Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. VIII ZR 85/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1823

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/08 vom 23. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 329 Abs. 2 Satz 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 Die Zustellung einer bloßen Mitteilung der Geschäftsstelle über die vom Vorsitzenden der Berufungskammer gesetzte Frist zur [X.] löst nicht die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Einlegung der Anschlussberufung aus; es bedarf auch insoweit der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfügung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Fortführung von [X.] 76, 236 ff.). [X.], Beschluss vom 23. September 2008 - [X.]/08 - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. September 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und [X.], die Rich-terin Dr. [X.] sowie [X.] Achilles beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des [X.] - 1. Zivilkammer - vom 20. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.165 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Das [X.] hat durch Urteil vom 13. Dezember 2006 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.784 • nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Der Vorsitzende der Berufungskammer des [X.] verfügte am 19. März 2007 die Zustellung der Berufungsbegründung an die Klägerin und setzte dieser eine Frist zur Erwiderung von drei Wochen. Der Klägerin wurde in Ausführung dieser Verfügung am 26. März 2007 die Berufungsbegründung mit einem Begleitschreiben der Geschäftsstelle zugestellt, in dem es heißt: 1 - 3 - "Anbei erhalten Sie beiliegenden Schriftsatz vom 12. März 2007 mit Frist zur Erwiderung von drei Wochen." 2 Die Klägerin erwiderte mit einem am 22. Mai 2007 beim Berufungsgericht eingegangen Schriftsatz vom 16. Mai 2007 auf die Berufung und kündigte in diesem Schriftsatz unter anderem ihren Antrag an, die Beklagte über das ange-fochtene Urteil hinaus zu verurteilen, an die Klägerin und Anschlussberufungs-klägerin weitere 6.165 • nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 20. Dezember 2007 auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2006 teilweise abgeändert; die [X.] gegen dieses Urteil hat das Berufungsgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Klägerin habe entgegen § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der am 16. April 2007 abgelaufenen [X.] Anschlussberufung eingelegt. Gegen die Verwerfung der Anschlussberufung richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - unabhängig von der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO - statthaft (§ 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO). Sie ist auch [X.]. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Senat macht deshalb von der Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). 3 Das Berufungsgericht hat die Anschlussberufung zu Unrecht als unzu-lässig verworfen und dadurch der Klägerin ein ihr zustehendes Rechtsmittel unter Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör verwehrt. Es hätte die Anschlussberufung nicht mit der Begründung verwerfen dürfen, 4 - 4 - dass die Klägerin die ihr vom Vorsitzenden der Berufungskammer gesetzte Frist zur [X.] versäumt habe und deshalb die Anschlussberufung nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig sei. Denn der Klägerin war eine Frist zur [X.] nach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO in zweifacher Hinsicht nicht wirksam gesetzt worden. 5 Zwar hatte, wie es § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt, der Vorsitzende der Berufungskammer der Klägerin mit Verfügung vom 19. März 2007 eine Frist zur [X.] gesetzt. Eine fristsetzende Verfügung des [X.] bedarf jedoch der Zustellung durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift der Verfügung (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO; [X.] 76, 236 ff., 238 f., 241; [X.]/ [X.], ZPO, 26. Aufl., § 275 Rdnr. 3, § 296 Rdnr. 9 d). Dies gilt für alle in §§ 273 ff., 296 ZPO genannten Fristen (vgl. [X.] aaO); für die Fristsetzung nach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur schriftlichen [X.] gilt nichts anderes. An der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfü-gung fehlt es hier. Der Klägerin ist mit der Berufungsbegründung nur eine Mit-teilung der Geschäftsstelle über die gesetzte Frist zugestellt worden. Eine bloße Mitteilung der Geschäftsstelle kann auch dann, wenn sie zugestellt wurde, eine der in § 296 Abs. 1 ZPO genannten Fristen nicht in Lauf setzen (vgl. [X.] aaO; [X.]/[X.], aaO, § 296 Rdnr. 9 d). Auch insoweit gilt für den zweiten Rechtszug - hier: die Frist für die Einlegung der Anschlussberufung nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO - nichts anderes als für den ersten Rechtszug. Darüber hinaus ist die Klägerin in der Mitteilung der Geschäftsstelle - entgegen § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO - nicht über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden; ebenso fehlt eine Belehrung darüber, dass die [X.] durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht ein-zureichen ist. 6 - 5 - Da der Klägerin eine Frist zur [X.] wegen fehlender Zu-stellung der richterlichen Verfügung nicht wirksam gesetzt worden war, konnte die Anschließung noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen ([X.]/[X.]/[X.], aaO, § 524 Rdnr. 10; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 524 Rdnr. 33). Die im [X.]sschriftsatz vom 16. Mai 2007 eingelegte Anschlussberufung war somit nicht verspätet. 7 [X.][X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.12.2006 - 311 C 950/06 - [X.], Entscheidung vom 20.12.2007 - 1 S 126/07 -

Meta

VIII ZR 85/08

23.09.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. VIII ZR 85/08 (REWIS RS 2008, 1823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1823

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I-15 U 31/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


V ZR 210/06 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 359/20 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Anschlussberufungsfrist


I ZR 41/10 (Bundesgerichtshof)

Berufung im Markenlöschungsstreit: Geltendmachung eines Anspruchs wegen bösgläubiger Markenanmeldung neben einem Anspruch wegen Verfalls der …


I ZR 127/13 (Bundesgerichtshof)

Berufung im Rückgriffsprozess eines Transportversicherers gegen ein Speditionsunternehmen wegen Transportgutverlusts: Klageerweiterung bei Hilfsantrag auf Abtretung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.