Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.2021, Az. 2 StR 279/20

2. Strafsenat | REWIS RS 2021, 8956

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RAUB & RÄUBERISCHE ERPRESSUNG GEISELNAHME ERPRESSERISCHER MENSCHENRAUB

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Gegenstand

Erpresserischer Menschenraub: Absicht des Ausnutzens der Bemächtigungslage zur Begehung einer Erpressung


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Sc.    und [X.].   , wird das Urteil des [X.] vom 13. März 2020, auch soweit es den Angeklagten [X.].   betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten wie folgt schuldig sind:

[X.]) der Angeklagte Sc.    der [X.] mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung,

bb) der Angeklagte [X.].   der [X.] mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung,

cc) der Angeklagte [X.].  wegen Beihilfe zur [X.] mit Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung und mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung,

b) im Strafausspruch für den Angeklagten [X.].   mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten [X.].  , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Sc.   und [X.].   sowie die Revision des Angeklagten [X.]werden verworfen.

4. Die Beschwerdeführer Sc.   und [X.]haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat

- den Angeklagten [X.].   wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten,

- den Angeklagten [X.].   wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten,

- den Angeklagten [X.].   wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung und mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und

- den Angeklagten [X.]wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

2

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten [X.].   , [X.].   und [X.]jeweils mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel der Angeklagten [X.].   und [X.].   führen zu der Änderung des [X.]huldspruchs dahin, dass diese Angeklagten der [X.] begangenen Geiselnahme statt des erpresserischen Menschenraubs schuldig sind. Derselbe Rechtsfehler hat gemäß § 357 StPO die Änderung des [X.]huldspruchs für den Angeklagten [X.].  , der keine Revision eingelegt hat, in [X.] begangene Beihilfe zur [X.]. Auf die Revision des Angeklagten [X.].   ist das Urteil im Strafausspruch für diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Im Übrigen sind die Rechtsmittel der Angeklagten [X.].   und [X.].   unbegründet. Die Revision des Angeklagten [X.]ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

3

Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

4

1. [X.]war ohne Vermögen, Einkommen und Wohnung. Er nutzte seine Lebensgefährtin aus, bis deren Girokonto ins Soll geriet. Danach nahm er von dem Angeklagten [X.].   mit falschen Angaben über dringenden Geldbedarf Darlehen von zuletzt 3.500 € auf und vertröstete diesen mehrfach hinsichtlich der Rückzahlung. [X.]hließlich tauchte [X.]unter. Im [X.] 2019 fand er Unterschlupf bei dem Angeklagten [X.].   , den er ebenfalls ausnutzte. Ende August 2019 warf [X.].   den Zeugen [X.] aus seiner Wohnung. Als danach Rechnungen für Waren und Dienstleistungen eintrafen, die der Zeuge [X.] unter dem Namen des [X.] des Angeklagten [X.].   bestellt hatte, trachtete der Angeklagte [X.].   danach, [X.]zur Rede zu stellen. Dann lernten sich [X.].   und [X.].   kennen, die beiden den Zeugen [X.]„erwischen“ wollten. Davon erfuhr der Angeklagte [X.]  , der sich anbot, [X.]in einen Hinterhalt zu locken. Dazu sollte über das [X.] Netzwerk „[X.]“ ein Treffen für ein angebliches Drogengeschäft vereinbart werden. Der Angeklagte [X.].   zog den Angeklagten [X.].   als Verstärkung hinzu und beschaffte Klebeband sowie eine Gartenschere. Ferner sorgte er für eine Mitfahrgelegenheit der Angeklagten [X.]und [X.].   durch einen unbekannt gebliebenen Fahrzeugführer. [X.].   rüstete sich mit einer geladenen [X.]hreckschusspistole aus.

