begründete Pfandre[X.]hte bleiben von ihr unberührt. Ni[X.]hts anderes gilt für den [X.]. S[X.]hon deswegen kann entgegen der Ansi[X.]ht der Revisionserwiderung die zwis[X.]hen der S[X.]huldnerin und der [X.] vereinbarte Abänderung des Versi[X.]herungsvertrages
ni[X.]ht ergänzend dahin ausgelegt werden, die Voraussetzungen des §
851[X.] ZPO seien zum [X.]-punkt der Insolvenzeröffnung vereinbart (vgl. für den Anspru[X.]h des Versi[X.]he-rungsnehmers auf
Umwandlung des Versi[X.]herungsvertrages na[X.]h §
173 [X.] aF, §
167 [X.], wenn die Lebensversi[X.]herung bereits gepfändet ist:
[X.], [X.] vom 25.
November 2010 -
VII ZB 5/08, NZI
2011, 67 Rn.
22).
Darüber hinaus erfüllt der streitgegenständli[X.]he Versi[X.]herungsvertrag ni[X.]ht die Voraussetzungen des §
851[X.] Abs.
2 und Abs.
1 ZPO. Denn die [X.] ist dem zweitinstanzli[X.]hen Vorbringen
des [X.] ni[X.]ht entgegengetre-ten, im
Versi[X.]herungsvertrag sei der S[X.]huldnerin ein Kapitalwahlre[X.]ht einge-9
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räumt. Mithin erfüllt er ni[X.]ht die Voraussetzung des §
851[X.] Abs.
1 Nr.
4 ZPO, wona[X.]h die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall,
ni[X.]ht vereinbart werden darf. Sämtli[X.]he Voraussetzungen des §
851[X.] ZPO hätten kumulativ zum [X.]punkt der Insolvenzeröffnung vorliegen müssen (vgl. [X.], aaO, Rn.
19).
Weiterer Pfändungss[X.]hutz konnte bereits 2006 für die öffentli[X.]h geförder-te Rente bestehen (vgl. [X.], NJW
2007, 1242, 1245
f; vgl. [X.], Private Altersvorsorge und Gläubigers[X.]hutz, S.
275).
Dass es si[X.]h bei der streitgegen-ständli[X.]hen Rentenversi[X.]herung um eine sol[X.]he öffentli[X.]h geförderte Rente ge-handelt hat, hat die Beklagte aber ni[X.]ht vorgetragen
und ist au[X.]h fernliegend. Die Förderung hängt nämli[X.]h davon
ab, dass der Versi[X.]herungsnehmer im [X.] grundsätzli[X.]h ni[X.]ht eine einmalige Kapitalabfindung wählen kann
(§
10 Abs.
1 Nr.
2b EStG, §
1 AltZertG),
was aber die S[X.]huldnerin durfte.
Ebenso wenig ist der [X.] ausges[X.]hlossen wegen §
36 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
851 Abs.
1 ZPO, §
399 BGB. Zwar haben die S[X.]huldnerin und die Beklagte die Abtretung der Versi[X.]herungsforderungen vertragli[X.]h bis zum Eintritt in den Ruhestand
ausges[X.]hlossen. Do[X.]h können na[X.]h §
851 Abs.
2 ZPO vereinbarungsgemäß ni[X.]ht übertragbare Forderungen gepfändet werden, wenn der ges[X.]huldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist. Ob dies der Fall ist, ergibt si[X.]h aus §§
811
ff, 850
ff ZPO. Dana[X.]h waren die Forderungen der S[X.]huldnerin gegen die Beklagte pfändbar (vgl. [X.] in Kindl/[X.], Gesamtes Re[X.]ht der Zwangsvollstre[X.]kung, §
851 Rn.
26).
2. Der Kläger musste den Versi[X.]herungsvertrag kündigen, um den Rü[X.]k-kaufswert zur Masse ziehen zu können.
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a) Bei der zwis[X.]hen der S[X.]huldnerin und der [X.] vereinbarten Rentenversi[X.]herung handelt es si[X.]h um eine unter §
176 Abs.
1 [X.] aF [X.] Kapitallebensversi[X.]herung für den Todesfall, bei der die Zahlung des verein-barten Kapitals gewiss ist. Hierunter fällt au[X.]h eine aufges[X.]hobene [X.] mit laufender Beitragszahlung und Kapitalwahlre[X.]ht, bei der die [X.] fällig wird, wenn der Versi[X.]herte den Beginn der Rentenzah-lung erlebt, und bei der im Fall
des Todes des Versi[X.]herten vor Renteneintritt die Beiträge zurü[X.]kgewährt werden ([X.]/[X.], [X.], 28.
