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PDF anzeigen 5 StR 57/08 [X.] vom 20. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. Mai 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung des [X.] ist eine Verletzung der [X.] im Sinne des § 332 Abs. 1 StGB nicht darin zu sehen, dass der Ange-klagte sich im Rahmen einer Ermessensentscheidung pflichtwidrig verhalten hat. Die Entscheidung, ob ein Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen ist, stellt eine gebundene Entscheidung dar; mithin besteht kein Ermessen. [X.] hat sich der Angeklagte allerdings dadurch verhalten, dass er das Verfahren, in dem er vorher für die Verteidigung eine Stellung-nahme abgegeben hatte, nunmehr als Einsatzleiter der Steuerfahndung weiterbetrieben hat. Damit konnte er [X.] was ihm auch bewusst war [X.] nicht mehr die bei der Ermittlung in [X.] gebotene Objektivität auf-bringen. Der Angeklagte hat den Tatbestand der Bestechlichkeit nach § 332 - 3 - StGB zudem auch deshalb erfüllt, weil er sich durch das Versprechen einer Gegenleistung bereit gezeigt hat, seine dienstlichen Pflichten zu verletzen. [X.] Raum Brause [X.]
Meta
20.05.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2008, Az. 5 StR 57/08 (REWIS RS 2008, 3900)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3900
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