Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.10.2016, Az. 2 BvR 1103/16

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2016, 4288

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unbegründete Versäumung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs 2 StGB hinsichtlich einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 1 GG - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 14. April 2016 - 3 [X.]/16 - und der Beschluss des [X.] vom 12. November 2015 - 7 [X.]/14 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des Freiheitsrechts des Beschwerdeführers insbesondere durch die Nichteinhaltung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

2

1. a) Der bereits mehrfach - überwiegend wegen Sexualstraftaten - vorbestrafte Beschwerdeführer wurde durch Urteil des [X.] vom 2. November 1989 wegen Mordes sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, welche seit dem 12. Juli 2003 vollzogen wird.

3

b) Nachdem das [X.] mit Beschluss vom 8. September 2014 die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet hatte, gab es unter dem 24. September 2014 vor dem Hintergrund der neunmonatigen Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB die Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Sachverständige Dr. S. in Auftrag. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 teilte das [X.] dem damaligen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit, die Sachverständige habe auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, das Gutachten bis zum 9. August 2015 vorzulegen. Unter dem 10. August 2015 hielt [X.] der Strafvollstreckungskammer des [X.] fest, die Sachverständige habe mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr doch noch zu einem [X.] bereit erklärt habe. Dieses solle am 12. August 2015 stattfinden. Die Fertigstellung des Gutachtens verzögere sich dadurch. Es solle bis Ende der 34. [X.] vorgelegt werden. Mit Schreiben des [X.] vom 18. August 2015 wurde als Termin zur Anhörung des Beschwerdeführers der 9. November 2015 bestimmt. Das am 19. August 2015 dem Gericht vorgelegte Gutachten vom 18. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2015 übersandt.

4

c) Mit angegriffenem Beschluss vom 12. November 2015 entschied das [X.], die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht für erledigt zu erklären und die weitere Vollstreckung der Maßregel nicht zur Bewährung auszusetzen. In den Gründen des Beschlusses stellte es fest, dass die gesetzliche Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB, die nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung neun Monate betrage, um fünf Monate überschritten worden sei. Die Gründe hierfür ergäben sich "aus dem oben dargestellten Lauf des Verfahrens".

5

d) Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der dieser unter anderem das Überschreiten der Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB rügte, verwarf das [X.] mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 14. April 2016 "aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung". Ergänzend wies es darauf hin, dass eine Überschreitung der gesetzlichen Prüfungsfrist nicht die Aussetzung oder Erledigung der Maßregel zur Folge habe, sondern allenfalls zu einem vorübergehenden Vollstreckungshindernis führen könne.

6

e) Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das [X.] mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 3. Mai 2016 zurück.

7

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG durch die Überschreitung der Überprüfungsfrist, die allein von der Justiz zu vertreten sei und deren Gründe sich mitnichten aus dem "Lauf des Verfahrens" ergäben. Zudem sei seine weitere Unterbringung verfassungs- und konventionswidrig.

8

1. Die [X.] hält die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht für angezeigt. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers seien unsubstantiiert.

9

2. Nach Auffassung des [X.] beim [X.] hat die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Überschreitung der Prüffrist des § 67e Abs. 2 StGB Aussicht auf Erfolg. Zwar habe die Strafvollstreckungskammer des [X.] bereits kurz nach der vorangegangenen Fortdauerentscheidung das erforderliche Sachverständigengutachten für die Folgeentscheidung in Auftrag gegeben. Es werde von ihr aber nicht dargelegt, auf welchen Gründen die - nicht unerhebliche - Überschreitung der Prüffrist beruhe. Dabei falle insbesondere auf, dass die erste Anmahnung der Fertigstellung des Gutachtens erst Ende Juli 2015 und damit bereits nach Verstreichen der Frist des § 67e Abs. 2 StGB erfolgt sei. Dieser Umstand weise darauf hin, dass eine die Einhaltung der Prüfungsfrist gewährleistende Planung des Prüfungsverfahrens nach der frühzeitigen Erteilung des Gutachtensauftrags von der Kammer nicht weiter verfolgt worden sei. Dass die verfassungsrechtlich geforderte Fristenkontrolle unter Einbeziehung der notwendigen Zeit für die persönliche Anhörung von Beschwerdeführer und Gutachterin durchgängig erfolgt wäre, lasse sich den Ausführungen der Fachgerichte nicht entnehmen.

