Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2004, Az. XI ZB 39/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3235

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.]
vom 11. Mai 2004

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R: ja _____________________

ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Alt. 2, § 544 Abs. 2 Satz 3, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alt. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2

a) Ergibt sich eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr aus der rechtli[X.] Begründung des Berufungsgerichts, weil diese sich verallgemeinern und auf ei-ne nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte übertragen läßt, sind ent-spre[X.]de Darlegungen in der Beschwerdebegründung entbehrlich (Abgren-zung zu [X.], 182, 187).
b) Beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts darauf, daß sie objektiv willkür-lich ist oder Verfahrensgrundrechte einer [X.] verletzt, ist ein Eingreifen des [X.] zur Sicherung einer einheitli[X.] Rechtsprechung [X.]. Dieser Zulassungsgrund hängt nicht von dem zusätzli[X.] Erfordernis ab, daß der Verstoß gegen das Willkürverbot oder das Verfahrensgrundrecht offen-kundig ist (Aufgabe von [X.], 182, 189 ff., 192 ff.).

[X.], Beschluß vom 11. Mai 2004 - [X.] - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Bungeroth, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 11. Mai 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des [X.] vom 23. Oktober 2003 wird auf [X.] Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt 120.000 •.

Gründe:
[X.]

Der Beklagte zu 2) ist vom [X.] zur Zahlung verurteilt [X.]. Sein Prozeßbevollmächtigter hat gegen das am 1. Juli 2003 zuge-stellte Urteil am 29. Juli 2003 Berufung eingelegt und am 1. September 2003 beantragt, die Begründungsfrist bis zum 1. Oktober 2003 zu [X.]. Nach einem gerichtli[X.] Hinweis auf die fehlende Begründung des Antrages hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) am 23. September 2003 mitgeteilt, er habe die Begründungsfrist aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit und einer Vielzahl fristgebundener [X.] 3 - [X.] nicht einhalten können. Ferner hat er die Verlängerung der Begrün-dungsfrist bis zum 2. Oktober 2003 mit der Begründung beantragt, daß er am 23. September 2003 eine unaufschie[X.]are Geschäftsreise antrete, von der er erst "Anfang kommender Woche" zurückkehre. Am 25. September 2003 hat der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats des [X.] bis zum 1. Oktober 2003 ver-längert und den Antrag auf weitergehende Verlängerung abgelehnt, weil die gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO erforderliche Einwilligung des Gegners fehlte.

Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) hat die Berufung am 2. Oktober 2003 begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei erst am 1. Oktober 2003 um 22.00 Uhr von der Geschäftsreise zurückgekehrt und habe das gerichtliche Schreiben vom 25. September 2003 erst am 2. Oktober 2003 vorgefunden. Er habe nicht damit rechnen können, daß seinem Antrag auf Fristverlängerung nur modifiziert entspro[X.] werde.

Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag des [X.] zu 2) zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verwor-fen. Zur Begründung hat es im wesentli[X.] ausgeführt, der [X.] des Beklagten zu 2) habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß die Begründungsfrist bis zum 2. Oktober 2003 verlängert werde, weil für eine Verlängerung über den 1. Oktober 2003 hinaus die gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO erforderliche Einwilligung des [X.] gefehlt ha-be. Er habe deshalb nicht die Mitteilung der Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag abwarten dürfen, sondern sich rechtzeitig beim Ge-- 4 - richt nach dieser Entscheidung erkundigen müssen. Der Prozeßbevoll-mächtigte des Beklagten zu 2) habe auch nicht dargelegt, daß er nach der gebotenen Erkundigung nicht rechtzeitig von seiner Geschäftsreise hätte zurückkehren und die Berufung bis zum 1. Oktober 2003 [X.] können. Da er noch am 23. September 2003 mitgeteilt habe, er [X.] "Anfang kommender Woche" zurückkehren, sei bei Reiseantritt eine Rückkehr erst am 1. Oktober 2003 offenbar noch gar nicht geplant gewe-sen. Zudem habe der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) sein Vorbringen nicht ausrei[X.]d glaubhaft gemacht. Gegen diesen [X.] richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2).

I[X.]

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden [X.] gewahrt sein müssen ([X.]Z 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22 und [X.], Beschluß vom 24. Juni 2003 - [X.], [X.], 2991), sind nicht erfüllt.

