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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 127/00Verkündet am:21. Februar 2002PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:nein BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 273; BRAO § 51 ba) Besteht das pflichtwidrige Verhalten eines Rechtsanwalts darin, daß er es im Pro-zeß, in dem gegen seinen Mandanten als Erben eine Nachlaßverbindlichkeit gel-tend gemacht wird, unterläßt, die Dürftigkeitseinrede zu erheben, so beginnt dieVerjährung eines dadurch ausgelösten Schadensersatzanspruchs gegen ihn je-denfalls insoweit nicht bereits mit Erlaß des ersten Gerichtsurteils, als der Re-greßanspruch sich aus erst später durch Klageerweiterung in den Prozeß einge-führten - weiteren - Forderungen gegen den Nachlaß ergibt.b) Eine Streitverkündungsschrift muß das Rechtsverhältnis, aus dem sich der An-spruch des Dritten gegen den Streitverkündenden oder dessen Anspruch gegenjenen ergeben soll, unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau be-zeichnen, daß der Dritte prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechts-- 2 -streit beizutreten. Eine Konkretisierung des Anspruchs der Höhe nach ist nichterforderlich.c) Die verjrungsunterbrechende Wirkung der Streitverktritt nicht ein, wennund soweit auch vom Standpunkt der streitverkPartei aus der derStreitverkzugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch den Ausgangdes Rechtsstreits nicht beeinfluût werden kann.BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00 - OLG Bamberg LG Wrzburg- 3 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mliche Verhandlungvom 29. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und dieRichter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebelfr Recht erkannt:Auf die Revision der Klrinnen wird das Urteil des 4. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Januar 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Die Klrinnen wurden als Erben in mehreren Prozessen auf Erfllungvon Nachlaûverbindlichkeiten in Anspruch genommen. Im Rechtsstreit24 O 2470/88 LG Wrzburg, in dem sie in beiden Tatsacheninstanzen von denjetzt verklagten Rechtsanwlten vertreten wurden, wurden sie zchst durchTeilurteil vom 6. August 1991 unter anderem zur Zahlung von 339.493,48 DMnebst Zinsen verurteilt. Nach Rechtskraft dieses Urteils - infolge Nichtannah-- 4 -mebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1993 - erlieû das Landge-richt Wrzburg am 26. November 1993 ein Schluûurteil, durch das die Kle-rinnen zur Zahlung von weiteren 230.779,36 DM nebst Zinsen verurteilt wur-den; ferner wurde darin ihre Verpflichtung festgestellt, darr hinaus rund315.000 DM sowie Zinsen in bestimmten Raten zu zahlen. Dieses Urteil wurdeAnfang Januar 1994 rechtskrftig. Aufgrund des Feststellungsausspruchs wur-den die Klrinnen in vier weiteren Prozessen, in denen sie nicht mehr vonden Beklagten vertreten wurden, zur Zahlung verurteilt. Im ersten dieser Pro-zesse, in dem ein Teilbetrag von 105.389,68 DM nebst Zinsen eingeklagt wur-de, machten die Klrinnen die Beschrkung ihrer Erbenhaftung auf denNachlaû geltend. In erster Instanz hatten sie damit Erfolg. Das damalige Beru-fungsgericht lieû dagegen die Haftungsbeschrkungseinrede mit der Begrn-dung nicht zu, sitte bereits im ersten Prozeû r der Feststellungs-klage erhoben werden mssen. Vorher hatten die Klrinnen in jenemRechtsstreit im August 1995 den Beklagten den Streit verkt. Die Revisiongegen das Urteil des Oberlandesgerichts nahm der Bundesgerichtshof durchBeschluû vom 2. Oktober 1996 nicht zur Entscheidung an. Auch in den folgen-den Prozessen wurden die Klrinnen vorbehaltlos verurteilt.Mit der im jetzigen Rechtsstreit am 20. Mrz 1997 eingereichten und am2. April 1997 zugestellten Klage nehmen die Klrinnen die Beklagten mitdem Vorwurf, diestten bereits im ersten jener Prozesse fr die Aufnahmedes Haftungsbeschrkungsvorbehalts in das Urteil sorgen mssen, auf Scha-densersatz - in erster Linie durch Freistellung von den ihnen auferlegten