3. Dem [X.] hat das Vollstreckungsheft vorgelegen.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit der Beschwerdeführer eine Überschreitung der Überprüfungsfrist rügt und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung eines Freiheitsgrundrechts gemäß Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Nach den Maßstäben, die in der Rechtsprechung des [X.]s bereits geklärt sind, ist die Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang zulässig und offensichtlich begründet (§ 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] von einer Begründung abgesehen.

1. a) [X.] darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. [X.] 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>). Zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände jedoch auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung bestimmen. Das gilt auch für die Unterbringung eines Straftäters in der Sicherungsverwahrung nach Maßgabe des § 66 StGB (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 -, juris, Rn. 16).

Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten für die Vollstreckung dieser Maßregel besondere Regelungen getroffen, die deren Aussetzung zur Bewährung vorsehen, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des [X.] keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 StGB). Die Strafvollstreckungskammer kann die Aussetzungsreife der Maßregel jederzeit überprüfen; sie ist dazu gemäß § 67e Abs. 2 StGB jeweils vor Ablauf einer Frist von neun Monaten verpflichtet, wenn der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre andauert (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 11).

Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. [X.]K 4, 176 <181>; 5, 67 <68>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris, Rn. 17; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16). Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. [X.] 18, 85 <93>; 72, 105 <114 f.>; 109, 133 <163>; [X.]K 4, 176 <181>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16).

Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen [X.] führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann ([X.]K 4, 176 <181>). Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Prüffrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte. Eine gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12). Für die neunmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB kann nichts anderes gelten. Im Falle einer etwaigen Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Gründe hierfür in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris, Rn. 16; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 12).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse des [X.] vom 14. April 2016 und des [X.] vom 12. November 2015 nicht gerecht.

aa) Die Entscheidung des [X.] über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung ist nicht innerhalb der von § 67e Abs. 2 StGB vorgegebenen Überprüfungsfrist ergangen. Diese endete am 7. Juni 2015. Der Beschluss des [X.] wurde aber erst am 12. November 2015 und damit etwas mehr als fünf Monate nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist gefasst.

bb) Das [X.] hat zwar im angegriffenen Beschluss vom 12. November 2015 das Überschreiten der Überprüfungsfrist um fünf Monate festgestellt. Die Gründe für diese Fristüberschreitung werden aber in den angegriffenen Beschlüssen nicht in einer Weise dargestellt, die eine sorgfältige Führung des Verfahrens mit dem Ziel rechtzeitiger Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung erkennen lassen. Das [X.] begründet die mehr als fünfmonatige Fristüberschreitung lediglich mit dem Hinweis, die Gründe für die Verzögerung ergäben sich aus dem "oben dargestellten Lauf des Verfahrens". Das [X.] hat im ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 14. April 2016 lediglich ausgeführt, dass eine Überschreitung der gesetzlichen Überprüfungsfrist nicht die Aussetzung oder Erledigung der Maßregel zur Folge habe, sondern in gravierenden Fällen allenfalls zu einem vorübergehenden Vollstreckungshindernis führen könne. In dem auf die Anhörungsrüge ergangenen Beschluss des [X.] vom 3. Mai 2016 wird die Thematik der Fristüberschreitung nur noch in Bezug auf die §§ 198 ff. [X.] gestreift. Diesen Darlegungen kann aber nicht entnommen werden, dass trotz der Überschreitung der Überprüfungsfrist dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers Rechnung getragen wurde.