Aufl., §
169 Rn.
21
unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 10.
Januar 1996 -
IV
ZR 125/95, VersR
1996, 357).
b) Der Lebensversi[X.]herungsvertrag war beidseitig vor Insolvenzeröffnung no[X.]h ni[X.]ht (vollständig) erfüllt, die Voraussetzungen des §
103 Abs.
1 [X.] la-gen mithin vor
(vgl.
hierzu [X.]/[X.],
aaO, §
168 [X.] Rn.
14).
[X.]) Der Anspru[X.]h auf Zahlung des [X.] entstand ni[X.]ht s[X.]hon dur[X.]h die Insolvenzeröffnung oder die Wahl des [X.], den Vertrag ni[X.]ht zu erfüllen. Er setzte
zu seinem Entstehen eine wirksame Kündigungserklärung des [X.] voraus.
aa) Dem Urteil
des [X.]s
vom 4.
März 1993 (IX
ZR 169/92, [X.], 1994
f), wona[X.]h bei einer
Lebensversi[X.]herung ohne oder mit widerrufli[X.]hem Bezugsre[X.]ht der Konkursverwalter die Prämienreserve gemäß §
176 [X.] aF ohne vorherige Kündigung für die Konkursmasse beanspru[X.]hen konnte, sofern er si[X.]h ni[X.]ht für die Erfüllung des Versi[X.]herungsvertrages ents[X.]hieden hatte, lag im Hinbli[X.]k auf die re[X.]htli[X.]he Behandlung gegenseitiger, beiderseits ni[X.]ht erfüll-ter Verträge no[X.]h die Erlös[X.]henstheorie zugrunde (vgl. [X.], Urteil vom 7.
April 2005 -
IX
ZR 138/04, NJW 2005, 2231, 2232). Diese Re[X.]htspre[X.]hung hat der 15
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[X.] zunä[X.]hst für den Werkvertrag (Urteil vom 25.
April 2002 -
IX
ZR 313/99, [X.]Z 150, 353, 359),
sodann au[X.]h für andere gegenseitige Verträge aufgege-ben (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Mai 2003 -
IX
ZR 51/02, [X.]Z 155, 87, 96; vom 17.
November 2005 -
IX
ZR 162/04, NJW
2006, 915 Rn.
20
ff; vom 9.
März 2006 -
IX
ZR 55/04, [X.], 350 Rn.
12; vom 1.
März 2007 -
IX
ZR 81/05, [X.], 335 Rn.
11; vom 29.
November 2007 -
IX
ZR 165/05, [X.], 236 Rn.
26;
vom 17.
Dezember 2009 -
IX
ZR 214/08, [X.], 180 Rn.
11). Ni[X.]hts anderes gilt au[X.]h für den Versi[X.]herungsvertrag, insbesondere au[X.]h für den Le-bensversi[X.]herungsvertrag. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlieren die Ansprü[X.]he der Parteien eines Versi[X.]herungsvertrages, insbesondere eines Lebensversi[X.]herungsvertrages, ledigli[X.]h ihre Dur[X.]hsetzbarkeit, aber bleiben als sol[X.]he erhalten. Die Verfahrenseröffnung bewirkt keine materiell-re[X.]htli[X.]he Um-gestaltung des Versi[X.]herungsvertrages (vgl. Mün[X.]hKomm-[X.]/Mönni[X.]h, §
168 Rn.
28; [X.]/[X.], aaO, §
168 [X.] Rn.
13; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
103 Rn.
118; Uhlenbru[X.]k/Hirte, [X.], 13.
Aufl., §
35 Rn.
211;
[X.], BB 2004, 617, 618; [X.], VersR
2005, 1176, 1187 Fn.
117; [X.], [X.] (2004) 341, 346; [X.], Die Lebensversi[X.]herung in der Insolvenz des Arbeit-gebers (2006), S.
47).
[X.]) In der Literatur ist streitig, wel[X.]he Folgen diese neuere Re[X.]htspre-[X.]hung
für die Lebensversi[X.]herung und die Ansprü[X.]he hieraus hat.
