Bundessozialgericht, Urteil vom 01.06.2017, Az. B 5 RS 5/17 R

5. Senat | REWIS RS 2017, 10050

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2016 abgeändert.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2012 wird auch insoweit zurückgewiesen, als die Feststellung höherer jährlicher Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Beschäftigungsjahre 1975 bis 1977, 1980 bis 1986 und 1988 bis 1989 (Zuflussjahre 1976-1978, 1981-1987 und 1989-1990) betroffen ist. Dies gilt hinsichtlich der Zeiten außerhalb des Zeitraums vom [X.] mit der Maßgabe, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten für das Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren noch darüber, ob die Beklagte die bisherigen Höchstwertfestsetzungen von [X.], die der Kläger während seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem [X.] der [X.] zum [X.] - [X.]) tatsächlich erzielt hat, im Feststellungsbescheid zurücknehmen und zusätzlich Jahresendprämien ([X.]) als weiteres Arbeitsentgelt feststellen muss.

2

Dem 1942 geborenen Kläger war nach einem Studium an der [X.] mit Urkunde vom 25.2.1967 die Berechtigung verliehen worden, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Nach einer Tätigkeit als Dokumentationsingenieur im Entwicklungs- und Erprobungszentrum D. war der Kläger seit dem 1.2.1974 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Forschung im [X.] ([X.]) der [X.] ([X.]) und ab 1.1.1988 als Gruppenleiter beim unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb im wissenschaftlich-technischen Zentrum für Technologie der [X.] beschäftigt. Seit dem [X.] durfte der Kläger nach Abschluss eines Fernstudiums an der [X.]" den Titel "Diplom-Ingenieurökonom" führen.

3

Mit Feststellungsbescheid vom 24.6.1999 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 [X.], die Beschäftigungszeiten des [X.] vom 5.12.1966 bis 30.6.1990 als "nachgewiesene [X.]en" der [X.] sowie die in diesen [X.]räumen erzielten Arbeitsentgelte fest, ohne dabei [X.] zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 19.12.2005 beantragte der Kläger die Anerkennung von höheren Arbeitsverdiensten unter Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Eisenbahner und mit Schreiben vom 3.9.2007 auch unter Berücksichtigung von [X.]. Mit Feststellungsbescheid vom 5.5.2008 berücksichtigte die Beklagte nach weiteren Ermittlungen höhere Arbeitsentgelte wegen nachgewiesener zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner für die [X.]räume 25.2.1967 bis 31.12.1974 und 1.1.1988 bis 30.6.1990. Zudem stellte die Beklagte fest, zusätzliche Arbeitsverdienste könnten für die [X.] vom 5.12.1966 bis [X.] und vom [X.] nicht anerkannt werden, weil Pflichtbeitragszeiten nach dem [X.] zu Unrecht anerkannt worden seien. Der Kläger sei erst ab dem [X.] berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Zudem sei für die Beschäftigungszeit vom [X.] im [X.] die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt, da es sich dabei nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb handelte. Eine Rücknahme des Bescheides vom 24.6.1999 sei jedoch nicht zulässig. Es verbleibe bei den darin rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem [X.]. Weitere Rechte könnten daraus aber nicht abgeleitet werden. Den Widerspruch des [X.] wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 29.9.2008).

4

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28.10.2008 hat der Kläger zur Fristwahrung Klage erhoben und sich zunächst Antragstellung und Begründung in einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit nachfolgendem Schreiben vom [X.] hat der Kläger beantragt, "den Bescheid der [X.] vom 5.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auch den [X.]raum vom [X.] als [X.] der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Anlage 1 Nr. 1 zum [X.], sowie die in diesem [X.]raum tatsächlich erzielten [X.] festzustellen" und unter Hinweis auf andere, noch nicht abschließend entschiedene Rechtsstreitigkeiten zur Frage, ob es sich bei dem [X.] um einen volkseigenen Produktionsbetrieb handelte, das Ruhen des Verfahrens beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat der Kläger schließlich beantragt, "[…] die Beklagte zu verpflichten, auch den [X.]raum vom [X.] als [X.] der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz […] sowie die im [X.]raum vom 25.02.1967 bis 30.06.1990 weiter erzielten Arbeitsentgelte festzustellen". Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 3.4.2012).

