Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2013, Az. IX ZB 22/12

9. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 914

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Gegenstand

Insolvenzrecht: Beschwer der Deutschen Rentenversicherung durch Zusammenrechnung der deutschen und der italienischen Altersrente des Schuldners


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Januar 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des [X.] vom 20. September 2011 als unzulässig verworfen wird.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, eines in [X.] lebenden [X.] Staatsangehörigen, hat der Treuhänder beantragt, die beiden vom Schuldner aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Altersrenten - eine [X.] in Höhe von monatlich 1.610,19 € und eine [X.] in Höhe von monatlich 397,59 € - nach § 850e Nr. 2a ZPO zusammenzurechnen und anzuordnen, dass der nach dem so ermittelten Gesamteinkommen gemäß § 850c ZPO unpfändbare Betrag in erster Linie der von dem [X.] Rententräger gezahlten Altersrente zu entnehmen sei. Das Insolvenzgericht hat durch den Rechtspfleger angeordnet, dass die beiden Altersrenten zusammenzurechnen seien und der monatlich unpfändbare Betrag gemäß § 850c ZPO von der weiteren Beteiligten zu 3, der D.                  (künftige: D.            ), zu berechnen und an den Schuldner auszukehren sei. Deren Vollstreckungserinnerung hat das Insolvenzgericht in eine sofortige Beschwerde umgedeutet, ihr nicht abgeholfen und die Akten an das Beschwerdegericht weitergeleitet. Nach Übertragung auf die Kammer hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Rentenversicherung zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der diese erreichen will, dass die beiden Beschlüsse aufgehoben werden und der Antrag des Treuhänders auf Zusammenrechnung abgewiesen wird.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft, weil sie vom [X.] zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung der § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 850e Nr. 2 ZPO als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] entschieden, so dass sich der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften bestimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juni 2011 - [X.] 166/11, [X.], 486 Rn. 4). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig, insbesondere ist die weitere Beteiligte zu 3 durch den ihre Beschwerde zurückweisenden Beschluss beschwert (vgl. [X.], Beschluss vom 26. April 2007 - [X.] 8/06, Z[X.] 2007, 663 Rn. 2).

3

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Rechtsmittel der D.               gegen den Zusammenrechnungsbeschluss als unzulässig zu verwerfen ist. Denn diese ist durch den Zusammenrechnungsbeschluss nicht beschwert. Ihr wird zwar auferlegt, den [X.] nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO zu berechnen und an den Schuldner auszukehren. Mithin hat das Insolvenzgericht - entgegen dem Antrag des Treuhänders und entgegen der Darstellung im Beschluss des [X.] - angeordnet, dass der nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO unpfändbare Betrag auch der von der D.               dem Schuldner geschuldeten Altersrente (§§ 33 ff [X.]) zu entnehmen ist. Diese Prüfung, inwieweit die auszuzahlende Rente den [X.] übersteigt, muss die D.              jedoch schon unabhängig von dem Zusammenrechnungsbeschluss vornehmen. Da die von ihr an den Schuldner ausgezahlte Altersrente weit unter dem [X.] lag und liegt (§ 53 Abs. 4 SGB I, § 850c Abs. 1 und 2 ZPO), wird sie durch den Beschluss deswegen nicht belastet.

4

Dass die [X.] Rentenversicherung kein Interesse daran habe, die rechtsgrundsätzliche Frage in [X.] klären zu lassen, weil der Zusammenrechnungsbeschluss nach Ansicht der D.           in [X.] nicht durchsetzbar sei, begründet ihre Beschwer nicht.

Kayser                       Gehrlein                            Pape

                Grupp                          [X.]

Meta

IX ZB 22/12

21.11.2013

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Berlin, 13. Januar 2012, Az: 85 T 380/11

§ 36 Abs 1 InsO, § 850c ZPO, § 850e ZPO, § 53 Abs 4 SGB 1, § 33 SGB 6, §§ 33ff SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2013, Az. IX ZB 22/12 (REWIS RS 2013, 914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 914

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZB 68/13

IX ZB 22/12

Zitiert

IX ZB 166/11

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