Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2001, Az. 2 StR 197/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1607

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOL[X.]ESURTEIL2 StR 197/01vom17. August 2001in der [X.] erpresserischen Menschenraubs u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom15. August 2001 in der Sitzung vom 17. August 2001, an denen teilgenommenhaben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzenderdie [X.] am [X.]. h.c. Detter,[X.],die [X.]in am [X.]. [X.],der [X.] am [X.]. Dr. [X.] als beisitzende [X.], - in der Verhandlung - - in der Verkündung - als Vertreter der [X.], als Verteidiger, für den Angeklagten [X.]. ,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8. Januar 2001 im Schuldspruch geän-dert und wie folgt neu gefaßt:a) Der Angeklagte [X.]. ist schuldig des [X.] in Tateinheit mit schwerer räuberischer [X.], des Betrugs in Tateinheit mit [X.] drei Fällen sowie des [X.] in sechs Fällen.b) Der Angeklagte [X.] ist schuldig der [X.] Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub, zurräuberischen Erpressung und zum Computerbetrug.2. [X.]wird anstelle der verhängten Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten zu einerFreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt.3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-worfen.4. Die Angeklagten haben die [X.]osten ihrer Rechtsmittel und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]. wegen räuberischen An-griffs auf [X.]raftfahrer in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mitschwerer räuberischer Erpressung zu einer Einzelstrafe von fünf Jahren undzwei Monaten, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fäl-len zu Einzelgeldstrafen von jeweils 70 Tagessätzen zu je 10 DM sowie wegen[X.] in sechs Fällen zu Einzelgeldstrafen von jeweils 100 [X.] zu je 10 DM verurteilt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünfJahren und drei Monaten gebildet. Den Angeklagten [X.] hat das [X.] wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf [X.]raftfahrer in Tateinheit mitBeihilfe zum erpresserischen Menschenraub und zur räuberischen [X.] einer Einzelstrafe von zwei Jahren neun Monaten sowie wegen Beihilfe [X.] in sechs Fällen zu Einzelgeldstrafen von jeweils 30 [X.] zu je 10 DM verurteilt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] und elf Monaten gebildet. Die hiergegen eingelegten, vom Angeklagten[X.]. auf zwei Verfahrensrügen und die Sachrüge, vom Angeklagten [X.]auf die Sachrüge gestützten Revisionen führen lediglich zur Änderung [X.] und zur Umstellung der gegen den Angeklagten [X.] [X.] Freiheitsstrafe; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen verabredete sich der Angeklagte [X.]. un-ter einem Vorwand mit dem [X.] [X.], einem Finanzberater, um diesen zuentführen und 170.000 DM von ihm zu erpressen. Der Angeklagte [X.] , [X.] nicht eingeweiht war, sollte als Fahrer tätig werden. Zum Tatzeitpunktwartete der Nebenkläger [X.] am telefonisch vereinbarten Treffpunkt in seinemgeparkten Pkw. Der Angeklagte [X.]. trat von außen an das geöffnete Sei-- 6 -tenfenster heran, bedrohte [X.] mit einer echt aussehenden [X.]ielzeugpistole,zwang ihn, sich auf die Rückbank zu setzen, und fuhr zunächst zu dem an an-derer Stelle wartenden Angeklagten [X.], der das Fahrzeug im weiterenVerlauf steuerte und spätestens jetzt [X.]enntnis von den Absichten des Mitange-klagten [X.]. hatte. Der Nebenkläger, der mittels einer undurchsichtigen Brilleund eines [X.]opfhörers von der Außenwelt abgeschirmt wurde, wurde vom An-geklagten [X.]