cc) Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gestaltung des [X.] auf einer unrichtigen Anschauung der grundrechtssichernden Bedeutung der Überprüfungsfristen des § 67e Abs. 2 StGB beruht: Das [X.] hatte zwar bereits am 24. September 2014 die Begutachtung des Beschwerdeführers zur Vorbereitung seiner Überprüfungsentscheidung in Auftrag gegeben. Vor Ablauf der Überprüfungsfrist am 7. Juni 2015 beschränkte es sich aber auf zwei Sachstandsanfragen bei der Sachverständigen am 5. und 20. Mai 2015. Auch nachdem die Frist des § 67e Abs. 2 StGB bereits verstrichen war, wurde lediglich am 2., 13. und 22. Juli 2015 bei der Sachverständigen nach dem Sachstand angefragt und in einer dieser Anfragen auf die Dringlichkeit der Gutachtenerstattung hingewiesen. Sämtliche Sachstandsanfragen waren nicht mit einer Fristsetzung zur Gutachtensvorlage verbunden. Dies genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Herbeiführung einer fristgerechten Fortdauerentscheidung nicht. Vielmehr hätte es dem Gericht angesichts des Zeitablaufs und der kurzen Überprüfungsfrist von neun Monaten oblegen, der Sachverständigen eine Frist zur Vorlage ihres Gutachtens zu einem Zeitpunkt zu setzen, der eine Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung unter Berücksichtigung der regelmäßigen Notwendigkeit vorheriger Anhörung des Beschwerdeführers vor Ablauf der Überprüfungsfrist ermöglicht hätte. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Frist zur Vorlage des angeforderten Gutachtens hätte das Gericht die Sachverständige gegebenenfalls von ihrem Auftrag entbinden und einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen müssen.

Demgegenüber kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass die verspätete Vorlage des Gutachtens und die damit verbundene Überschreitung der Überprüfungsfrist durch den Beschwerdeführer selbst veranlasst worden sei. Zwar hat ausweislich des Vermerks des Vorsitzenden [X.] der Strafvollstreckungskammer des [X.] vom 10. August 2015 die Sachverständige mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe sich "nunmehr doch noch zu einem [X.] bereit erklärt". Dass dies aber zu einem früheren Zeitpunkt nicht der Fall gewesen sei, wird von dem Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten und lässt sich weder anhand des Vollstreckungsheftes noch der eingegangenen Stellungnahmen belegen. Hieraus ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt einer Exploration durch die Sachverständige verweigert oder in sonstiger Weise unkooperativ gezeigt hätte. Unabhängig davon würde ein entsprechendes Verhalten des Beschwerdeführers eine fehlende Verantwortlichkeit des [X.] für die Fristüberschreitung im vorliegenden Fall nicht begründen. Denn in Anbetracht der Tatsache, dass die Sachverständige bereits Ende September 2014 mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt worden war, wäre das Gericht verpflichtet gewesen, bei fortgesetzter Verweigerung einer Exploration durch den Beschwerdeführer die Sachverständige zu veranlassen, ein Gutachten nach Aktenlage zu erstellen.

2. Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] festzustellen, dass der Beschluss des [X.] vom 14. April 2016 und der Beschluss des [X.] vom 12. November 2015 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzen. Von der in § 95 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Aufhebung dieser Entscheidungen kann ausnahmsweise abgesehen werden, weil die festgestellte Grundrechtsverletzung den sachlichen Inhalt der angegriffenen Entscheidungen nicht berührt (vgl. [X.] 38, 32 <34>; 89, 381 <394>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 -, juris, Rn. 17).

3. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.], die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

Meta

2 BvR 1103/16

10.10.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Frankfurt, 3. Mai 2016, Az: 3 Ws 126/16, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 66 StGB, § 67e Abs 2 StGB, § 67e Abs 4 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.10.2016, Az. 2 BvR 1103/16 (REWIS RS 2016, 4288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4288

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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