5

Am 3. November 2019 kam der Zeuge [X.]gegen 17.00 Uhr zu dem vereinbarten Treffpunkt am [X.] in    [X.]. Der „Lockvogel“ [X.]erschien verspätet gegen 18.00 Uhr. Die Angeklagten [X.].   und [X.].   legten sich in der Nähe auf die [X.], während [X.].   in einem Transporter wartete. [X.]erklärte [X.], dass er seine Freundin abholen wolle. Damit lockte er [X.]zu einem Fahrradweg. Als [X.]sagte: „[X.], hier geht es ja gar nicht lang“, drehte sich [X.] um und sah [X.].   und [X.].  herbeilaufen. Der Angeklagte [X.].    schlug dem Zeugen [X.]mit der Faust gegen den Kopf. Dann entfernte sich [X.]vom [X.]. [X.]lag benommen am Boden und wurde von [X.].    mit der Gartenschere geschlagen. Außerdem drohte [X.].      dem Geschädigten, ihm einen Finger abzuschneiden, und nahm ihm das Mobiltelefon ab. Dann erschien [X.].  , zückte seine [X.]hreckschusspistole, lud diese durch und hielt sie [X.]an den Kopf. Mit der Gewaltanwendung und ihren Drohungen erreichten die Angeklagten, dass [X.]ihnen seine Wohnanschrift und den Namen seiner Mutter sowie seines Bruders nannte. [X.].   fesselte ihm die Hände. Dann wurde [X.]in den Transporter verbracht. [X.].   fuhr damit zur „      hütte“ in [X.]         , wohin [X.].    und [X.].   folgten. In der Hütte schlug [X.].   dem Geschädigten mit einem Holzstock gegen den Oberschenkel, sodass er zu Boden ging. [X.].    und [X.].   hoben den Geschädigten hoch und setzten ihn auf eine Bank, wo ihm [X.].   mit der Faust gegen den Kopf schlug. Dann drückten [X.].    und [X.].   Zigaretten im Gesicht des Geschädigten aus. [X.].    behauptete, dass [X.] dem Angeklagten [X.].   4.000 € und ihm selbst 2.500 € schulde. Er setzte [X.]die Gartenschere an den kleinen Finger und forderte von ihm, bis zum 15. Dezember 2019 insgesamt 10.000 € zu zahlen. Den Angeklagten war bewusst, dass sie die Zahlung einer Summe verlangten, welche die vermeintlichen „[X.]hulden“ des Geschädigten wesentlich überstieg. Eine Rate von 4.000 € sollte [X.]schon am Folgetag übergeben. Der verängstigte Geschädigte erklärte sich dazu bereit. Die Angeklagten glaubten, sie hätten eine „verbindliche [X.]“ erlangt. Gleichwohl terrorisierten sie [X.]weiter. [X.].   schlug ihm mit dem Holzstock gegen die Rippen. Während [X.].   und [X.].   rauchten, wies [X.].   den Angeklagten [X.].   an, einen im Fahrzeug mitgebrachten Hund aus dem Auto zu holen. [X.].     verlieh seiner Zahlungsforderung dadurch Nachdruck, dass er [X.] androhte, bei Nichtzahlung werde er das Tier, an dem dieser hing, nicht lebend wiedersehen. Dann schlug [X.].    den Geschädigten mit der Faust. Danach holte er erneut die Gartenschere hervor, setzte sie an einen Finger des Geschädigten an und fragte [X.].   , „ob er doch einen abmachen soll“. Davon ließ er sich durch Zureden der anderen abbringen. Er befahl [X.], die persönliche Identifikationsnummer für das Mobiltelefon anzugeben. Damit löschte [X.].    alle Daten und setzte dieses auf die Werkseinstellung zurück. Danach löste er die Fesseln. Der Angeklagte [X.].    verlangte schließlich noch spontan die Herausgabe der Herrenhandtasche des Zeugen [X.]. [X.].   leerte den Inhalt aus und behielt die Tasche als „Souvenir“ für seinen [X.]. Abschließend drohte er dem Geschädigten, dass er ihn suchen und finden werde, „wenn das morgen nicht klappen“ sollte. Dann fuhren die Angeklagten davon. Zu einer Geldübergabe kam es in der Folgezeit nicht.