5

Mit Feststellungsbescheid vom [X.] hat die Beklagte [X.]en der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie höhere Arbeitsentgelte wegen nachgewiesener zusätzlicher Belohnungen für Eisenbahner ([X.]raum 1.2.1974 bis 30.11.1980 und 1.1.1985 bis 31.12.1987) festgestellt und den Bescheid vom 5.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2008 insoweit aufgehoben. Auf die Berufung des [X.] hat das L[X.] das Urteil des [X.] abgeändert und die Beklagte verurteilt, "den Bescheid vom 5.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2008 in der Fassung des Bescheides vom [X.] dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte des [X.] für die Jahre 1976 bis 1987 und 1989 bis 1990 wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen […] zu berücksichtigen sind" (Urteil vom 19.7.2016): Nur für das [X.] sei der Zufluss im Jahr 1988 nachgewiesen, für die Beschäftigungsjahre 1975 bis 1986 und 1988 bis 1989 sei es überwiegend wahrscheinlich und daher glaubhaft gemacht, dass dem Kläger [X.] tatsächlich zugeflossen seien, weil er gemäß § 117 Abs 1 des Arbeitsgesetzbuches der [X.] (AGB-[X.]) vom [X.] ([X.], 185) dem Grunde nach Anspruch auf [X.] gehabt habe. Die Zahlung von [X.] sei für sein [X.] glaubhaft in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart gewesen, sein [X.] habe glaubhaft die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt und er sei in den Jahren 1976 bis 1989 während des gesamten [X.] nachweislich Angehöriger der jeweiligen [X.] gewesen. Für die Jahre 1978 und 1979 (Zufluss in den Jahren 1979 und 1980) seien Beträge in Höhe von [X.] und [X.] auch glaubhaft gemacht. Dagegen sei die konkrete Höhe der gezahlten [X.] für die weiteren vom Kläger begehrten Jahre weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Deshalb mache das Gericht von seiner Schätzbefugnis Gebrauch, die sich aus § 202 [X.]G iVm § 287 Abs 2, [X.] ZPO ergebe. Wie das B[X.] bereits in der Vergangenheit implizit bestätigt habe, handele es sich bei der Feststellung weiterer Arbeitsentgelte zumindest mittelbar und sekundär um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil das von der [X.] nach § 6 [X.] [X.] festzustellende und dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilende (§ 8 [X.] und S 2 [X.]) erzielte Arbeitsentgelt Grundlage der Berechnung der Höhe einer Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei. Darüber hinaus sei die vollständige Aufklärung aller für die Berechnung der konkret zugeflossenen [X.]-Beträge maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten iS von § 287 Abs 2 ZPO verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stünden. Die Schätzung gestalte sich im konkreten Fall wie folgt: Als jährlicher Basiswert der Jahresendprämienhöhe sei der im Planjahr erzielte durchschnittliche Bruttomonatslohn zugrunde zu legen, der im Feststellungsbescheid vom 24.6.1999 ausgewiesen sei. Denn bei der [X.] habe es sich um ein sog 13. Monatsgehalt in der (Mindest-)Höhe eines Bruttomonatslohns gehandelt, und ein anderer Ausgangswert sei nicht vorhanden, weil die Grundlagen der konkreten Leistungskennziffern gänzlich unbekannt seien. In diesen Fällen sei auch nach den maßgeblichen [X.]-rechtlichen Regelungen von den im Betrieb üblichen Bedingungen auszugehen, wobei vergleichende Feststellungen der an andere Betriebsangehörige als [X.] gezahlten Beträge als Anhaltspunkte dienen könnten. Auch die maßgeblichen staatlichen Prämienverordnungen selbst hätten in ihren abstrakten Rahmenvorgaben hinsichtlich der Höhe der [X.] an den durchschnittlichen Monatsverdienst angeknüpft. Von diesem jährlichen Basiswert sei ein Abschlag iHv 30 % vorzunehmen, der dem Umstand Rechnung trage, dass die konkrete Höhe der jeweiligen jährlichen [X.] von einer Vielzahl von individuellen und kollektiven Faktoren abhängig gewesen sei, die rückschauend betrachtet in ihrer Gesamtheit nicht mehr im Einzelnen nachvollzogen werden könne. Von den somit zugrunde gelegten (geschätzten) 70 % eines monatlichen Bruttodurchschnittsverdienstes sei ein weiterer Abzug in Höhe eines Sechstels als sachgerecht zu veranschlagen, sodass im Ergebnis lediglich fünf Sechstel von 70 % zu berücksichtigen seien. Dieser zusätzliche Abschlag sei aus zwei Gründen gerechtfertigt: Zum einen werde damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger den Zufluss der [X.] dem Grunde nach nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht habe (Rechtsgedanke des § 6 Abs 6 [X.]). Zum anderen sei dieser Abschlag auch wegen eines [X.] gerechtfertigt: Wenn schon das Gesetz in § 6 Abs 6 [X.] eine Berücksichtigung von fünf Sechsteln bei nur glaubhaft gemachter Höhe des weiteren Arbeitsentgelts vorsehe, dann müsse dies erst recht gelten, wenn die Höhe nicht einmal glaubhaft gemacht sei, sondern lediglich vom Gericht geschätzt werden könne. Das geschätzte Ergebnis (fünf Sechstel von 70 % = ca 58,33 %) nähere sich damit stark dem unter Bezugnahme auf verschiedene Betriebsprämienordnungen einzelner Betriebe angegebenen Mindestwert von [X.] (60 %) an, was die Schätzung zusätzlich bestätige. Auf Grundlage dieser Schätzung ergäben sich für die Jahre 1975 bis 1977 und für die Jahre 1980 bis 1986 sowie 1988 bis 1989 (und damit für die [X.] 1976 bis 1978 und 1981 bis 1987 sowie 1989 und 1990) die tenorierten (geschätzten) [X.]-Zahlungen.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Revision (Beschluss vom 15.12.2016 - [X.] RS 43/16 B) rügt die Beklagte im Wesentlichen die Verletzung von § 6 [X.], § 8 Abs 1 S 2 [X.]. Das Berufungsgericht habe die zuerkannten [X.] nicht schätzen dürfen. Das B[X.] habe in seinen Urteilen vom 15.12.2016 klargestellt, dass einzelne Bestandteile des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts nicht im Wege der Schätzung nach Maßgabe von § 287 ZPO festgestellt werden dürfen.

