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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.]/06 vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Februar 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 16. November 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§§ 574 Abs. 1, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie ist zudem nicht durch einen bei dem [X.] zugelasse-nen Rechtsanwalt eingelegt. Soweit sich das Rechtsmittel dage-gen wendet, dass die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückge-wiesen worden ist, ist es nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht statthaft. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde greifen hierge-gen keine verfassungsrechtlichen Bedenken durch ([X.], NJW 2005, 659 f. mit weiteren Nachweisen). [X.]Haß Wiebel
[X.] [X.]
Vorinstanzen: - 3 - [X.], Entscheidung vom 20.01.2006 - 4 O 515/02 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 16.11.2006 - 9 U 30/06 -
Meta
08.02.2007
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. VII ZB 117/06 (REWIS RS 2007, 5322)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5322
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