Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2000, Az. LwZR 18/99

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2000, 1933

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 18/99Verkündet am:16. Juni 2000R i e g e l ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] §§ 281 Abs. 1, 591 [X.] Anspruch des Verpächters auf [X.] der sog. Milchaufgabevergütung ([X.], 284 ff) verjährt in sechs Monaten ab Rückgabe der Pachtsache ohne Rücksichtdarauf, daß der Verpächter den Bescheid über die Festsetzung der Vergütung imVerwaltungsverfahren angefochten hat. Die zu § 852 Abs. 1 [X.] in Fällen einerAmtshaftung entwickelten Grundsätze (vgl. [X.], Urt. v. 6. Mai 1993, [X.] 1993, 2303, 2304 f) sind nicht entsprechend anwendbar.[X.], Urt. v. 16. Juni 2000 - [X.] 18/99 -OLG [X.] AG [X.] 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündli-che Verhandlung vom 16. Juni 2000 durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.] und Prof. Dr. [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil [X.] - des Oberlandesgerichts[X.] vom 8. Juli 1999 aufgehoben und das Urteil des Amts-gerichts - Landwirtschaftsgericht - [X.] vom 7. Dezember 1998abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist Alleinerbin der [X.] , die mit [X.] der Beklagten eine Grünlandfläche von 7,7 ha verpachtet hatte. [X.] lief mit dem 10. November 1992 aus, die [X.] an die Klägerin [X.] 3 -Mit Bescheid vom 4. Oktober 1991 wurde der Beklagten eine Vergütungvon 230.245,50 DM für die Aufgabe einer [X.] von 153.497 kgzugesprochen. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und erhob gegenden ablehnenden Bescheid Klage, die abgewiesen wurde. Ihre Berufung [X.] nach Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] 1998 zurück.Die Klägerin behauptet, erst anläßlich ihres nach Rückgabe der [X.] gestellten Antrags auf Bescheinigung der auf der [X.] [X.] habe sie am 27. November 1992 erfahren, [X.] Beklagte antragsgemäß ohne ihre (der Klägerin) Beteiligung für die Aufga-be der Milcherzeugung eine Vergütung erhalten habe und die [X.] 30. Oktober 1991 freigesetzt worden sei.Mit der am 11. Juni 1998 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenenund am 24. Juni 1998 zugestellten Klage hat sie beantragt, die Beklagte zurZahlung von 230.245,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen.Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage dem Grunde nach für ge-rechtfertigt erklärt; die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. [X.] richtet sich die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Kläge-rin [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht bejaht nach der Rechtsprechung des Senats demGrunde nach einen Anspruch der Klägerin auf [X.]ung der Milchaufgabe-vergütung (§ 281 [X.]). Zwar verjähre dieser Anspruch nach § 591 b [X.] in-nerhalb von sechs Monaten. Diese Verjährungsfrist sei durch das Verwaltungs-verfahren weder unterbrochen (§ 220 [X.]) noch gehemmt (§ 202 [X.]) [X.]. Sie habe aber entsprechend den vom [X.] zur Verjährungvon Amtshaftungsansprüchen entwickelten Grundsätzen (NJW 1993, 2303 ff)erst mit Aufklärung der Klägerin über die "geänderte" Rechtsprechung [X.] am 4. Februar 1998 zu laufen begonnen, weil ihrbis dahin eine zivilrechtliche Klage nicht zumutbar gewesen sei. Sie habe viel-mehr bis dahin die aussichtsreiche Möglichkeit gehabt, über das Verwaltungs-verfahren eine anderweitige Kompensation zu erlangen.[X.] Ausführungen halten der Revision nicht stand, der Klageanspruchist verjährt, die Beklagte kann die Leistung verweigern (§ 591 b Abs. 1; § [X.]. 1 [X.] Anspruch der Klägerin auf [X.] der sog. Milchaufgabevergütungverjährt - was auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht (mehr) bezweifelt -nach § 591 b [X.] ([X.]Z 135, 284, 289 ff). Die Verjährungsfrist beginnt mitdem Zeitpunkt, in welchem der Verpächter die Sache zurückerhält (§ 591 b- 5 -Abs. 2 Satz 1 [X.]) und zwar unabhängig davon, ob er Kenntnis von seinemAnspruch hat oder nicht (vgl. auch [X.], aaO, [X.]). Im übrigen kannte dieKlägerin hier die Grundlage ihres Anspruchs, denn sie erfuhr - wie sie selbstvorträgt - am 27. November 1992 nach Rückgabe der Sache anläßlich ihresAntrags auf Bescheinigung des Referenzmengenübergangs (vgl. auch dazu[X.]Z, aaO, S. 292) die Tatsache, daß die Beklagte ohne ihre (der Klägerin)Zustimmung eine Milchaufgabevergütung beantragt und erhalten hatte.Soweit das Berufungsgericht einen späteren Verjährungsbeginn anneh-men und dazu die zu § 852 Abs. 1 [X.] entwickelten Grundsätze aus [X.] des [X.] (Urt. v. 6. Mai 1993, [X.], NJW 1993,2303, 2304 ff) auf den vorliegenden Fall analog anwenden will, fehlt es [X.] allen Voraussetzungen. § 591 b Abs. 2 Satz 1 [X.] knüpft den Verjährungs-beginn unmißverständlich an die Rückgabe der Sache und verfolgt das Ziel,möglichst rasch eine abschließende Klärung der entsprechenden Ansprücheherbeizuführen ([X.]Z, aaO, [X.]). Diese Vorschrift stellt bewußt und inso-weit anders als § 852 Abs. 1 [X.] weder auf die Kenntnis eines Schadens nochauf