Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 28 W (pat) 52/13

28. Senat | REWIS RS 2015, 5992

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung – Kostenfestsetzungsbeschluss erfordert zugrundeliegende Kostenentscheidung - zur Zuständigkeit: Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens – zur Kostenerstattung in Nebenverfahren


Tenor

    betreffend die Marke 395 44 613

    (hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz)

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 28. Juni 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] [X.] und des [X.] [X.]

    beschlossen:

    Auf die Erinnerung wird die Kostenrechnung der [X.] des [X.] vom 13. Januar 2016 aufgehoben.

Meta

28 W (pat) 52/13

02.09.2015

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 103 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 28 W (pat) 52/13 (REWIS RS 2015, 5992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5992


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 28 W (pat) 52/13

Bundespatentgericht, 28 W (pat) 52/13, 28.06.2017.

Bundespatentgericht, 28 W (pat) 52/13, 02.09.2015.


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Referenzen
Wird zitiert von

26 W (pat) 3/19

Zitiert

26 W (pat) 24/06

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