Teilweise wird vertreten, die gegenseitigen Ansprü[X.]he aus dem Versi-[X.]herungsvertrag
erlös[X.]hten
au[X.]h na[X.]h der neuen Re[X.]htspre[X.]hung, wenn der Insolvenzverwalter im Rahmen seines Wahlre[X.]hts na[X.]h §
103 [X.] die [X.] ablehne; der Rü[X.]kkaufswert nebst Übers[X.]hussbeteiligung falle ohne Kündigung dur[X.]h den Insolvenzverwalter in die Insolvenzmasse (Mün[X.]hKomm-[X.]/Mönni[X.]h, §
168 Rn.
28; Flits[X.]h, BB 2003, 317, 319; Jan[X.]a, 19
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-
Z[X.] 2003, 449, 450; [X.], [X.] (2004), 341, 345; [X.], [X.], 1176, 1187 Fn.
117; [X.], [X.], 15, 20).
Demgegenüber verlangen andere eine Kündigung des Versi[X.]herungsver-trages dur[X.]h den Insolvenzverwalter, damit der Anspru[X.]h auf Zahlung des [X.] entstehen könne
([X.]/[X.],
aaO, §
168 Rn.
13; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], aaO, §
103 Rn.
118; Uhlenbru[X.]k/Hirte, aaO, §
35 Rn.
216, 219; [X.], Die Lebensversi[X.]herung in der Insolvenz des [X.], 2006, S.
51; vgl. au[X.]h: Be[X.]kmann/Matus[X.]he-Be[X.]kmann/[X.], Versi[X.]herungsre[X.]htshandbu[X.]h,
§
42 Rn.
150; [X.], BB 2004, 614, 619; NJW 2005, 2192, 2194).
[X.][X.]) Zutreffend ist die Auffassung, die eine Kündigung des Lebensversi-[X.]herungsvertrages verlangt, damit der Anspru[X.]h auf Zahlung des [X.] entsteht.
Mit der Insolvenzeröffnung kommt es zu einer Vertragsaufspal-tung in einen vor Insolvenzeröffnung bereits (einseitig) erfüllten Vertragsteil und einen im [X.]punkt der Insolvenzeröffnung beiderseits no[X.]h unerfüllten [X.].
Anders als etwa für die Vergütung aus einem aufgespaltenen Kauf-
und Werkvertrag ergibt si[X.]h aus dem aufgespaltenen Versi[X.]herungsvertrag jedo[X.]h
ni[X.]ht ohne weiteres aufgrund der Zahlung der Prämien ein Anspru[X.]h auf [X.] der vereinbarten Versi[X.]herungsleistung. Der Versi[X.]herungsvertrag zei[X.]h-net si[X.]h dadur[X.]h aus, dass der Versi[X.]herer diese erst im Versi[X.]herungsfall und bei der Kapitallebensversi[X.]herung für den Todesfall zusätzli[X.]h bei Vertragsauf-hebung dur[X.]h Rü[X.]ktritt, Kündigung oder Anfe[X.]htung zu erbringen hat (§
176 Abs.
1 [X.] aF; vgl. für das neue Re[X.]ht §
169 Abs.
1 [X.]). Die Insolvenzeröff-nung lässt die Erfüllungsansprü[X.]he desjenigen Vertragspartners, der vor Eröff-21
22
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10
-
nung mehr Leistungen als der andere erbra[X.]ht hat,
grundsätzli[X.]h unberührt (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], aaO, §
103 Rn.
4). Daraus folgt, dass der Insolvenz-verwalter nur dann gegen den Lebensversi[X.]herer einen Anspru[X.]h auf Zahlung des [X.] hat, wenn er den Versi[X.]herungsvertrag kündigt. Dieser erst mit der Kündigung entstehende Anspru[X.]h ist der Gegenwert zur erbra[X.]hten Prämienzahlung (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Februar 1966 -
II
ZR 286/63, [X.]Z 45, 162, 167; vom 18.
Juni 2003 -
IV
ZR 59/02, [X.], 2247, 2248; [X.]/[X.]/[X.], Handbu[X.]h der Insolvenzverwaltung, 8.
Aufl., §
28 Rn.
151; [X.], [X.], 884, 889).
