Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. VII ZB 28/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5837

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[X.][X.] 28/06
vom 11. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 22 [X.] nach § 22 [X.], die ein Prozessbevollmächtigter deswegen er-hält, weil an ihn die Zahlung zur Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs geleistet wird und er diese an den Berechtigten auszahlt, kann im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO geltend gemacht werden, wenn die Einschaltung des Prozess-bevollmächtigten in den Zahlungsvorgang im Hinblick auf den Inhalt des Vergleichs aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist. [X.], Beschluss vom 11. Januar 2007 - [X.] - [X.]LG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Januar 2007 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 8. Februar 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. [X.]: 516,20 • Gründe: [X.] Die [X.]en streiten um die Erstattungsfähigkeit einer [X.] des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach § 22 [X.]. 1 Der Rechtsstreit zwischen den [X.]en wurde vor dem [X.] mit einem Vergleich beendet, in welchem sich die Beklagte verpflichtete, an die Klägerin 385.357,50 • zuzüglich 133.642,50 • Zinsen Zug um Zug gegen Her-ausgabe einer Bauhandwerkersicherungsbürgschaft zu zahlen und ihrerseits eine Vertragserfüllungsbürgschaft herauszugeben. In § 1 c des Vergleichs wur-de bestimmt, dass die Zahlung der Vergleichssumme spätestens zum 15. Februar 2005 auf das Anderkonto des Beklagtenvertreters zu erfolgen ha-be. Auch die Bürgschaften sollten nach § 1 d des Vergleichs an den Vertreter der Beklagten zu treuen Händen übergeben werden. Von den Kosten des 2 - 3 - Rechtsstreits haben nach § 3 des Vergleichs die Klägerin ein Drittel, die [X.] zwei Drittel zu tragen. In § 4 wurde bestimmt, dass dieser Vergleich gegen-standslos werde, wenn nicht die Zahlung der Vergleichssumme innerhalb der Frist des § 1 c erfolge. 3 In ihren Kostenausgleichsantrag stellte die Beklagte eine [X.] ih-res Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.335 • zuzüglich Mehrwertsteuer = 1.548,60 • brutto ein. Das [X.] setzte die von der Klägerin zu erstat-tenden Kosten unter Berücksichtigung dieser [X.] fest. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Be-rücksichtigung der [X.]. I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Hebege-bühr für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gehört zu den Kosten des Rechtsstreits und ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO er-stattungsfähig. 4 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die [X.] sei gemäß § 22 [X.] dadurch entstanden, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Vergleichssumme auftragsgemäß von der Beklagten in Empfang genom-men und diese nach Vorliegen der Vergleichsvoraussetzungen an die Klägerin weitergeleitet habe. 5 Sie sei im vorliegenden Fall auch im Umfang der von der Klägerin nach dem Vergleich zu tragenden Kostenquote von einem Drittel erstattungsfähig. 6 - 4 - Zwar begründe nicht allein die Tatsache der Vergleichsregelung als solche die Notwendigkeit der Einschaltung des Anwalts in den Zahlungsvorgang. Die Er-stattungsfähigkeit sei dann zu verneinen, wenn es keinen besonderen Grund dafür gebe, bei der Zahlungsabwicklung die vergütungspflichtigen Dienste eines Anwalts in Anspruch zu nehmen, so dass die dennoch im Vergleich erfolgte Regelung nur auf Wunsch und im Interesse des Auftraggebers des Anwalts er-folge. Es lägen hier jedoch nach dem Vergleichsinhalt besondere Gründe vor, welche die Erhebung des Geldbetrages durch einen Rechtsanwalt rechtfertigen würden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Vergleich unter der aufschie-benden Bedingung der fristgerechten Zahlung der Vergleichssumme gestanden habe und daher die Überwachung bzw. verbindliche Feststellung des rechtzeiti-gen Eingangs durch eine treuhänderisch tätige Person habe gewährleistet wer-den müssen. Weiter ist das Beschwerdegericht der Auffassung, dass bei einer ver-gleichsweisen Regelung im Anwaltsprozess auf die Entstehung der Hebege-bühr nicht besonders hingewiesen werden müsse. 7 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand. 8 a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass dem Pro-zessbevollmächtigten der Beklagten ein Anspruch auf die [X.] zusteht. 