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PDF anzeigen[X.] DES VOL[X.]ESURTEIL2 StR 197/01vom17. August 2001in der [X.] erpresserischen Menschenraubs u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom15. August 2001 in der Sitzung vom 17. August 2001, an denen teilgenommenhaben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzenderdie [X.] am [X.]. h.c. Detter,[X.],die [X.]in am [X.]. [X.],der [X.] am [X.]. Dr. [X.] als beisitzende [X.], - in der Verhandlung - - in der Verkündung - als Vertreter der [X.], als Verteidiger, für den Angeklagten [X.]. ,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8. Januar 2001 im Schuldspruch geän-dert und wie folgt neu gefaßt:a) Der Angeklagte [X.]. ist schuldig des [X.] in Tateinheit mit schwerer räuberischer [X.], des Betrugs in Tateinheit mit [X.] drei Fällen sowie des [X.] in sechs Fällen.b) Der Angeklagte [X.] ist schuldig der [X.] Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub, zurräuberischen Erpressung und zum Computerbetrug.2. [X.]wird anstelle der verhängten Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten zu einerFreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt.3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-worfen.4. Die Angeklagten haben die [X.]osten ihrer Rechtsmittel und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]. wegen räuberischen An-griffs auf [X.]raftfahrer in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mitschwerer räuberischer Erpressung zu einer Einzelstrafe von fünf Jahren undzwei Monaten, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fäl-len zu Einzelgeldstrafen von jeweils 70 Tagessätzen zu je 10 DM sowie wegen[X.] in sechs Fällen zu Einzelgeldstrafen von jeweils 100 [X.] zu je 10 DM verurteilt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünfJahren und drei Monaten gebildet. Den Angeklagten [X.] hat das [X.] wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf [X.]raftfahrer in Tateinheit mitBeihilfe zum erpresserischen Menschenraub und zur räuberischen [X.] einer Einzelstrafe von zwei Jahren neun Monaten sowie wegen Beihilfe [X.] in sechs Fällen zu Einzelgeldstrafen von jeweils 30 [X.] zu je 10 DM verurteilt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] und elf Monaten gebildet. Die hiergegen eingelegten, vom Angeklagten[X.]. auf zwei Verfahrensrügen und die Sachrüge, vom Angeklagten [X.]auf die Sachrüge gestützten Revisionen führen lediglich zur Änderung [X.] und zur Umstellung der gegen den Angeklagten [X.] [X.] Freiheitsstrafe; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen verabredete sich der Angeklagte [X.]. un-ter einem Vorwand mit dem [X.] [X.], einem Finanzberater, um diesen zuentführen und 170.000 DM von ihm zu erpressen. Der Angeklagte [X.] , [X.] nicht eingeweiht war, sollte als Fahrer tätig werden. Zum Tatzeitpunktwartete der Nebenkläger [X.] am telefonisch vereinbarten Treffpunkt in seinemgeparkten Pkw. Der Angeklagte [X.]. trat von außen an das geöffnete Sei-- 6 -tenfenster heran, bedrohte [X.] mit einer echt aussehenden [X.]ielzeugpistole,zwang ihn, sich auf die Rückbank zu setzen, und fuhr zunächst zu dem an an-derer Stelle wartenden Angeklagten [X.], der das Fahrzeug im weiterenVerlauf steuerte und spätestens jetzt [X.]enntnis von den Absichten des Mitange-klagten [X.]. hatte. Der Nebenkläger, der mittels einer undurchsichtigen Brilleund eines [X.]opfhörers von der Außenwelt abgeschirmt wurde, wurde vom An-geklagten [X.]