Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.07.2015, Az. IV ZR 223/15

4. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7789

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Gegenstand

Private Rentenversicherung: Anspruch des Versicherungsnehmers auf Umwandlung des Vertrages zur Erlangung eines Pfändungsschutzes; Vorliegen der Voraussetzungen des Pfändungsschutzes


Leitsatz

1. § 167 VVG schafft kein Gestaltungsrecht, sondern gibt dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung umzuwandeln, welche die Kriterien des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt.

2. Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht auch bei einem Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers gemäß § 167 VVG erst dann, wenn sämtliche der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. August 2009, VII ZB 89/08, RuS 2009, 472 Rn. 12 und BGH, Beschluss vom 25. November 2010, VII ZB 5/08, VersR 2011, 1287 Rn. 19).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 4. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die am 13. Mai 1970 geborene Klägerin schloss 1996 mit der Beklagten einen [X.] auf ihr Leben. Danach stand ihr erstmals ab dem 1. Dezember 2027 ein Anspruch auf eine monatliche, lebenslange Altersrente zu. Die Versicherungsperiode betrug einen Kalendermonat.

2

Die Klägerin beantragte, ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Anschließend bat sie die Beklagte mit Telefax vom 5. März 2012, 9.54 Uhr, den bestehenden Versicherungsvertrag unter Ausübung ihres Wahlrechts in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung umzuwandeln. Zugleich erklärte sie in diesem Schreiben, in Ausübung ihres Wahlrechts hiermit unwiderruflich auf die Kapitalisierung der Versicherung zu verzichten. Mit Beschluss vom 6. März 2012, 16.00 Uhr, bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 [X.] an, dass Verfügungen der Klägerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Dieser Beschluss ging der Beklagten am 8. März 2012 zu. Eine Umwandlung der Versicherung unterblieb.

3

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin am 2. Mai 2012 kündigte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 31. Juli 2013 den Versicherungsvertrag. Mit Schreiben vom 23. August 2013 teilte die Beklagte der Klägerin auf deren Nachfrage mit, dass eine Anpassung des Vertrags zeitlich nicht möglich gewesen sei und deshalb der Kündigung des Insolvenzverwalters nicht widersprochen werden könne. Die Beklagte zahlte deshalb den Rückkaufswert der Versicherung an den Insolvenzverwalter aus.

4

Im Rechtsstreit hat die Klägerin verlangt, die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Fortführung des [X.] als pfändungsgeschützten Vertrag gemäß § 851c ZPO einen Tarif anzubieten, der den in § 851c Abs. 1 ZPO genannten Anforderungen entspricht.

5

Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist unbegründet.

7

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch nach § 167 [X.] zu, weil der Versicherungsvertrag in die Insolvenzmasse gefallen sei. Die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO hätten weder vor noch nach der Umwandlungserklärung der Klägerin vorgelegen. [X.] nach § 851c ZPO beginne nicht bereits mit dem Zugang des [X.] beim Versicherer; § 167 [X.] stelle vielmehr für die Umwandlung auf das Ende der laufenden Versicherungsperiode ab.

8

II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

9

1. Die Klägerin kann von der [X.] nicht mehr verlangen, den bei der [X.] geführten Versicherungsvertrag in einen pfändungsgeschützten Vertrag nach § 851c Abs. 1 ZPO umzuwandeln. Die Versicherung ist aufgrund der Kündigung des Insolvenzverwalters erloschen.

Die Kündigung des Insolvenzverwalters vom 31. Juli 2013 war wirksam. Denn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis war gemäß § 80 [X.] auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Die Lebensversicherung war pfändbar und unterlag damit dem [X.]. § 851c Abs. 1 ZPO griff zum Zeitpunkt des [X.]s nicht ein. Das Umwandlungsverlangen der Klägerin vom 5. März 2012 allein führt nicht zum Pfändungsschutz.

a) Gemäß § 35 Abs. 1 [X.] erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen des Schuldners. Hiervon nimmt § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Gegenstände aus, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] erklärt unter anderem § 851c ZPO für entsprechend anwendbar.

