Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. IX ZB 106/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3480

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[X.] ZB 106/02vom25. April 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 121 Abs. 1Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, ist bei Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach [X.] Antragstellers zwingend. Dies gilt auch, wenn die antragstellende [X.] (hier:Insolvenzverwalter) selbst Rechtanwalt ist.[X.], [X.]uß vom 25. April 2002 - [X.] 106/02 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] sowie die RichterinDr. [X.] 25. April 2002beschlossen:Die weitere Beschwerde gegen den [X.] des [X.] [X.]s Oldenburg vom 26. August 1996 wird [X.] des Klägers als unzulässig verworfen.Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erho-ben (§ 8 GKG).Gründe:[X.] [X.] vom 2. April 1996 hat das Landgericht dem [X.] für die in erster Instanz erhobene Anfechtungsklage [X.]-kostenhilfe gewährt, die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts aber ab-gelehnt, weil der Kläger als Rechtsanwalt den [X.] selbst führen könne. [X.] von dem Kläger eingelegte Beschwerde hat das [X.]durch [X.] vom 26. August 1996 zurückgewiesen. Gegen diesen [X.] hat der Kläger mit an das [X.] gerichtetem [X.] 11. September 1996 "Rechtsmittel" eingelegt. Dieses hat er mit weiterem- 3 -Schriftsatz vom 15. Oktober 2001 unter Hinweis darauf gerechtfertigt, [X.] einFall "greifbarer Rechtswidrigkeit" vorliege. Das [X.] hat [X.] dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.[X.] Entscheidungen der [X.]e ist nach § 567 Abs. 4ZPO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, welche im Streitfallanwendbar ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.[X.] vom 27. Juli 2001, [X.] I S. 1887, 1907 f), eine Beschwerdenicht zulssig. Die Zulassung einer auûerordentlichen Beschwerde wegen ei-ner Verletzung von verfassungsmûigen Rechten des [X.] kommt vorlie-gend nicht in Betracht. Allerdings hat das [X.] die zulssige er-ste Beschwerde des [X.] gegen die teilweise Versagung der beantragten[X.]kostenhilfe (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.) ohne vertretbare Grzu Unrecht zurckgewiesen. Nach dem hier einschligen § 121 Abs. 1 [X.] der [X.] ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeord-net, wenn - wie hier - eine Vertretung durch Anwlte vorgeschrieben ist. Diesist in Rechtsprechung und Schrifttum nicht umstritten (vgl. [X.] 1995, 23; [X.], ZPO 21. Aufl. § 121 Rn. 3). Nur in dem hiernicht in Rede stehenden Anwendungsbereich des § 121 Abs. 2 ZPO kann sichrhaupt die Frage stellen, ob von der Beiordnung eines Anwalts abgesehenwerden kann, weil die [X.] oder ihr gesetzlicher Vertreter ein bei dem [X.] zugelassener Rechtsanwalt ist (vgl. [X.], 1397, 1398;Tringer [X.], 231 f).- 4 -Das macht trotzdem die in § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. ausdrcklichausgeschlossene Beschwerde nicht zulssig. Nach der Rechtsprechung des[X.] reicht fr die Zulassung eines auûerordentlichen Rechts-behelfs ein Verstoû gegen Verfahrensgrundrechte grundstzlich nicht aus (vgl.[X.]Z 130, 97, 99; [X.], [X.]. v. 9. September 1997 - [X.] 92/97,ZIP 1997, 1757; v. 25. November 1999 - [X.] 95/99, [X.], 590). [X.], [X.] nach Möglichkeit durch Abhilfe innerhalb derjeweiligen Gerichtsbarkeit zu korrigieren, ist dadurch Rechnung zu tragen, [X.]in solchen Fllen das Gericht, welches die Entscheidung erlassen hat, als be-fugt angesehen wird, diese auf Gegenvorstellung hin selbst dann zrpr-fen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn sie nach dem [X.]recht grund-stzlich innerhalb der Instanz rlich ist ([X.] aaO sowie [X.], [X.].v. 7. Mrz 2002 - [X.] 11/02, [X.], 775 f = ZInsO 2002, 371 f).- 5 -Im Fall der abgelehnten Anwaltsbeiordnung im Rahmen von [X.]ko-stenhilfe liegt die Verweisung auf [X.] um [X.], als eine sol-che Entscheidung nicht in Rechtskraft [X.] und deshalb auf [X.] hin grundstzlich jederzeit rbar ist.[X.] Kirchhof [X.] [X.] Vézina

Meta

IX ZB 106/02

25.04.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. IX ZB 106/02 (REWIS RS 2002, 3480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3480

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