. mehrfach mit dem Tode sowie mit der [X.]astration bedroht; ernahm diese Drohungen ernst.Nachdem sich herausgestellt hatte, daß [X.] nicht über den vom Ange-klagten [X.]. erwarteten Geldbetrag verfügte, nahm dieser dem [X.] DM Bargeld, Scheck- und [X.]reditkarten ab und zwang [X.] unter wieder-holter Bedrohung dazu, die [X.] preiszugeben. Auf Geheiß des An-geklagten [X.]. fuhr der Angeklagte [X.] sodann zu [X.]reditinstituten [X.], [X.] und [X.], wo der Angeklagte [X.]. an sechs verschie-denen Geldautomaten unter Verwendung der [X.]arten insgesamt 7.000 DM ab-hob. Außerdem kaufte er, ohne daß der Angeklagte [X.]hiervon [X.]enntnishatte, mit den [X.]reditkarten in drei verschiedenen Geschäften [X.] im Wert von insgesamt ca. 6.250 DM, wobei er auf den [X.] jeweils die Unterschrift des [X.] nachmachte.Der Nebenkläger befand sich insgesamt etwa 3 1/2 Stunden in der Ge-walt der Angeklagten. Die Tat hat bei ihm zu langdauernden psychischen Be-einträchtigungen geführt.Der Angeklagte [X.]erhielt von der [X.]. Daß er[X.]enntnis vom Einsatz der [X.]ielzeugpistole durch den Angeklagten [X.]. hatte,hat das [X.] nicht [X.] -2. Die vom Angeklagten [X.]. erhobenen Verfahrensrügen sind nach§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig; sie sind im übrigen auch offensichtlichunbegründet.3. Die Sachrügen führen zur Änderung der Schuldsprüche; im übrigensind sie unbegründet.a) Die Voraussetzungen des § 316 a Abs. 1 StGB sind nicht gegeben.Der Tatbestand setzt voraus, daß der Angriff unter Ausnutzung der besonderenVerhältnisse des Straßenverkehrs erfolgt. Eine solche, die hohe [X.] § 316 a StGB rechtfertigende Gefahrenlage besteht vor allem während [X.]; sie kann auch noch während eines verkehrsbedingten und [X.] auch während eines sonstigen kurzfristigen Halts vorliegen (vgl.[X.]St 6, 82, 84; 13, 27, 30; 18, 170, 171 ff.; 38, 196 ff.). Sie besteht [X.], wenn der Täter, wie hier der Angeklagte [X.]. , als er sich des Geschä-digten bemächtigte, zu Fuß an ein geparktes [X.]raftfahrzeug herantritt, um [X.] Insassen zu berauben (vgl. [X.]St 24, 320, 321; [X.] NStZ-RR 1997,356); auch der Transport eines [X.] mit dem [X.]raftfahrzeug an einen Ort,an welchem eine geplante Erpressung ausgeführt werden soll, erfüllt in einemsolchen Fall den Tatbestand nicht (vgl. [X.] NStZ 1998, 263; [X.]/[X.],StGB 50. Aufl., [X.]. 3 zu § 316 a m.w.N.). Nach den Feststellungen des Land-gerichts hatte [X.], bevor der Angeklagte [X.]. ihn bedrohte und entführte, sein- vorläufiges - Fahrziel erreicht. Er hatte seinen Pkw am Treffpunkt geparkt; alsder Angeklagte sich dem Fahrzeug näherte, telefonierte [X.]. Daher nutzte derAngeklagte [X.]. zu diesem Zeitpunkt nicht die besonderen Verhältnisse [X.] aus, als er [X.] in seine Gewalt brachte. Das spätere Hinzu-kommen des Angeklagten [X.] könnte nur dann als eigenständiger [X.] Sinne des § 316 a Abs. 1 StGB beurteilt werden, wenn es sich [X.] 8 -als Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs gegen denals Mitfahrer im Fahrzeug gefangenen Nebenkläger darstellte. Dies war jedochnicht der Fall. Die objektive Lage des [X.] wurde durch das Hinzukommendes [X.] nicht geändert; eine Verschlechterung seiner Abwehr- oderFluchtmöglichkeiten ist nicht festgestellt. Die Durchführung der vom Angeklag-ten [X.]. begangenen schweren räuberischen Erpressung wurde durch [X.] mit dem entführten [X.] auch nicht erleichtert; auch die aufeinem Vorsatzwechsel beruhende Abpressung des Bargeldes und der [X.]artenwährend der Entführung bei Fortdauer der Bedrohung machte den [X.] nicht zu einem solchen im Sinne des § 316 a Abs. 1 StGB. Der Senat [X.] Schuldsprüche entsprechend geändert.b) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem vom Angeklagten [X.]