7

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2016 abzuändern, soweit dem Kläger weitere Arbeitsentgelte für die Beschäftigungsjahre 1975 bis 1977, für die Beschäftigungsjahre 1980 bis 1986 sowie für die Beschäftigungsjahre 1988 bis 1989 wegen zu berücksichtigender - geschätzter - Jahresendprämien zugesprochen wurden, und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2012 insoweit zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 [X.], § 153 [X.], § 124 Abs 2 [X.]G).

Entscheidungsgründe

1. Die Revision der Beklagten ist zulässig. Sie ist ins[X.]esondere formgerecht [X.]egründet.

Wendet sich die Revision - wie hier - gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshal[X.] die Norm in der angefochtenen Entscheidung - [X.]ezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" [X.]edeutet, auf den Gedankengang des [X.] einzugehen. Dazu muss der [X.] - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung [X.]efasst hat und inwieweit er [X.]ei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (Senats[X.]eschlüsse vom [X.] - [X.] R[X.]/15 R - BeckR[X.]016, 66775 Rd[X.] 6; vom 5.5.2015 - [X.] R 18/14 R - BeckR[X.]015, 69242 Rd[X.] 6 und vom [X.] - [X.] RE 1/14 R - BeckR[X.]014, 65978 Rd[X.] 7).

Die Beklagte [X.]eschränkt sich in der Revisions[X.]egründung insoweit auf die Ausführung, dass sich das [X.] gestützt auf § 202 [X.]G iVm § 287 A[X.]s 2, § 287 A[X.]s 1 [X.] ZPO als [X.]erechtigt angesehen ha[X.]e, die Höhe der [X.] im Rahmen der konkreten Einzelfallwürdigung zu [X.]estimmen, wohingegen der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 15.12.2016 ([X.] R[X.]/16 R [X.]is [X.] RS 9/16 R) klargestellt ha[X.]e, dass Berufungsgerichte zu einer solchen Schätzung nicht ermächtigt seien. Aus welchen Gründen eine Anwend[X.]arkeit des § 287 ZPO ausscheidet, gi[X.]t die Beklagte nicht an. Da allerdings auch das [X.] nicht weiter [X.]egründet, warum es ü[X.]er § 202 [X.]G in der vorliegenden Fallkonstellation von einer Anwend[X.]arkeit des § 287 ZPO ausgeht, erweist sich die Revisions[X.]egründung der Beklagten auch hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen als ausreichend.

2. Die Revision der Beklagten ist zudem [X.]egründet. Das [X.] hat der Berufung des [X.] gegen das klaga[X.]weisende Urteil des [X.] unter Verletzung von Bundesrecht (§ 162 [X.]G) im Wesentlichen stattgege[X.]en.

Der Kläger [X.]egehrt im Wege der Kom[X.]ination (§ 56 [X.]G) einer Anfechtungs- und mehrerer Verpflichtungsklagen (§ 54 A[X.]s 1 [X.] Var 1 und 3 [X.]G), den Feststellungs[X.]escheid vom 5.5.2008 und den Widerspruchs[X.]escheid vom 29.9.2008 (§ 95 [X.]G) in der Fassung des Feststellungs[X.]escheides vom [X.] aufzuhe[X.]en sowie die Beklagte zu verpflichten, die [X.]estandskräftigen (§ 77 [X.]G) Verwaltungsakte (§ 31 [X.] [X.]B X) ü[X.]er die Festsetzung der Ar[X.]eitsentgelte für die Beschäftigungsjahre 1975 [X.]is 1977, für die Beschäftigungsjahre 1980 [X.]is 1986 sowie für die Beschäftigungsjahre 1988 [X.]is 1989 im Feststellungs[X.]escheid vom 24.6.1999 zurückzunehmen und höhere Ar[X.]eitsentgelte unter Ein[X.]eziehung von [X.] festzusetzen.

a) Die angefochtenen Bescheide sind - soweit sie in der Sache zu [X.]eurteilen sind (vgl nachfolgend unter [X.]) - rechtmäßig und [X.]eschweren den Kläger nicht (§ 54 A[X.]s 2 [X.] [X.]G): Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für die Beschäftigungsjahre 1975 [X.]is 1977 und für die Beschäftigungsjahre 1980 [X.]is 1986 ([X.] 1976 [X.]is 1978 und 1981 [X.]is 1987) zusätzlich geschätzte [X.] als weitere Ar[X.]eitsentgelte vorzumerken.