Damit unterfallen Ansprüche auf Leistungen aus Verträgen, die die Anforderungen des § 851c ZPO erfüllen, nur insoweit dem [X.], als sie wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen. Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht jedoch erst dann, wenn sämtliche der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen ([X.], Beschlüsse vom 27. August 2009 - [X.], [X.], 472 Rn. 12; vom 25. November 2010 - [X.], [X.], 1287 Rn. 19). Für die Insolvenz ist auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte die Rentenversicherung der Klägerin insbesondere weder die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO noch die des § 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil der Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr lag und die Klägerin - abgesehen von dem hier unerheblichen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 [X.] - weiter über ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügen konnte. Die Versicherung der Klägerin war daher weiterhin uneingeschränkt pfändbar.

b) § 167 [X.] erweitert den von § 851c ZPO gewährten Pfändungsschutz nicht. Zwar handelt es sich bei der Rentenversicherung der Klägerin um eine Lebensversicherung i.S. des § 167 [X.]. Die Vorschrift legt jedoch nicht den Zeitpunkt des Pfändungsschutzes fest, sondern verschafft lediglich dem Versicherungsnehmer materiell-rechtlich einen Anspruch, eine Lebensversicherung in eine den Anforderungen des § 851c ZPO entsprechende Versicherung umzuwandeln. Die Vorschrift bestimmt nur, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer hierzu verpflichtet ist und auf welche Weise dies erreicht werden kann.

Zwar nehmen zahlreiche Stimmen in der Literatur an, Pfändungsschutz nach § 851c ZPO trete bereits ein, sobald dem Versicherer das Verlangen des Versicherungsnehmers nach § 167 [X.] zugegangen sei (Winter in [X.], [X.] 9. Aufl. § 167 Rn. 84; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 167 Rn. 18; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 29. Aufl. § 167 Rn. 14; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 167 Rn. 15; [X.] in [X.]/Pohlmann, [X.] 2. Aufl. § 167 Rn. 13; [X.]/[X.], ZPO 30. Aufl. § 851c Rn. 10; [X.], [X.] der privaten Altersvorsorge nach den §§ 851c und 851d, ZPO, 2014 S. 117; [X.]., [X.], 962; [X.], Zwangsvollstreckung in [X.], 2014, S. 100 f.; [X.], DStR 2013, 472, 473; [X.], NJW 2008, 3259, 3261; [X.], NJW 2007, 1242, 1247 zu § 173 [X.] a.F.; wohl auch [X.], [X.], 870, 889). Dies wird vor allem darauf gestützt, dass der Versicherungsnehmer die Bearbeitungsdauer und den Zeitpunkt der Umwandlung nicht beeinflussen könne (so insbesondere [X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO). Außerdem habe das Abstellen auf den Ablauf der Versicherungsperiode nur versicherungstechnische Gründe ([X.] aaO).

Eine solche Vorverlagerung des Pfändungsschutzes entspricht aber nicht der gesetzlichen Regelung. Das gesetzliche Konzept unterscheidet zwischen den zwangsvollstreckungsrechtlichen Regeln, die die Anforderungen an den Pfändungsschutz festlegen (§ 851c ZPO), und den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine pfändungsgeschützte Versicherung (§ 167 [X.]). Dabei ist im Interesse der Rechtssicherheit und des Gläubigerschutzes sowie zum Schutz vor Missbrauch allein entscheidend, ob die Lebensversicherung die Voraussetzungen des § 851c ZPO zum Zeitpunkt der Pfändung bereits erfüllt, die Umwandlung also erfolgt ist ([X.] Z[X.] 2011, 1018; [X.] in MünchKomm-[X.], § 167 Rn. 13; [X.] in [X.]/Matusche-[X.], Versicherungsrechtshandbuch 3. Aufl. § 42 Rn. 212b; [X.], [X.], 958, 960 f.; [X.]/[X.], [X.], 248, 250 f.). § 851c ZPO liegt die gesetzliche Interessenabwägung zugrunde, dass Pfändungsschutz nur dann bestehen soll, wenn ein entsprechender Vertragsinhalt endgültig feststeht, also unwiderruflich und unveränderlich ist (BT-Drucks. 16/886 S. 8). Auf dieser für die zwangsvollstreckungsrechtlichen Regeln wesentlichen Rechtsklarheit baut die Abgrenzung zwischen § 167 [X.] und § 851c ZPO auf.

