Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2003, Az. XI ZR 153/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4485

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[X.]/02vom11. Februar 2003in dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________ZPO §§ 448, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 544 Abs. 2 Satz 3;GG Art. 103 Abs. 1a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt nur dann einen Re-visionszulassungsgrund dar, wenn das Berufungsurteil darauf beruht. Macht [X.] geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch ge-richtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflichtverletzt worden, so muß er darlegen, was er im Falle der Gelegenheit zur Äuße-rung auf einen richterlichen Hinweis vorgetragen hätte. Dabei ist der zunächstunterbliebene Vortrag so vollständig nachzuholen, daß er nunmehr [X.]) Die Frage, ob es in Fällen, in denen ein Zeuge einer Partei vernommenwird, zur Wahrung der Chancengleichheit der Parteien geboten [X.], die zeugenlose Gegenseite als Partei zu vernehmen, stellt sich [X.] dann nicht, wenn das Gericht seine Überzeugung von der Wahr-heit oder Unwahrheit streitiger Parteibehauptungen nicht allein auf [X.] des Zeugen stützt.[X.], Beschluß vom 11. Februar 2003 - [X.] - [X.] Hof- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Bungeroth, [X.], die [X.] und [X.] Applam 11. Februar 2003beschlossen:Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 6. März 2002 [X.].Der Kläger trägt die Kosten des [X.].Der Gegenstandswert für das [X.] 162.079,53 Gründe:Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 [X.] sich dem Vorbringen des [X.] nicht entnehmen.1. Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habesein Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, in-dem es ihn zwar in der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Sub-- 3 -stantiierung seines Vorbringens zu den behaupteten [X.] Beklagten, zu deren Ursächlichkeit für die Verluste und zur Höhe [X.] entstandenen Schadens hingewiesen, ihm sodann aber die er-betene Schriftsatzfrist zur Nachholung des [X.] nicht eingeräumthabe, fehlt es bereits an der Darlegung, daß das Berufungsurteil auf derangeblichen Grundrechtsverletzung beruht. Diese Darlegung, die für [X.] einer die Voraussetzungen des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)erfüllenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unverzicht-bar ist (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.] 2002,2344, 2347; zum Abdruck in [X.]Z vorgesehen), erfordert dann, wennes, wie hier, um angebliche gerichtliche Versäumnisse im [X.] mit der richterlichen Hinweispflicht geht, die Darstellung dessen,was der Beschwerdeführer im Falle der Gelegenheit zur Äußerung aufeinen richterlichen Hinweis vorgetragen hätte. Dabei ist der zunächstunterbliebene Vortrag so vollständig nachzuholen, daß er nunmehrschlüssig ist. In diesem Zusammenhang müssen die gleichen Anforde-rungen gelten, wie sie die ständige höchstrichterliche [X.] eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 [X.] [X.] aufgestellt hat (vgl. dazu [X.], Urteil vom 8. [X.] - [X.], [X.] 1988, 197, 199 m.w.Nachw.; Urteil vom13. März 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 949, 950). Diesen Anfor-derungen ist der Kläger nicht gerecht geworden, weil er zu der Frage,was er im Falle der Einräumung der begehrten Schriftsatzfrist vorge-bracht hätte, nichts vorgetragen hat.2. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch insoweit keinen [X.] haben, als der Kläger sich darauf beruft, die Verwertung der [X.] 4 -ge eines Zeugen der Gegenseite ohne gleichzeitige Zulassung des [X.] zur Parteivernehmung durch das Berufungsgericht werfe [X.] im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf, ob [X.] in Fällen, in denen nur eine Seite einen Zeugen [X.], zur Wahrung der Chancengleichheit verpflichtet ist, den [X.] zu vernehmen.a) Soweit es um einen Schadensersatzanspruch des [X.] we-gen angeblich pflichtwidriger Versäumnisse der Beklagten im [X.] mit einem angeblichen Vermögensverwaltungsvertrag oder ihraus anderen Gründen obliegenden Überwachungs- oder Beratungs-pflichten geht, kommt der vom Kläger geltend gemachten [X.] deshalb keine Bedeutung zu, weil sie insoweit nicht entschei-dungserheblich ist. Derartige Schadensersatzansprüche hat das [X.] nämlich bereits wegen mangelnder Substantiierung [X.] des [X.] verneint, wogegen er in seiner [X.], wie oben gezeigt wurde, nichts [X.] vorge-bracht hat.b) Soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch auf angeblicheigenmächtiges Handeln eines Mitarbeiters der Beklagten gründet, hatdas Berufungsgericht seine Überzeugung, daß der frühere Mitarbeiterder Beklagten, der Zeuge [X.], nicht eigenmächtig gehandelt habe, nichtallein auf die Bekundungen dieses Zeugen, sondern auf eine umfassen-de Würdigung aller Umstände gestützt, darunter auch auf die eigenenAussagen des [X.] im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegenden Zeugen sowie auf die auffällige Tatsache, daß der Kläger die angeb-lichen Eigenmächtigkeiten des Zeugen nicht zeitnah, sondern erst mehr- 5 -als ein Jahr später nach der [X.] der Beklagten [X.]. Die vom Kläger geltend gemachte Grundsatzfrage, die sich [X.] dann stellen kann, wenn der Tatrichter seine Überzeugung vonder Wahrheit oder Unwahrheit streitiger Parteibehauptungen allein aufdie Bekundungen eines Zeugen der einen Seite stützt, spielt daher auchin diesem Zusammenhang keine Rolle.[X.]Mayen Appl

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XI ZR 153/02

11.02.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2003, Az. XI ZR 153/02 (REWIS RS 2003, 4485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4485

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