Zah-lungsverpflichtungen - in Anspruch, soweit diese den Wert des Nachlassesrsteigen. Das Landgericht hat die Beklagten entsprechend dem von ihmfestgestellten Nachlaûwert zur Freistellung verurteilt und die weitergehende- 5 -Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesenund die Berufung der Klrinnen zurckgewiesen. Mit der Revision verfolgendiese ihre Freistellungsantrin der Berufungsinstanz hilfsweise ge-stellten Antrag, die Beklagten zur Zahlung von 681.711,24 DM nebst Zinsen zuverurteilen, weiter.Entscheidungsgr:Die Revision frt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht.I.Das Berufungsgericht hat die von den Beklagten erhobene Verjrungs-einrede fr begrt gehalten. Das trifft jedoch nur fr einen Teil der mit derKlage geltend gemachten Ansprche zu, von deren Bestehen auf der Grundla-ge des fr die Revisionsprfung zu unterstellenden Sachverhalts auszugehenist.1. Nach der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschrift des§ 51 BRAO a.F. (jetzt § 51 b) verjrt der gegen einen Rechtsanwalt gerichteteSchadensersatzanspruch in drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs,stestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Mandats.- 6 -a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daû ein etwaiger durch Ver-smung der Einrede der beschrkten Erbenhaftung im Rechtsstreit24 O 2470/88 LG Wrzburg begrter Schadensersatzanspruch gegen dieBeklagten mit dem erstinstanzlichen Teilurteil vom 6. August 1991, in dem dernach § 780 ZPO erforderliche Vorbehalt fehlte, entstanden ist.aa) Das ist richtig, soweit es um den Schaden geht, der den Klrinnenbereits dadurch entstanden ist, daû sie durch jenes Teilurteil zur Zahlung von339.493,48 DM verurteilt worden sind; nach ihrem eigenen Vortrag war derNachlaû schon im Jahre 1987 mit r 247.000 DM rschuldet.Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt eindurch einen Fehler des Rechtsberaters bei der Frung eines Prozesses ver-ursachter Schaden mit Erlaû der ersten daraufhin ergehenden, fr den Man-danten nachteiligen gerichtlichen Entscheidung ein (BGH, Urt. v. 12. Februar1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 788 [Steuerberater]; v. 9. Dezember 1999- IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960). Die Revision meint, auf den vorliegendenFall sei diese Rechtsprechung nicht anwendbar. Sie beruhe auf dem Gedan-ken, daû die erste nachteilige Entscheidung dem Mandanten Anlaû zur Pr-fung gebe, ob der Nachteil auf einem Beratungsfehler beruhe. Hier könne denKlrinnen aber nicht vorgeworfen werden, eine solche Prfung unterlassenzu haben; denn der sich aus dem bloûen, im Urteil nicht erörterten Fehlen desHaftungsbeschrkungsvorbehalts ergebende Nachteil sei fr sie nicht er-kennbar gewesen. Es sei im rigen, so argumentiert die Revision, wider-sprchlich, wenn fr den Zeitpunkt des Schadenseintritts einerseits die Kennt-nis des Mandanten hiervon fr unbeachtlich, andererseits aber der Zeitpunktder ersten nachteiligen Entscheidung mit der Begrfr maûgeblich er-- 7 -klrt werde, sitte dem Auftraggeber Anlaû zur Prfung geben mssen, obein Beratungsfehler vorliege.Dieser Gedankengang beruht auf einem Miûverstis. Ausschlagge-bend fr die Ankfung an die erste nachteilige Entscheidung ist, daû sichdamit die Vermslage des Betroffenen objektiv srbar verschlechtert undes unsicher ist, ob diese Vermsverschlechterung durch eine stere Auf-hebung der Entscheidung wieder wegfllt (BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 aaO).Wenn der Senat an anderer Stelle hinzugeft hat, ein Steuerbescheid gebedem Steuerpflichtigen Anlaû zur Prfung, ob ein sich daraus ergebender Steu-ernachteil auf einem Beratungsfehler seines Steuerberaters beruhe, so wardamit nur gesagt, daû wegen dieser Prfungsmlichkeit der an diesen Zeit-punkt ankfende Verjrungsbeginn fr den Mandanten nicht unzumutbarsei (BGHZ 129, 386, 390).bb) Der weitere Schaden, der durch das Fehlen des Haftungsbeschrn-kungsvorbehalts im Schluûurteil des Landgerichts Wrzburg vom 26. Novem-ber 1993 verursacht worden ist, ist dagegen erst mit dem Erlaû dieses Urteilsentstanden. