Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2002, Az. V ZR 296/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4405

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:22. Februar 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 301, 304Ein Grundurteil über den mit der Teilklage verfolgten Zahlungsanspruch kann, wennder Beklagte hinsichtlich des Restes negative [X.] erhoben hat,nur zugleich mit einem Endurteil über die Widerklage ergehen.[X.], Urt. v. 22. Februar 2002 - [X.]/00 - [X.] LG Verden- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 22. Februar 2002 durch [X.] [X.] und [X.] Tropf, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.]s Celle vom 31. Juli 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Gerichtskosten fr das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.Von Rechts [X.]:Die Klägerinnen haben die Beklagte im Wege der Teilklage auf Zahlungvon Schadensersatz wegen Nichterfllung eines Kaufvertrags in Höhe von500.000 DM in Anspruch genommen. Ihren Gesamtschaden haben sie auf 3,5bis 4,5 Mio. DM veranschlagt.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug [X.] Beklagte Widerklage auf Feststellung erhoben, daß den Klägerinnen auch- 3 -r den Betrag von 500.000 DM hinaus kein Schadensersatzanspruch ausdem Kaufvertrag zusteht. Das [X.] hat der Klage dem [X.] stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, "soweit sie sich gegen [X.] des Anspruchs richtet".Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die [X.] des Urteils des [X.]s erstrebt und den [X.], soweit ihn das [X.] abgewiesen hat. Die [X.] beantragen die Zurckweisung des Rechtsmittels.[X.]:I.Nach Meinung des Berufungsgerichts ist "der Rechtsstreit zur Entschei-dung zum Grund reif, wrend die Schadenshöhe - und auch die negative[X.], soweit sie [X.] 500.000 [X.] leugnet - noch der Aufklrung bedarf". Die Widerklage sei nicht be-grt, soweit sie sich gegen den Grund des Anspruchs richtet. Von einer"ltigen Abweisung" der Widerklage habe das Berufungsgericht abgese-hen, "weil theoretisch in Betracht komme, daß der Schaden der [X.]unterhalb der eingeklagten 500.000 DM liege, sie sich aber gleichwohl höhererAnsprche bermten, denn dann wre die Widerklage jedenfalls zur [X.] den Angriffen der Revision nicht stand.- 4 -II.Das Grundurteil r den Zahlungsanspruch der [X.] konnte imHinblick darauf, daß Gegenstand der leugnenden Widerklage ein weiterer [X.] Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfllung war, nicht [X.] ergehen. [X.] des Berufungsgerichts zur Widerklage ist in-haltlich unzulssig. Das Berufungsurteil hat insgesamt keinen Bestand.1. [X.] zur Zahlungsklage stellt zwar kein Teilurteil (§ 301ZPO) dar, da er sich nur zum Grund der Schadensersatzforderßert, [X.] Endentscheidung mithin absieht. Der Grund, der [X.] maßgeblich ist, einisoliertes Endurteil r einen Teil eines einheitlichen Anspruchs abzulehnen,mlich die Gefahr widerstreitender Entscheidungen ([X.]Z 107, 236, 242m.w.[X.]), gilt aber auch fr das Grundurteil. Denn dieses bejaht alle Elementedes nach Grund und Hstreitigen Anspruchs mit Ausnahme der Anspruchs-. Hinsichtlich des [X.] geht die Bindung, die das Grundur-teil nach § 318 ZPO entfaltet ([X.], Urt. v. 14. April 1987, [X.], [X.] § 318 Nr. 14), nicht weiter als die Rechtskraft (§ 322 ZPO) im Falle [X.]. Die bindende Wirkung ist auf das Betragsverfahren zu dem Teil [X.] [X.], der dem Grunde nach bejaht worden ist ([X.], Urt. v.2. Februar 1984, [X.], NJW 1985, 496). Der Umstand, daß die [X.] nicht erfaßte Forderung, mlich der Anspruch auf [X.] 3,5 bis 4,5 Mio. DM, deren sich die [X.] bermen, Gegen-stand einer Widerklage ist (zum Zusammentreffen von [X.] und [X.] Feststellungsantrag vgl. Senat, Urt. v. 28. Januar 2000, [X.]