aa) Die insoweit erstre[X.]te Rücknahme richtet sich nach § 44 [X.]B X, der auch im Rahmen des [X.] anwend[X.]ar ist (§ 8 A[X.]s 3 [X.] [X.]; vgl auch Senatsurteil vom 15.6.2010 - [X.] RS 6/09 R - Juris Rd[X.] 13 und ausführlich B[X.]E 77, 253, 257 = [X.]-8570 § 13 [X.]). Danach ist ein (iS von § 45 A[X.]s 1 [X.]B X) nicht [X.]egünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit er (anfänglich) rechtswidrig ist. Der Verwaltungsakt ist immer mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (A[X.]s 2 [X.] aaO), soweit er noch Rechtswirkungen hat, also noch nicht iS von § 39 A[X.]s 2 [X.]B X erledigt ist. Die Rücknahme hat (ge[X.]undene Entscheidung) für die Vergangenheit zu erfolgen, wenn wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes "Sozialleistungen" zu Unrecht nicht er[X.]racht oder "Beiträge" zu Unrecht erho[X.]en worden sind (§ 44 A[X.]s 1 [X.] [X.]B X). Das Ge[X.]ot zur rückwirkenden Rücknahme gilt nicht in [X.]estimmten Fällen der Bösgläu[X.]igkeit (A[X.]s 1 [X.] aaO). Im Ü[X.]rigen "kann" (Ermessen) der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, also ü[X.]er die Fälle des A[X.]s 1 [X.] aaO hinaus, für die Vergangenheit zurückgenommen werden (A[X.]s 2 [X.] aaO).

Da sich § 44 A[X.]s 1 [X.]B X nur auf solche [X.]indenden Verwaltungsakte [X.]ezieht, die - anders als die feststellenden Verwaltungsakte im Bescheid vom 24.6.1999 - unmittel[X.]ar Ansprüche auf nachträglich er[X.]ring[X.]are "Sozialleistungen" (§ 11 [X.] [X.]B I) iS der §§ 3 ff und 18 ff [X.]B I [X.]etreffen (B[X.]E 69, 14, 16 = [X.]-1300 § 44 [X.] 3), kann sich der Rücknahmeanspruch des [X.] nur aus A[X.]s 2 aaO erge[X.]en. Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger nicht [X.]egünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfecht[X.]ar (und damit zugleich [X.]indend) geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ([X.]). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden ([X.]). Die Feststellungen ü[X.]er die Höhe der erzielten Ar[X.]eitsentgelte im Bescheid vom 24.6.1999, die jeweils einzelne feststellende Verwaltungsakte iS des § 31 [X.] [X.]B X sind und die in Bezug auf die geltend gemachten [X.] keinen rechtlich erhe[X.]lichen Vorteil [X.]egründet oder [X.]estätigt ha[X.]en (nicht [X.]egünstigender Verwaltungsakt iS von § 45 A[X.]s 1 [X.]B X), waren jedoch im Zeitpunkt ihres Erlasses (Bekanntga[X.]e iS von § 37 [X.]B X) rechtmäßig. Denn die geltend gemachten [X.] sind nicht als tatsächlich erzieltes Ar[X.]eitsentgelt festzustellen.

[X.][X.]) Als Anspruchsgrundlage für die [X.]egehrten rechtlichen Feststellungen kommt allein § 8 A[X.]s 2, A[X.]s 3 [X.] und A[X.]s 4 [X.] 1 [X.] in Betracht. Nach § 8 A[X.]s 3 [X.] [X.] hat die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Zusatzversorgungssystem der [X.] (§ 8 A[X.]s 4 [X.] 1 [X.]) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach A[X.]s 2 aaO [X.]ekannt zu ge[X.]en. Diese Mitteilung hat ua "das tatsächlich erzielte Ar[X.]eitsentgelt oder Ar[X.]eitseinkommen" (= Ar[X.]eitsverdienste) zu enthalten.

cc) Maßsta[X.]snorm, nach der sich [X.]estimmt, welche Ar[X.]eitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem (Zusatz-)Versorgungssystem der [X.] zuzuordnen sind, ist § 6 A[X.]s 1 [X.] [X.]. Danach ist den Pflicht[X.]eitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl § 5 aaO) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a A[X.]s 2 [X.]B VI) das erzielte Ar[X.]eitsentgelt oder Ar[X.]eitseinkommen zugrunde zu legen. Der Begriff des Ar[X.]eitsentgelts iS des § 6 A[X.]s 1 [X.] [X.] [X.]estimmt sich nach § 14 [X.]B IV, wie der erkennende Senat (B[X.] [X.]-8570 § 6 [X.] 6 Rd[X.] 15) im Einklang mit dem 4. Senat des B[X.] ([X.]-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 24 ff), der früher für das Recht der Rentenü[X.]erleitung zuständig gewesen ist, [X.]ereits entschieden hat. Da[X.]ei ist durch die Rechtsprechung des 4. Senats, der sich der erkennende Senat anschließt, gleichermaßen geklärt, dass die [X.] einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung iS des § 14 A[X.]s 1 [X.] [X.]B IV waren und diese [X.]undesrechtliche Qualifizierung nicht durch § 17 A[X.]s 1 [X.] 1 [X.]B IV iVm § 1 [X.] vom 18.12.1984 ([X.] 1642) ausgeschlossen ist (B[X.] [X.]-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 27, 33). Gleichzeitig folgt für die Feststellung von Bezug und Höhe dieser einmaligen Einkünfte aus der Formulierung "erzieltes Ar[X.]eitsentgelt" in § 6 A[X.]s 1 [X.] [X.] im Zusammenhang mit § 5 A[X.]s 1 [X.] [X.], dass es sich um Entgelt handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also in [X.]estimmter Höhe tatsächlich gezahlt worden ist (B[X.] [X.]-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 19).