1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde keine grundsätzliche Bedeu[X.] (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

a) Grundsätzliche Bedeu[X.] hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen - 5 - kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die [X.] deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätig-werden des [X.] erforderlich ma[X.] (Senat, [X.], 182, 191 f.; [X.]Z 153, 254, 256; 154, 288, 291 f.; jeweils zu dem gleich-lautenden § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es grundsätzlich [X.], die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeu[X.] für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im einzelnen aufzuzeigen bzw. die Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich [X.] ergebende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des Bundes-gerichtshofs darzustellen (Senat, [X.], 182, 191 f. zu § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). In bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage sind insbeson-dere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus wel[X.] Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist (Senat, [X.], 182, 191 und Beschluß vom 10. Dezember 2002 - [X.] ZR 162/02, [X.], 440, 441; [X.]Z 154, 288, 291 und [X.], [X.] vom 10. Dezember 2003 - [X.], [X.], 225, 226; jeweils zu § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). An die Darlegung sind aber dann keine besonderen Anforderungen zu stellen, wenn die zu beantwortende Rechtsfrage sowie ihre Entscheidungserheblichkeit sich unmittelbar aus dem Prozeßrechtsverhältnis ergeben; zur Klärungsbedürftigkeit, [X.] und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeu[X.] der Sache ist ein Hinweis auf Streit in Rechtsprechung und Literatur ent-behrlich, wenn der entscheidungserhebli[X.] Rechtsfrage bereits wegen ihres Gewichts für die beteiligten Verkehrskreise grundsätzliche [X.] - [X.] zukommt ([X.], Beschluß vom 18. September 2003 - [X.], [X.], 491 f.).

b) Gemessen hieran ist eine grundsätzliche Bedeu[X.] der Rechtssache nicht hinrei[X.]d dargelegt. Die Rechtsbeschwerde formu-liert zwar die "Zulassungsfrage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)", ob der "[X.] den Rechtsmittelführer darauf hinwei-sen muß, ein von ihm gestellter Rechtsmittelbegründungsfristverlänge-rungsantrag reiche über die nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO mögliche Frist hinaus, wenn sich ein solcher Hinweis noch rechtzeitig vor Ablauf der bis zu der sich aus § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ergebenden Höchst-grenze verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist telefonisch unschwer erteilen läßt". Sie begründet aber nicht ansatzweise, warum diese Frage klärungsbedürftig sein soll. Hierzu wären nähere Darlegungen [X.] gewesen, weil der angefochtene Beschluß dem Grundsatz ent-spricht, daß ein berechtigtes Vertrauen auf die Bewilligung der beantrag-ten Fristverlängerung zumindest voraussetzt, daß die Verlängerung ge-setzlich zulässig ist. Dies war hinsichtlich einer Verlängerung bis zum 2. Oktober 2003, wie die Rechtsbeschwerde selbst einräumt, nicht der Fall.

2. Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Sicherung einer einheitli[X.] Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

a) Dieser Zulassungsgrund ist zum einen gegeben, wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung - 7 - durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fort-zubestehen drohen, daß eine höchstrichterliche Leitentscheidung not-wendig ist ([X.]Z 151, 42, 46; [X.], Beschlüsse vom 24. September 2002 - [X.], [X.], 64 und vom 23. September 2003 - [X.], [X.], 3781, 3782; jeweils zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; Senat, [X.], 182, 187; Beschluß vom 8. April 2003 - [X.] ZR 193/02, [X.], 1346, 1347; [X.]Z 154, 288, 294; [X.], Beschlüsse vom 31. Oktober 2002 - [X.], [X.], 259, 260 und vom 25. März 2003 - [X.] 355/02, NJW-RR 2003, 1074; jeweils zu dem gleichlauten-den § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