9 Der Gebührentatbestand des § 22 Abs. 1 [X.] ist erfüllt. Hierfür ist ausreichend, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den an ihn geleis-teten Betrag an die Klägerin ausgezahlt hat. Eine reine Botentätigkeit, die nicht zum Anfallen der Gebühr führen würde (vgl. [X.], [X.], 33. Aufl., § 22 [X.] [X.]. 8), liegt schon deswegen nicht vor, weil die [X.] nur Zug um Zug gegen Rückgabe der [X.] - 5 - schaft zu erfolgen hatte und der Rechtsanwalt dies bei der Weitergabe des Geldes beachten musste. 11 Unerheblich ist, dass der Prozessbevollmächtigte nicht an seinen Auf-traggeber, sondern an die gegnerische [X.] auszahlte (vgl. [X.] aaO [X.]. 3). 12 Ob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten diese vor Abschluss des Vergleichs darauf hätte hinweisen müssen, dass die [X.] anfällt, bedarf keiner Entscheidung. Eine Hinweispflicht hätte nämlich allenfalls bestanden, wenn und soweit die [X.] nicht erstattungsfähig ist (vgl. Göttlich/Mümmler, [X.], 20. Aufl., "[X.]" 6; AnwKomm-[X.]-Schneider § 22 [X.]. 56). Davon ist hier, wie sogleich auszuführen ist, nicht auszugehen. b) Die streitige Gebühr betrifft auch notwendige Kosten im Sinne von § 91 ZPO und ist daher im Kostensetzungsverfahren zu berücksichtigen. 13 aa) Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit nicht schon daraus, dass die Zahlung an den Prozessbevollmächtigten im [X.] vereinbart war (so aber [X.] 1981, 1349; [X.] JurBüro 1962, 342, 343; [X.] Rpfleger 1963, 137; [X.]/Schütze/[X.], 3. Aufl., § 91 ZPO [X.]. 59; AnwKomm-[X.]-Schneider § 22 [X.]. 62; [X.], [X.], 33. Aufl., § 22 [X.] [X.]. 26; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 22 [X.]. 15; anderer Ansicht [X.] 1991, 679; [X.] NJW-RR 1998, 1452, 1453; offen lassend [X.] JurBüro 1968, 398, 399; [X.] JurBüro 1999, 137, 138; Göttlich/Mümmler, aaO 7.1). Einer solchen Regelung können vielfältige Gründe zugrunde liegen, die nicht ohne weiteres mit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Zusammenhang stehen müssen. Dann aber erscheint es nicht 14 - 6 - gerechtfertigt, die [X.] ohne weitere Prüfung der Notwendigkeit als er-stattungsfähig anzusehen. 15 bb) Das Beschwerdegericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass aus besonderen Gründen die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten in den Zahlungsvorgang erforderlich war. Der Umstand, dass die Wirksamkeit des [X.] von der rechtzeitigen Zahlung der Beklagten abhing, begründete für beide [X.]en ein besonderes Bedürfnis, den Eingang der Zahlung durch einen der Prozessbevollmächtigten überwachen zu lassen. Soweit die Rechtsbe-schwerde auf die Möglichkeit verweist, an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu zahlen, ist ihr entgegenzuhalten, dass dann für diesen die Hebege-bühr angefallen wäre. Die direkte Zahlung an die Klägerin hätte nicht sicherstel-len können, dass die Klägerin die Leistung nur erhält, wenn sie die ihr [X.] erbringt, und der vereinbarte Zahlungstermin auch dann [X.] werden kann, wenn die Klägerin die Bürgschaft noch nicht herausge-geben hat. Schließlich hätte auch die Zahlung auf ein Bankkonto, über das die [X.]en nur gemeinschaftlich hätten verfügen können, nicht dem Bedürfnis Rechnung getragen, dass der rechtzeitige Zahlungseingang und damit das Wirksamwerden des Vergleichs von einem Organ der Rechtspflege überwacht werden. Ohne Bedeutung ist demgegenüber, dass die Beklagte an ihren Pro-zessbevollmächtigten gezahlt hat, nicht an den des Gegners. Dies ändert nichts daran, dass die Einschaltung des Rechtsanwalts im Interesse beider [X.]en lag, die den Rechtsstreit durch den Vergleich beenden wollten. cc) Die Erstattungsfähigkeit wird auch nicht dadurch gehindert, dass die Klägerin auf die Entstehung der [X.] nicht hingewiesen wurde (so aber [X.] JurBüro 1992, 178; NJW-RR 1998, 1452, 1453). Jedenfalls ge-genüber einer anwaltlich vertretenen [X.] besteht kein Anlass, eine Hinweis-16 - 7 - pflicht des Gegners anzunehmen ([X.] JurBüro 1999, 137, 138; [X.] 1981, 1349, 1350). [X.]Haß [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 10.05.2005 - 14 O 213/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 08.02.2006 - 13 W 67/05 -

Meta

VII ZB 28/06

11.01.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. VII ZB 28/06 (REWIS RS 2007, 5837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5837

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