dd) Für den Zufluss von Entgelt[X.]estandteilen wie der [X.] trägt der Zahlungsempfänger die [X.] [X.]zw o[X.]jektive Beweislast (B[X.] [X.]-8570 § 6 [X.] 4 Rd[X.] 42), dh das Risiko [X.]zw den Nachteil, dass sich diese Tatsache nicht [X.]eweisen und feststellen lässt (non liquet). Der Tat[X.]estand öffentlich-rechtlicher Normen ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn ein einschlägiger Sachverhalt nach Ausschöpfung grundsätzlich aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen [X.]is zur Grenze der Zumut[X.]arkeit (Senats[X.]eschluss vom [X.] - [X.] R 208/09 B - Juris Rd[X.] 9; BVerwG Urteil vom 26.8.1983 - 8 C 76.80 - [X.] 310 § 86 A[X.]s 1 VwGO [X.] 147 S 9 und Beschluss vom 18.2.2015 - 1 [X.]/15 - Juris Rd[X.] 4; vgl auch [X.] Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 - [X.]E 101, 106 - Juris Rd[X.] 67) mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vgl zB B[X.] Urteil vom 27.6.2006 - [X.] U 20/04 R - B[X.]E 96, 291, 293 = [X.]-2700 § 9 [X.] 7) im Voll[X.]eweis, dh zur vollen Ü[X.]erzeugung des hierzu [X.]erufenen Anwenders iS einer su[X.]jektiven Gewissheit feststeht. Für das sozialgerichtliche Verfahren ergi[X.]t sich dies aus § 103 [X.] Hal[X.]s 1, § 128 A[X.]s 1 [X.] [X.]G. A[X.]weichungen (Gewissheit, hinreichende Wahrscheinlichkeit oder Glau[X.]haftmachung) von diesem Regel[X.]eweismaß [X.]edürfen einer gesetzlichen Grundlage (B[X.] [X.]-3900 § 15 [X.] 4 - Juris Rd[X.] 4; vgl auch B[X.] Urteil vom 14.12.2006 - [X.] R 29/06 R - B[X.]E 98, 48 = [X.]-5075 § 1 [X.] 3; BVerwG Beschluss vom 3.8.1988 - 9 [X.]57/88 - NVwZ-RR 1990, 165; [X.] in [X.], [X.]G, 4. Aufl 2012, § 128 Rd[X.] 13 ff; Höfling/Rixen in [X.]/[X.], VwGO, 4. Aufl 2014, § 108 Rd[X.] 87; [X.]/[X.], VwGO, 22. Aufl 2016, § 108 Rd[X.] 5; Kühl in [X.]/Fichte, [X.]G, 2. Aufl 2014, § 118 Rd[X.] 3 ff). Nur dann ist gewährleistet, dass normativ angeordnete Rechtsfolgen allein Fällen der gesetzlich vorgesehenen Art zugeordnet werden und im Streitfall effektiver Rechtsschutz (Art 19 A[X.]s 4 GG) gewährleistet ist. Die in § 6 A[X.]s 6 [X.] normierten Beweiserleichterungen verhelfen der Klage indessen nicht zum Erfolg.