3. Der Kläger konnte als Treuhänder
den Lebensversi[X.]herungsvertrag kündigen und hat ihn gekündigt. Der vertragli[X.]h bis zum Eintritt des [X.] der S[X.]huldnerin vereinbarte Kündigungsauss[X.]hluss stand der Kündigung ni[X.]ht entgegen.
a) Der Kläger ist Treuhänder im vereinfa[X.]hten Insolvenzverfahren gemäß §
313 [X.]. Seine Re[X.]htsstellung bestimmt si[X.]h grundsätzli[X.]h na[X.]h den allge-meinen Vors[X.]hriften der §§
80
ff [X.] ([X.], Urteil vom 24.
Juli 2003 -
IX
ZR 333/00, NZI
2003, 666, 667).
Gemäß §
80 Abs.
1 [X.] ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis über die [X.] auf ihn
übergegangen (Uhlenbru[X.]k, aaO, §
80 Rn.
79).
Er ist
in sämtli[X.]he vermögensre[X.]htli[X.]hen Positionen der S[X.]huldnerin
mit der Folge
ein-getreten, dass ihm die glei[X.]hen Re[X.]hte zustehen und die glei[X.]hen Pfli[X.]hten ob-liegen wie der S[X.]huldnerin selbst. Deswegen kann er einen Vertrag kündigen, sofern dieser -
wie vorliegend
-
Teil der Insolvenzmasse ist ([X.], Urteil vom 10.
Januar 2008 -
IX
ZR 94/06, NZI
2008, 244 Rn.
9).
24
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-
11
-
Aus dem Urteil des [X.]s vom 10.
Januar 2008 (aaO, Rn.
10) ergibt si[X.]h entgegen
der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts
ni[X.]hts anderes. Der [X.] hat dort ents[X.]hieden, das Re[X.]ht, die freiwillige Mitglieds[X.]haft im [X.] der Re[X.]htsanwälte zu beenden, könne weder zusammen mit dem An-spru[X.]h auf Rü[X.]kerstattung der gezahlten Beiträge
no[X.]h isoliert gepfändet wer-den. Die Pfändbarkeit dieses Anspru[X.]hs ri[X.]htet
si[X.]h na[X.]h §
54 SGB
I, wona[X.]h nur Ansprü[X.]he auf einmalige Geldleistungen unter bestimmten Voraussetzun-gen gepfändet werden
dürfen. Das Stammre[X.]ht -
etwa eine Rentenanwart-s[X.]haft
-
kann ni[X.]ht gepfändet werden (aaO Rn.
12
f).
Die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Pfli[X.]htversi[X.]herung unters[X.]heidet si[X.]h insoweit
von einer no[X.]h ni[X.]ht auszah-lungsreifen Lebensversi[X.]herung. Das Re[X.]ht zur Kündigung des privaten Le-bensversi[X.]herungsvertrages kann nämli[X.]h zusammen mit dem Anspru[X.]h auf Zahlung des [X.] gepfändet werden ([X.], Urteil vom 17.
Februar 1966 -
II
ZR 286/63, [X.]Z
45, 162, 168; vom 18.
Juni 2003
-
IV
ZR 59/02, NJW
2003, 2679, 2680; vom 2.
Dezember 2009 -
IV
ZR 65/09, [X.], 517 Rn.
12).
Der Insolvenzverwalter des Versi[X.]herten kann also vorbehaltli[X.]h des §
851[X.] ZPO die Kündigung erklären und si[X.]h aus dem Rü[X.]k-kaufswert der Versi[X.]herung befriedigen, wodur[X.]h das Rentenstammre[X.]ht er-lis[X.]ht ([X.], aaO Rn.
17).
b) Die S[X.]huldnerin hat mit der [X.] am
26./31.
Mai 2006
bis zu ih-rem Eintritt in den Ruhestand
ein umfassendes Verwertungsverbot vereinbart, das au[X.]h den Auss[X.]hluss, den Vertrag zu kündigen, umfasst. Dieser Kündi-gungsauss[X.]hluss beruht auf §
165 Abs.
3 Satz
1 [X.] in der Fassung des "Vier-ten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt"
vom 24.
Dezember 2003, in [X.] getreten mit Wirkung zum 1.
