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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 63/00vom11. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juli 2002 durch [X.], [X.],[X.] und Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:Der Antrag des Beklagten, die Wirkungslosigkeit des [X.] vom 18. April 2002 festzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] hat die Revision des Beklagten durch Beschluß vom 18. [X.] nicht angenommen. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten [X.] am 22. April 2002 zugestellt worden.Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2002 trägt der Beklagte erstmals vor, ü[X.]das Vermögen der Klägerin sei [X.]eits am 1. April 2001 das [X.] worden. Er beantragt, die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom18. April 2002 festzustellen, und erklärt die Rücknahme der Revision.II.Der Antrag, die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 18. April 2002festzustellen, hat keinen Erfolg.- 3 -Eine gerichtliche Entscheidung, die wrend eines Verfahrensstillstandesnach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (st. [X.]. [X.], [X.] vom 21. Juni 1995 - [X.], [X.]). Da ein Rechtsmittel gegen den [X.] vom 18. April 2002 nicht gege-ben ist, ist [X.] die Revision des Beklagten rechtskrftig entschieden (vgl.[X.], 21. Aufl. § 249 Rdn. 29).Fr eine Aufhebung ist danach ebenso wie [X.] eine [X.] Raum.Ullmann [X.] Haû Wiebel Kniffka
Meta
11.07.2002
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. VII ZR 63/00 (REWIS RS 2002, 2343)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2343
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