Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.02.2014, Az. 27 W (pat) 548/13

27. Senat | REWIS RS 2014, 8031

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "assist4me" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 005 148.0

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 11. Februar 2014 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.] k.A. Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Markenstelle für Klasse 43 des [X.] hat die Anmeldung der Wortmarke 30 2012 005 148

2

[X.]

3

nach vorangegangener Beanstandung vom 16. November 2012 mit Beschluss vom 28. Juni 2013 für die Dienstleistungen

4

Klasse 43:

5

Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen und Menschen zu Hause

6

Klasse 44:

7

Gesundheitspflege für Menschen

8

Klasse 45:

9

Persönliche und [X.] Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Nach den einschlägigen rechtlichen Grundsätzen fehle der angemeldete Marke „[X.]“ jegliche Unterscheidungskraft, da dem Zeichen mit seinem geläufigen Bedeutungsgehalt ein für die beanspruchten Dienstleistungen so stark im Vordergrund stehender Sinngehalt zukomme, dass der Gedanke an einen Herkunftshinweis fern liege. Bei dem Markenbestandteil „assist“ handele es sich um das [X.] Verb für „helfen (einer Person oder Sache), Hilfe oder Unterstützung geben, Hilfe leisten“. Da ein Verb des [X.]n Grundwortschatzes in Rede stehe, welches auch aufgrund seiner großen Ähnlichkeit zu dem entsprechenden [X.] Begriff „assistieren“ und dem daran angelehnten Begriff „Assistent“ leicht in seiner Bedeutung erfassbar sei, werde der angesprochene [X.] dieses Wort auch ohne weiteres verstehen. Die Zahl „4“ als Synonym für das [X.] Wort „for“ (= für) sei aufgrund überaus häufiger Verwendung in der Werbung ebenfalls bekannt und bewirke mit dem Zusatz „me“ ([X.] = [X.]) ein Gefühl der persönlichen Ansprache, so dass hierin lediglich ein Hinweis auf speziell „für [X.]“ ausgerichtete Dienstleistungsangebote verstanden würde. In der Gesamtheit werde die angemeldete Bezeichnung daher nur als werbeüblich geraffte Botschaft im Sinne von „Hilfe/Unterstützung für [X.]“ aufgefasst. Diese Deutung erfordere keine analysierende Betrachtung, zumal [X.] der beanspruchten Dienstleistungen eine Hilfeleistung für den Kunden sei. Auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen könne sich der Anmelder nicht stützen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die auch im Rahmen der selbst gesetzten Frist nicht begründete Beschwerde des Anmelders, mit der er beantragt,

den Beschluss der Markenstelle vom 28. Juni 2013 aufzuheben und die Eintragung der Marke zu beschließen.

II.

Die zulässige Beschwerde, über die, nachdem der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden kann, hat in der Sache keinen Erfolg, weil einer Eintragung der Marke das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht.

Der angemeldeten Wortmarke fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistung und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten [X.]e zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist. Ausgehend hiervon besitzen Marken keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen [X.]e für die fraglichen Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden. Unmittelbar sachbezogenen fremdsprachigen Ausdrücken fehlt die Unterscheidungskraft, wenn sie aus geläufigen Ausdrücken einer Welthandelssprache wie [X.] gebildet sind ([X.], 411 (Nr. 12) - Streetball; [X.], 949 ([X.]. 16 - 20) - My World). Abwandlungen, die nicht bewusst als solche wahrgenommen werden, können keine die Unterscheidungskraft herbeiführende Eigenart enthalten ([X.], 882, 883 - [X.]). Die Unterscheidungskraft fehlt einer fremdsprachigen Angabe nach der Rechtsprechung des [X.] dann, wenn die beteiligten inländischen Kreise im Stande sind, die Bedeutung eines Wortes zu erkennen. Die insoweit maßgeblichen beteiligten Kreise definiert der [X.] dabei als den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ([X.] GRUR 2006, 411 – Matratzen [X.]/Hukla).

Die Bedeutung der aus dem [X.]n Grundwortschatz stammenden Zeichenbestandteile hat die Markenstelle zutreffend herausgearbeitet, ebenso die Werbeüblichkeit der Wort- und Ziffernkombination.

Damit hat der Gesamtslogan den von der Markenstelle überzeugend herangezogenen Aussagegehalt: „Hilfe/Unterstützung für [X.]“. Der Gesamtbegriff hat keinen über diese naheliegende Aufreihung der Bedeutungen der Einzelbestandteile hinausreichenden Gehalt. Das Zeichen kann damit auch nicht als phantasievolle Begriffsneubildung angesehen werden. Auf die insgesamt überzeugenden Ausführungen der Markenstelle kann Bezug genommen werden.

Aufgrund des ohne Weiteres erkennbaren und deutlich im Vordergrund stehenden beschreibenden [X.] der angemeldeten Marke fehlt dieser die Fähigkeit, diese Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen und von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und damit jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Auch der Hinweis des Anmelders auf Voreintragungen scheinbar vergleichbarer Marken vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Voreintragungen selbst identischer Marken sind für die Beurteilung späterer Markenanmeldungen nicht maßgeblich. Ihnen kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, so dass auch keine Veranlassung besteht, sich bei der Prüfung einer Markenanmeldung im Einzelnen mit solchen Voreintragungen auseinanderzusetzen ([X.] GRUR 2009, 667, [X.]. 15 - 18 - Bild.[X.] u. [X.]; [X.] 2010, 230, Nr. 12 - [X.]). Die Prüfung einer angemeldeten Marke ist ausschließlich auf diese Marke selbst zu beziehen ([X.] GRUR Int. 2011, 400, Nr. 77 - Zahl 1000). Feststellungen zu anderen Markeneintragungen sind rechtlich nicht geboten ([X.], 1175, 1179 f. - [X.]). Eine auf Voreintragungen beruhende anspruchsbegründende Selbstbindung scheidet auch aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Erwägungen aus, weil weder das Amt noch das Gericht bei der Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit einer angemeldeten Marke einen Ermessensspielraum haben, sondern es sich bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke um eine der freien Ermessensausübung unzugängliche Rechtsfrage  handelt (st. Rspr.; vgl. z. B. [X.] GRUR 2006, 229, Nr. 47 - BioID).

Weitere Tatsachen, die die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke begründen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Beschwerde des Anmelders konnte daher keinen Erfolg haben kann.

Meta

27 W (pat) 548/13

11.02.2014

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.02.2014, Az. 27 W (pat) 548/13 (REWIS RS 2014, 8031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8031

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30 W (pat) 558/17

30 W (pat) 37/19

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