Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.09.2011, Az. 5 C 20/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 3618

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Gegenstand

Erstattung von Kosten der Jugendhilfe; Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB 8


Leitsatz

Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII (juris: SGB 8) ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt (Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte für den Jugendhilfefall [X.] nach § 86 Abs. 6 [X.] örtlich zuständig geworden ist.

2

Die 1998 geborene [X.] lebte bei ihrer allein personensorgeberechtigten Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt [X.] hatte. Mitte Juli 2002 wurde der Mutter das Sorgerecht entzogen und das Jugendamt der Stadt [X.] als Vormund eingesetzt.

3

Am 20. September 2002 wurde [X.] in einer im Nachbarkreis des Beklagten gelegenen Einrichtung untergebracht. Am 1. Dezember 2002 wurde sie im [X.] an den in dieser Einrichtung üblichen Aufenthalt im [X.] von den Eheleuten [X.] in deren Haushalt aufgenommen. Die Eheleute [X.] wohnen im Gebiet des Beklagten. Herr [X.] ist bei der Einrichtung als pädagogische Fachkraft angestellt. Seine Frau ist Leiterin eines Kindergartens. Das Jugendamt der Stadt [X.] gewährte für die Unterbringung der [X.] auf der Grundlage des § 27 i.V.m. § 34 [X.] Hilfe zur Erziehung.

4

Nach dem Tod der Mutter Mitte August 2005 übernahm die Klägerin, in deren Gebiet der Vater der [X.] seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den [X.] und zahlte ab dem 1. Mai 2006 die Unterbringungskosten.

5

Mitte Mai 2007 bat die Klägerin den Beklagten unter Hinweis auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute [X.] um Übernahme des [X.]es gemäß § 86 Abs. 6 [X.]. Die Eheleute [X.] seien Pflegepersonen im Sinne dieser Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005 - 12 A 2677/02 - [X.] 2006, 95) sei im Rahmen des § 86 Abs. 6 [X.] auf die Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] zurückzugreifen. Entscheidend für eine Pflegeperson in diesem Sinne sei, dass die gewährte Leistung auf eine dauerhafte Einbindung des Kindes oder Jugendlichen in eine andere (Pflege-)Familie und die damit typischerweise einhergehende Ausbildung besonderer persönlicher und familiärer Bindungen zwischen dem Kind oder Jugendlichen und den Pflegeeltern als den zentralen und längerfristig zur Verfügung stehenden Bezugspersonen abziele. Diese Voraussetzungen erfülle auch die konkret gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung der [X.] im Haushalt der Eheleute [X.] Unerheblich sei, dass diese Unterbringung auf § 27 i.V.m. § 34 [X.] gestützt werde.

6

Der Beklagte lehnte die Übernahme des [X.]s ab. Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 [X.] sei nur, wer der Sache nach Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 27 i.V.m. § 33 [X.] leiste. Dies täten die Eheleute [X.] nicht. Für die hier in Rede stehende institutionalisierte Unterbringung nach § 34 [X.] sehe das Gesetz einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nicht vor.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Definition des Begriffs der Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 [X.] hat es sich der Rechtsprechung des [X.] (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2008 - 7 A 10444/08 - [X.] 2009, 92) angeschlossen. Danach sei der in § 86 Abs. 6 [X.] verwandte Begriff der Pflegeperson mit dem in § 44 [X.] legal definierten Begriff der Pflegeperson identisch. Da der Anwendungsbereich des § 44 [X.] seit der Neufassung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - vom 8. September 2005 ([X.]) von denen des § 43 [X.] und des § 45 bzw. § 48a [X.] abzugrenzen sei, sei Pflegeperson im Sinne des § 44 [X.] und damit auch des § 86 Abs. 6 [X.] nur, wer der Sache nach Vollzeitpflege im Sinne des § 33 [X.] leiste. Eine solche liege in Abgrenzung von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 [X.] vor, wenn das Kind oder der Jugendliche vom Jugendamt an die betreuende Person selbst vermittelt worden sei, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich sei. Ergänzend könne darauf abgestellt werden, dass die Bewilligung der Hilfe ihre Rechtsgrundlage in § 33 [X.] finde, für die Betreuung Leistungen nach § 39 [X.], insbesondere in Form von Pauschalbeträgen, unmittelbar an die betreuende Person erbracht würden und der betreuenden Person für das betreute Kind oder den betreuten Jugendlichen eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 [X.] erteilt worden sei. Ausgehend von diesen Kriterien sei hier keine Vollzeitpflege im Sinne des § 33 [X.] gegeben. Denn die Klägerin habe die Einrichtung und nicht unmittelbar die Eheleute [X.] mit der Betreuung der [X.] betraut. Sollten diese als Betreuungsfamilie ausfallen, müsste die Einrichtung eine anderweitige Betreuung der [X.] sicherstellen. Darüber hinaus werde die gewährte Hilfe auf § 27 i.V.m. § 34 [X.] als Rechtsgrundlage gestützt. Außerdem habe die Klägerin die Kosten für die Inanspruchnahme der Betreuungsfamilie direkt mit der Einrichtung entsprechend der geschlossenen Entgeltvereinbarung in Form von Tagessätzen - ebenso wie das Taschengeld - abgerechnet.