Januar 2005. Mit dem glei[X.]hen Gesetz
ist §
12 Abs.
2 Nr.
3 SGB
II in [X.] getreten, auf den §
165 Abs.
3 [X.] inhaltli[X.]h Bezug nimmt. Sinn des §
12 Abs.
2 Nr.
3 SGB
II ist es, 26
27
-
12
-
das zur Feststellung der Hilfsbedürftigkeit zu berü[X.]ksi[X.]htigende Vermögen des-jenigen zu bestimmen, der Leistungen der Grundsi[X.]herung für Arbeitsu[X.]hende in Anspru[X.]h nehmen will. Na[X.]h dieser Regelung sollen geldwerte Ansprü[X.]he, die der Altersvorsorge dienen, vom Vermögen abgesetzt werden
können, so-weit der Versi[X.]herungsnehmer sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertragli[X.]hen Vereinbarung ni[X.]ht verwerten kann und der Wert der geld-werten Ansprü[X.]he 200
Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hil-febedürftigen und seines Partners, hö[X.]hstens jedo[X.]h jeweils 13.000
Euro ni[X.]ht übersteigt. Bis zum 31.
Dezember 2004 konnte bei Lebensversi[X.]herungen
-
zum S[X.]hutz des Versi[X.]herungsnehmers vor überlangen Versi[X.]herungsverträ-gen gemäß §
178 [X.] aF halbzwingend ausgestaltet (§§
168, 171 [X.])
-
das Kündigungsre[X.]ht des Versi[X.]herungsnehmers vertragli[X.]h ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden, §
165 [X.] aF
(vgl. zum heutigen Re[X.]ht Mün[X.]hKomm-[X.]/Mönni[X.]h, §
168 Rn.
1; [X.]/[X.], aaO, §
168 Rn.
15).
Deswegen
musste der Gesetzgeber das Versi[X.]herungsvertragsgesetz
in diesem Punkt
ändern, damit Leistungsbere[X.]htigte auf Grundsi[X.]herung für Arbeitsu[X.]hende
überhaupt Alters-vorsorge in dem in §
12 SGB
II genannten Sinne betreiben konnten
(vgl. Mün[X.]hKomm-[X.]/Mönni[X.]h, §
168 Rn.
8). Überlegungen zum Pfändungss[X.]hutz
spielten keine Rolle. Für die vollstre[X.]kungsre[X.]htli[X.]he Absi[X.]herung der privaten Altersvorsorge sorgte der Gesetzgeber erst dur[X.]h das "Gesetz zum Pfändungs-s[X.]hutz der Altersvorsorge"
vom 26.
März 2007, in [X.] getreten am 31.
März 2007, dur[X.]h Einführung der §§
851[X.], 851d
ZPO und die Ergänzung von §
165 Abs.
3 [X.] um einen Satz
2, wona[X.]h das Kündigungsre[X.]ht au[X.]h ausges[X.]hlos-sen werden durfte bei Verträgen, die unter die §§
851[X.],
851d ZPO fielen
(heute §
168 Abs.
3 Satz
2 [X.]).
Die S[X.]huldnerin hätte aufgrund des vereinbarten Verwertungsverbots den Lebensversi[X.]herungsvertrag ni[X.]ht kündigen oder abtreten können. Die [X.]
-
13
-
tragli[X.]he Vereinbarung der S[X.]huldnerin mit der [X.] fällt insoweit ni[X.]ht unter §
137 BGB. Denn diese
Regelung
findet keine Anwendung auf Re[X.]hte, bei wel[X.]hen die Vertragsparteien vom Gesetz ermä[X.]htigt wurden, die Unveräu-ßerli[X.]hkeit zu vereinbaren ([X.]/[X.], 12.
Aufl., §
137 Rn.
9; [X.], Private Altersvorsorge und Gläubigers[X.]hutz, 2010, S. 60).
[X.]) Der Insolvenzverwalter ist an diesen Kündigungsauss[X.]hluss ni[X.]ht ge-bunden.
aa) Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass Insolvenzverwalter und [X.] mit der Übernahme ihres
Amtes in die Re[X.]hte und Pfli[X.]hten des S[X.]huldners eintreten
und deshalb grundsätzli[X.]h für die Masse ni[X.]ht mehr und keine anderen Re[X.]hte beanspru[X.]hen können, als diesem zustehen ([X.], Urteil vom 27.