[X.] Gesichtspunkte rechtfertigen es nicht, diese gesetzliche Regelung der Unpfändbarkeit zu Lasten der Gläubiger zu erweitern. Es ist zwar richtig, dass der Versicherungsnehmer nur eingeschränkt beeinflussen kann, in welcher [X.] sein Verlangen bearbeitet, zu welchem Zeitpunkt also eine Umwandlung der Versicherung erfolgt (so [X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO). Dabei handelt es sich aber nicht um einen Gesichtspunkt, den der Gesetzgeber verkannt hätte. Vielmehr hat der Gesetzgeber gesehen, dass viele der bestehenden Lebensversicherungen zum Zwecke der Altersvorsorge abgeschlossen sind, aber die Kriterien des § 851c ZPO nicht erfüllen (BT-Drucks. 16/886 S. 14 zu § 173 [X.] a.F.). Gleichwohl hat er sich darauf beschränkt, es dem Versicherungsnehmer mit § 167 [X.] lediglich zu ermöglichen, eine bestehende Versicherung in eine pfändungsfreie umzuwandeln (BT-Drucks. 16/886 S. 14 zu § 173 [X.] a.F.). Der Versicherungsnehmer kann eine Umwandlung nach der gesetzlichen Regelung ausdrücklich nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode verlangen. Diese Umwandlung hängt nach der gesetzgeberischen Wertung weiter davon ab, dass Rechte Dritter nicht entgegenstehen, insbesondere die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nicht abgetreten oder gepfändet sind (BT-Drucks. 16/886 S. 14 zu § 173 [X.] a.F.).

Nach dieser gesetzlichen Wertung setzt die Unpfändbarkeit einer Lebensversicherung voraus, dass das Versicherungsverhältnis entsprechend umgestaltet ist. Pfändungsschutz tritt nicht vor dem Zeitpunkt ein, zu dem die Umwandlung erfolgt ist ([X.] Z[X.] 2011, 1018; [X.]/[X.], [X.], 248, 250 f.). Erst nach erfolgter Umwandlung der Versicherung kann sicher beurteilt werden, ob der geänderte Vertrag unwiderruflich den Anforderungen des § 851c ZPO entspricht. Ob die Lebensversicherung tatsächlich in einen Vertrag umgewandelt wird, der unwiderruflich den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht, lässt sich im Zeitpunkt des [X.] nicht immer sicher absehen.