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit ist zwar der infolge ei-nes bestimmten Verhaltens des Scigers eingetretene Schaden als ein ein-heitliches Ganzes aufzufassen, so daû fr den Anspruch auf Ersatz diesesSchadens einschlieûlich aller weitert verursachten, zurechen- undvoraussehbaren Nachteile eine einheitliche Verjrungsfrist lft, sobald ir-gendein (Teil-)Schaden entstanden ist; das gilt auch, soweit eine Wiederho-lung desselben scigenden Verhaltens - nochmals - denselben Schadenauslst (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780;v. 12. Februar 1998 aaO, jeweils m.w.N.). Anders ist es aber, wenn sich mehre-- 8 -re selbstige Handlungen (oder - pflichtwidrige - Unterlassungen) des Sch-digers ausgewirkt haben; dann beginnt mit der Entstehung des durch die jewei-lige Handlung verursachten Schadens und des damit ausgelsten Ersatzan-spruchs eine nur fr diesen Anspruch geltende besondere Verjrung (BGH,Urt. v. 12. Februar 1998 aaO). Besteht das pflichtwidrige Verhalten einesRechtsanwalts darin, daû er es im Prozeû, in dem gegen seinen Mandantenals Erben eine Nachlaûverbindlichkeit geltend gemacht wird, unterlût, dieDrftigkeitseinrede zu erheben, so beginnt die Verjrung eines dadurch aus-gelsten Schadensersatzanspruchs gegen ihn jedenfalls insoweit nicht bereitsmit Erlaû des ersten Gerichtsurteils, als der Regreûanspruch sich aus erstster durch Klageerweiterung in den Prozeû eingefrten - weiteren - Forde-rungen gegen den Nachlaû ergibt; r diesen bestand, solangesie nicht gerichtlich geltend gemacht wurden, kein Anlaû zur Erhebung der Ein-rede.Den bei den Akten des jetzigen Prozesses befindlichen Urteilen aus demRechtsstreit 24 O 2470/88 LG Wrzburg ist zu entnehmen, daû von den An-sprchen, die zu den Verurteilungen der Klrinnen gefrt haben, die Ge-genstand des gegen die Beklagten erhobenen Regreûanspruchs sind, vor Er-laû des Teilurteils vom 6. August 1991 nur der darin dem damaligen Prozeû-gegner zugesprochene Betrag von 339.493,48 DM eingeklagt worden war. Derweitere Zahlungsanspruch von 230.779,36 DM und der die Grundlage fr dieVerurteilungen in den Folgeprozessen bildende Feststellungsanspruch, rdie durch das Schluûurteil des Landgerichts Wrzburg vom 26. November1993 entschieden worden ist, sind soweit ersichtlich, erst nach Erlaû des Tei-lurteils in den damaligen Rechtsstreit eingefrt worden. So ist das Prozeûge-schehen auch im steren Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom- 9 -18. September 1995 [S. 4 f] dargestellt, wo von einer entsprechenden Klageer-weiterung nach Erlaû des Teilurteils vom 6. August 1991 die Rede ist. Danachbezog sich das Unterlassen der Drftigkeitseinrede bis zu diesem Zeitpunkt nur- soweit es im jetzigen Schadensersatzprozeû von Bedeutung ist - auf den bisdahin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des durch das Teilurteil zuge-sprochenen Betrages. Anlaû, die Einrr den weiteren Ansprcheneinschlieûlich des Feststellungsanspruchs zu erheben, bestand erst, als diesedurch Klageerweiterung in den damaligen Rechtsstreit eingefrt wurden. Daûdie Beklagten (auch) dies unterlassen haben, war ein neues Verhalten - in Ge-stalt einer Unterlassung -, das einen neuen Schaden auslste. Dieser entstanderst mit Erlaû des Schluûurteils des Landgerichts Wrzburg vom 26. November1993; er bestand in den Nachteilen, die den Klrinnen durch die Verurteilungzur Zahlung von - weiteren - 230.779,36 DM und den Feststellungsausspruchmit den darauf beruhenden Zahlungsurteilen in den Folgeprozessen zugeftwurden. Die Verjrung des hierauf gesttzten Schadensersatzanspruchs ge-gen die Beklagten hat deshalb erst am 26. November 1993 begonnen.b) Daraus ergibt sich fr die (Primr-)Verjrung folgendes:aa) Soweit den Klrinnen ein Schaden schon aus der Verurteilung zurZahlung der 339.493,48 DM entstanden ist, trat die Verjrung drei Jahre nachErlaû des Teilurteils vom 6. August 1991, also am 6. August 1994 ein. DasMandat der Beklagten war nach der nicht angegriffenen Feststellung des Be-rufungsgerichts erst im Februar 1994 beendet. Die Verjrungsfrist war somitnicht nur bei Klageerhebung im Mrz/April 1997, sondern auch schon im Zeit-punkt der Streitverkim August 1995 abgelaufen.