Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2011, Az. VIII ZR 296/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8873

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[X.]/09

Berichtigung In der Normenzeile des Leitsatzes zum Urteil vom 12. Januar 2011 muss es anstelle von "BGB § 566 Abs. 3 –" richtig heißen "BGB § 556 Abs. 3 –" [X.], den 3. März 2011 [X.] Geschäftsstelle des [X.]. Zivilsenats

Ring, [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Meta

VIII ZR 296/09

03.03.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2011, Az. VIII ZR 296/09 (REWIS RS 2011, 8873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8873

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VIII ZR 296/09

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