. mehrfach mit dem Tode sowie mit der [X.]astration bedroht; ernahm diese Drohungen ernst.Nachdem sich herausgestellt hatte, daß [X.] nicht über den vom Ange-klagten [X.]. erwarteten Geldbetrag verfügte, nahm dieser dem [X.] DM Bargeld, Scheck- und [X.]reditkarten ab und zwang [X.] unter wieder-holter Bedrohung dazu, die [X.] preiszugeben. Auf Geheiß des An-geklagten [X.]. fuhr der Angeklagte [X.] sodann zu [X.]reditinstituten [X.], [X.] und [X.], wo der Angeklagte [X.]. an sechs verschie-denen Geldautomaten unter Verwendung der [X.]arten insgesamt 7.000 DM ab-hob. Außerdem kaufte er, ohne daß der Angeklagte [X.]hiervon [X.]enntnishatte, mit den [X.]reditkarten in drei verschiedenen Geschäften [X.] im Wert von insgesamt ca. 6.250 DM, wobei er auf den [X.] jeweils die Unterschrift des [X.] nachmachte.Der Nebenkläger befand sich insgesamt etwa 3 1/2 Stunden in der Ge-walt der Angeklagten. Die Tat hat bei ihm zu langdauernden psychischen Be-einträchtigungen geführt.Der Angeklagte [X.]erhielt von der [X.]. Daß er[X.]enntnis vom Einsatz der [X.]ielzeugpistole durch den Angeklagten [X.]. hatte,hat das [X.] nicht [X.] -2. Die vom Angeklagten [X.]. erhobenen Verfahrensrügen sind nach§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig; sie sind im übrigen auch offensichtlichunbegründet.3. Die Sachrügen führen zur Änderung der Schuldsprüche; im übrigensind sie unbegründet.a) Die Voraussetzungen des § 316 a Abs. 1 StGB sind nicht gegeben.Der Tatbestand setzt voraus, daß der Angriff unter Ausnutzung der besonderenVerhältnisse des Straßenverkehrs erfolgt. Eine solche, die hohe [X.] § 316 a StGB rechtfertigende Gefahrenlage besteht vor allem während [X.]; sie kann auch noch während eines verkehrsbedingten und [X.] auch während eines sonstigen kurzfristigen Halts vorliegen (vgl.[X.]St 6, 82, 84; 13, 27, 30; 18, 170, 171 ff.; 38, 196 ff.). Sie besteht [X.], wenn der Täter, wie hier der Angeklagte [X.]. , als er sich des Geschä-digten bemächtigte, zu Fuß an ein geparktes [X.]raftfahrzeug herantritt, um [X.] Insassen zu berauben (vgl. [X.]St 24, 320, 321; [X.] NStZ-RR 1997,356); auch der Transport eines [X.] mit dem [X.]raftfahrzeug an einen Ort,an welchem eine geplante Erpressung ausgeführt werden soll, erfüllt in einemsolchen Fall den Tatbestand nicht (vgl. [X.] NStZ 1998, 263; [X.]/[X.],StGB 50. Aufl., [X.]. 3 zu § 316 a m.w.N.). Nach den Feststellungen des Land-gerichts hatte [X.], bevor der Angeklagte [X.]. ihn bedrohte und entführte, sein- vorläufiges - Fahrziel erreicht. Er hatte seinen Pkw am Treffpunkt geparkt; alsder Angeklagte sich dem Fahrzeug näherte, telefonierte [X.]. Daher nutzte derAngeklagte [X.]. zu diesem Zeitpunkt nicht die besonderen Verhältnisse [X.] aus, als er [X.] in seine Gewalt brachte. Das spätere Hinzu-kommen des Angeklagten [X.] könnte nur dann als eigenständiger [X.] Sinne des § 316 a Abs. 1 StGB beurteilt werden, wenn es sich [X.] 8 -als Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs gegen denals Mitfahrer im Fahrzeug gefangenen Nebenkläger darstellte. Dies war jedochnicht der Fall. Die objektive Lage des [X.] wurde durch das Hinzukommendes [X.] nicht geändert; eine Verschlechterung seiner Abwehr- oderFluchtmöglichkeiten ist nicht festgestellt. Die Durchführung der vom Angeklag-ten [X.]. begangenen schweren räuberischen Erpressung wurde durch [X.] mit dem entführten [X.] auch nicht erleichtert; auch die aufeinem Vorsatzwechsel beruhende Abpressung des Bargeldes und der [X.]artenwährend der Entführung bei Fortdauer der Bedrohung machte den [X.] nicht zu einem solchen im Sinne des § 316 a Abs. 1 StGB. Der Senat [X.] Schuldsprüche entsprechend geändert.b) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem vom Angeklagten [X.]