Allein das Verlangen des Versicherungsnehmers führt nicht zur Umwandlung der Lebensversicherung. § 167 [X.] schafft kein Gestaltungsrecht (so aber [X.], [X.], 870, 889; [X.] aaO S. 116; [X.]., [X.], 962; Wollmann, Private Altersvorsorge und Gläubigerschutz, 2010, [X.]), sondern gibt dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung umzuwandeln, die die Kriterien des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt (Winter aaO Rn. 81; [X.] aaO Rn. 9; [X.] aaO Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 248, 249; [X.], [X.], 958, 961; unentschieden [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 167 Rn. 11, 16 f.; [X.] in [X.]/Pohlmann, [X.] 2. Aufl. § 167 Rn. 13). Über den konkreten Inhalt dieser Versicherung müssen sich die Parteien einigen. Denn § 167 [X.] gilt für jede beliebige Lebensversicherung. Angesichts der vielgestaltigen Formen von Lebensversicherungen ist eine Umwandlung indes häufig nur möglich, wenn verschiedene Versicherungsbestimmungen angepasst werden. Welchen konkreten Inhalt die neuen Bestimmungen haben, steht zum Zeitpunkt des Verlangens daher oft nicht fest; er ergibt sich weder aus § 167 [X.] noch aus § 851c Abs. 1 ZPO ([X.] in MünchKomm-[X.], § 167 Rn. 9; [X.] aaO Rn. 5). Insbesondere wird das Verlangen des Versicherungsnehmers praktisch kaum jemals so bestimmt sein, dass der Versicherer es mit einem einfachen "Ja" annehmen kann und muss ([X.] aaO Rn. 14). Im Gegenteil besteht häufig - insbesondere bei Kapitallebensversicherungen - ein Spielraum für die Parteien, welche Anpassung gewünscht wird. Insoweit hängt die Anpassung davon ab, auf welche Variante sich die Parteien einigen (vgl. z.B. die Konstellation [X.], 261).

2. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin - wie die Revision geltend macht - ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

Zwar kann der Versicherungsnehmer Schadensersatz vom Versicherer verlangen, wenn dieser die Umwandlung des [X.] pflichtwidrig und schuldhaft verzögert (vgl. etwa [X.] in MünchKomm-[X.], § 167 Rn. 16; [X.] aaO Rn. 212b). Unter welchen Voraussetzungen dies im Einzelfall der Fall ist, muss nicht entschieden werden. Gleichfalls kann offen bleiben, ob - wie die Revision meint - der Schadensersatzanspruch darauf gerichtet sein kann, dem Versicherungsnehmer den Abschluss eines entsprechenden pfändungsfreien [X.] anzubieten.

Ein solcher Schadensersatzanspruch rechtfertigt nämlich das Klagebegehren nicht. Die Klägerin verlangt mit ihrem Klageantrag von der [X.] allein, ihren bisherigen Versicherungsvertrag als pfändungsgeschützten Vertrag fortzuführen und ihr hierzu einen entsprechenden Tarif anzubieten. Diese Versicherung hat der Insolvenzverwalter jedoch wirksam gekündigt, die Beklagte hat den Rückkaufswert ausgezahlt. Eine Umwandlung des [X.] ist daher nicht mehr möglich.

Ein anderes Begehren ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Klägerin hat sich in den Instanzen nur darauf berufen, bereits ihre Erklärung vom 5. März 2012 habe dazu geführt, dass der Versicherungsvertrag Pfändungsschutz gemäß § 851c ZPO erlangt habe. Sie hat hingegen nicht geltend gemacht, dass die Beklagte die Umwandlung des [X.] pflichtwidrig verzögert hätte und ihr den daraus entstehenden Schaden ersetzen müsse. Damit liegt in dem Verlangen der Revision, die Beklagte habe ihr im Wege der Naturalrestitution einen Versicherungsvertrag mit einem entsprechenden Tarif anzubieten, eine Klageänderung, die in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist (§ 559 ZPO, [X.], Urteil vom 27. November 2014 - [X.], [X.], 735 Rn. 14 m.w.N.).

Mayen                             Dr. Karczewski                             Lehmann

             Dr. Brockmöller                           Dr. [X.]

Meta

IV ZR 223/15

22.07.2015

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 4. Dezember 2014, Az: 7 U 155/14

§ 167 VVG, § 851c Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.07.2015, Az. IV ZR 223/15 (REWIS RS 2015, 7789)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 3506 REWIS RS 2015, 7789

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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12 W 2/22 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


VII ZB 5/08 (Bundesgerichtshof)

Forderungspfändung: Pfändungsschutz für Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung


Referenzen
Wird zitiert von

IV ZR 223/15

IX ZB 25/20

Zitiert

VII ZB 5/08

I ZR 1/11

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