8

Mit ihrer Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 86 Abs. 6 [X.] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG.

9

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]lägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage unter Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) abgewiesen. Es hat den Begriff der Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 [X.] zu eng ausgelegt, soweit es angenommen hat, Pflegeperson im Sinne dieser Vorschrift sei nur, wer der Sache nach Vollzeitpflege im Sinne des § 33 [X.] leiste. Dieser Begriff wird vielmehr allein durch die Merkmale der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgefüllt (1.). Da die Eheleute [X.] die [X.]riterien dieser Vorschrift und die weiteren Voraussetzungen der Zuständigkeitsbestimmung des § 86 Abs. 6 [X.] erfüllen (2.) ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - festzustellen, dass der Beklagte für den [X.] örtlich zuständig ist.

1. Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 [X.] wird, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das [X.]ind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Der in § 86 Abs. 6 [X.] verwendete Begriff der Pflegeperson wird in § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] gesetzlich definiert. Danach ist Pflegeperson, wer ein [X.]ind oder einen Jugendlichen über [X.] in seinen Haushalt aufnimmt. Diese gesetzliche Begriffsbestimmung ist so allgemein gehalten, dass sie - obgleich sie nicht im Allgemeinen Teil des [X.] steht - grundsätzlich für den gesamten Anwendungsbereich des [X.]inder- und Jugendhilferechts Geltung beansprucht. Sie ist als solche auch von dem engeren systematischen Zusammenhang des § 44 [X.] gelöst, sodass sie wegen ihrer Stellung in der Vorschrift über die [X.]aubnis zur Vollzeitpflege nicht auf solche Personen beschränkt ist, die der Sache nach Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege im Sinne des § 27 i.V.m. § 33 [X.] leisten (1.1). Eine derartige Einschränkung ergibt sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffs im speziellen Regelungskontext der örtlichen Zuständigkeit (1.2).

1.1 Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthält eine leistungsunabhängige Begriffsbestimmung. Die [X.]äuterung des Begriffs der Pflegeperson ist nach Wortlaut und systematischer Stellung der Regelung über den [X.]aubnisvorbehalt bei Vollzeitpflege vorangestellt. Die Qualifikation einer Person als Pflegeperson ist (notwendige) Voraussetzung für eine nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 Satz 2 erforderliche und unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 [X.] zu versagende [X.]aubnis. Sie ist nicht erst die Folge einer im Einzelfall für die Vollzeitpflege auf der Grundlage des § 44 [X.] erteilten [X.]aubnis.