. begangenen erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit schwerer [X.] Erpressung einerseits und den unter Einsatz der Geld- und [X.]reditkartenjeweils begangenen Vermögensstraftaten begegnet entgegen der [X.] keinen rechtlichen Bedenken, da eine Überschnei-dung von [X.] nicht vorliegt und der Einsatz der [X.]artenjeweils aufgrund eines neuen Tatentschlusses erfolgte. Jedoch ist die vom[X.] vorgenommene Beurteilung des [X.]onkurrenzverhältnisses hinsicht-lich des Angeklagten [X.]fehlerhaft und führt auch insoweit zur Änderungdes Schuldspruchs. Da seine Unterstützung des [X.] allein in der Tä-tigkeit als Fahrer des Fahrzeugs bestand, hat der Angeklagte [X.]nur eine- einheitliche - Beihilfetat begangen ([X.] NStZ 1993, 584; [X.] wistra 1996,141; 1997, 62; vgl. [X.]/[X.], StGB 50. Aufl. [X.]. 13 zu § 27 m.w.[X.]) Der Senat kann ausschließen, daß die Höhe der verhängten Strafenauf den genannten [X.] 9 -Hinsichtlich des Angeklagten [X.]. hat das [X.] die Einsatz-strafe von fünf Jahren und zwei Monaten dem Strafrahmen des § 316 a Abs. 1StGB entnommen. Die gegen den Angeklagten [X.]festgesetzte Einsatz-strafe von zwei Jahren und neun Monaten hat es dem nach § 27 Abs. 2, 49Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 316 a Abs. 1 entnommen und beider Zumessung der Einsatzstrafen zutreffend ausgeführt, daß auch ein minderschwerer Fall des erpresserischen Menschenraubs nicht vorliegt. Beim Ange-klagten [X.]. hat das [X.] sodann im Hinblick auf die verhängten [X.] von sechsmal 100 Tagessätzen und dreimal 70 Tagessätzen [X.] von § 54 Absatz 1 und Absatz 3 StGB die Einsatzstrafe um einenMonat, beim Angeklagten [X.] im Hinblick auf sechs Einzelgeldstrafenvon je 30 Tagessätzen um zwei Monate erhöht.Da der Strafrahmen des § 316 a Abs. 1 StGB dem hier richtigerweisezugrundezulegenden Strafrahmen des § 239 a Abs. 1 StGB - beim Angeklag-ten [X.]gemildert nach § 27 Absatz 2, 49 Absatz 1 StGB - entspricht und derUnrechts- und Schuldgehalt der Taten durch eine andere rechtliche Bewertungdes [X.]onkurrenzverhältnisses nicht berührt wird, kann der Senat angesichts dervom [X.] zutreffend hervorgehobenen strafschärfenden Umstände aus-schließen, daß ein neuer Tatrichter zu noch niedrigeren Strafen gelangen wür-de. Allerdings war gegen den Angeklagten [X.] anstelle der vom [X.] -richt verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen der Änderung des [X.]onkurrenz-verhältnisses eine Freiheitsstrafe in gleicher Höhe festzusetzen.[X.] Detter Bode[X.] [X.]
Meta
17.08.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2001, Az. 2 StR 197/01 (REWIS RS 2001, 1607)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1607
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 522/02 (Bundesgerichtshof)
5 StR 526/18 (Bundesgerichtshof)
Schwere räuberische Erpressung: Verwendung einer Waffe bei Erlangung des Vermögensvorteils durch Einschaltung einer weiteren Person
3 StR 217/13 (Bundesgerichtshof)
Beweiswürdigung im Strafverfahren: Belastende Aussage eines von der Kronzeugenregelung profitierenden Mitangeklagten
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Strafverurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.: Erzwungene Preisgabe des Verstecks einer noch wegzunehmenden Beute; Entgegennahme einer …
3 StR 459/07 (Bundesgerichtshof)
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