6

2. Das [X.] hat den Angeklagten [X.].   und [X.].  die von [X.].   begangene schwere räuberische Erpressung durch Nötigung zur Herausgabe der Handtasche nicht zugerechnet. Diese Handlung sei nicht vom [X.] umfasst gewesen. Ihr planmäßiges Ziel hätten sie mit dem abgenötigten Zahlungsversprechen des Zeugen [X.]erreicht. Der Angeklagte [X.].  sei nur als Handlanger tätig geworden. Die Angeklagten hätten sich des Zeugen [X.] schon bei dem Überfall am [X.] bemächtigt und dort ein Zwischenziel erreicht, indem sie ihn zur Preisgabe der Adresse seiner Angehörigen genötigt hatten. Damit hätten sie bereits eine Geiselnahme begangen, die hinter erpresserischem Menschenraub zurücktrete, der das „Endziel“ einer verbindlichen [X.] verfolgt und erreicht habe.

II.

7

1. Der [X.]huldspruch wegen erpresserischen Menschenraubs durch die Angeklagten [X.].   und [X.].   hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

8

a) Nach § 239a Abs. 1 StGB wird unter anderem bestraft, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen. Zwischen der [X.] und der beabsichtigten Erpressung muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Zwangslage erpressen will. Sieht der [X.] vor, dass die Leistung, die der Täter erpressen will, erst zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, zu dem die [X.] beendet ist, fehlt es an der Absicht des Ausnutzens der [X.] zur Begehung einer Erpressung (vgl. Senat, Beschluss vom 8. April 2005 - 2 [X.], [X.], 508; [X.], Urteil vom 14. Januar 1997 - 1 [X.], NJW 1997, 1082; Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 4 StR 150/08, [X.], 569, 570; vom 20. September 2007 - 4 [X.], [X.], 109, 110; vom 2. Oktober 1996 - 3 [X.], [X.] 1997, 303; vom 14. Mai 1996 - 4 [X.], [X.] 1997, 302, 303; vom 28. November 1995 - 4 [X.], [X.], 277).

9

Da die Erpressung auf eine vermögensrelevante Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers abzielt, muss im Fall des § 239a StGB nach der Vorstellung des [X.] eine solche während der [X.] stattfinden. Dazu kann etwa die Abgabe eines notariell beglaubigten [X.]huldanerkenntnisses genügen (vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2013 - 3 StR 119/13, [X.], 316, 317). Jedoch reicht eine formlose [X.] mangels [X.] nicht aus. Der vom [X.] hervorgehobene Umstand, dass die Angeklagten [X.].   , [X.].   und [X.].   vom Vorliegen einer „verbindlichen“ [X.] des Geschädigten ausgegangen sind, genügt insoweit nicht, weshalb der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs nicht erfüllt wurde.

Etwas anderes kommt auch für den Angeklagten [X.].   nicht deshalb in Betracht, weil er dem Geschädigten zuletzt die [X.] hat. Das entsprach nicht dem gemeinsamen [X.].

b) Die Angeklagten [X.].   und [X.].   haben jedoch eine Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB begangen. Davon als subsidiärem Tatbestand ist schon das [X.] im Hinblick auf die anfängliche Nötigung des Geschädigten zur Angabe seiner Adresse und derjenigen seiner Angehörigen ausgegangen. § 239b Abs. 1 StGB ist jedoch aus einem anderen Grund anstelle des vom [X.] angenommenen erpresserischen Menschenraubs verwirklicht.