- 10 -bb) Ein auf dem Zahlungs- und Feststellungsurteil vom 26. November1993 beruhender Schadensersatzanspruch verjrte dagegen erst drei Jahrenach diesem Zeitpunkt, also am 26. November 1996. Das Ende der Verjh-rungsfrist lag damit zwar vor der Klageerhebung, aber nach der Streitverkn-dung im August 1995.(1) Die Streitverkt gleichwohl die Verjrung nur insoweit un-terbrochen, als der Schaden auf dem Feststellungsausspruch beruht, der dieVerurteilung in den Folgeprozessen nach sich gezogen hat.Die Streitverkterbricht gemû § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB dieVerjrung, wenn der Anspruch vom Ausgang des Prozesses, in dem der Streitverkt wird, t und binnen sechs Monaten nach Beendigung diesesProzesses gerichtlich geltend gemacht wird (§ 215 Abs. 2 BGB). Die Sechsmo-natsfrist ist hier gewahrt; sie begann mit der den damaligen Rechtsstreit been-denden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1996 und warbei Einreichung der jetzigen Klage am 20. Mrz 1997 (nebst Zustellung am2. April 1997) noch nicht abgelaufen. Aigkeit im Sinne des § 209 Abs. 2Nr. 4 BGB ist immer dann gegeben, wenn die Voraussetzungen fr eine Streit-verkch § 72 ZPO vorliegen, wenn also die Partei fr den Fall einesihr stigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewrlei-stung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu klaubtoder den Anspruch eines Dritten besorgt (BGHZ 36, 212, 214; 134, 190, 194).Der Umfang der verjrungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkbeschrkt sich nicht auf die mit der Urteilsformel ausgesprochene Entschei-r den erhobenen Anspruch; sie ergreift vielmehr die gesamten tat-schlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils (BGHZ 36, 212, 215).- 11 -Im vorliegenden Fall spielt es danach fr die Reichweite der Wirkungder Streitverkrundstzlich keine Rolle, daû in dem ersten Folgepro-zeû, in dem den Beklagten der Streit verkt wurde, nur ein Teil der im Fest-stellungsurteil des Landgerichts Wrzburg vom 26. November 1993 dem Grun-de nach gegen die Klrinnen ausgeurteilten Betrin Form des Zahlungs-begehrens eingeklagt wurde. Der Prozeûbevollmchtigte der Beklagten hat inder mlichen Revisionsverhandlung unter Hinweis auf ein Urteil des Ober-landesgerichts Dsseldorf vom 19. Januar 1995 (BauR 1996, 869, 870) dieAnsicht vertreten, die Ansprche, die der Streitverkim Fall des ihmstigen Prozeûausgangs zu haben glaube, mûten im einzelnen in derStreitverksschrift bezeichnet werden. Daran ist richtig, daû diese nach§ 73 ZPO den Grund der Streitverkzeichnen muû. Damit ist dasRechtsverltnis gemeint, aus dem sich der Rckgriffsanspruch gegen denDritten (oder dessen Anspruch gegen den Streitverk) ergeben soll(Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 73 Rn. 3). Dieses Rechtsverltnis ist unter Anga-be der tatschlichen Grundlagen so genau anzugeben, daû der Streitverkn-dungsempfr prfen kann, ob es fr ihn angebracht ist, dem Rechtsstreitbeizutreten (Wiezcorek/Sctze/Mansel, ZPO 3. Aufl. § 73 Rn. 9, 12). Das istim vorliegenden Fall, soweit sich das dem Prozeûstoff entnehmen lût, ge-schehen. Hierauf deutet der Inhalt eines Anwaltsschreibens vom 18. Juli 1995hin, in dem als Grund fr die im damaligen ersten Folgeprozeû erklrte Streit-verk wird, daû die Beklagten es unterlasstten, bereits1993 im ersten Rechtsstreit fr die Aufnahme des Vorbehalts nach § 780 ZPOzu sorgen. Damit ist der Anspruchsgrund in ausreichendem Maûe bezeichnet.Eine Streitverksschrift braucht den ihr zugrunde liegenden Anspruch- 12 -nicht bereits auch der Hch zu konkretisieren. Daraus ergibt sich, daû dieVerjrung fr den gesamten Schadensersatzanspruch unterbrochen wordenist, der den Klrn mlicherweise daraus erwachsen ist, daû der Feststel-lungsausspruch im Urteil des Landgerichts Wrzburg vom 26. November 1993nicht unter den Vorbehalt nach § 780 ZPO gestellt worden ist. Das bedeutet,daû ein solcher Schadensersatzanspruch auch insoweit nicht verjrt ist, als erauf den im zweiten, dritten und vierten Folgeprozeû gegen die Klrinnenausgeurteilten Betrruht.