1.2 Zwar dürfte es sich bei der Vollzeitpflege nach § 33 [X.] in der Praxis um den Regelfall des § 86 Abs. 6 [X.] handeln, der auch dem Gesetzgeber als Leitbild gedient hat (vgl. z.B. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von [X.]indern und Jugendlichen - [X.] - vom 15. April 2011, BTDrucks 17/6256 S. 28). Dafür spricht auch die an § 86 Abs. 6 [X.] anknüpfende [X.]ostenerstattungsregelung des § 89a [X.], die mit "[X.]ostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege" überschrieben ist. Jedoch ist der Begriff der Pflegeperson im Anwendungsbereich des § 86 Abs. 6 [X.] deshalb nicht zwangsläufig auf solche Personen begrenzt. Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 27 i.V.m. § 33 [X.] ist in § 86 Abs. 6 [X.] nicht erwähnt. Auch Systematik sowie Gesetzeszweck enthalten keinen Anhaltspunkt, dass der Begriff der Pflegeperson in § 86 Abs. 6 [X.] an die Gewährung dieser speziellen Leistung gebunden ist. Vielmehr entspricht es, auch angesichts der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 6 [X.], dem gesetzgeberischen Anliegen, für den Begriff der Pflegeperson allein auf die Merkmale der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] abzustellen.

Nach dem Regelungskonzept des § 86 [X.] ist der [X.] nach § 86 Abs. 6 [X.] als Folge der Begründung eines neuen familiär oder familienähnlich strukturierten Pflegeverhältnisses veranlasst. Die Vorschrift des § 86 [X.] orientiert sich am Wohl des [X.]indes oder Jugendlichen (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 [X.]) als Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme und soll eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherstellen (Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = [X.] 436.511 § 86 [X.]/[X.] Nr. 9 jeweils Rn. 23). Zu diesem Zweck knüpft sie die örtliche Zuständigkeit losgelöst von der konkreten Leistung an eine räumliche Nähe zu dem Ort, an dem das [X.]ind oder der Jugendliche (primär) seinen Lebensmittelpunkt hat. Sie ist mithin eine rein aufenthaltsbezogene Bestimmung. Dabei berücksichtigt sie, dass ein [X.]ind oder Jugendlicher aus rechtlicher und pädagogischer Sicht im Zusammenhang mit den Personen zu sehen ist, die für es oder ihn die Erziehungsverantwortung innehaben (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 4. Aufl. 2011, Vor § 86 Rn. 7). Dementsprechend bindet § 86 Abs. 1 bis 5 [X.] die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt(sort) der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.], Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), weil diese bzw. dieser im Regelfall auch die Nähe zur Lebenswelt des [X.]indes oder Jugendlichen vermitteln bzw. vermittelt. § 86 Abs. 6 Satz 1 [X.] durchbricht diese Regel in den Fällen, in denen ein [X.]ind oder Jugendlicher auf Dauer in eine andere Familie eingebunden ist (vgl. BTDrucks 11/5948 S. 104). Lebt ein [X.]ind oder Jugendlicher längere Zeit mit anderen Personen in einer familienähnlich strukturierten [X.] zusammen, verschiebt sich gewöhnlich dessen Lebensmittelpunkt. Das [X.]ind oder der Jugendliche bildet typischerweise (auch) zu den dort als zentrale und langfristig zur Verfügung stehenden Bezugspersonen persönliche und familiäre Bindungen aus. In Anerkennung dieser allgemeinen psychosozialen Realität will § 86 Abs. 6 Satz 1 [X.] die örtliche Zuständigkeit - abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 [X.] - an den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Bezugspersonen binden. Dadurch wird die im Interesse des [X.]indes oder Jugendlichen liegende enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Jugendamtes mit der Person oder den Personen ermöglicht und begünstigt, die faktisch die Funktion der Eltern wahrnimmt oder wahrnehmen.