Bei einer Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB muss zwischen der Entführung oder [X.] des Opfers und der qualifizierten Nötigung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Zwangslage nötigen will und die abgenötigte Handlung während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2013 - 2 [X.], [X.]R StGB § 239b [X.]; [X.], Beschluss vom 6. August 2013 - 3 [X.], [X.], 38). Eine während der [X.] des Opfers vollendete Nötigung ist auch gegeben, wenn der Täter mehrere Verhaltensweisen des Opfers erstrebt, die er zwar nicht sämtlich schon während der [X.] realisieren will, von denen er aber zumindest eine Handlung des Opfers in dieser Phase herbeiführt, wenn darin aus seiner Sicht eine bedeutende und eigenständige Vorstufe zu dem angestrebten Erpressungserfolg zu erblicken ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Januar 2017 - 1 StR 532/16, [X.], 176 f.; vom 17. Dezember 2019 - 4 StR 542/19, [X.], 667, 668). Ebenso kann eine beliebige Handlung, Duldung oder Unterlassung einen Nötigungserfolg auch im Sinne von § 239b StGB darstellen (vgl. [X.], Urteil vom 20. September 2005 - 1 StR 86/05, [X.], 36, 37). Deshalb kann zum Beispiel ein abgenötigtes „Ehrenwort“ des Geschädigten genügen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 1997 - 1 [X.], [X.]R StGB § 239b [X.]). Ein solches Nötigungsziel haben die Angeklagten während der [X.] des Geschädigten erreichen wollen und erreicht, indem sie ihm eine aus ihrer Sicht „verbindliche [X.]“ abgenötigt haben, die auf eine Teilleistung von 4.000 € am Folgetag und spätere Zahlungen - insgesamt von 10.000 € - gerichtet war.

c) Der Senat ändert den [X.]huldspruch für die Angeklagten [X.].   und [X.].   deshalb dahin, dass sie anstelle des [X.] begangenen erpresserischen Menschenraubs der Geiselnahme schuldig sind. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil die Angeklagten, die zumindest [X.] abgelegt haben, sich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Auch die Geiselnahme steht in Tateinheit mit den bei der Herstellung der [X.] oder während ihres Bestehens erfüllten weiteren Tatbeständen.

d) Die [X.]huldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten [X.].   zu erstrecken, da er von dem Rechtsfehler in gleicher Weise betroffen ist. Er hat daher nicht Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub, sondern zur Geiselnahme geleistet.

2. Hinsichtlich der Strafzumessung gilt Folgendes:

a) Der Strafausspruch für den Angeklagten [X.].   bleibt von der Änderung des [X.]huldspruchs unberührt. Die vom [X.] verhängte Strafe überschreitet die für die Geiselnahme geltende Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe nur geringfügig. Daher schließt der Senat aus, dass sich die [X.]huldspruchänderung auf die Strafzumessung ausgewirkt hätte. Eine Strafrahmenmilderung gemäß § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 2 StGB kommt aus den vom [X.] genannten Strafzumessungsgründen ersichtlich nicht in Betracht.

b) Die Strafzumessung für den Angeklagten [X.].   weist einen weiteren Rechtsfehler auf, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt.

Das [X.] hat ausgeführt: „Auch wenn ihm die Wegnahme der [X.] durch den Angeklagten [X.].   nicht zuzurechnen war, war gleichwohl zu sehen, dass er bis zum [X.]hluss in der Hütte geblieben war. Dem weiteren Geschehen hätte er sich problemlos entziehen können, weil er mit einem eigenen Fahrzeug gefahren war.“ Dies lässt besorgen, dass das [X.] dem Angeklagten [X.].   im Ergebnis auch ein Verhalten angelastet hat, das wegen des [X.] des Angeklagten [X.].   für ihn strafrechtlich nicht relevant ist.

c) Hinsichtlich des Angeklagten [X.].   schließt der Senat aus, dass sich die [X.]huldspruchänderung auf die Verhängung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten innerhalb des vom [X.] doppelt gemilderten Strafrahmens ausgewirkt hätte.

Franke     

        

     Krehl     

        

Eschelbach

        

[X.] ist urlaubsbedingt
an der Unterschrift gehindert.

                          
        

Franke

        

Meyberg     

        

Meta

2 StR 279/20

03.02.2021

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Darmstadt, 13. März 2020, Az: 500 Js 52248/19 - 1 KLs

§ 239a Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.2021, Az. 2 StR 279/20 (REWIS RS 2021, 8956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8956

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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