die von der Person des [X.] ab. Es kann deshalb auch nichtdarauf ankommen, ob der Verpächter von einem Ersatzanspruch Kenntnishatte oder ihn hätte erkennen müssen. Genausowenig kann demnach ent-scheidend sein, ob der Klägerin die Verfolgung ihres zivilrechtlichen [X.] war. Es fehlt damit am entscheidenden Anknüpfungspunkt, um die zu§ 852 Abs. 1 [X.] im Zusammenhang mit der Geltendmachung von [X.] entwickelten Grundsätze analog auf den vorliegenden Fallauszudehnen. Jede Analogie setzt voraus, daß der zu entscheidende Sachver-halt dem gesetzlich geregelten Sachverhalt rechtsähnlich ist (vgl. z.B. [X.], Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, S. 339; [X.], Allge-meiner Teil des [X.] bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., [X.]). Daran fehlt es.Davon abgesehen betreffen die Überlegungen des [X.] (aaO)allein das Verhältnis von Amtshaftungsklage und Anfechtungsklage. [X.] hat der Betroffene gegen die öffentliche Hand zu richten. Es ist deshalbkonsequent, eine Verjährung des Amtshaftungsanspruchs nicht beginnen zulassen, solange der Betroffene über ein aussichtsreiches verwaltungsgerichtli-ches Verfahren versucht, die aus einem rechtswidrigen Bescheid herrührendenSchadensfolgen mit einiger Aussicht auf Erfolg zu beseitigen. Dies hat in vielenFällen zunächst etwas mit dem Vorrang des Primärrechtsschutzes vor dem Se-kundärrechtsschutz zu tun (vgl. [X.], aaO, [X.]), im übrigen aber mit [X.] vom Schaden und von der Person des [X.] sowie derZumutbarkeit einer mit Erfolgsaussicht zu erhebenden Klage und mit § [X.]. 3 [X.]. Im vorliegenden Fall liegt das im Ansatz ganz anders. Der [X.] auf [X.] der Milchaufgabevergütung richtet sich gegen den Pächterund beruht darauf, daß dieser seiner Rückgabeverpflichtung unter Erhaltungder Referenzmenge nicht nachkommt, was wiederum nur von der [X.] entsprechenden Bescheids nicht aber von dessen Rechtswidrigkeit oderRechtmäßigkeit abhängt ([X.]Z 135, 284, 286 ff).Darüber hinaus setzt die Rechtsprechung des [X.] voraus,daß die verwaltungsgerichtliche Rechtsverfolgung des Betroffenen aussichts-reich war ([X.], aaO, [X.]). Die Anfechtungsklage der Klägerin war abervon Anfang an aussichtslos, weil sie als Verpächterin im Milchaufgabevergü-tungsverfahren an dem Rechtsverhältnis zwischen der Pächterin und [X.] nicht beteiligt ist, insoweit bei laufendem Pachtvertrag in bezug auf- 7 -die Referenzmenge keine Rechtsposition innehat und deshalb auch nicht wi-derspruchsbefugt ist (BVerwGE 104, 289, 292; 105, 354, 361). Entgegen [X.] des Berufungsgerichts hat das [X.] insoweitseine Rechtsprechung auch nicht geändert. Dementsprechend hat der [X.] die Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 1998 nicht aufeine geänderte Rechtsprechung, sondern schlicht auf die Rechtsprechung [X.] hingewiesen, die bei zutreffender rechtlicher Be-urteilung aus § 42 Abs. 2 VwGO folgt. Davon zu unterscheiden ist die Frage,ob auch bei der [X.] für den Antrag auf Milchaufgabevergütung eineZustimmung des Verpächters erforderlich war oder nicht. Diese Frage mag um-stritten gewesen sein (vgl. auch Senatsurt. [X.]Z 135, 284, 286), hat [X.] mit der Klagebefugnis der Klägerin gegen den Bescheid vom 4. [X.] zu tun. Auch bei einer notwendigen Einwilligung des Verpächters [X.] auf eine Milchaufgabevergütung (im Falle der [X.]) verneintnämlich das [X.] eine Widerspruch- und damit eine Kla-gebefugnis des Verpächters gegen den ohne seine Einwilligung ergangenenVergütungsbescheid (BVerwGE 105, 354).Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die [X.] weder unterbrochen noch gehemmt war. Der vorliegende [X.] war nicht vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen (§ 220 Abs. 1[X.]), und die Beklagte war wegen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensauch nicht vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt (§ [X.]. 1 [X.]).Der Verjährungseinrede kann die Klägerin auch nicht den Treuwidrig-keitseinwand (§ 242 [X.]) entgegenhalten. Daß die Beklagte vertragswidrig- 8 -ohne Zustimmung der Klägerin eine Milchaufgabevergütung beantragt hat, ge-hört zum Tatbestand des Anspruchs auf [X.]. Die Beklagte war nichtverpflichtet, auf den Ablauf der Verjährung hinzuweisen. Im übrigen ist unstrei-tig, daß die Klägerin schon am 27. November 1992 von der Festsetzung einerMilchaufgabevergütung erfahren hat. Die von der Rechtsprechung aufgestell-ten Voraussetzungen, unter denen die Verjährungseinrede eine unzulässigeRechtsausübung darstellen kann (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.], 59. [X.] § 194 Rdn. 10-17), liegen nicht vor. Die Verjährung ist eingetreten, weil [X.] vertretene Klägerin nicht sofort den sichersten Weg einer zivil-rechtlichen Klage gegen die Beklagte eingeschlagen hat.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.] [X.]

Meta

LwZR 18/99

16.06.2000

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2000, Az. LwZR 18/99 (REWIS RS 2000, 1933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1933

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