ee) Zwar hat das [X.] auf dieser Grundlage für den Senat [X.]indend (§ 163 [X.]G) festgestellt, dass dem Versicherten in den jeweils ausgeurteilten Jahren tatsächlich [X.] zugeflossen sind, weil dies zwar nicht (im Voll[X.]eweis) nachgewiesen, a[X.]er glau[X.]haft gemacht, dh "ü[X.]erwiegend wahrscheinlich" sei (vgl dazu § 23 A[X.]s 1 [X.] [X.]B X; § 202 [X.] [X.]G iVm § 294 ZPO). Da[X.]ei geht das [X.] zu Recht davon aus, dass dieser - im Vergleich zum Regel[X.]eweismaß - a[X.]gesenkte Beweisgrad ausreicht, um im Einzelfall den tatsächlichen Zufluss von Ar[X.]eitsentgelt anzunehmen und festzustellen (so auch Bayerisches [X.] Urteil vom [X.]; [X.] Mecklen[X.]urg-Vorpommern Urteil vom 18.2.2015 - L 7 R 147/11 - Juris Rd[X.] 42 ff; [X.] Berlin-Branden[X.]urg Urteil vom 9.10.2014 - L 33 R 151/13 - Juris Rd[X.] 37; Thüringer [X.] Urteil vom 27.5.2014 - L 6 R 1280/12 - Juris Rd[X.] 19 ff; offengelassen [X.] Sachsen-Anhalt Urteil vom 12.2.2014 - L 1 R[X.]8/13 - Juris Rd[X.] 25 ff). Dies ergi[X.]t die Auslegung des § 6 A[X.]s 6 [X.]. Danach wird der glau[X.]haft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln [X.]erücksichtigt, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glau[X.]haft gemacht wird. Die Formulierungen "der glau[X.]haft gemachte Teil des Verdienstes" und "der andere Teil" sind prinzipiell weit und ermöglichen es, die Glau[X.]haftmachung dieses Verdienstteils sowohl auf dessen Höhe als auch auf dessen Zufluss oder auf [X.]eides zu [X.]eziehen, während der Nachweis des ü[X.]rigen Verdienstteils schon logisch Zufluss und Höhe erfassen muss. Angesichts der klaren gesetzlichen Differenzierung des [X.] in einen glau[X.]haft gemachten und einen nachgewiesenen Teil liegt es indes fern, die Glau[X.]haftmachung auf die Höhe des Verdienstes [X.]ei nachgewiesenem Zufluss zu [X.]eschränken. Da[X.]ei ist zusätzlich zu [X.]erücksichtigen, dass die Norm mit dem Erfordernis, dass Zufluss und Höhe eines Verdienstteils im Voll[X.]eweis nachgewiesen sein müssen, [X.]ereits ausdrücklich das strenge Regel[X.]eweismaß anlegt und damit einen starken Anker schafft, was spiegel[X.]ildlich A[X.]striche [X.]eim [X.] für Höhe und Zufluss des anderen Verdienstteils legitimiert und ggf Rückschlüsse aufgrund zuvor oder anschließend erzielten Ar[X.]eitsentgelts erlau[X.]t (vgl dazu B[X.] Urteil vom 28.10.1996 - 8 [X.] 19/95 - [X.]-2600 § 123 [X.] 1 S 4; Spegel, [X.] [X.] 1996, 164 jeweils zu § 256c [X.]B VI). Zudem findet die einschneidende Rechtsfolge, die einen erhe[X.]lichen A[X.]schlag in Höhe eines Sechstels vorsieht, auch und gerade in Fällen ihre Rechtfertigung, in denen ne[X.]en der Höhe auch der Zufluss von Ar[X.]eitsentgelt oder Ar[X.]eitseinkommen nur glau[X.]haft gemacht werden kann und damit die Verdienstfeststellung in ihrer anteiligen Gänze auf Wahrscheinlichkeitsü[X.]erlegungen [X.]eruht.

ff) E[X.]enso für das Revisionsgericht ver[X.]indlich hat das Berufungsgericht a[X.]er auch (negativ) festgestellt, dass die Höhe der einschlägigen Zahlungen weder nachgewiesen noch glau[X.]haft gemacht ist. Insofern ist unerhe[X.]lich, dass das angegriffene Urteil möglicherweise nicht auf diesen Feststellungen [X.]eruht (vgl dazu B[X.] Urteil vom 10.11.1993 - 11 [X.] - B[X.]E 73, 195 = [X.]-4100 § 249e [X.] 3; [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 163 Rd[X.] 15). Soweit das [X.] die Höhe der [X.] jedoch auf 58,33 Prozent eines im jeweiligen [X.] erzielten monatlichen Bruttodurchschnitts[X.]etrages geschätzt hat, ist der Senat an diese weitergehenden Feststellungen (§ 163 [X.]G) nicht ge[X.]unden. Denn das Berufungsgericht geht insofern von rechtlich unzutreffenden Annahmen hinsichtlich des [X.]es aus, die der sachlichen Prüfung durch das B[X.] unterliegen. Das [X.] enthält jedenfalls für Fälle der vorliegend zur Entscheidung stehenden Art a[X.]schließende Regelungen zu Möglichkeiten und Folgen einer Beweiserleichterung hinsichtlich der Höhe des zugrunde zu legenden Verdienstes. Zusätzliche Beweiserleichterungen des materiellen (1) oder des sog formellen Rechts (2) greifen dane[X.]en nicht ein.

(1) § 6 A[X.]s 6 [X.] erlau[X.]t es dem Versicherten ausnahmsweise, die Höhe eines Verdienstteils glau[X.]haft zu machen, wenn der andere Teil des Verdienstes nachgewiesen ist und eröffnet insoweit zu seinen Gunsten im [X.]eschränkten Umfang eine [X.]reduzierung, allerdings auf Kosten eines A[X.]schlags in Höhe eines Sechstels des glau[X.]haft gemachten Teils des Verdienstes. Eine weitere Verminderung des [X.]sta[X.]es im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 [X.] nicht vor. Hätte der Gesetzge[X.]er eine Schätz[X.]efugnis schaffen wollen, so hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des [X.] oder nur eines Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren [X.]sta[X.] der Glau[X.]haftmachung nur die Möglichkeit einer [X.]egrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat.

Auch aus § 6 A[X.]s 5 [X.] iVm § 256[X.] A[X.]s 1 und § 256c A[X.]s 1 und 3 [X.] [X.]B VI ergi[X.]t sich keine materiell-rechtliche Schätz[X.]efugnis. Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven Verdienstes nach Ta[X.]ellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege der Schätzung im Sinne einer Ü[X.]erzeugung von der [X.]loßen Wahrscheinlichkeit [X.]estimmter Zahlenwerte. Insofern kann offen[X.]lei[X.]en, o[X.] A[X.]s 5 ü[X.]erhaupt ne[X.]en A[X.]s 6 zur Anwendung kommen kann ([X.] S 33).

