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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 22/12
vom
21. November
2013
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.]
Dr.
Gehrlein, Dr.
Pape, [X.] und die Richterin Möhring
am 21. November
2013
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer
85 des [X.] vom 13.
Januar 2012
wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Rechtsmittel
der weiteren Beteiligten zu
3 gegen den Beschluss des [X.] vom 20.
September 2011 als unzulässig verworfen wird.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 300
festgesetzt.
Gründe:
I.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, eines in [X.] lebenden [X.] Staatsangehörigen,
hat der Treuhänder
beantragt, die beiden vom Schuldner aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Altersrenten -
eine [X.] in Höhe von monatlich 1.610,19
-
nach 1
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3
-
§
850e Nr.
2a ZPO zusammenzurechnen und anzuordnen, dass der nach dem so ermittelten Gesamteinkommen gemäß §
850c ZPO unpfändbare Betrag in erster Linie der von dem [X.] Rententräger gezahlten Altersrente zu entnehmen sei. Das Insolvenzgericht
hat durch den Rechtspfleger
angeordnet, dass die beiden Altersrenten zusammenzurechnen seien und der monatlich unpfändbare Betrag gemäß §
850c ZPO von der weiteren Beteiligten zu
3, der D.
(künftige: D.
),
zu berechnen und an den Schuldner auszukehren sei. Deren Vollstreckungserinnerung
hat das Insolvenzgericht in eine sofortige Beschwerde umgedeutet, ihr nicht abgeholfen und die Akten an das Beschwerdegericht weitergeleitet. Nach Übertragung auf die Kammer hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Rentenversicherung zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der diese erreichen
will,
dass die beiden Beschlüsse aufgehoben werden und der Antrag des Treuhänders auf Zusammenrechnung abgewiesen wird.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
793 ZPO statthaft, weil sie vom [X.] zugelassen worden ist (§
574
Abs.
3 Satz
2 ZPO). Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung der §
36 Abs.
1 Satz
2 InsO, §
850e Nr.
2 ZPO als besonderes Vollstreckungsgericht nach §
36 Abs.
4 Satz
1 InsO entschieden, so dass sich der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften bestimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Juni 2011 -
IX
ZB 166/11, [X.], 486 Rn.
4). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen (§
575 Abs.
1 bis 3 ZPO) zulässig, insbesondere ist die weitere Beteiligte zu
3 durch den
ihre Beschwerde zurückweisenden Beschluss 2
-
4
-
beschwert
(vgl. [X.], Beschluss vom 26.
April 2007 -
IX
ZB 8/06, [X.], 663 Rn.
2).
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Rechtsmittel der D.
gegen den Zusammenrechnungsbeschluss als unzulässig zu verwerfen ist. Denn diese ist durch den Zuammenrechnungsbeschluss nicht beschwert. Ihr wird zwar auferlegt, den [X.] nach §
850c Abs.
1 und 2 ZPO zu berechnen und an den Schuldner auszukehren. Mithin hat das Insolvenzgericht -
entgegen dem Antrag des Treuhänders und entgegen der Darstellung im Beschluss des Beschwerdegerichts
-
angeordnet, dass der nach §
850c Abs.
1 und 2 ZPO unpfändbare Betrag auch der von der D.
dem Schuldner geschuldeten Altersrente (§§
33 ff SGB
VI) zu entnehmen ist. Diese Prüfung, inwieweit die auszuzahlende Rente den [X.] übersteigt, muss
die D.
jedoch schon unabhängig von dem Zusammenrechnungsbeschluss vornehmen. Da die von ihr an den Schuldner ausgezahlte Altersrente weit unter dem [X.] lag und liegt (§
53 Abs.
4 SGB
I, §
850c Abs.
1 und 2 ZPO), wird sie durch den Beschluss deswegen nicht belastet.
Dass die [X.] Rentenversicherung kein Interesse daran habe, die rechtsgrundsätzliche Frage in [X.] klären zu lassen, weil der
3
4
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5
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Zusammenrechnungsbeschluss nach Ansicht der D.
in [X.] nicht durchsetzbar sei, begründet ihre Beschwer nicht.
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
AG [X.]-Charlottenburg, Entscheidung vom 20.09.2011 -
36v [X.] 1282/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 13.01.2012 -
85 [X.]/11 -
Meta
21.11.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. IX ZB 22/12 (REWIS RS 2013, 885)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 885
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