Mai 1971 -
VII ZR 85/69, [X.]Z 56, 228, 230
f). Lasten und Bes[X.]hrän-kungen des
Vermögens des S[X.]huldners sind der Verwaltungs-
und Verfü-gungsbefugnis des Insolvenzverwalters vorgegeben und grenzen diese ein. Au[X.]h s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Bes[X.]hränkungen der Re[X.]hte des S[X.]huldners setzen si[X.]h in der Insolvenz fort (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO,
§
80 Rn.
43).
Dieser Grundsatz wird aber dur[X.]h die Regelungen der Insolvenzordnung deutli[X.]h einges[X.]hränkt, etwa au[X.]h dur[X.]h §
80 Abs.
2 [X.], wona[X.]h ein gegen den S[X.]huldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den S[X.]hutz bestimm-ter Personen bezwe[X.]kt (§§
135, 136 BGB), im Insolvenzverfahren keine Wir-kung hat.
Diese Vors[X.]hrift findet allerdings vorliegend
keine Anwendung. Selbst wenn in §
165 Abs.
3 Satz
1
[X.] aF
und §
168 Abs.
3 Satz
1 [X.] ein gesetzli-[X.]hes Veräußerungsverbot zu sehen ist, diente es
jedenfalls ni[X.]ht dem S[X.]hutz bestimmter
anderer Personen, sondern allein dem S[X.]hutz des S[X.]huldners und öffentli[X.]hen Interessen (vgl. Mün[X.]hKomm-BGB/[X.], 5.
Aufl., §
135 29
30
31
-
14
-
Rn.
7, 50; vgl. zu den Gründen dieser Regelung Mün[X.]hKomm-[X.]/Mönni[X.]h, §
168 Rn.
7
ff; [X.]/[X.], aaO, §
168 Rn.
15).
Die Revisionsbegründung meint, dass in dem Kündigungsauss[X.]hluss ein re[X.]htsges[X.]häftli[X.]hes Veräußerungsverbot im Sinne von §
137 BGB liege, das als s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung des Insolvenzs[X.]huldners für den Verwalter keine bindende Wirkung
habe, so dass deren Ni[X.]htbea[X.]htung keine Massever-bindli[X.]hkeit begründe (vgl. Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO, §
80 Rn.
155; Uhlenbru[X.]k, aaO, §
80 Rn.
204). §
137 BGB findet auf das streitgegenständli-[X.]he Verfügungsverbot jedo[X.]h keine Anwendung, weil es auf einer gesetzli[X.]hen Anordnung beruht. Deswegen kann au[X.]h der Kläger als Treuhänder
si[X.]h auf diese Vors[X.]hrift ni[X.]ht berufen.
[X.]) Der Kläger kann jedo[X.]h in Anwendung des Re[X.]htsgedankens des §
851 Abs.
2 ZPO den Versi[X.]herungsvertrag gemäß §
165 Abs.
1 [X.] aF kün-digen und den Rü[X.]kkaufswert gemäß §
176 Abs.
1 [X.] aF für die Masse be-anspru[X.]hen.
Für den Fall eines Abtretungsauss[X.]hlusses ermögli[X.]ht §
851 Abs.
2 ZPO die Einzel-
und Gesamtvollstre[X.]kung. Dadur[X.]h soll verhindert werden, dass die Vertragsparteien dur[X.]h eine Vereinbarung des Abtretungsauss[X.]hlusses ein Pfändungsverbot s[X.]haffen und Vermögen der Zwangsvollstre[X.]kung entziehen können. Ein Interesse des (Dritt-)S[X.]huldners an der [X.] muss dem Interesse der Gläubiger wei[X.]hen, denen ni[X.]ht verwehrt sein darf, auf die Forderung zuzugreifen ([X.], Urteil vom 27.
Mai 1971 -
VII
ZR 85/69, [X.]Z
56, 228, 232; Kindl/[X.], aaO, §
851
Rn.
25).
Der Insolvenzverwalter könnte die Lebensversi[X.]herung wegen des [X.] zwar ni[X.]ht übertragen, aber verwerten ([X.], aaO, S.
231).