(2) Die prozessuale Schätz[X.]efugnis gemäß § 287 ZPO, die nach § 202 [X.] [X.]G im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich su[X.]sidiär und "entsprechend" anzuwenden ist (vgl zB B[X.] Urteile vom 14.7.1988 - 11/7 [X.] - [X.]100 § 115 [X.] 2; vom [X.] - 10 [X.] 12/85 - B[X.]E 62, 5 = [X.] 1750 § 287 [X.] 1; vom 15.3.1979 - 9 RVs 16/78 - [X.]870 § 3 [X.] 5; vom 27.7.1978 - 2 RU 37/78 - Juris Rd[X.] 21), greift hier von vornherein nicht ein. Denn § 6 A[X.]s 6 [X.] regelt als vorrangige und [X.]ereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation (ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein anderer glau[X.]haft gemacht) a[X.]schließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift des § 287 ZPO keinen Raum. Indem § 6 A[X.]s 6 [X.] die Höhe des glau[X.]haften gemachten Verdienstteils sel[X.]st pauschal auf fünf Sechstel festlegt, [X.]estimmt er gleichzeitig die mögliche A[X.]weichung gegenü[X.]er dem Voll[X.]eweis wie die Rechtsfolge der Glau[X.]haftmachung sel[X.]st und a[X.]schließend. Eine einzelfall[X.]ezogene Schätzung scheidet damit aus. Andernfalls käme es zu unauflös[X.]aren Widersprüchen, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt: Bei der Schätzmethode des [X.] handelt es sich um ein in sich geschlossenes Konstrukt, in das mit einer nachträglichen Kürzung des Schätzerge[X.]nisses derart intensiv eingegriffen würde, dass von einer Schätzung nicht mehr die Rede sein kann. Hätte der Gesetzge[X.]er eine Schätzung zulassen wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter ausgestalten und festlegen müssen, o[X.] und ggf wie mit dem A[X.]schlag im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen derartiger Bestimmungen [X.]elegt im Sinne eines [X.]eredten Schweigens zusätzlich den a[X.]schließenden Charakter der Ausnahmeregelung in § 6 A[X.]s 6 [X.] als geschlossenes Regelungskonzept.

A[X.]er sel[X.]st wenn man § 287 ZPO in Fällen der vorliegenden Art für anwend[X.]ar hält, scheidet eine Schätzung gemäß § 287 A[X.]s 1 ZPO schon mangels "Schadens" von vornherein aus. Schließlich sind auch die Tat[X.]estandsvoraussetzungen des § 287 A[X.]s 2 ZPO nicht erfüllt. Denn diese Norm greift - als Ausnahme von den Grundsätzen in § 286 ZPO und § 128 A[X.]s 1 [X.] [X.]G - nur ein, wenn eine "Forderung" dem Grunde nach mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit [X.]esteht, dh im Voll[X.]eweis [X.]elegt ist, und nur noch ihre "Höhe … streitig ist" (vgl B[X.] Urteil vom 28.5.2003 - B 3 P 6/02 R - [X.]-3300 § 15 [X.] 1 Rd[X.] 12; [X.] Urteile vom 17.12.2014 - [X.] - Juris Rd[X.] 45 und vom 25.10.1984 - [X.] - [X.] 1985, 494 Juris Rd[X.] 13; [X.], [X.] im Zivilprozess, 2015, § 63 Rd[X.] 85; Foerste in Musielak/[X.], ZPO, 13. Aufl 2016, § 287 Rd[X.] 11; [X.] in [X.], ZPO, 31. Aufl 2016, § 287 Rd[X.] 1; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl 2013, § 287 Rd[X.] 11 und 29; Prütting in [X.] Kommentar zur ZPO, 5. Aufl 2016, § 287 Rd[X.] 20; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 37. Aufl 2016, § 287 Rd[X.] 7; [X.], ZPO, 6. Aufl 2015, § 287 Rd[X.] 11). Die Schätz[X.]efugnis und die damit ver[X.]undene [X.]reduzierung [X.]eschränkt sich somit auf die Höhe nachgewiesener Forderungen; nur wenn und soweit allein die [X.] streitig ist, darf der [X.] insofern Wahrscheinlichkeits[X.]etrachtungen anstellen. Andernfalls käme es zu doppelten Wahrscheinlichkeitsü[X.]erlegungen und zu dem Pro[X.]lem, dass hinsichtlich des "O[X.]" des Zuflusses (Glau[X.]haftmachung iS einer ü[X.]erwiegenden Wahrscheinlichkeit) und mit Blick auf die Höhe der Forderung (Schätzungswahrscheinlichkeit) unterschiedliche Erwägungen zu unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsgraden anzustellen wären. Damit würde a[X.]er das rechtswidrige Erge[X.]nis in Kauf genommen, dass [X.]eide Faktoren in ihrer Ü[X.]erlagerung [X.]zw Kom[X.]ination nicht mehr wahrscheinlich, sondern lediglich möglich wären. Eine derart weite Loslösung von der Wirklichkeit und die damit ver[X.]undene Aufweichung der Feststellungslast sieht § 287 A[X.]s 2 ZPO nicht vor; die [X.]loße Möglichkeit, dass dem Versicherten Ar[X.]eitsentgelt in geschätzter Höhe zugeflossen ist, genügt keinesfalls (vgl zB B[X.] Beschluss vom [X.] - B 9 V 23/01 B - [X.]-3900 § 15 [X.] 4). Schließlich erscheint es methodisch ausgeschlossen, die Schätz[X.]efugnis nach § 287 A[X.]s 1 [X.] ZPO erst nach mehrfacher entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zu eröffnen: Ü[X.]er die Verweisung in § 202 [X.] [X.]G ist § 287 ZPO ü[X.]erhaupt nur "entsprechend anzuwenden" und innerhal[X.] dieser zivilprozessualen Norm ist die Schätz[X.]efugnis in § 287 A[X.]s 1 [X.] ZPO ü[X.]er A[X.]s 2 aaO ihrerseits e[X.]enfalls nur "entsprechend anzuwenden", und zwar vorliegend erst, nachdem dessen Regelungs[X.]ereich zuvor auf Fallkonstellationen mit ungeklärter Haftungsgrundlage erweitert worden ist, o[X.]gleich die insofern einschlägigen tatsächlichen Umstände gerade zur vollen Ü[X.]erzeugung des Gerichts feststehen müssen (§ 286 ZPO).