/98,WM 2000, 873), bleibt fr die Gefahr einer abweichenden Entscheidung, [X.] 5 -fr das Verbot der isolierten Teilentscheidung oder, wie hier, eines Grundur-teils r einen Teil des einheitlichen Anspruchs, ohne Bedeutung. Die [X.] Entscheidungen besteht hier wie dort. Um diese Gefahr aus-zurmen, wre das Grundurteil mithin nur statthaft gewesen, wenn es das Be-rufungsgericht mit einer Entsch[X.] die Widerklage vertte,die die Gefahr widersprchlicher Ergebnisse ausschlieût.2. Dies ist nicht der Fall, denn der Ausspruch zur Widerklage ist inhalt-lich unzulssig. Er geht auf ein unzutreffendes Verstis des [X.] zurck. Aus dem Urteil, das den Zahlungsanspruch dem Grunde [X.] gerechtfertigt [X.], leitet das Berufungsgericht her, die Widerklage [X.] sein, soweit sie sich gegen den Grund des geleugneten An-spruchs wendet; soweit sie sich gegen dessen Hrichtet, sei es aber (theo-retisch) mlich, [X.] sie Erfolg habe. Das ist ein Widerspruch in sich. Zum [X.] des Schadensersatzes zlt, [X.] der Schaden jedenfalls in [X.] ist, wobei die Rechtsprechung es zum [X.], wenn [X.] eine (hohe) Wahrscheinlichkeit be-steht (Senat [X.]Z 110, 201; [X.]Z 126, 219). Die Abweisung der leugnendenFeststellungsklage setzt voraus, [X.] dem Beklagten, bei [X.], der Nachweis, [X.] ihm ein Schaden in irgendeiner Ht-standen ist (zu Beweislast und Beweismaû bei der negativen Feststellungskla-ge vgl. [X.], Urt. v. 2. Mrz 1993, [X.], NJW 1993, 1716), gelingt; [X.] Anspruch geleugnet, kommt, wenn der Schadensnachweis nurzum Teil erfolgt, eine teils stattgebende, teils abweisende Entscheidung in [X.]. Der Erfolg der negativen Feststellungsklage setzt mithin umgekehrt dasScheitern des Nachweises des Schadens voraus. Ist diese [X.]age, wovon dasBerufungsgericht im Streitfall ausgeht, noch offen, ist die Feststellungsklage- 6 -nicht entscheidungsreif. Die ihrer ûeren Form nach teils stattgebende, teilsabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts r die negative Feststel-lungswiderklage stellt der Sache nach eine - negative - Zwischenentscheidungr alle Elemente des behaupteten Schadensersatzanspruchs, mit [X.] [X.]age des Entstehens eines Schadens, dar. Ein Zwischenurteil r Ele-mente eines Anspruchs ist im Verfahrensrecht aber nicht vorgesehen. [X.] kann nur zum Grund des Anspruchs insgesamtergehen (§ 304 ZPO).3. Im Streitfalltte das Zwischenurteil r den Grund des Anspruchsnur in Verbindung mit einer, sei es die begehrte negative Feststellung [X.], sei es sie versagenden Entsch[X.] die Widerklage [X.]. Eine Entsch[X.] die negative Feststellungsklage durch [X.] scheidet dagegen aus, denn ein Anspruch kann nicht dem Grunde [X.], der [X.] aber bejaht werden. Nach Zurckverweisung [X.] wird das Berufungsgericht zu Grund und Hr Klage sowie zur Wi-derklage erneut zu befinden haben, wobei es ihm freisteht, im rechtlich zuls-sigem Rahmen von den [X.] des Erlasses eines Grundurteils oderTeilurteils Gebrauch zu [X.] 7 -4. Die Entsch[X.] die Kosten bleibt dem weiteren Verfahren vor-behalten. [X.] die Revisionsinstanz hat der Senat von der Mlichkeit des § 8GKG Gebrauch gemacht.[X.]Tropf[X.][X.]Lemke

Meta

V ZR 296/00

22.02.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2002, Az. V ZR 296/00 (REWIS RS 2002, 4405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4405

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