32
33
34
-
15
-
Eine entspre[X.]hende gesetzli[X.]he Regelung fehlt für den Auss[X.]hluss des Kündigungsre[X.]hts
in Bezug auf die Kapitallebensversi[X.]herung. Insoweit enthält das Gesetz eine planwidrige Regelungslü[X.]ke. Denn der Gesetzgeber wollte dur[X.]h die S[X.]haffung von §
165 Abs. 3 Satz
1 [X.] aF, §
168 Abs.
3 Satz 1 [X.] das Altersvorsorgevermögen ni[X.]ht vor einer Pfändung s[X.]hützen. Den Pfän-dungss[X.]hutz hat er erst dur[X.]h Einführung der §§
165 Abs.
3 Satz
2 [X.] aF, 168 Abs.
3 Satz
2 [X.], §§
851[X.]
f ZPO verwirkli[X.]ht.
Die Interessenlage der Beteiligten ist bei einer Kapitallebensversi[X.]herung sowohl im Fall des vertragli[X.]hen Abtretungsauss[X.]hlusses wie au[X.]h des vertrag-li[X.]hen [X.] identis[X.]h. Es ist kein Grund ersi[X.]htli[X.]h, warum beide in der Einzel-
wie in der Gesamtvollstre[X.]kung unters[X.]hiedli[X.]h behandelt werden
sollten. Sonst könnten die Vertragsparteien dur[X.]h Vereinbarung des [X.] die Verwertung der Lebensversi[X.]herung verhindern, obwohl die Lebensversi[X.]herung selbst
der Einzel-
und Gesamtvollstre[X.]kung unterliegt
und der vereinbarte Abtretungsauss[X.]hluss diese Wirkung gerade ni[X.]ht hat.
Dies würde im Insolvenzverfahren dem Grundsatz der bestmögli[X.]hen
Verwertung der Masse ([X.], Urteil vom 27.
Mai 1971 -
VII
ZR 85/69, [X.]Z
56, 228, 231
f) widerspre[X.]hen.
Dieser Grundsatz hat Vorrang au[X.]h vor dem Hintergrund des §
12 SGB
II. Der dur[X.]h den Gesetzgeber hier ermögli[X.]hte Kündigungsauss[X.]hluss war ni[X.]ht als Bestandss[X.]hutz für den Insolvenzfall ge-da[X.]ht. Vielmehr wollte der Gesetzgeber ledigli[X.]h errei[X.]hen, dass die ordentli[X.]h ni[X.]ht kündbare Lebensversi[X.]herung in das sozialre[X.]htli[X.]he S[X.]honvermögen des Leistungsbere[X.]htigten auf Grundsi[X.]herung für Arbeitsu[X.]hende
fiel. Dieser Ge-setzeszwe[X.]k s[X.]hließt ni[X.]ht aus, dass Gläubiger in das sozialre[X.]htli[X.]he S[X.]hon-35
36
37
-
16
-
vermögen eines S[X.]huldners vollstre[X.]ken können. Das zeigt s[X.]hon die [X.] zwis[X.]hen sozialre[X.]htli[X.]hem S[X.]honvermögen und Pfändungss[X.]hutz
im Üb-rigen. So kann in das vom S[X.]huldner selbst genutzte Hausgrundstü[X.]k von an-gemessener Größe oder eine entspre[X.]hende Eigentumswohnung vollstre[X.]kt werden, au[X.]h wenn sie gemäß §
12 Abs.
3 Nr.
4 SGB
II zum sozialre[X.]htli[X.]hen S[X.]honvermögen gehören. Ebenso wenig kennt das Vollstre[X.]kungsre[X.]ht ein ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigendes Vermögen im Sinne von §
12 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 und Satz
2 SGB
II.
[X.][X.]) Dieses Ergebnis wird im Insolvenzverfahren dur[X.]h §
103 [X.] bekräf-tigt. Das Wahlre[X.]ht des Insolvenzverwalters soll
diesem ermögli[X.]hen, einen von keiner Seite bereits vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrag zum Vorteil der Masse und damit der Gläubigergesamtheit auszuführen. Glei[X.]hzeitig soll dem Vertragspartner der dur[X.]h das funktionelle [X.] vermittelte S[X.]hutz erhal-ten bleiben ([X.], Urteil vom 7.
März 2002 -
IX
ZR 457/99, [X.]Z 150, 138, 148; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], aaO, §
103 Rn.
2).