Fragestellungen zur Ermittlung und Feststellung des tatsächlich erzielten Ar[X.]eitsentgelts in Kalenderjahren mit Ar[X.]eitsausfalltagen, die der Entscheidung des 4. Senats in seinem Urteil vom [X.] ([X.] RA 6/99 R - [X.]-8570 § 8 [X.] 3) zugrunde liegen, waren vorliegend nicht zu [X.]eantworten. In diesem Fall e[X.]enso wie in dem Urteil vom [X.] ([X.] RS 4/06 R - [X.]-8570 § 6 [X.] 4) ging es dem Grunde nach um nachgewiesene Zahlungen.

(3) Da die Höhe der glau[X.]haft erzielten [X.] weder im Voll[X.]eweis noch im Wege der Glau[X.]haftmachung [X.]elegt ist und der Kläger insofern die Feststellungslast trägt, hat er keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Rücknahme der [X.]isherigen Regelung weitere Ar[X.]eitsentgelte unter Ein[X.]eziehung geschätzter [X.] festsetzt.

[X.]) Soweit der Kläger im Berufungsverfahren die Feststellung zusätzlicher Entgelte in Form von [X.] für die Beschäftigungsjahre 1988 und 1989 [X.]egehrte, war die Berufung mit der Maßga[X.]e zurückzuweisen, dass die Klage als unzulässig a[X.]gewiesen wird.

Hinsichtlich der Beschäftigungsjahre 1988 und 1989 sind die Feststellungen der Beklagten [X.]estandskräftig geworden (§ 77 [X.]G), weil der Kläger seine Klage auf Feststellung zusätzlicher Entgelte in Form von [X.] auf den Zeitraum vom 1.2.1974 [X.]is 31.12.1987 [X.]eschränkt hat. Dies folgt aus dem insoweit unmissverständlich vor dem [X.] gestellten Antrag des [X.] im Schriftsatz vom [X.]. Wie [X.]ereits ausgeführt war Gegenstand des [X.] die Ü[X.]erprüfung verschiedener [X.]estandskräftiger Verwaltungsakte im Feststellungs[X.]escheid vom 24.6.1999, nämlich ü[X.]er die Festsetzung der Ar[X.]eitsentgelte für die Beschäftigungsjahre 1975 [X.]is 1977, für die Beschäftigungsjahre 1980 [X.]is 1986 sowie für die Beschäftigungsjahre 1988 [X.]is 1989. Der Kläger konnte sein Klage[X.]egehren deshal[X.] auf die Ü[X.]erprüfung einzelner Verwaltungsakte [X.]eschränken. Da[X.]ei kann dahingestellt [X.]lei[X.]en, o[X.] der Kläger [X.]ereits mit Klageerhe[X.]ung mit Schriftsatz vom 28.10.2008 nur eine Teilanfechtung des Bescheides vom 5.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchs[X.]escheides vom 29.9.2008 erklärt oder mit seinem erstmals mit Anträgen und einer Begründung versehenen Schrei[X.]en vom [X.] eine teilweise Klagerücknahme erklärt hat (zur Unterscheidung vgl B[X.] [X.]-1500 § 92 [X.] 2, Rd[X.] 15). Jedenfalls war die in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 3.4.2012 erho[X.]ene Klage auf Feststellung weiterer Ar[X.]eitsentgelte, erzielt in den Jahren 1989 und 1990 (Beschäftigungsjahre 1988 und 1989) verfristet nach § 87 A[X.]s 1 [X.] [X.]G.

Die Kostenentscheidung [X.]eruht auf § 193 A[X.]s 1 und 4 [X.]G.

Meta

B 5 RS 5/17 R

01.06.2017

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Leipzig, 3. April 2012, Az: S 13 R 1241/08, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 01.06.2017, Az. B 5 RS 5/17 R (REWIS RS 2017, 10050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10050

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1 B 2/15

1 BvR 385/90

VIII ZR 88/13

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