Für den erforderlichen familiären oder familienähnlichen Charakter ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das [X.]ind oder der Jugendliche gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] über [X.] in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen wird. Denn eine derartige Aufnahme ist ihrer Art nach typischerweise auf die Begründung familiärer oder familienähnlicher Beziehungen angelegt. Haushalt im Sinne dieser Vorschrift ist der private Haushalt der Pflegeperson. Die Pflegeperson muss also den Haushalt eigenverantwortlich führen. Eine Haushaltsaufnahme über [X.] ist gegeben, wenn das [X.]ind oder der Jugendliche dort sein Zuhause hat. Das [X.]ind oder der Jugendliche muss sich grundsätzlich durchgängig und nicht nur zeitweise im Haushalt der Pflegeperson aufhalten. Eine zeitweilige auswärtige Unterbringung des [X.]indes oder Jugendlichen von vorübergehender Dauer (z.B. zur Schul- oder Berufsausbildung) ist dabei unschädlich, sofern es oder er im Rahmen der Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt der Pflegeperson zurückkehrt.

Die darüber hinaus geforderte Beständigkeit der Beziehung wird hingegen allein aus einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der positiven Prognose zum weiteren Verbleib bei dieser Person hergeleitet. Dem liegt die Erfahrung zugrunde, dass sich persönliche und emotionale Bindungen mit der Dauer des Zusammenlebens verfestigen. Für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht erforderlich ist hingegen die Feststellung, dass eine derartige Verfestigung im konkreten Pflegeverhältnis tatsächlich eingetreten ist und sich eine der [X.] vergleichbare Bindung entwickelt hat. Denn die Bewertung der tatsächlichen Qualität von Bindungen in einem konkreten Pflegeverhältnis hängt im Wesentlichen von inneren Tatsachen ab und kann mit beträchtlichen Unsicherheiten belastet sein. Dies steht dem Bedürfnis nach Zuständigkeits- und Rechtssicherheit entgegen. Der Träger der örtlichen Jugendhilfe, der gegenwärtig zur Gewährung der Jugendhilfeleistung berechtigt und verpflichtet ist und dem damit die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt, muss sich ohne intensivere Nachforschungen und Entscheidungen klar und eindeutig bestimmen lassen (vgl. BTDrucks 11/5948 S. 104).

Für eine von den Voraussetzungen der Vollzeitpflege im Sinne des § 33 [X.] unabhängige Begriffsbestimmung spricht zudem, dass die Zweijahresfrist des § 86 Abs. 6 [X.] üblicherweise auch bei solchen Zeiten angerechnet wird, in denen das [X.]ind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson lebt, ohne dass eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.] erbracht wird (vgl. z.B. [X.] a.a.O. § 86 Rn. 35 f.; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]inder- und Jugendhilferecht, Stand Januar 2010, [X.] Art. 1 [X.]. § 86 Rn. 74; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand Dezember 2008, § 86 S. 19; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]/[X.], 3. Aufl. 2007, § 86 Rn. 49; [X.], in: [X.], LP[X.]-[X.], 3. Aufl. 2006, § 86 Rn. 49; Grube, in: [X.], [X.], Stand November 2004, [X.] § 86 Rn. 29; [X.], Urteil vom 25. September 2001 - 6 E 1879/00 (4) - ZfJ 2002, 360; VG Freiburg, Beschluss vom 24. Juli 2001 - 8 [X.] 1273/00 - [X.] 2001, 600).

2. In Anwendung der vorstehenden Begriffsbestimmung sind die Eheleute [X.] Pflegepersonen im Sinne des § 86 Abs. 6 [X.]. Sie haben die [X.] - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - über [X.] in ihren Haushalt aufgenommen. Auch die weiteren Voraussetzungen dieser Zuständigkeitsregelung sind - was unter den Beteiligten ebenfalls nicht im Streit steht - erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) lebt die Hilfeempfängerin seit dem 1. Dezember 2002 und damit mehr als zwei Jahre bei den im Bereich des Beklagten wohnenden Eheleuten [X.] und wird auch voraussichtlich bei diesen bis zu ihrer Verselbständigung verbleiben.

Meta

5 C 20/10

01.09.2011

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Osnabrück, 8. Juli 2010, Az: 4 A 102/10, Urteil

§ 44 Abs 1 S 1 SGB 8, § 86 SGB 8, § 33 SGB 8

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.09.2011, Az. 5 C 20/10 (REWIS RS 2011, 3618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3618

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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AN 6 K 14.01989

2 K 7618/18

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