Eine derartige Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr ist von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt worden (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Sie ergibt sich auch nicht unabhängig von den Darlegungen in der Rechtsbeschwerde aus der rechtli[X.] Begründung des angefochtenen Beschlusses. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Begründung der [X.] Entscheidung sich verallgemeinern läßt und eine nicht un-erhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welche die Argumentation übertragen werden kann ([X.], Beschlüsse vom 31. Oktober 2002 - [X.], [X.], 259, 260 und vom 18. März 2004 - [X.], Umdruck S. 5 f., jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Begründung des angefochtenen Beschlusses von den besonderen Um-ständen des Einzelfalls geprägt ist und nicht verallgemeinert werden kann.
- 8 - b) aa) Die Sicherung einer einheitli[X.] Rechtsprechung erfordert ein Eingreifen des [X.] ferner dann, wenn die [X.] Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrens-grundrechte einer [X.] verletzt und die Entscheidung darauf beruht ([X.]Z 154, 288, 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; vgl. auch [X.]Z 151, 221, 226 f.; [X.], Beschlüsse vom 19. September 2002 - [X.], [X.], 1397, 1399, vom 4. Dezember 2002 - [X.]I ZB 66/02, [X.], 856, 857, vom 13. Mai 2003 - [X.], [X.], 1271 und vom 25. September 2003 - [X.], [X.], 3782, 3783 zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; [X.], [X.] vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1811, 1812, vom 25. Juli 2002 - [X.], [X.], 1899, 1900, vom 19. Dezember 2002 - [X.], [X.], 992, 993 und vom 25. März 2003 - [X.] 355/02, NJW-RR 2003, 1074 sowie Urteil vom 18. Juli 2003 - [X.], [X.], 46, 47 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Soweit der erkennende Senat in diesen Fällen bislang das Erfor-dernis einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung der [X.] der Rechtsprechung verneint und statt dessen eine grund-sätzliche Bedeu[X.] der Rechtssache angenommen hat ([X.], 182, 188 ff., 192 f. und Beschluß vom 10. Dezember 2002 - [X.] ZR 162/02, [X.], 440, 441, jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), wird an dieser Auffassung, die lediglich in der Begründung von der Rechtsprechung anderer Senate abwich und nicht zu anderen Ergebnis-sen führte ([X.]Z 154, 288, 299; Senat [X.], 182, 190), nicht [X.].

[X.]) Dieser Zulassungsgrund hängt nicht von dem zusätzli[X.] Er-fordernis ab, daß der Verstoß gegen das Willkürverbot oder das [X.] - rensgrundrecht offenkundig ist ([X.]Z 154, 288, 297 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; vgl. auch [X.] 107, 395 ff.; [X.], [X.] vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99, [X.], 3687, 3688 und vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371, 1372). Soweit der Senat vor diesen Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten hat ([X.], 182, 193 f.), wird diese aufgegeben.

cc) Auch unter diesem Gesichtspunkt ist kein Zulassungsgrund gegeben. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist weder der Anspruch des Beklagten zu 2) auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG noch sein aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgender Anspruch auf ein faires Verfahren (vgl. hierzu [X.] 93, 99, 113) verletzt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das [X.] den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 2) nicht schon vor der Bescheidung seines Antrages auf Fristverlängerung darauf hingewiesen hat, daß eine Verlängerung über den 1. Oktober 2003 hinaus ohne die fehlende Einwilligung des [X.] gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO nicht zulässig sei.

Eine Verletzung der aus dem Gebot des fairen Verfahrens [X.] Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den [X.]en kann zwar [X.] führen, daß einer [X.] eine schuldhafte Fristversäumnis im Ergebnis nicht angelastet werden kann (vgl. [X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. § 233 Rdn. 22 bis 22 b). Davon ist z.B. auszugehen, wenn einem [X.]n bei der Angabe des Datums der begehrten Fristverlänge-rung ein offensichtlicher Fehler unterläuft und das Gericht hierauf nicht hinweist, obwohl ihm dies ohne jede Mühe möglich wäre. Dies gilt insbe-sondere für den ersten, zu Beginn des gesetzli[X.] Laufs der [X.] - fungsbegründungsfrist gestellten Antrag, weil dem Prozeßbevollmächtig-ten hier grundsätzlich keine eigene Erkundigungspflicht obliegt und dem Gericht noch die volle Frist zu einem Tätigwerden zur Verfügung steht ([X.], Beschluß vom 11. Februar 1998 - [X.], NJW 1998, 2291, 2292).

So liegt es hier aber nicht. Der dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 2) unterlaufene Fehler war nicht offensichtlich. Erst bei [X.] genaueren Prüfung seines Antrages anhand eines Kalenders war erkennbar, daß eine Fristverlängerung bis zum 2. Oktober 2003 nur mit der Einwilligung des [X.] möglich war. Da diese Einwilligung nicht vorlag, durfte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) nicht dar-auf vertrauen, daß die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß verlän-gert würde. Er hätte sich vielmehr rechtzeitig vor Fristablauf beim Gericht - 11 - vergewissern müssen (vgl. [X.]/[X.], aaO Rdn. 23 Stichwort: Frist-verlängerung). Unter diesen Umständen würde die Annahme einer ge-richtli[X.] Hinweispflicht nicht hinrei[X.]d berücksichtigen, daß die [X.] im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belas[X.] ge-schützt werden muß (vgl. [X.] 93, 99, 114).

[X.]Müller Joeres

Wassermann

[X.]

Meta

XI ZB 39/03

11.05.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2004, Az. XI ZB 39/03 (REWIS RS 2004, 3235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3235

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1 BvR 10/99

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