. begangenen erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit schwerer [X.] Erpressung einerseits und den unter Einsatz der Geld- und [X.]reditkartenjeweils begangenen Vermögensstraftaten begegnet entgegen der [X.] keinen rechtlichen Bedenken, da eine Überschnei-dung von [X.] nicht vorliegt und der Einsatz der [X.]artenjeweils aufgrund eines neuen Tatentschlusses erfolgte. Jedoch ist die vom[X.] vorgenommene Beurteilung des [X.]onkurrenzverhältnisses hinsicht-lich des Angeklagten [X.]fehlerhaft und führt auch insoweit zur Änderungdes Schuldspruchs. Da seine Unterstützung des [X.] allein in der Tä-tigkeit als Fahrer des Fahrzeugs bestand, hat der Angeklagte [X.]nur eine- einheitliche - Beihilfetat begangen ([X.] NStZ 1993, 584; [X.] wistra 1996,141; 1997, 62; vgl. [X.]/[X.], StGB 50. Aufl. [X.]. 13 zu § 27 m.w.[X.]) Der Senat kann ausschließen, daß die Höhe der verhängten Strafenauf den genannten [X.] 9 -Hinsichtlich des Angeklagten [X.]. hat das [X.] die Einsatz-strafe von fünf Jahren und zwei Monaten dem Strafrahmen des § 316 a Abs. 1StGB entnommen. Die gegen den Angeklagten [X.]festgesetzte Einsatz-strafe von zwei Jahren und neun Monaten hat es dem nach § 27 Abs. 2, 49Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 316 a Abs. 1 entnommen und beider Zumessung der Einsatzstrafen zutreffend ausgeführt, daß auch ein minderschwerer Fall des erpresserischen Menschenraubs nicht vorliegt. Beim Ange-klagten [X.]. hat das [X.] sodann im Hinblick auf die verhängten [X.] von sechsmal 100 Tagessätzen und dreimal 70 Tagessätzen [X.] von § 54 Absatz 1 und Absatz 3 StGB die Einsatzstrafe um einenMonat, beim Angeklagten [X.] im Hinblick auf sechs Einzelgeldstrafenvon je 30 Tagessätzen um zwei Monate erhöht.Da der Strafrahmen des § 316 a Abs. 1 StGB dem hier richtigerweisezugrundezulegenden Strafrahmen des § 239 a Abs. 1 StGB - beim Angeklag-ten [X.]gemildert nach § 27 Absatz 2, 49 Absatz 1 StGB - entspricht und derUnrechts- und Schuldgehalt der Taten durch eine andere rechtliche Bewertungdes [X.]onkurrenzverhältnisses nicht berührt wird, kann der Senat angesichts dervom [X.] zutreffend hervorgehobenen strafschärfenden Umstände aus-schließen, daß ein neuer Tatrichter zu noch niedrigeren Strafen gelangen wür-de. Allerdings war gegen den Angeklagten [X.] anstelle der vom [X.] -richt verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen der Änderung des [X.]onkurrenz-verhältnisses eine Freiheitsstrafe in gleicher Höhe festzusetzen.[X.] Detter Bode[X.] [X.]

Meta

2 StR 197/01

17.08.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2001, Az. 2 StR 197/01 (REWIS RS 2001, 1607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1607

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 522/02 (Bundesgerichtshof)


5 StR 526/18 (Bundesgerichtshof)

Schwere räuberische Erpressung: Verwendung einer Waffe bei Erlangung des Vermögensvorteils durch Einschaltung einer weiteren Person


3 StR 217/13 (Bundesgerichtshof)

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Belastende Aussage eines von der Kronzeugenregelung profitierenden Mitangeklagten


3 StR 63/21 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.: Erzwungene Preisgabe des Verstecks einer noch wegzunehmenden Beute; Entgegennahme einer …


3 StR 459/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.