Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. VII ZB 6/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3455

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[X.]/03vom10. April 2003in der [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 10. April 2003 durch [X.] Dressler und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des [X.] gegen die Kostenentschei-dung im Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 29. November 2002 wird kostenpflichtig verworfen.[X.]: 7.803,16 Gründe:Die sofortige Beschwerde des [X.], mit der er sich ausschließlich ge-gen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Berufungsgerichts wendet, [X.] § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.- 3 -Die Rüge einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit dieser Kostenentscheidungim Berufungsurteil begründet keinen außerordentlichen Rechtsbehelf (vgl. [X.],Beschluß vom 28. Oktober 1998 - [X.], NJW 1999, 290).Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.Dressler [X.] [X.][X.] Bauner

Meta

VII ZB 6/03

10.04.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. VII ZB 6/03 (REWIS RS 2003, 3455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3455

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