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PDF anzeigen[X.]/01vom14. Januar 2002in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Januar 2002 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]in [X.]:Die sofo[X.]ige Beschwerde des [X.]n gegen den Beschluß des2. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2001 wirdauf seine Kosten als unzulässig verworfen.Gründe:[X.] [X.] hat in einem Vorprozeß (3 O 210/97 [X.]) mit der Klä-gerin, mit der er in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte,einen Prozeßvergleich geschlossen. Mit der Begründung, sie habe die [X.] aus dem Vergleich vollständig erfüllt, gleichwohl wolle der [X.] [X.] aus diesem Titel betreiben, hat sie Zwangsvollstrek-kungsgegenklage erhoben. Der [X.] hat [X.] der [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ge-such hatte keinen Erfolg. Der 2. Zivilsenat des [X.] hat diegegen den entsprechenden Beschluß des [X.] gerichtete sofo[X.]ige- 3 -Beschwerde durch [X.] vom 20. April 2001 ebenso zurckgewiesen wieseinen Antrag, ihm "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Juli 1999 zugewren und die Verhandlung neu zu erffnen". Hiergegen wendet sich der[X.] mit der von ihm selbst eingelegten weiteren sofo[X.]igen Beschwerde,mit der er [X.], ihm werde ein "[X.], faires Verfahren" verweige[X.].[X.] "weitere sofo[X.]ige Beschwerde" ist unzulssig, weil - [X.], [X.] der [X.] im hier vorliegenden [X.] nicht selbst hatRechtsbehelfe einlegen k(§ 78 ZPO) - eine weitere Beschwerde gegenden angefochtenen [X.] nach § 568 Abs. 2 ZPO nicht statthaft ist.- 4 -Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung [X.] im Gesetz nicht vorgesehene "auûerordentliche Beschwerde" [X.], [X.] vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfllt. Hierzu mûte die angefochteneEntscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden [X.] unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbeh[X.] und inhaltlichdem Gesetz fremd ist (vgl. [X.]. Beschl. v. 7. Juli 1997 - [X.], [X.]). Davon kann bei dem angefochtenen [X.] keine Rede sein.RrichtHesselberger[X.]KurzwellyMke
Meta
14.01.2002
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2002, Az. II ZB 10/01 (REWIS RS 2002, 5076)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5076
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