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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 6. Juli 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 611, 662; [X.] § 33; Bay[X.] Art. 28 Bei der Vollzeitpflege gemäß § 33 [X.] kommt der Pflegevertrag unter der Geltung des Bayerischen Kinder- und [X.]es grundsätzlich nicht zwischen dem Träger der Jugendhilfe und den Pflegeeltern, sondern zwischen den Personensorgeberechtigten des betreffenden Kindes und den Pflegeeltern zustande. [X.], Urteil vom 6. Juli 2006 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 16. Juni 2006 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt: Die Revision des [X.] zu 1 gegen das Urteil des [X.], 4. Zivilkammer, vom 24. November 2005 wird [X.]. Der Kläger zu 1 hat die Kosten des [X.]es zu [X.]. Von Rechts wegen Tatbestand Die am 12. Februar 1990 geborene [X.]war vom 19. [X.] 1996 bis zum 7. Januar 2002 bei dem Kläger zu 1 (im Folgenden: Kläger) und dessen Ehefrau, der an dem Revisionsverfahren nicht beteiligten Klägerin zu 2, in Vollzeitpflege (§ 33 [X.]). Dieser Maßnahme der Jugendhilfe lag ein von dem Jugendamt der beklagten [X.] ausgearbeiteter Hilfeplan [X.], der am 9. Dezember 1996 von den Mitarbeitern des [X.] und des Allgemeinen Sozialdienstes der Beklagten, von der damals noch personensor-geberechtigten Mutter des Kindes sowie von der Ehefrau des [X.] [X.] - 3 - schrieben worden war. Bei [X.]bestand eine "deutliche Verhaltensproble-matik". Der Kläger hat vorgetragen, [X.]
habe durch aggressives Verhalten Möbel, Türen und Wände in seiner Wohnung beschädigt. Er beansprucht [X.] von der [X.] und Schadensersatz. 2 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen [X.] über 1.514,77 • nebst Zinsen erwirkt. Nach teilweiser Klagerücknahme hat er be-gehrt, den [X.] in Höhe von 1.259,64 • (und Zinsen) [X.] zu erhalten. Das Amtsgericht hat den [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die - allein von dem Klä-ger betriebene - Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er die [X.] des [X.]s im vorgenannten Umfang weiter. 3 Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 5 Der Kläger könne Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) mangels vertragli-cher Grundlage nicht beanspruchen. Zwischen ihm und seiner Ehefrau einer-seits, der Beklagten andererseits sei weder ein Auftrag noch ein Dienstvertrag 6 - 4 - abgeschlossen worden. Der Hilfeplan selbst habe aufgrund seiner anders ge-richteten Zielsetzung eine "Auftragsvergabe" (§§ 611 ff, 662 ff BGB) an die Pflegeeltern nicht zum Inhalt gehabt. Eine "Beauftragung" mit der Vollzeitpflege sei auch nicht mit dem Hilfeplan einhergegangen. Das Jugendamt der [X.] sei lediglich vermittelnd tätig geworden. Der "Pflegevertrag" werde, wie Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des [X.] (Bay[X.]) vom 18. Juni 1993 (GVBl. [X.] 392, [X.] 2162-1-A) zu [X.] sei, zwischen den leiblichen Eltern, gegebenenfalls vertreten durch das Jugendamt, und den Pflegeeltern vereinbart. I[X.] Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. 7 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht von der Beklagten [X.] von 1.259,64 • nebst Zinsen fordern. 8 1. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Jugendhilferechts ist zwischen den Parteien weder ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) noch ein Auftrag (§ 662 BGB) zustande gekommen, der den von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB (unmittelbar oder analog) oder einen vertraglichen Schadensersatzanspruch stützen könnte. 9 a) Die Vollzeitpflege (§ 33 [X.]) zählt als Hilfe zur Erziehung zu den Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 [X.]). Der Personensorgebe-rechtigte kann sie von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 69 Abs. 1 [X.]) beanspruchten, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen 10 - 5 - entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwick-lung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 [X.]). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere [X.] Umfeld des Kindes oder Jugendlichen einbezogen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Ist die Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich - so liegt es bei der Vollzeitpflege -, sind der [X.] und das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen; ihren Wünschen ist möglichst zu entsprechen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.]). Die Entscheidung über die [X.] soll, wenn sie wie die Vollzeitpflege voraussichtlich für längere [X.] zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem [X.] und dem Kind oder Jugendlichen - im Fall der Vollzeitpflege weiter unter Beteiligung der Pflegeperson (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 [X.]) - einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.]). b) Bei dem Hilfeplan handelt es sich um ein sozialpädagogisches Instru-ment, mit dem das Jugendamt - hoheitlich aufgrund der §§ 27 ff [X.] (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2006 - [X.] - NJW 2006, 1121, 1122 Rn. 12, vorgesehen für [X.]) - den [X.] steuert und transparent macht. Er dient zur Selbstkontrolle und zur Koordinierung der Aktivitäten des [X.] und der anderen an der Hilfe Beteiligten. In ihm werden ferner die Vorstellungen der Personensorgeberechtigten, der Kinder und Jugendlichen sowie der an der Hilfe Beteiligten dokumentiert und die getroffenen [X.] in einem von allen Beteiligten häufig unterschriebenen sogenannten "Hilfekontrakt" festgehalten (vgl. [X.] u.a., FK-[X.] 5. Aufl. 2006 § 36 11 - 6 - Rn. 50 ff; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Kinder- und Jugendhilferecht 3. Aufl.
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.03.2005 - 20 [X.] 7782/04 - [X.], Entscheidung vom 24.11.2005 - 4 S 5045/05 -
Meta
06.07.2006
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. III ZR 2/06 (REWIS RS 2006, 2755)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2755
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 254/03 (Bundesgerichtshof)
Prozesskostenhilfe: Gewährung von Vollzeitpflege für eigenen Sohn durch dessen Großmutter
Kostenerstattung, Inobhutnahme aus einer Pflegefamilie bei Vormundschaft des Jugendamtes, Hilfeplanverfahren
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