(2) Soweit der Schaden sich aus der im Schluûurteil des LandgerichtsWrzburg vom 26. November 1993 enthaltenen Verurteilung zur Zahlung von230.779,36 DM nebst Zinsen und Kosten ergibt, hat die StreitverkieVerjrung dagegen nicht unterbrochen. In diesem Umfang - wie im rigenauch hinsichtlich der 339.493,48 DM (einschlieûlich Zinsen und Kosten), zuderen Zahlung die Klrinnen durch das Teilurteil vom 6. August 1991 verur-teilt worden sind (s. dazu unten c) - konnte ein ihnen gegen die Beklagten zu-stehender Schadensersatzanspruch durch den Ausgang der Folgeprozesseunter keinen Umstinfluût werden; eine nachtrliche Erhebung derEinrede der beschrkten Erbenhaftung kam insoweit nicht mehr in Betracht.Die verjrungsunterbrechende Wirkung der Streitverktritt nicht ein,wenn und soweit - auch vom Standpunkt der streitverkPartei aus -der der Streitverkzugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch denAusgang des Rechtsstreits nicht berrt werden kann (vgl. BGH, Urt. v.10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77, NJW 1979, 264 f).c) Das Berufungsgericht hat einen zur Verlrung der Verjrungsfristfrenden sogenannten Sekranspruch (grundlegend dazu BGHZ 94, 380,- 13 -386 ff) mit der Begrverneint, fr die Beklagten habe kein Anlaû bestan-den, ihr frres Verhalten zrprfen und die Klrinnen auf die Mlich-keit eines Regreûanspruchs gegen sich selbst - und auf die dafr geltendeVerjrungsfrist - hinzuweisen. Ob die dagegen gerichteten Revisionsangriffegerechtfertigt sind, ist fr die Beurteilung der Verjrungsfrage ohne Bedeu-tung; denn ein auf die Verurteilung der Klrinnen zur Zahlung von insgesamt570.272,84 (339.493,48 + 230.779,36) DM gesttzter Schadensersatzanspruchgegen die Beklagten wre auch bei Bejahung eines solchen Sekran-spruchs verjrt. Ein Sekranspruch hat zur Folge, daû mit Eintritt desdurch die Verletzung der Hinweispflicht bewirkten Schadens (Eintritt der Pri-mrverjrung), stestens aber mit Beendigung des Mandats (BGH, Urt. v.9. Dezember 1999 aaO Seite 961 f), die dreijrige Verjrungsfrist erneut be-ginnt. Da, wie bereits erwt, das Mandat der Beklagten im Februar 1994 be-endet war, konnte eine Sekrverjrungsfrist, die danach im Februar 1997abgelaufen wre, durch die im Mrz 1997 eingereichte Klage nicht mehr unter-brochen werden. Sie wre allerdings noch nicht abgelaufen gewesen, als denBeklagten im August 1995 der Streit verkt wurde. Die Streitverkwar aber aus denselben Gr, aus denen sie, wie oben dargelegt, die Pri-mrverjrung nicht unterbrechen konnte, auch nicht geeignet, die Unterbre-chung einer etwaigen Sekrverjrung zu bewirken.II.Das Berufungsurteil kann danach, soweit der Schaden durch die in denFolgeprozessen auf der Grundlage des frren Feststellungsausspruchs ge-gen die Klrinnen ergangenen Verurteilungen entstanden ist, mit der bishe-- 14 -rigen Begricht aufrechterhalten werden. Da das Berufungsgericht bis-her keine Feststellungen zum Umfang der Überschuldung des Nachlasses unddamit zum Umfang des verjrten und des nicht verjrten Teils des Klagean-spruchs getroffen hat, muû das Urteil insgesamt aufgehoben werden. Das Be-rufungsgericht wird nunmehr zu der Frage, ob die Beklagten unter den Um-sts Streitfalls den Vorbehalt der beschrkten Erbenhaftung in denTitel tten aufnehmen lassen mssen (zur grundstzlichen Pflicht eines- 15 -Rechtsanwalts, dies zu tun, vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, WM1992, 2020, 2021 m.w.N.), und zum Nachlaûwert (vgl. oben I 1 a aa) die erfor-derlichen Feststellungen zu treffen haben. Damit dies geschehen kann, ist dieSache an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
Meta
21.02.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. IX ZR 127/00 (REWIS RS 2002, 4423)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4423
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