Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.02.2017, Az. B 5 R 338/16 B

5. Senat | REWIS RS 2017, 16016

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Aufklärungsbedarf eines im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertretenen Klägers


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 28. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 28.9.2016 hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint und die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 26.9.2014 zurückgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim [X.] eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] und rügt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 103 [X.].

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]),

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das Urteil von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO [X.]) oder

-       

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO [X.]).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 [X.] [X.] dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 [X.] iVm § 169 [X.] zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 1 [X.]), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 [X.] [X.] und auf eine Verletzung des § 103 [X.] nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das [X.] nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des [X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des [X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das [X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können ([X.] SozR 4-1500 § 160a [X.] RdNr 5 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, [X.], 2009, § 160a RdNr 55).

8

Auch wenn ein Beteiligter - wie hier der Kläger nach Niederlegung der Vertretung durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten - im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr rechtskundig vertreten war, muss er nach § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um den Fall weiter aufzuklären. Daher müssen auch unvertretene Kläger dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf aus welchem Grund sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die weitere Sachverhaltsaufklärung hinwirken (vgl [X.] Beschluss vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - BeckRS 2013, 69985 RdNr 8 mwN). Ebenso wie bei vor dem [X.] rechtskundig vertretenen Klägern ist im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag so genau zu bezeichnen, dass ihn das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann (vgl [X.] SozR 4-1500 § 160a [X.] RdNr 5; [X.]1 RdNr 5). Es ist daher auch bei unvertretenen Klägern darzulegen, wann und wie sie dem [X.] gegenüber den aus ihrer Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht haben (vgl [X.] Beschluss vom 18.1.2011 - B 5 RS 55/10 B - BeckRS 2011, 68263 RdNr 9).

9

Der Kläger hat dazu in seiner Beschwerdebegründung nichts vorgetragen. Er macht geltend, er sei lediglich auf unfallchirurgischem bzw orthopädischem Fachgebiet begutachtet worden. Der Kläger nimmt Bezug auf Akteninhalte des Klage- und Berufungsverfahrens, insbesondere auf Befundberichte der behandelnden Ärzte und auf ärztliche Gutachten, und führt dazu aus, es lägen vorrangig eine somatoforme Schmerzstörung, eine psychische Störung und ein chronisches Schmerzsyndrom vor. Zur Beurteilung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit sei deshalb ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten im Fachbereich Psychosomatik, Psychiatrie und Schmerzmedizin von Amts wegen einzuholen gewesen. Dazu ob, wann und in welcher Form der Kläger diesen aus seiner Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf bereits vor dem [X.] geltend gemacht hat, enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen (vgl [X.] Beschluss vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - BeckRS 2013, 69985 RdNr 8 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.].

Meta

B 5 R 338/16 B

08.02.2017

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Augsburg, 26. September 2014, Az: S 17 R 594/13

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 4 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 109 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 169 SGG, § 103 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.02.2017, Az. B 5 R 338/16 B (REWIS RS 2017, 16016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16016

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