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PDF anzeigen[X.]/02vom11. März 2003in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Bungeroth, [X.], die [X.] und [X.] Applam 11. März 2003beschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 10. Mai 2002 [X.].Der Kläger trägt die Kosten des [X.].Der Gegenstandswert für das [X.] 34.979,03 Gründe:Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2Alt. 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des [X.]. EineDivergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des Senats zurHaftung des Geschäftsführers einer Terminoptionsgeschäfte vermitteln-den GmbH ist nicht dargelegt. Daß die [X.] den stren-gen Anforderungen der Rechtsprechung des Senats an die [X.] -von optionsunerfahrenen Kunden über die Auswirkungen des hohen [X.] von 45% auf die Börsenoptionsprämie nicht genügt (vgl. Senats-urteil vom 28. Mai 2002 - [X.], [X.], 1445, 1446m.w.Nachw.), macht der Kläger nicht geltend.Rechtsfehler des Berufungsgerichts, die eine Wiederholung oderNachahmung erwarten lassen und eine höchstrichterliche Leitentschei-dung erfordern, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. [X.] zur symptomatischen Bedeutung der in der [X.] geltend gemachten Rechtsfehler fehlen.Weitere Zulassungsgründe macht die Nichtzulassungsbeschwerdenicht geltend.[X.] Appl
Meta
11.03.2003
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2003, Az. XI ZR 230/02 (REWIS RS 2003, 4032)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4032
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