Dem Insolvenzverwalter wird eine einseitige Wahlmögli[X.]hkeit eingeräumt, den Vertrag zu erfüllen oder die Erfüllung abzulehnen (vgl. [X.], aaO). Der vorleistende Gläubiger hat als Ent-gelt seiner Leistungen vor Verfahrenseröffnung nur eine Insolvenzforderung, au[X.]h wenn der Insolvenzverwalter Erfüllung wählt, §
105 [X.]. [X.] einen Anspru[X.]h auf
das Entgelt der vom S[X.]huldner bis zur Verfahrenseröff-nung erbra[X.]hten Leistungen, au[X.]h wenn der Insolvenzverwalter die Vertragser-füllung ablehnt
(Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], aaO, §
103 Rn.
8
ff, Rn.
32, Rn.
47). Das muss au[X.]h für die Kapitallebensversi[X.]herung
gelten, bei der der S[X.]huldner einen Teil der
Prämien gezahlt hat.
Diese Prämien
sind Vorleistungen des S[X.]huldners, deren Gegenwert -
der Rü[X.]kkaufswert
-
aus Gründen des Gläubi-gers[X.]hutzes in die Masse zurü[X.]kfließen
muss.
Es gibt keinen sa[X.]hli[X.]hen Grund, dass der S[X.]huldner zu Lasten der Gläubiger Vermögen -
wenn au[X.]h zur [X.]
-
17
-
vorsorge
-
bilden kann, ohne dass der Gesetzgeber diese Vermögensbildung vor Pfändungen ges[X.]hützt
hat.
[X.]) In ähnli[X.]her Wertung hat der [X.] bereits ents[X.]hieden, dass eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwis[X.]hen dem S[X.]huldner und einem Grundpfandgläubiger getroffene vollstre[X.]kungsbes[X.]hränkende Vereinbarung den Insolvenzverwalter au[X.]h dann ni[X.]ht bindet, wenn das Grundstü[X.]k zuguns-ten dieses Gläubigers wertauss[X.]höpfend belastet ist ([X.], Urteil vom 13.
Januar 2011 -
IX
ZR 53/09, NZI
2011, 138).
d) In dem S[X.]hreiben des [X.] vom 28.
September 2006, mit dem er die Ni[X.]hterfüllung des Versi[X.]herungsvertrages gemäß §
103 [X.] gegenüber der [X.] erklärt und sie aufgefordert hat, ihm den Rü[X.]kkaufswert zu über-weisen, liegt die erforderli[X.]he
Kündigungserklärung. In der Literatur ist zu Re[X.]ht anerkannt, dass an den Inhalt der Kündigungserklärung keine hohen [X.] zu stellen sind. Eine Erfüllungsablehnung dur[X.]h den Verwalter genügt
als Kündigungserklärung (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], aaO, §
103 Rn.
118; [X.]/[X.], aaO, §
168 Rn.
13). Es rei[X.]ht jede
Erklärung aus, mit der zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht wird, dass der Versi[X.]herungsvertrag ni[X.]ht fortgesetzt werden soll ([X.], BB 2004, 617, 619)
und die Zahlung des Rü[X.]kkaufswert verlangt wird.
4. Entgegen der Revisionserwiderung ist der eingezogene Rü[X.]kkaufs-wert ni[X.]ht na[X.]h §
191 Abs.
1, §
198 [X.] zu hinterlegen. Die S[X.]huldnerin ist keine Insolvenzgläubigerin im Sinne der §§
187
ff [X.], die an der Verteilung der Masse zu beteiligen wäre.
39
40
41
-
18
-
III.
1. Das Berufungsurteil war dana[X.]h aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Re[X.]htsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sa[X.]hverhältnis erfolgt und die Sa[X.]he na[X.]h [X.] zur Endents[X.]heidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO),
war auf die Berufung au[X.]h das landgeri[X.]htli[X.]he Urteil aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
2. Der Zinsanspru[X.]h auf die Hauptforderung ist in der beantragten
Höhe bere[X.]htigt. Er beruht auf §
286 Abs.
1, §
288 Abs.
1 BGB. Die Beklagte befindet si[X.]h seit dem 21.
Dezember 2006 in Verzug, na[X.]hdem der Kläger sie mit S[X.]hreiben vom 28.
November 2006 unter Fristsetzung bis zum 20.
Dezember 2006 zur Zahlung aufgefordert hat.
[X.]
Raebel
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 15.06.2007 -
9 [X.]/07 -
OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 14.05.2008 -
7 [X.] -
42
43
Meta
01.12.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2011, Az. IX ZR 79/11 (REWIS RS 2011, 867)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 867
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.